Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Bekanntmachung
im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA)
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft − Zirkuläre nachhaltige Textilien:
Entwicklung ganzheitlicher, praxisreifer Lösungen zur Kreislaufschließung
in der Textilbranche“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Weltweit steht die Textilbranche vor großen ökologischen Herausforderungen. So nehmen Textilien bei der Inanspruchnahme von Primärrohstoffen und Wasser den vierten und als Verursacher von Treibhausgasemissionen den fünften Platz ein.1 Schätzungen zufolge werden weltweit weniger als 1 % aller Textilien zu neuen qualitativ gleichwertigen Textilien recycelt.2
Im Rahmen des europäischen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (2020) werden Textilien als wichtiges Anwendungsfeld thematisiert. Eine umfassende Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien wurde im März 2022 durch die Europäische Kommission veröffentlicht.
In Deutschland ist die Textil- und Bekleidungsindustrie ein wichtiger Wirtschaftszweig. Er besteht aus ca. 1 400 überwiegend kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) mit einem Umsatz von rund 32 Milliarden Euro im Jahr. Davon entfallen etwa 60 % auf technische Textilien sowie Heim- und Haustextilien und 40 % auf Bekleidung.3 Die Bekleidungsbranche ist stark von der Globalisierung der Märkte geprägt; so wurden 90 % der 2019 in Deutschland gekauften Bekleidung importiert.4 Allerdings lässt sich in den letzten Jahren eine leichte Trendumkehr beobachten, so verlagern einzelne Unternehmen Teile ihrer Produktion nach Deutschland zurück. Weltweit führend ist Deutschland insbesondere im Bereich technischer Textilien.5 Die Anwendungsbereiche von technischen Textilien sind vielseitig und reichen vom Arbeitsschutz über Automobilbau bis zur Landwirtschaft und Hochbau.
Nicht zuletzt hat die COVID-19-Pandemie die Textil- und Modeindustrie stark getroffen: internationale Lieferketten und Abfallströme wurden unterbrochen, woraus sich auch Chancen für die Neuausrichtung hin zu textilen Wertschöpfungskreisläufen ergeben.
1.1 Förderziel
Mit dieser Förderrichtlinie will das Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) mit Hilfe von Forschung, Entwicklung und Innovation6 die Kreislaufwirtschaft als effektiven Klima- und Ressourcenschutz in der deutschen Textilindustrie fördern. Übergreifende Ziele sind die Erweiterung des Forschungs- und Innovationspotenzials und die Sicherung der Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit der Textilbranche und Textilforschung am Standort Deutschland, die Förderung nachhaltiger und kreislauffähiger Textilien sowie die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle, Dienstleistungen und Technologien zur Verlängerung der Nutzungsdauer, zur Nachverfolgung und zum Recycling von Textilien. So wird eine zirkuläre Textilwirtschaft mit geschlossenen Stoffkreisläufen unterstützt, der primäre Rohstoffverbrauch gesenkt, die Gesamtrohstoffproduktivität erhöht und es werden Abfälle vermieden sowie Umweltbelastungen verringert. Zirkuläre Textilien müssen langlebig, wiederverwendbar, recycelbar und möglichst reparierbar sein.
1.2 Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Entwicklung und Erprobung ganzheitlicher, praxisreifer Lösungen zur verbesserten Kreislaufführung von Textilien. Dies erfordert die Betrachtung aller Phasen des Lebenszyklus, vom Design über die Produktion bis zum Re-Use und Recycling. Um bestehende Einzel- und Insellösungen zusammenzuführen und bestehende Hemmnisse abzubauen, die einer Kreislaufführung von Textilien entgegenstehen, ist die Einbindung aller relevanten Akteure des Wertschöpfungskreislaufs notwendig. Die Belange der Verbraucher beziehungsweise Nutzer bei der Entwicklung von Kreislaufsystemen müssen von Anfang an berücksichtigt werden und die Entwicklungen sollen Vorbildcharakter für die gesamte Branche haben. Ein Anwendungsbereich mit großem Wertschöpfungspotenzial ist beispielsweise die öffentliche Textil-Beschaffung, da hier meist große Mengen mit einheitlichen Vorgaben und Kennwerten beschafft werden. Die Forschungsergebnisse sollen möglichst rasch in die wirtschaftliche Praxis und marktfähige Produkte überführt werden.
