Bundesamt
für Güterverkehr
Bekanntmachung
gemäß § 11 Absatz 4 des Mautsystemgesetzes
Gemäß § 11 Absatz 4 des Mautsystemgesetzes (MautSysG) haben Bund und Länder in nicht personenbezogener Form alle Anbieter bekannt zu machen, die von ihnen nach § 11 Absatz 1 MautSysG beschränkt zugelassen sind.
Nachstehend wird der Anbieter, der beschränkt zugelassen ist, bekannt gegeben (Anlage).
Köln, den 16. Februar 2022
Bundesamt
für Güterverkehr
In Vertretung
Hoffmann
Zum Zweck der Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 MautSysG unter den Bedingungen des Wirkbetriebs (Pilotbetrieb) hat das Bundesamt für Güterverkehr die
W.A.G. payment solutions, a.s.
Na Vítězné pláni 1719/4
140 00 Prague 4, Czech Republic
− mit der eine Prüfvereinbarung nach § 10 Absatz 3 MautSysG geschlossen ist –
mit Wirkung vom 14. Februar 2022 bis zum erfolgreichen Abschluss des Pilotbetriebs in beschränktem Umfang zum Erbringen von mautdienstbezogenen Leistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen (beschränkte Zulassung).
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