Vodafone GmbHDüsseldorf(als Rechtsnachfolgerin der Vodafone Vierte Verwaltungs AG)Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG betreffend die Beendigung des Spruchverfahrens der ehemaligen Aktionäre der Kabel Deutschland Holding AG zur gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich gemäß §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem Abschluss des Gewinn- und Beherrschungsvertrages vom 20. Dezember 2013 zwischen der ehemaligen Kabel Deutschland Holding AG und der ehemaligen Vodafone Vierte Verwaltungs AGDie Kabel Deutschland Holding AG als beherrschte Gesellschaft und die Vodafone Vierte Verwaltungs AG als herrschende Gesellschaft schlossen am 20. Dezember 2013 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG am 13. Februar 2014 zustimmte. Zeitlich nachfolgend leiteten die Aktionäre der Kabel Deutschland Holding AG zur gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich Spruchverfahren mit den Anträgen ein, eine höhere Abfindung und einen höheren Ausgleich festzusetzen, §§ 304, 305 AktG. Die Kabel Deutschland Holding AG als übertragender Rechtsträger wurde im Jahr 2023 im Wege eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out mit der Vodafone Vierte Verwaltungs AG als übernehmender Rechtsträger verschmolzen. Sodann schloss die Vodafone Vierte Verwaltungs AG als übertragender Rechtsträger mit der Vodafone GmbH als übernehmender Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag. Diese Verschmelzung wurde durch Eintragung am 1. Dezember 2023 im Handelsregister wirksam. Die Vodafone GmbH ist daher Rechtsnachfolgerin der Vodafone Vierte Verwaltungs AG und entsprechend Adressatin der Pflicht gemäß § 14 SpruchG. In dem Spruchverfahren der ehemaligen Aktionäre der Kabel Deutschland Holding AG zur gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich nach §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem Abschluss des Gewinn- und Beherrschungsvertrags vom 20. Dezember 2013 zwischen der ehemaligen Kabel Deutschland Holding AG und der ehemaligen Vodafone Vierte Verwaltungs AG gibt die Geschäftsführung der Vodafone GmbH gemäß § 14 SpruchG nachfolgenden Beschluss des Landgerichts München vom 27. November 2019 (Az 5HK O 6321/14), bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2021 (Az. 31 Wx 190/20) unter geänderter Kostenentscheidung und zuletzt bestätigt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2024 (Az. II ZB 5/22), bekannt:
„In dem Spruchverfahren
Verfahrensbevollmächtigte zu 1 – 5: Verfahrensbevollmächtigte zu 8: Verfahrensbevollmächtigte zu 9, 34 und 35, 43, 56 und 57, 59 – 61: Zustellungsbevollmächtigter zu 10 bis 12: Verfahrensbevollmächtigte zu 13: Zustellungsbevollmächtigter zu 15 und 18: Zustellungsbevollmächtigter zu 16: Zustellungsbevollmächtigter zu 17: Verfahrensbevollmächtigter zu 21: Verfahrensbevollmächtigte zu 24 – 30, 48: Verfahrensbevollmächtigter zu 32 und 33: Verfahrensbevollmächtigter zu 36 und 45: Verfahrensbevollmächtigte zu 37: Zustellungsbevollmächtigte zu 38: Verfahrensbevollmächtigte zu 39 und 40: Zustellungsbevollmächtigter zu 41: Verfahrensbevollmächtigter zu 46 und 50: Verfahrensbevollmächtigter zu 47: Zustellungsbevollmächtigter zu 48: Verfahrensbevollmächtigte zu 51: Verfahrensbevollmächtigter zu 52 und 53: Verfahrensbevollmächtigte zu 55: Verfahrensbevollmächtigte zu 58: Verfahrensbevollmächtigte zu 64: Verfahrensbevollmächtigter zu 65 und 66: Verfahrensbevollmächtigte zu 67 und 68: Zustellungsbevollmächtigter zu 69: Verfahrensbevollmächtigter zu 71: Verfahrensbevollmächtigte zu 72: Verfahrensbevollmächtigter zu 73: Verfahrensbevollmächtigter zu 74: Verfahrensbevollmächtigter zu 75: Verfahrensbevollmächtigter zu 76 – 78: Verfahrensbevollmächtigter zu 79: gegen Vodafone Vierte Verwaltungs