Der Zuwendungszweck beschränkt sich dabei auf innovative, wirtschaftlich tragfähige Lösungsansätze, welche die Wertschöpfung und Kreislaufschließung in Deutschland in den Vordergrund stellen. Damit stehen vorrangig technische Textilien7 im Fokus, aber auch Bekleidungstextilien, Heim- und Haustextilien sowie andere Textilien, sofern ein relevanter Anteil der Wertschöpfung in Deutschland stattfindet oder beeinflussbar ist.
Damit leistet diese Förderrichtlinie Beiträge zur Mission „Ressourceneffiziente und auf kreislauffähiges Wirtschaften ausgelegte wettbewerbsfähige Industrie und nachhaltige Mobilität ermöglichen“ der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung. Sie trägt zur Erreichung der Ziele für Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals) der Vereinten Nationen bei, insbesondere zu Ziel 9 („Industrie, Innovation und Infrastruktur“), Ziel 12 („Nachhaltige/r Konsum und Produktion“) und Ziel 13 („Maßnahmen zum Klimaschutz“).
Die Förderrichtlinie ist Teil des Handlungsfeldes 6: „Kreislaufwirtschaft – Rohstoffe effizient nutzen, Abfall vermeiden“ im Rahmen der Strategie Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) BMBF und unterstützt die weitere Umsetzung des Forschungskonzepts „Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft“.8
Zur Beurteilung der Zielerreichung der Fördermaßnahme sollen unter anderem Indikatoren folgender Art herangezogen werden:
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Anhebung der technologischen Reifegrade der erforschten Technologien im Hinblick auf die angestrebten Anwendungen; angestrebte Innovationshöhe des Gesamtvorhabens auf mindestens TRL6;
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Demonstration oder Pilotierung der FuE9-Ergebnisse;
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Patentanmeldungen und Lizensierungen;
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Aktivitäten der Normierung und Standardisierung (zum Beispiel Beitrag zur Umsetzung der Normungsroadmap Circular Economy10);
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neue Lieferkettenbeziehungen, lokale Symbiosen und Forschungskooperationen;
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Publikationen;
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Aktivitäten zum Wissenstransfer inklusive Wissenschaftskommunikation;
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Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Abschluss- und Promotionsarbeiten;
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Zuwachs an relevanter Fachkompetenz des einschlägigen Personals.
Es sind geeignete und aussagekräftige Indikatoren je Verbundforschungsprojekt von den Verbundpartnern vorzuschlagen, diese werden bei der Bewilligung festgehalten sowie zu geeigneten Zeitpunkten überprüft (gegebenenfalls auch nach Abschluss der Projekte).
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR11 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe b und c und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.12 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
2.1 FuE-Verbundvorhaben
Im Rahmen eines Wettbewerbs sollen Verbundprojekte aus Wissenschaft, Wirtschaft und Praxis zur Entwicklung und Erprobung von innovativen Technologien, Geschäftsmodellen und Dienstleistungen gefördert werden, die einen signifikanten Beitrag zum Ausbau der Kreislaufwirtschaft für Textilien in Deutschland leisten.
Ziel der Verbundprojekte ist es, mit FuE den gesamten Lebenszyklus zu berücksichtigen und einen Anwendungsfall („use case“) für einen geschlossenen Textilkreislauf zu schaffen. Dabei ist auch die Skalierung von bisher im Kleinmaßstab erprobten Entwicklungen von entscheidender Bedeutung.
