Land Niedersachsen
Bekanntmachung
gemäß § 61 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
In dem Kartellverwaltungsverfahren gegen die Stadtwerke Bad Pyrmont GmbH wegen des Verdachts des Forderns ungünstigerer Preise als gleichartige Wasserversorgungsunternehmen gemäß den §§ 18 Absatz 1, 19 Absatz 2 Nummer 2 und 31 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erlässt die Landeskartellbehörde gemäß § 32b GWB folgende Verfügung:
- 1.
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Die von den Stadtwerken Bad Pyrmont GmbH mit Schreiben vom 10. November 2023 der Landeskartellbehörde Niedersachsen angebotene Verpflichtungszusage ist bindend.
- 2.
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Das Verfahren gegen die Beteiligte wird nach Maßgabe des § 32b Absatz 1 Satz 2 GWB eingestellt.
- 3.
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Die Verfügung ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
- 4.
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Die Einhaltung der Verpflichtungszusage ist durch Tarifblätter und mit den jeweiligen Jahresabschlüssen durch Angabe der Umsatzerlöse durch HuK-Kunden sowie die Abgabemengen an HuK-Kunden von der Beteiligten gegenüber der Landeskartellbehörde Niedersachsen nachzuweisen.
- 5.
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Die Gebührenentscheidung ergeht gesondert.
- 6.
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Auslagen werden gesondert erhoben.
15-32560/5125/100
Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
– Landeskartellbehörde –
Im Auftrag
Zinram
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