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Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung – Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Integration der Region Mittelost- und Südosteuropa in den Europäischen Forschungsraum“ (Bridge2ERA2021)

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
im Rahmen der Strategie der Bundesregierung
zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Integration der Region Mittelost- und Südosteuropa
in den Europäischen Forschungsraum“
(Bridge2ERA2021)

Vom 13. September 2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Europa braucht einen leistungsfähigen, offenen und für die besten Talente aus aller Welt attraktiven gemeinsamen Forschungsraum, der zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Europas und zur Lösung globaler Herausforderungen beiträgt. Nach wie vor gibt es im Europäischen Forschungsraum (EFR) zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit in Forschung und Innovation. Das jährlich erscheinende Innovation Scoreboard der Europäischen Union weist neben Innovationsführern und starken Innovatoren auch Länder mit einem geringeren Innovationspotenzial aus.

Besonders viele Länder in Mittelost- und Südosteuropa fallen bei der Beteiligung an europäischen Forschungs- und Innovationsprogrammen hinter den europäischen Innovationsführern zurück. Damit Europa als Ganzes sein Potenzial in Zukunft noch besser ausschöpfen kann, sollen diese Länder stärker an den europäischen Forschungsraum herangeführt und beteiligt werden. Dieses Ziel kann durch die Vernetzung und Kooperation mit erfahrenen und innovationsstarken Partnereinrichtungen unterstützt werden.

Die deutsche Bundesregierung übernimmt im Rahmen ihrer Strategie zur Internationalisierung und dem Förder­programm „Die europäische Innovationsunion – Deutsche Impulse für den Europäischen Forschungsraum“ Verantwortung für die Stärkung von Forschungsexzellenz und für eine engere Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft in Europa. Eine wichtige Zielsetzung der Nationalen Roadmap zum Europäischen Forschungsraum sieht vor, die Zusammenarbeit mit den neuen EU-Mitgliedstaaten (EU-13) zu stärken, um die wissenschaftliche Leistungsfähigkeit und Innovationskraft Europas insgesamt zu steigern.

Ziel dieser Fördermaßnahme ist es daher, insbesondere die Länder in Mittelost- und Südosteuropa über gemeinsame Forschungs- und Innovationsprojekte besser in den europäischen Forschungsraum einzubinden.

Durch die Fokussierung auf Schwerpunktthemen gemeinsamen Interesses – insbesondere in den Themenbereichen der Hightech-Strategie der Bundesregierung (http:/​/​www.hightech-strategie.de/​), der nationalen Forschungs- und Innovationsstrategien der Partnerländer und in den thematischen Prioritäten des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont Europa – soll die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene ausgebaut werden.

Der Zuwendungszweck liegt in der Vorbereitung gemeinsamer Anträge deutscher Einrichtungen mit Partnern in den Zielländern zum Europäischen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont Europa oder anderen forschungs- und innovationsrelevanten europäischen Programmen.

Durch Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahmen sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Kontakte geknüpft bzw. neue Kooperationen initiiert werden. Ziel ist der Aufbau intensiver und langfristiger Kooperationen.

Die Partnerländer sollen dabei nach Möglichkeit eigene Mittel, beispielsweise aus EU-Strukturfondsmitteln, für die Forschungszusammenarbeit einsetzen. Beim Aufbau der Projektkonsortien geht es darum, möglichst die gesamte Wertschöpfungskette abzudecken und zur Stärkung von Technologietransfer und Innovation auch Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)1, zu beteiligen.

Zielländer dieser Bekanntmachung sind

die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn sowie
die offiziellen EU-Beitrittskandidaten Albanien, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien sowie die potentiellen Beitrittskandidaten Bosnien und Herzegowina und der Kosovo.

Die Fördermaßnahme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) leistet einen Beitrag zu den Zielen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung
(https:/​/​www.bmbf.de/​de/​internationalisierungsstrategie-269.html), dem Förderprogramm „Die europäische Innovationsunion – Deutsche Impulse für den Europäischen Forschungsraum“
(https:/​/​www.bmbf.de/​foerderungen/​bekanntmachung-3325.html) und auch einen Beitrag zu den Aktivitäten des BMBF zur Förderung des Mittelstandes, insbesondere zur Umsetzung der BMBF-Initiative „KMU international“ (https:/​/​www.bmbf.de/​de/​mittelstand-3133.html).