Die Verbundprojekte zielen dabei auf einen ganzheitlichen Ansatz zur Entwicklung und Erprobung technischer und nichttechnischer Innovationen ab. Dazu gehören auch technologiebegleitende Geschäftsmodelle. In den Verbundprojekten sollen Partner unterschiedlicher Disziplinen entlang des Textilkreislaufs mit Kreislaufwirtschaftsexperten und weiteren Wissenschaftlern vernetzt werden, um gemeinsam an der Entwicklung, Demonstration und Validierung der Anwendungsfälle zu arbeiten. Es werden regionale Ansätze angeregt, in denen Akteure in zirkulären industriellen Symbiosen stärker vernetzt handeln. Eine Prüfung der Übertragbarkeit der Forschungsergebnisse auf andere Textil-/Stoffströme und weitere Anwendungsfelder muss ebenfalls Gegenstand der Forschungsarbeiten sein.
Für alle Forschungsprojekte gilt, dass begleitende Analysen zum Abbau von Hemmnissen für eine hochwertige Kreislaufführung zum Beispiel in den Bereichen Recyclinggesetzgebung, Abfallrecht, Produkthaftung, Produzentenverantwortung, Markenrecht, Nutzererwartungen, ökonomische Anreizsysteme oder langfristige Stabilität von Standards und Gesetzen bei Bedarf integriert werden sollten. Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN-SPEC) gefördert.
Begleitend ist es wichtig, das Bewusstsein für einen nachhaltigen Textilkonsum und den Umgang mit Textilabfällen in der Gesellschaft zu schärfen und einfach zugängliche Informationen zum sparsamen Umgang mit Textilien, dem Einsatz von Rezyklaten und gegebenenfalls höheren Kosten kreislauffähiger Produkte (bei Produzenten und Konsumenten, beziehungsweise Prosumenten) zur Verfügung zur stellen und somit die Akzeptanz zu erhöhen. Hierfür können innerhalb der FuE-Verbundvorhaben Wissenschaftskommunikationsmaßnahmen für unterschiedliche Zielgruppen (zum Beispiel Verbände, Verbraucher, Schüler, allgemeine Öffentlichkeit) gefördert werden.
In den ganzheitlich ausgerichteten Projekten soll der gesamte Wertschöpfungskreislauf bearbeitet werden, dabei sind in der Regel folgende Punkte zu berücksichtigen:
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Design und Produktion von kreislauffähigen nachhaltigen TextilienDie Kreislaufwirtschaft zielt darauf ab, den Wert von Produkten und den darin enthaltenen Rohstoffen möglichst lange zu erhalten und möglichst wenig Abfall zu erzeugen. Daher gilt es bereits beim Produktdesign und der Herstellung von Textilien anzusetzen und den gesamten Produktkreislauf zu berücksichtigen, um eine lange und hochwertige Nutzung und ein effizientes Recycling zu ermöglichen („Design for Circularity“). Durch eine Verringerung des Materialmixes, die Substitution von Primärmaterialien durch den Einsatz von Recyclingfasern und biobasierten Fasern, die Produkttransparenz und -kennzeichnung zum Beispiel in Form eines digitalen Produkt-Passes kann eine Kreislaufschließung ermöglicht werden. Eine Rückkopplung der Nutzererwartungen und -erfahrungen in das Produktdesign und der Einsatz digitaler Technologien (zum Beispiel automatisierte Entscheidungen im Designprozess, bei der Sammel- und Sortierlogistik oder im Recycling) bringen weitere Effizienzgewinne. Der gesamte Produktionsprozess von der Faserherstellung und -aufbereitung bis hin zur Ausrüstung und Konfektionierung ist zu betrachten.
