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Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung gemäß § 5 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Bundespolitik

Bekanntmachung gemäß § 5 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

stux (CC0), Pixabay
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Umweltbundesamt

Bekanntmachung
gemäß § 5 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 der Verordnung
zur Festlegung weiterer Bestimmungen
zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Vom 4. Oktober 2022

Gemäß § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (BGBl. I S. 3892) vom 8. Dezember 2017, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist, wird hiermit bekannt gegeben, dass der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland für das Verpflichtungsjahr 2023

135 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule

beträgt.

Gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 der oben genannten Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen hat das Umweltbundesamt des Weiteren die Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der erneuerbaren Energien in Deutschland bekanntzugeben.

Die folgenden Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneuerbaren Energien in Deutschland werden für das Verpflichtungsjahr 2023 bekanntgegeben:

Stromerzeugung aus Photovoltaik 15,7 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,
Stromerzeugung aus Windenergie an Land 4,9 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,
Stromerzeugung aus Windenergie auf See 2,7 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
Dessau-Roßlau, den 4. Oktober 2022

Umweltbundesamt

Im Auftrag
K. Dziekan

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