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Bekanntmachung gemäß § 5 Absatz 4 und 5 Satz 3 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

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Umweltbundesamt

Bekanntmachung
gemäß § 5 Absatz 4 und 5 Satz 3 der Verordnung
zur Festlegung weiterer Bestimmungen
zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Vom 11. Oktober 2023

Gemäß § 5 Absatz 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 200) geändert worden ist, wird hiermit bekannt gegeben, dass der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland für das Verpflichtungsjahr 2024

138 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule

beträgt.

Gemäß § 5 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen hat das Umweltbundesamt des Weiteren die Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der erneuerbaren Energien in Deutschland bekanntzugeben.

Die folgenden Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneuerbaren Energien in Deutschland werden für das Verpflichtungsjahr 2024 bekanntgegeben:

Stromerzeugung aus Photovoltaik 15,7 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,
Stromerzeugung aus Windenergie an Land 4,9 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,
Stromerzeugung aus Windenergie auf See 2,7 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
Dessau-Roßlau, den 11. Oktober 2023

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Katrin Dziekan

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