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Optimierung der Nutzungsphase von Textilien durch neue Geschäftsmodelle und DienstleistungenZiel ist es, die Nutzungsphase von Textilprodukten zu optimieren und das finale Nutzungsende möglichst lange hinauszuzögern, bei abnehmender Produktqualität auch durch Kaskadennutzung. Es ergeben sich viele Zwischenstationen innerhalb des gesamten Lebenszyklus und an jedem Übergang werden adäquate Sammlungs-, Sortier- und Logistiklösungen benötigt, um die entsprechenden Potenziale zu heben. Im Fokus stehen dabei neue Geschäftsmodelle und Dienstleistungen, von denen alle Akteure des Lebenszyklus profitieren. Diese sogenannten Smart-Product-Service-Systems liegen oft außerhalb des traditionellen „Kaufens“, zum Beispiel als Miete, Leasing, Contracting, Abonnements etc. Insbesondere im B2B-Bereich gibt es schon einige Lösungsansätze (zum Beispiel gewerbliche Textilservices). Eine Vernetzung, ein Wissenstransfer, ein Upscaling und eine Übertragung in den Consumerbereich sind notwendig. Innovative Lösungsansätze werden darüber hinaus im Einsatz neuer Geschäftsmodelle für Repair und Reuse (von Einweg zu Mehrweg) gesehen.
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Nachverfolgung und Logistik von Textilien mit digitalen TechnologienDigitale Nachverfolgbarkeit und digitale Logistiksysteme sind essentielle Bausteine zur Kreislaufschließung. Es existieren bereits zahlreiche digitale Technologien zur Nachverfolgung von Produkten, diese müssen jedoch in Richtung Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit angepasst und weiterentwickelt werden. Die Möglichkeiten der Digitalisierung zur Nachverfolgung, Steuerung und Vernetzung von Produkt- und Stoffströmen sollen für den Textilbereich erschlossen werden, auch zur Absicherung und Nachverfolgbarkeit internationaler Lieferketten. Derzeit fehlt häufig die Datengrundlage, um einen Datenaustausch beispielsweise zu Material- oder Recyclingeigenschaften des Textils über den gesamten Lebenszyklus zu realisieren. Beispiele hierfür sind Data Trust sowie nachhaltige und dauerhafte Identifikationsmittel beim Tracking beziehungsweise der Rückverfolgbarkeit. Innovationspotenziale bestehen insbesondere im Bereich der Datenstandardisierung im Rahmen eines digitalen Wertschöpfungskreislaufs, um eine Vernetzung von Systemen und Akteuren mit dem gemeinsamen Ziel einer textilen Kreislaufführung zu ermöglichen. Digitale Plattformen und Marktplätze können hierzu einen Beitrag liefern.
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Recycling von TextilienTrotz internationaler Lieferketten fallen große Mengen an Textil-Abfällen in Deutschland an, insbesondere am Nutzungsende. Dies betrifft sowohl den Bereich der Bekleidungstextilien als auch den Bereich der technischen Textilien. Große Herausforderungen für das Textilrecycling sind die Zunahme an minderwertiger Kleidung (fast fashion), die verbreitete Entsorgung über den Hausmüll sowie Fasermischungen und textilfremde Applikationen, die ein wirtschaftliches Recycling erschweren. Bei der Beseitigung von Fremdstoffen und Beschichtungen (zum Beispiel Kunstleder) sowie bei der präzisen Einstellung der Materialeigenschaften stoßen Recyclingprozesse oft an technologische und wirtschaftliche Grenzen und es findet ein Downcycling beziehungsweise eine thermische Verwertung statt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen erhöhen den Druck, so ist mit der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in 2020 flächendeckend eine separate Sammlung von Textilien durch Herstellersysteme bis 2025 umzusetzen. Damit einher geht eine neue Arbeitsteilung zwischen Kommunen und Unternehmen. Innovative Lösungsansätze werden in einem Ausbau der Sammelstrukturen und sortenreinen Erfassung, in der Umstellung der händischen in eine hochwertige, automatisierte und intelligente Materialsortierung sowie neuen Recyclingtechnologien und EPR-Systemen (extended producer responsibility – erweiterte Herstellerverantwortung) gesehen. Es werden großtechnische Lösungen zum Recycling von relevanten Stoffströmen im Rahmen einer textilen Kreislaufführung benötigt.