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz sowie in Albanien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt.2

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die gemeinsame Antragsvorbereitung von multilateralen Forschungs- und Innovationsprojekten, die auf die Themenbereiche des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont Europa sowie auf andere relevante europäische Förderprogramme (im Sinne der in Nummer 1 beschriebenen Förderziele) ausgerichtet sind. Es sollen insbesondere neue Netzwerke mit den Zielländern der Bekanntmachung etabliert und über den Zeitraum der gesamten Förderung hinweg gepflegt werden. Das Ziel ist, Netzwerke aufzubauen, die auch über den Projektzeitraum hinaus weiter Bestand haben. Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit den in Nummer 1 genannten Zielländern dokumentieren (bitte gegebenenfalls spezifizieren)

Die Antragsvorbereitung der Forschungs- und Entwicklungsprojekte erfolgt in zwei Phasen:

Ziel der ersten Förderphase ist der Auf- oder Ausbau multilateraler Projektkonsortien. Diese sollen geeignete Förderbekanntmachungen identifizieren und benennen, zu denen eine gemeinsame Antragstellung beabsichtigt wird.
Das Ziel der zweiten Förderphase ist die konkrete Ausarbeitung und Einreichung mindestens eines Projektantrags.

Forschungs- und Innovationsprogramme für die gemeinsame Antragsvorbereitung im Sinne der Bekanntmachung sind z. B.:

Horizont Europa
INTERREG
Eurostars
weitere Maßnahmen nach Artikel 185 AEUV3

Andere, nicht in der oberen Liste genannte multilaterale Forschungs- und Innovationsprogramme können auf Antrag und nach Zustimmung durch den Zuwendungsgeber ebenfalls adressiert werden, sofern diese die Förderziele der Bekanntmachung erfüllen.

Von der Förderung explizit ausgeschlossen ist die Vorbereitung von Anträgen für reine Anbahnungs- und Ver­netzungsmaßnahmen sowie Individualförderungen (auch jene, die im Rahmen der oben beispielhaft gelisteten Forschungs- und Innovationsprogramme ausgeschrieben werden).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Hochschulen sowie andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, KMU, Kommunen und kommunale Unternehmen, die die Zuwendungszwecke und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung oder andere Institution, die Forschungsbeiträge liefern, Kommunen und kommunale Unternehmen), in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde im Rahmen des schriftlichen Antrags seine Einstufung gemäß Anhang I, http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance der Anträge im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung.

Jedes Konsortium muss mindestens drei förderfähige Institutionen aus drei verschiedenen Ländern umfassen:

den deutschen Antragsteller (die Beteiligung von deutschen Verbundpartnern ist möglich)
mindestens einen Partner aus den in Nummer 1 genannten Zielländern dieser Bekanntmachung sowie
mindestens einen weiteren Partner aus einem der EU-27-Staaten oder einem an das Programm Horizont Europa assoziierten Staates

Zusätzliche Partner aus Deutschland, den EU-27-Staaten, den mit der EU assoziierten Staaten sowie weiteren europäischen oder nichteuropäischen Ländern können einbezogen werden.

Antragsteller sollen sich zunächst mit den geeigneten europäischen Forschungs- und Innovationsprogrammen vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und eine EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen sollte im Förderantrag kurz dargestellt werden.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit der Zielregion dokumentieren und den Mehrwert für den EFR herausstellen.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Die deutschen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI5-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).6

Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und Ver­netzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten im In- und Ausland aus sonstigen Mitteln.

Ein Projekt kann nach Phase 1 abgebrochen werden, falls eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

eine Antragstellung in einem der in Nummer 2 genannten oder genehmigten Programmen ist nicht realisierbar,
es können keine weiteren Aktivitäten durchgeführt werden, die den Zielen der Bekanntmachung dienen.

Basis für die Entscheidung über die Fortführung des Projekts ist ein zweiseitiger Kurzbericht, der zwei Monate vor dem Ende der ersten Förderphase einzureichen ist (siehe Nummer 7.3).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss mit in der Regel bis zu 120 000 Euro sowie für die in der Regel maximale Dauer von in der Regel bis zu 24 Monaten gewährt.

