Land Niedersachsen
Bekanntmachung
gemäß § 61 Absatz 3 Satz 1 und § 32b
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
In dem Kartellverwaltungsverfahren gegen den Angelfischereiverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e. V., Oldenburg, wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Zugangsverweigerung gemäß den §§ 18, 19 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung als Landeskartellbehörde Niedersachsen am 14. Mai 2024 beschlossen:
- 1.
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Die vom Angelfischereiverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e. V. mit Schriftsatz vom 17. April 2024 angebotene und in der Verfügung aufgeführte Verpflichtungszusage ist bindend.
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Das Verfahren gegen den Angelfischereiverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e. V. wird nach Maßgabe des § 32b Absatz 1 Satz 2 GWB eingestellt; die Landeskartellbehörde Niedersachsen macht von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a GWB keinen Gebrauch. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32b Absatz 2 GWB bleibt der Landeskartellbehörde Niedersachsen vorbehalten.
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Die Verpflichtungsverfügung ist für die Dauer von drei Jahren befristet.
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Die Gebühr für das Verfahren einschließlich dieser Entscheidung beträgt […] Euro (in Worten: […] Euro) und wird der Beteiligten auferlegt.
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Auslagen werden gesondert erhoben.
Die Verfügung der Landeskartellbehörde ist im Internet auf der Internetseite der Landeskartellbehörde Niedersachsen unter www.mw.niedersachsen.de veröffentlicht.
15-32560/5024/2
Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
– Landeskartellbehörde –
Im Auftrag
Heike Zinram
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