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Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

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Rhine Rail Investment AG

München

Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Die Rhine Rail Investment AG, München, Deutschland (die „Bieterin“), hat am 21. September 2021 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Aves One AG, Hamburg, Deutschland, zum Erwerb der von ihnen gehaltenen auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der Aves One AG (ISIN DE000A168114) (die „Aves One-Aktien“) gegen eine Geldleistung in Höhe von EUR 12,80 je Aves One-Aktie veröffentlicht (das „Übernahmeangebot“). Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots endet am 9. November 2021, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), sofern sie nicht nach den Bestimmungen des WpÜG verlängert wird.

1.

Bis zum 11. Oktober 2021, 18:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) (der „Meldestichtag“) ist das Übernahmeangebot für insgesamt 11.162.172 Aves One-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 85,76 % aller ausgegebenen Aves One-Aktien und daraus folgender Stimmrechte sowie des Grundkapitals der Aves One AG.

2.

Die Bieterin hat Unwiderrufliche Verpflichtungserklärungen (wie in Ziffer 6.6.2 der Angebotsunterlage definiert und beschrieben) mit verschiedenen, in Ziffer 6.6.2 der Angebotsunterlage namentlich bezeichneten Aktionären der Aves One AG abgeschlossen, in denen sich diese Aktionäre verpflichtet haben, sämtliche von ihnen gehaltenen Aves One-Aktien, und somit insgesamt 11.360.604 Aves One-Aktien, in das Übernahmeangebot einzuliefern. Dies entspricht einem Anteil von ca. 87,29 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Aves One AG zum Meldestichtag.

Zum Meldestichtag haben die Aktionäre das Übernahmeangebot für bislang insgesamt 11.157.185 der insgesamt 11.360.604 Aves One-Aktien, hinsichtlich derer Verpflichtungen aus den Unwiderruflichen Verpflichtungserklärungen bestehen, angenommen (dies entspricht einem Anteil von ca. 85,73 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Aves One AG zum Meldestichtag). Diese angedienten Aves One-Aktien sind in der in Ziffer 1 angegebenen Anzahl von Aves One-Aktien, für die das Übernahmeangebot angenommen wurde, enthalten.

Zum Meldestichtag verbleiben damit noch Unwiderrufliche Verpflichtungserklärungen in Bezug auf insgesamt 203.419 Aves One-Aktien. Dies entspricht ca. 1,56 % der Stimmrechte und des Grundkapitals zum Meldestichtag. Diese Unwiderruflichen Verpflichtungserklärungen stellen Finanzinstrumente nach § 38 Abs. 1 WpHG dar und werden von der Bieterin unmittelbar und von den Bieterin-Mutterunternehmen (wie in Ziffer 6.2 der Angebotsunterlage definiert) mittelbar gehalten.

Es besteht die Möglichkeit, dass bis zu 4.987 Aves One-Aktien, die Gegenstand dieser Finanzinstrumente sind (das entspricht einem Anteil von ca. 0,04 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Aves One AG zum Meldestichtag), aufgrund eines Vollzugs dieser Finanzinstrumente ohne entsprechende Kenntnis der Bieterin auch in der Angabe der Annahmequote unter Ziffer 1 eingerechnet wurden, sodass es insoweit zu Doppelzählungen kommen kann.

3.

Wie in Ziffer 6.6.1 der Angebotsunterlage beschrieben, hielt zum Meldestichtag DCNA Actions Euro Micro Caps, ein in Frankreich gegründeter und von DCNA Finance SCS verwalteter Investmentfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der als mit der Bieterin gemeinsam handelnde Person im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG gilt, unmittelbar 106.008 Aves One-Aktien. Dies entspricht ca. 0,815 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Aves One AG zum Meldestichtag. Die DNCA Actions Euro Micro Caps zustehenden Stimmrechte werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpÜG den folgenden Bieterin-Mutterunternehmen (wie in Ziffer 6.2 der Angebotsunterlage definiert) und weiteren Unternehmen, die als mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen gelten, zugerechnet: Natixis Investment Managers Participations 3 S.A.S., Natixis Investment Managers und Natixis S.A., BPCE.

4.

Darüber hinaus halten am Meldestichtag weder die Bieterin noch mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen weitere Aves One-Aktien und es sind ihnen am Meldestichtag auch keine Stimmrechte aus Aves One-Aktien nach § 30 WpÜG zuzurechnen. Schließlich halten neben den Unwiderruflichen Verpflichtungserklärungen (wie in Ziffer 6.6.2 der Angebotsunterlage definiert) in dem in Ziffer 2 angegebenen Umfang, bei denen es sich für die Bieterin um unmittelbare Finanzinstrumente und für die Bieterin-Mutterunternehmen (wie in Ziffer 6.2 der Angebotsunterlage definiert) um mittelbare Finanzinstrumente im Sinne von § 38 Abs. 1 WpHG handelt, am Meldestichtag weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen direkt oder indirekt nach § 38 oder § 39 WpHG mitzuteilende Instrumente in Bezug auf Aves One-Aktien.

Die Bieterin hat den Vollzug des Angebots unter anderem unter die Bedingung einer Mindestannahmeschwelle gestellt. Insofern muss sich nach näherer Maßgabe von Ziffer 12.1.2 der Angebotsunterlage die Gesamtzahl der Aves One-Aktien, für die das Angebot angenommen wurde, auf mindestens 11.062.796 (dies entspricht 85 % der im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage ausgegebenen Aves One-Aktien) belaufen. Für Zwecke dieser Bedingung ergibt sich aus dem Vorstehenden zum Meldestichtag eine Annahme des Angebots für 11.162.172 Aves One-Aktien (dies entspricht einer Annahmequote von ca. 85,76 % der im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage ausgegebenen Aves One-Aktien).

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: http:/​/​rocket-offer.com
im Internet am: 12.10.2021.

 

München, den 12. Oktober 2021

Rhine Rail Investment AG

Der Vorstand

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