Vorausgesetzt wird eine integrative und fachübergreifende Herangehensweise, welche Stoff- und Energieeinsätze über den gesamten Lebenszyklus einbezieht und auch mögliche Problemverschiebungen und Qualitätseinbußen darstellt. Die alleinige Entwicklung von Einzeltechnologien ist nicht förderfähig. Von den Projekten wird eine belastbare Bilanzierung des gesamten Lebenszyklus der neu zu entwickelnden Textilprodukte und Prozesse erwartet. Diese soll alle relevanten Umweltauswirkungen (insbesondere Treibhausgasemissionen) und Gesundheitsauswirkungen sowie ressourcenbezogenen Belastungen erfassen, welche die Textilprodukte beziehungsweise die Prozesse verursachen. Die Vorhaben müssen auf industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung ausgerichtet sein (Technologischer Reifegrad der zu entwickelnden Gesamttechnologie ist mindestens TRL6), eine ausreichende Innovationshöhe erreichen und aufgrund erheblicher Entwicklungsrisiken ohne öffentliche Förderung nicht durchführbar sein.
Gefördert werden FuE-Verbundprojekte aus Wissenschaft, Wirtschaft und Praxis, eine Federführung aus Industrie oder Praxis ist erwünscht. Der ausgewählte Lösungsansatz ist in den Kontext des gesamten Wertschöpfungskreislaufs (Design, Herstellung, Nutzung, Sammlung, Aufbereitung und Sortierung, Recycling) einzubinden und entsprechende Partner und Stakeholder zur Umsetzung sind in das Forschungsprojekt zu integrieren. Die Vorhaben sollen eine Laufzeit von drei Jahren möglichst nicht überschreiten.
2.2 Vernetzungs- und Transfervorhaben
Es ist darüber hinaus beabsichtigt, ein übergreifendes Vernetzungs- und Transfervorhaben zu fördern, das die Innovationskraft der umsetzungsorientierten Verbundprojekte durch eine gezielte Vernetzung der Verbünde untereinander sowie mit ihrem Umfeld stärken soll. Themenverwandte nationale, europäische und internationale Initiativen sollen berücksichtigt werden. Des Weiteren soll das Projekt professionelle Transferunterstützung leisten und die Fördermaßnahme durch übergreifende Öffentlichkeitsarbeit und Wissenschaftskommunikation sowie die Bearbeitung branchen- und technologieübergreifender Querschnittsfragen, wie beispielsweise für eine Umsetzung erforderliche Normierungen oder rechtliche Rahmenbedingungen, verstärken. Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF und dem Projektträger und umfasst die projektübergreifende Erhebung und Analyse von Daten im Rahmen der in der Fördermaßnahme erzielten Forschungsergebnisse zum Beispiel zum Nachhaltigkeitspotenzial, die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Statusseminaren, die Unterstützung bei Diskussionsforen sowie die Erstellung und Verbreitung von Kommunikations- und Informationsmaterialien im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
Das BMBF geht von einem Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers für das Vernetzungs- und Transfervorhaben an der Aufgabenstellung aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung entsprechend darzulegen. Die im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten FuE-Projekte werden zu einer Kooperation mit dem Vernetzungs- und Transfervorhaben verpflichtet.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (zum Beispiel Produzenten, Vertreiber, Designer, Logistiker, Recycler, Maschinenhersteller), Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen (wie zum Beispiel Stiftungen, Vereine und NGOs) und Kommunikationsagenturen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.13
Die Antragstellung durch KMU und Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.14 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft beziehungsweise Einrichtungen der Kommunen und Länder im Rahmen gemeinsamer FuE-Vorhaben (Verbundvorhaben). Die Antragsteller müssen bereit sein, übergreifende Problemlösungen mit erkennbar eigenständigen Beiträgen arbeitsteilig und partnerschaftlich zu erarbeiten. Eine maßgebliche Wirtschaftsbeteiligung, insbesondere durch KMU, ist ausdrücklich erwünscht. Zum Erreichen der Projektziele soll die bestmögliche Zusammensetzung des Verbundes gewählt werden. Ausgenommen davon ist das in Nummer 2.2 beschriebene Vernetzungs- und Transfervorhaben, welches auch als Einzelvorhaben gefördert werden kann.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).15
Eine europäische oder internationale Zusammenarbeit wird begrüßt, sofern ein Mehrwert für Deutschland zu erwarten ist. Die Kofinanzierung des entsprechenden Vorhabenteils muss über das Partnerland erfolgen.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ vertraut machen.16 Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projekts ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist im nationalen Förderantrag kurz darzustellen.
Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, übergreifende Technologietransfer- beziehungsweise Vernetzungs- und Kommunikationsmaßnahmen des Förderschwerpunkts zu unterstützen (siehe Nummer 2.2). So sollen die Öffentlichkeitsarbeit, der Ergebnistransfer und die Wirkungsanalyse für die Fördermaßnahme ermöglicht werden. Von Projektteilnehmern wird erwartet, an den vorgesehenen Statusseminaren teilzunehmen sowie Informationen zur Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme, insbesondere zur Quantifizierung der erzielbaren ökologischen und sozioökonomischen Wirkungen, bereitzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten17 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage für Kommunen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
Zuwendungen können für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand, Unteraufträge, Dienstleistungen sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen und sonstige Investitionen für Demo- beziehungsweise Referenzanlagen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem FuE-Gegenstand stehen. Förderfähig sind lediglich die Investitionskosten für forschungsintensive Anlagenbestandteile, die noch weiterentwickelt und für den erstmaligen Einsatz in die Praxis erprobt werden müssen.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.18
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Nebenbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
6.2 Erfolgskontrollen/Evaluation
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
6.3 Open-Access-Klausel
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der
Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
6.4 Wissenschaftskommunikation
Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation werden zentral vom Vernetzungs- und Transfervorhaben koordiniert.
Zuwendungsempfänger sind daher angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen mit dem Vernetzungs- und Transfervorhaben abzustimmen.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden dementsprechend zu Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Projektträgerschaft Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Geoforschung
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Nachhaltigkeit
Postfach 61 02 47
10923 Berlin
Ansprechpartner:
Anja Degenhardt
Telefon: 0 30/2 01 99-406
Telefax: 0 30/2 01 99-3330
Daniel Stapel
Telefon: 0 30/2 01 99-3323
Telefax: 0 30/2 01 99-3330
E-Mail: ptj-textilien@fz-juelich.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger bis spätestens 8. Januar 2024 zunächst eine Projektskizze durch die vorgesehene Projekt- beziehungsweise Verbundkoordination über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ vorzulegen.
Damit die elektronische Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss die Projektskizze vom Projektkoordinator unterschrieben und beim zuständigen Projektträger zusätzlich schriftlich eingereicht werden.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze ist so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt. Die Projektskizze ist mit einer Länge von maximal zwölf Seiten inklusive Deckblatt (DIN A4, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand, Anlagen sind nicht zugelassen) entsprechend der folgenden Gliederung zu strukturieren:
FuE-Verbundvorhaben
Deckblatt: Thema des beabsichtigten Projekts; vorgesehener Verbundkoordinator (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse); Angaben zu den Gesamtmitteln, den beantragten Fördermitteln und zur Laufzeit; tabellarische Übersicht über die vorgesehenen Verbundpartner (Benennung der Einrichtung und Art der Einrichtung)
- I.
-
Ziele
- a)
-
Motivation und Gesamtziel des Vorhabens
- b)
-
Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme
- c)
-
Bedarf bei den Unternehmen, volkswirtschaftliche Relevanz
- d)
-
Festlegung messbarer Zielindikatoren
- II.
-
Lösungsweg
- a)
-
Darstellung der Problemrelevanz und Ausgangssituation, Vergleich zum Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigener Vorarbeiten
- b)
-
Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten, gegebenenfalls Kommunikationsansatz
- c)
-
grobe Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung (Übersicht)
- III.
-
Ergebnisverwertung/Verwertungsplan
- a)
-
wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten (Markt- und Arbeitsplatzpotenzial)
- b)
-
wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner mit Zeithorizont)
- IV.