AG, vertreten durch den Vorstand, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf Verfahrensbevollmächtigte: Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre (§ 6 SpruchG): wegen Barabfindung erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichterin Dr. Huber und Handelsrichter Pütz nach mündlicher Verhandlung vom 10.12.2015, 20.6.2016, 6.10.2016, 11.5.2017, 22.11.2017, 23.11.2017, 6.9.2018, 22.5.2019 und 23.5.2019 am 27.11.2019 folgenden Beschluss: Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung und eines höheren Ausgleichs werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) bis 18) und 21) bis 80). Der Geschäftswert für das Verfahren 1. Instanz sowie der Wert für die Berechnung der von der Antragsgegnerin geschuldeten Vergütung des Gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre werden auf € 200.000,– festgesetzt. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge auf Festsetzung eines höheren Ausgleichs zugelassen.“
Das Oberlandesgericht München – 31. Zivilsenat – erlässt durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, den Richter am Oberlandesgericht Amslinger und die Richterin am Landgericht Dorn am 14.12.2021 folgenden Beschluss Die Beschwerden der Antragsteller zu 1) – 7), 9), 21), 24) – 30), 35) – 40), 43), 45), 47), 48), 51), 65), 66), 71) – 74) und 76) – 78) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 27.11.2019 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Antragsteller zu 1) – 6), 9), 21), 24) – 30), 35) – 40), 43), 45), 47), 48), 51), 65), 66), 71) – 74) und 76) – 78) für die 1. Instanz nicht angeordnet wird. Für den beschwerdeführenden Antragsteller zu 7) wird eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die erste Instanz durch die Antragstellerin in Höhe von 50 % angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Auslagenerstattung für die 2. Instanz wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Verfahren 2. Instanz sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre zu leistenden Vergütung werden jeweils auf € 200.000,00 festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsteller zu 1) – 7), 9), 21), 24) – 30), 35) – 40), 43), 45), 47), 48), 51), 65), 66), 71) – 74) und 76) – 78) zugelassen.“
„In dem Spruchverfahren 1. – 6. … 7. Dr. Robert Hillmann, Würzburg, 8. – 34. … 35. Thomas Lüllemann, Hamburg, 36. – 42. … 43. Axel Pufal, Oberursel, 44. … 45. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., vertreten durch d. Vorstand, München, 46. – 50. … 51. BeCon AG, vertreten durch d. Vorstand, Salzkotten, 52. – 64. … 65. Yoo-Jeong Hwang, Berlin, 66. Moritz Reimers, Berlin, 67. – 70. … 71. Berlina AG für Anlagewerte, vertreten durch d. Vorstand, Köln, 72. Actiengesellschaft für Consortialbeteiligungen 1843, vertreten durch d. Vorstand, Köln, 73. Karl-Walter Freitag, Köln, 74. Metropol Aviation GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Köln, 75. … 76. Gunda Reimers, Berlin, 77. Martin Nolle, Berlin, 78. – 80. … Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer
gegenVodafone GmbH (vormals Vodafone Vierte Verwaltungs AG), vertreten durch d. Geschäftsführer, Ferdinand-Braun-Platz 1, Düsseldorf, Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin
beschließt der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 31. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer: Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 7, 35, 43, 45, 51, 65, 66, 71- 74, 76, 77 gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2021 in der Fassung des Berichtigungsschlusses vom 24. März 2022 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 200.000 Euro.“
Düsseldorf, im Mai 2024 Vodafone GmbH Die Geschäftsführung |
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