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Bekanntmachung gemäß § 26 der Strahlenschutzverordnung – Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen PTB 24/22 V StrlSchG

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Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Bekanntmachung
gemäß § 26 der Strahlenschutzverordnung
Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen PTB 24/​22 V StrlSchG

Vom 21. März 2023

Gemäß den §§ 45 bis 47 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15) geändert worden ist, und den §§ 24 bis 26 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645) geändert worden ist, wird die Bauart der folgenden Vorrichtung wie folgt ergänzt und verlängert:

Bezeichnung der Vorrichtung: Vollschutzgerät (gemäß § 21 StrlSchV)
Typ/​Firmenbezeichnung: FISCHERSCOPE® X-RAY XAN® 2xx
Inhaber der Zulassung und Hersteller der Vorrichtung: Helmut Fischer GmbH
Institut für Elektronik und Messtechnik
Industriestraße 21
71069 Sindelfingen
Zugelassene Verwendung: Röntgenfluoreszenzmessgerät zur Materialanalyse und Schichtdickenmessung
Befristung der Zulassung: 18. Dezember 2027

Die Ergänzung und Verlängerung der Bauartzulassung umfasst Folgendes:

1.
Es können optional neue Röntgenröhren vom Typ P800.24GWII des Herstellers Petrick GmbH und vom Typ M-HFB18GW-100-50 des Herstellers Helmut Fischer GmbH verwendet werden.
2.
Das Anodenmaterial dieser zwei Röntgenröhren besteht aus Wolfram (W).
3.
Die aufgeführten Röntgenröhren dürfen wahlweise auch mit einem anderen Anodenmaterial (Ordnungszahl Z ≤ 74, Wolfram) verwendet werden.
4.
Hiermit wird die Bauartzulassung BfS 13/​12 V RöV, erteilt vom Bundesamt für Strahlenschutz am 18. Dezember 2012, verlängert und ist mit Wirkung vom 23. November 2022 unter dem Bauartzeichen PTB 24/​22 V StrlSchG gültig. Die getroffenen Aussagen aus dem Zulassungsschein BfS 13/​12 V RöV und dessen Ergänzungen sowie des PTB Prüfscheins Nr. 6.32-V283 und dessen Ergänzungen behalten ihre Gültigkeit.
Braunschweig, den 21. März 2023

GZ 54/​19 V StrlSchG_​2021_​08

Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Im Auftrag
B. Pullner

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