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Bekanntmachung gemäß § 26 der Strahlenschutzverordnung – 1. Ergänzung zur Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen BfS 11/18 R RöV

geralt (CC0), Pixabay
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Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Bekanntmachung
gemäß § 26 der Strahlenschutzverordnung
1. Ergänzung zur Bauartzulassung
mit dem Bauartzeichen BfS 11/​18 R RöV

Vom 17. Oktober 2023

Gemäß den §§ 45 bis 47 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15) geändert worden ist, und den §§ 24 bis 26 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645) geändert worden ist, wird die Bauart der folgenden Vorrichtung wie folgt ergänzt:

Bezeichnung der Vorrichtung: Röntgenstrahler (gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV)
Typ/​Firmenbezeichnung: MXR-320/​26 und MXR-320/​23
Inhaber der Zulassung und
Hersteller der Vorrichtungen:
COMET AG
Herrengasse 10
3175 Flamatt
Schweiz
Zugelassene Verwendung: Als Röntgenstrahler für Röntgengrobstrukturuntersuchungen, der weder zur Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am Tier bestimmt ist.
Befristung der Zulassung: 19. Oktober 2028

Die Ergänzung der Zulassung umfasst Folgendes:

Die Röntgenstrahler MXR-320/​26 und MXR-320/​23 wurden im Inneren des Schutzgehäuses beziehungsweise des Inserts überarbeitet.

Das Material des Fokussierzylinders wurde geändert und weitere Optimierungen wurden vorgenommen.

Braunschweig, den 17. Oktober 2023

GZ 6/​23 T StrlSchG_​2023_​02

Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Im Auftrag
B. Pullner

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