Der Förderzeitraum besteht aus zwei aufeinander folgenden Förderphasen von in der Regel jeweils bis zu zwölf Monaten Dauer, die zusammen beantragt werden. Nach erfolgreichem Abschluss der ersten Förderphase (das heißt Aufbau beziehungsweise Ausbau eines multilateralen Projektkonsortiums sowie Identifizierung mindestens eines Zielaufrufs in einem der genannten multilateralen Forschungs- und Innovationsprogramme) sowie positiver Bewertung der Erfolgsaussichten für die zweite Projektphase werden die für die zweite Förderphase bewilligten Gelder freigegeben.

In der zweiten Projektphase erfolgt dann die Ausarbeitung mindestens eines Förderantrags sowie Antragstellung in einem der genannten multilateralen Forschungs- und Innovationsprogramme.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Beantragt werden können grundsätzlich alle Ausgaben/​Kosten, die zur Durchführung der Projekte notwendig sind, entsprechend der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis/​Kostenbasis. Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sind mögliche alternative Maßnahmen zu planen, so dass eine Erreichung des Projektziels sichergestellt ist. Orientierung und Hilfestellung bei der Bewertung bieten die Covid19-Informationsseiten des Auswärtigen Amts, des Bundesgesundheitsministeriums, des BMBF sowie der Bundesregierung.

Dabei sieht die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben und Kosten für folgende Positionen wie folgt aus:

a)
Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher sowie ausländischer Seite
Zum Auf- und Ausbau von Projektkonsortien können Reisen in die Länder der geplanten Konsortialpartner unternommen werden. Reisen außerhalb des geplanten Projektkonsortiums bedürfen einer gesonderten Begründung.
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/​-ausgaben einschließlich notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie die Aufenthaltsausgaben/​-kosten werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.
In begründeten Fällen können auch Reisen und Aufenthalte von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite übernommen werden. In diesem Fall gilt:
Die An- und Abreisekosten/​-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro pro Tag bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
b)
Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie im Partnerland wie folgt unterstützt werden. In begründeten Fällen können gemeinsame Workshops auch in einem Land durchgeführt werden, das nicht selbst im Konsortium vertreten ist.
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: z. B. können die Unterbringung der Gäste, der Transfer während der Veranstaltung, die Bereitstellung von Workshop-Unter­lagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst werden, sofern keine kostenfreien Räumlichkeiten in den eigenen Einrichtungen genutzt werden können. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
c)
In begründeten Fällen: vorhabenbezogene Sachmittel, Mittel für Geräte und Aufträge (siehe Richtlinien für Antragsteller)
d)
Personal zur Koordinierung oder für unterstützende Tätigkeiten bezüglich der internationalen Vernetzung und gemeinsamen Antragstellung
Vorhabenbezogene Ausgaben und Kosten für studentisches und/​oder wissenschaftliches Personal können (siehe Richtlinien für Antragsteller) bezuschusst werden.
e)
Reisemittel für die Teilnahme an internationalen Veranstaltungen
Reisen für internationale Kooperationen wie z. B. für Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können nur dann bezuschusst werden, wenn begründet werden kann, dass diese zur Erreichung von Förderzielen der Bekanntmachung notwendig sind.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten für die eigentlichen Forschungsarbeiten und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Da es sich nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98)

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen sobald wie möglich zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, sodass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http:/​/​www.internationales-buero.de

Ansprechpartner sind:

Fachliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:

Daniel Wollmann
Angi Solymosi

Telefon: +49 228/​38 21-2626
Telefax: +49 228/​38 21-1490
E-Mail: Bridge2ERA@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerinnen:

Maija Buddrich

Telefon: +49 228/​38 21-1467
Telefax: +49 228/​38 21-1490
E-Mail: maija.buddrich@dlr.de

Agnieszka Wuppermann

Telefon: +49 228/​38 21-1507
Telefax: +49 228/​38 21-1490
E-Mail: agnieszka.wuppermann@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=formularschrank_​foerderportal&formularschrank=bmbf

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline).

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/​oder elektronischer Form bis spätestens zu folgenden Terminen

28. Februar 2022
30. November 2022
27. September 2023
31. Mai 2024 (vorerst letztmöglicher Einreichtermin)

vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool easy Skizze
(https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=IBEUROPA&b=BRIDGE2ERA_​2021&t=SKI) und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline) zu nutzen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; Projektskizzen, die nach einem der oben angegebenen Einreichtermine eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei der Darstellung der Projektmaßnahmen in der Skizze sind für alle durch die Corona-Pandemie möglicherweise beeinträchtigten Aktivitäten Alternativen darzustellen, um eine Projektumsetzung abzusichern.

Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten (ausgenommen Anlagen und Deckblatt) nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern
Definition der zu erreichenden Ziele der Maßnahme der ersten Förderphase (Aufbau bzw. Ausbau des Projektkonsortiums) sowie Darstellung der Exzellenz und Originalität des angestrebten wissenschaftlichen Vorhabenziels sowie – falls bereits möglich – Benennung infrage kommender europäischer Forschungsprogramme für die geplanten Folgeaktivitäten im Anschluss an die erste Förderphase
Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen) bezüglich der genannten Forschungsthemen
Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten
Wissenschaftlicher Mehrwert der geplanten Zusammenarbeit
Beteiligung Dritter (z. B. Einrichtungen und Dienstleister, die nicht Teil des Kernkonsortiums sind)
geschätzte Ausgaben/​Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf)
Darstellung bisheriger Kontakte und Kooperationen mit den Zielländern/​Aussagen zum Forschungs- und Innova­tionspotenzial der möglichen Partner einschließlich der Beteiligung Dritter
Aussagekräftige Darstellung der Arbeits- und Zeitplanung mit Angabe der jeweils geschätzten Ausgaben/​Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf)
Vorlage von Absichtserklärungen zur Zusammenarbeit („Letter of Intent“) von den beteiligten ausländischen Einrichtungen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkte
fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
Bezug zur Programmatik und Strategien des BMBF im entsprechenden Themenbereich
Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
Erfolgsaussichten für die gemeinsamen Antragstellungen in den anvisierten Zielprogrammen
Aufbau neuer Netzwerke mit ausgewogener Beteiligung neuer und etablierter Partner aus der Zielregion
Beteiligung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern (insbesondere aus der Ziel­region)
Nachhaltigkeit der anvisierten Kooperationen, auch über den Förderzeitraum hinaus.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

Kooperationsziele
geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen
Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit
Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
vorhabenbezogene Ressourcenplanung
Verwertungsplan
Plan zur Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in der Zielregion über den Förderzeitraum hinaus
geplante Kooperation in Folgeprojekten
geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Erfüllung der formalen Bedingungen
Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Förderziele und des Zuwendungszweckes
Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit dem Partnerland
Verstetigung internationaler Partnerschaften
Anbahnung/​Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit
Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Soweit sich Änderungen zu Nummer 7.1 oder Nummer 7.2 ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.3 Abschluss der ersten Förderphase und positive Bewertung der zweiten Förderphase

Über den erfolgreichen Abschluss der ersten Förderphase wird auf Grundlage eines zweiseitigen Kurzberichts entschieden. Dieser Bericht ist zwei Monate vor dem Ende der ersten Förderphase einzureichen und sollte aufzeigen:

die Einhaltung des Arbeitsplans
die Benennung mindestens eines Aufrufs zur Einreichung in einem multilateralen Forschungs- und Innovationsprogramm (siehe Nummer 2)
den Auf-/​Ausbau des Forschungs- und Entwicklungskonsortiums für diesen Antrag, in dem Partner aus den Zielländern nachweisbar eine angemessene und maßgebende Rolle im Konsortium übernehmen
die Vorlage von Absichtserklärungen zur Zusammenarbeit („Letter of Intent“) von allen Einrichtungen (in- und ausländisch) die am Antrag beteiligt sein werden.

Nach Prüfung des Berichtes erfolgt eine Entscheidung über die Freigabe der Gelder für die zweite Förderphase.

In der zweiten Förderphase soll die konkrete Ausarbeitung und Einreichung eines Antrags in dem ausgewählten EU-Programm erfolgen. Über die Antragstellung ist der DLR Projektträger unaufgefordert zu informieren.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 13. September 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Stefan Kern

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/​Zuwendungsempfänger:

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikel 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/​die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/​Kumulierung:

De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

1
Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
(http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE).
2
Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/​972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
3
https:/​/​www.eubuero.de/​art-185.htm
4
Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
(http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE).
5
Forschung, Entwicklung und Innovation
6
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmen.

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