-
Wirkung
- a)
-
erwartete Wirkung auf den Ausbau der textilen Kreislaufwirtschaft und die effektive Schonung von Ressourcen (zum Beispiel Steigerung der Gesamtrohstoffproduktivität oder anderer Kreislaufwirtschafts- und Nachhaltigkeitsindikatoren)
- b)
-
erwartete Wirkung auf die Wertschöpfung am Standort Deutschland
- V.
-
Vorhabenstruktur
- a)
-
Kurzdarstellung der beteiligten Partner und ihrer Kompetenzen
- b)
-
Zusammenarbeit (Darstellung der inter- und transdisziplinären Zusammenarbeit der beteiligten Partner; sowie gegebenenfalls Darstellung der Einbindung anderer Akteure, die nicht als Verbundpartner am Projekt beteiligt sind, aber für die Projektdurchführung und/oder die Umsetzung der Ergebnisse von Bedeutung sind)
- VI.
-
Ressourcenplanung
- a)
-
grobe Ausgaben-/Kostenabschätzung (Angabe der voraussichtlichen Ausgaben/Kosten für jeden Partner, Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln, Personal, Material, Geräte, Sonstige Ausgaben/Kosten)
- b)
-
Notwendigkeit der Zuwendung, Finanzierungsmöglichkeiten durch die Europäische Union.
Vernetzungs- und Transfervorhaben
Deckblatt: Thema des beabsichtigten Projekts; vorgesehener Projekt- beziehungsweise Verbundkoordinator (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse); Angaben zu den Gesamtmitteln, den beantragten Fördermitteln und zur Laufzeit; bei Verbundvorhaben tabellarische Übersicht über die vorgesehenen Verbundpartner (Benennung der Einrichtung und Art der Einrichtung)
- I.
-
Ziele
- a)
-
Motivation und Gesamtziel des Vorhabens
- b)
-
Bezug zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme und der zugrunde liegenden FONA-Strategie
- c)
-
Festlegung messbarer Zielindikatoren
- II.
-
Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten
- a)
-
Vergleich zum Stand der Wissenschaft und Technik
- b)
-
bisherige Arbeiten und Referenzen mit Bezug zum Aufgabenspektrum
- III.
-
Arbeitsplan
- a)
-
Beschreibung des Arbeitsplans unter Berücksichtigung der in Nummer 2.2 genannten Aufgaben (inklusive Öffentlichkeitsarbeit, Analyse und Praxistransfer, Kommunikationsmaßnahmen)
- b)
-
grobe Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung (Übersicht)
- IV.
-
Ressourcenplanung
- a)
-
Angabe der geplanten Ausgaben/Kosten und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln
- b)
-
Einbindung Dritter zur Unterstützung (sofern zutreffend)
- c)
-
Notwendigkeit der Zuwendung, Finanzierungsmöglichkeiten durch die Europäische Union
- V.
-
Ergebnisverwertung/Verwertungsplan
- a)
-
wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten (Markt- und Arbeitsplatzpotenzial)
- b)
-
wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner mit Zeithorizont).
Bei der Bewertung der Skizzen und Anträge lässt sich das BMBF von externen Experten beraten.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Bewertungskriterien FuE-Verbundvorhaben
- a)
-
Beitrag zu den Zielen der Förderbekanntmachung: thematische Passfähigkeit zum Themenbereich der Bekanntmachung, Problemrelevanz
- b)
-
erwartete Wirkung der Projekte: Ausbau der textilen Kreislaufwirtschaft, beispielsweise Erhöhung von Wiederverwendungs- und Recyclingquoten, effektive Ressourcenschonung, zum Beispiel Steigerung der Gesamtrohstoffproduktivität, Verringerung der Rohstoffentnahme oder Vermeidung von Umweltbelastungen, Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle in die Praxis, Wertschöpfung am Standort Deutschland
- c)
-
Innovationshöhe: Originalität und Hochwertigkeit des Ansatzes beziehungsweise der Technologie, Neuartigkeit der Fragestellung und des Lösungsansatzes, Forschungsrisiko, Erreichbarkeit einer Weltspitzenposition
- d)
-
wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes: Qualität und Effizienz der Methodologie, Interdisziplinarität, Erkenntnisgewinn, Übernahme neuer Erkenntnisse anderer Wissensgebiete, systemische Betrachtungsweise des gesamten textilen Lebenszyklus, gegebenenfalls zusätzlich Qualität des kommunikativen Ansatzes und der partizipativen Methodik
- e)
-
Schlüssigkeit und Konsistenz des Verwertungsplans: erwartete Ergebnisse, Anwendungspotenziale und Umsetzungskonzept, Ergebnisverbreitung und Transfer
- f)
-
Qualifikation des Konsortiums: Profil und Leistungsfähigkeit der eingebundenen Partner, inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit, Ausgewogenheit des Konsortiums, Grad der Einbeziehung von Unternehmen und Praxisakteuren entlang des gesamten Wertschöpfungskreislaufs
- g)
-
Qualität und Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung.
Bewertungskriterien Vernetzungs- und Transfervorhaben
- a)
-
Qualität des Konzepts für die Analyse, Synthese und Vernetzung sowie die Unterstützung des Ergebnistransfers der Fördermaßnahme
- b)
-
Qualität des Arbeitsplans für die Durchführung der begleitenden wissenschaftlichen Arbeiten und Querschnittsaufgaben
- c)
-
Qualifikation des Antragstellers beziehungsweise Konsortiums: Profil und Leistungsfähigkeit, inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit, Referenzen
- d)
-
Qualität und Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Förmliche Förderanträge müssen von jedem Projektpartner eingereicht werden. Vom Verbundkoordinator ist außerdem eine ausführliche Vorhabenbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, das Verbunddesign, die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden. Ergänzend zur Vorhabenbeschreibung müssen als Anhang Partnerbeschreibungen mit maximal einer Seite pro Partner beigefügt werden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung dabei umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- –
-
Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Projektskizzen
- –
-
Qualität der Verwertungspläne der einzelnen Verbundpartner
- –
-
Projektmanagement (Effektivität und Effizienz der geplanten Organisation der Projektarbeiten).
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. W. Junker
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.19
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- –
-
das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.20
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- –
-
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
- –
-
10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
industrielle Forschung
- –
-
experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i.
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii.
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii.
-
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv.
-
Das FuE-Vorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;
- c)
-
um 5 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- d)
-
um 25 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben
- i.
-
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii.
-
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii.
-
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- –
-
Die Ergebnisse des FuE-Vorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- –
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind:
Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Allgemeine Hinweise
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- Europäische Umweltagentur: „Textiles and the environment in a circular economy“, 2019
- 2
- Ellen MacArthur Foundation: „A New Textiles Economy: Redesigning fashion’s future“, 2017
- 3
- Gesamtverband Textil + Mode 2021
- 4
- Umweltbundesamt:
www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/industriebranchen/textilindustrie#die-textilindustrie-in-deutschland, 2019 - 5
- Gesamtverband Textil + Mode, 2021
- 6
- FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
- 7
- Unter technischen Textilien werden hier solche Produkte verstanden, die mehrheitlich unter dem Gesichtspunkt der Funktionalität konstruiert werden und nicht primär im Bekleidungsbereich eingesetzt werden.
- 8
- vgl. https://www.fona.de/medien/pdf/Ressourceneffiziente_Kreislaufwirtschaft.pdf
- 9
- FuE = Forschung und Entwicklung
- 10
- https://www.din.de/de/forschung-und-innovation/themen/circular-economy/normungsroadmap-circular-economy
- 11
- EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
- 12
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.7.2023, S. 1).
- 13
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 14
- Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE]. - 15
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 16
- https://www.horizont-europa.de/
- 17
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Abschnitt 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 18
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
- 19
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 20
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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