Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit – Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Neue Wege zur Erkundung, Gewinnung und Aufbereitung von Primärrohstoffen im Kontext nationaler und europäischer Zusammenarbeit“
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Bekanntmachung im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit – Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Neue Wege zur Erkundung, Gewinnung und Aufbereitung von Primärrohstoffen im Kontext nationaler und europäischer Zusammenarbeit“

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Neue Wege zur Erkundung, Gewinnung und Aufbereitung von Primärrohstoffen
im Kontext nationaler und europäischer Zusammenarbeit“

Vom 28. August 2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die Unterstützung der Wirtschaft bei der Sicherung einer nachhaltigen Rohstoffversorgung sowie die Förderung und ökologische Ausrichtung des heimischen Rohstoffabbaus sind prioritäre Ziele der Bundesregierung und als solche unter anderem in der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation1 verankert.

Weltweit dynamisch steigende Rohstoffbedarfe bei gleichzeitig wachsenden geopolitischen Risiken gefährden die sichere Rohstoffversorgung Deutschlands. Dies trifft insbesondere auf metallische Technologierohstoffe zu, die aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung und der eingeschränkten Verfügbarkeit von der Europäischen Union als kritische Rohstoffe eingestuft werden. Eine zügige Umsetzung der Energiewende erfordert einen erheblichen Mehrbedarf an bestimmten kritischen Rohstoffen wie Lithium, Nickel, Kobalt, Graphit, Kupfer, Magnesium, Titan, Gallium, Germanium, Seltenen Erden und Iridium. Der steigende Bedarf wird größtenteils aus primären, im Bergbau ge­wonnenen, Rohstoffen gedeckt werden müssen.

Um die nationale und europäische Rohstoffsouveränität zu erhöhen, ist die Ausweitung der heimischen und euro­päischen Primärrohstoffgewinnung unabdingbar. Damit trägt die Förderrichtlinie zu den Zielen des Critical Raw Materials Act „Mehr Rohstoffsicherheit schaffen durch Ausbau der heimischen Förderung und Kreislaufwirtschaft“, zum SDG 9 sowie zur Mission I (Kreislaufwirtschaft, nachhaltige Industrie und Mobilität) der Zukunftsstrategie der Bundesregierung bei.

1.1 Förderziel

Ziel der Förderrichtlinie ist die Erforschung und Entwicklung technologischer Innovationen zur Erkundung, Gewinnung und Aufbereitung primärer mineralischer Rohstoffe. Eine zukunftsfähige Rohstoffgewinnung erfordert Verbesserungen der Rohstoff- und Energieeffizienz, eine Senkung der CO2-Emissionen und die Verringerung negativer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.

Die Forschungsergebnisse sollen eine signifikante Weiterentwicklung im Vergleich zum aktuellen Stand der Technik darstellen und zügig in die industrielle Praxis überführt werden können. Hierfür sollen strategische Partnerschaften zwischen Wissenschaft und Wirtschaft auf nationaler und auch europäischer Ebene aufgebaut werden. Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kommt als speziellen Know-how-Trägern eine besondere Rolle zu. Erste erfolgreiche Umsetzungen in die Praxis werden in drei bis fünf Jahre nach Abschluss der Förderung erwartet.

Das Erreichen der Ziele der Fördermaßnahme wird anhand von quantifizierbaren Meilensteinen und Kennzahlen gemessen und bewertet. Hierfür werden unter anderem Indikatoren folgender Art herangezogen:

Anhebung des technologischen Reifegrads der erforschten Technologie im Hinblick auf die angestrebten An­wendungen; angestrebte Innovationshöhe des Gesamtvorhabens TRL 6;
Demonstration oder Pilotierung der FuE2-Ergebnisse;
Patentanmeldungen und Lizenzierungen;
Aktivitäten der Normierung und Standardisierung;
Aufbau neuer Forschungskooperationen mit nationalen und europäischen Partnern;
Publikationen;
Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Abschluss- und Promotionsarbeiten;
Stärkung und Ausbau der Kapazitäten im Bereich der universitären rohstoffbezogenen Ausbildung von Fachkräften.

Für die Verbundforschungsprojekte sind von den Verbundpartnern aussagekräftige und überprüfbare Indikatoren vorzuschlagen.

1.2 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Förderung von FuE-Vorhaben, die die technologischen Fähigkeiten deutscher Rohstoff- und Hightech-Unternehmen und den Technologie- und Wissensvorsprung für eine nachhaltige Primärrohstoffgewinnung ausbauen. Dabei ist ein systemischer Ansatz zu verfolgen, der nach Möglichkeit für alle Rohstoffe einer Lagerstätte einen Eintritt in industrielle Wertschöpfungsketten realisiert. Die Ressourceneffizienz soll deutlich gesteigert, die Schaffung neuer Bergbau- und Abraumhalden sowie Eingriffe in die Umwelt minimiert und die soziale Akzeptanz für die Rohstoffgewinnung verbessert werden.

Die Belange betroffener Akteure wie Länder, Kommunen oder Anwohner sowie der rechtliche Rahmen müssen von Anfang an mitberücksichtigt werden. Die geförderten Entwicklungen sollen Vorbildcharakter auf dem Gebiet der minimal-invasiven Rohstofferkundung und Primärrohstoffgewinnung besitzen.

Die Förderrichtlinie ermöglicht eine Zusammenarbeit deutscher Partner aus Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft mit akademischen sowie industriellen Partnern aus Europa, wenn aus der europäischen Zusammenarbeit ein Mehrwert gegenüber rein nationalen Projekten resultiert. Eine europäische Zusammenarbeit ist erwünscht, aber nicht Voraussetzung für eine Förderung. In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel fehlende Testgebiete in Deutschland und Europa oder Erhöhung der Exportchancen für deutsche Explorations- und Bergbautechnologie) ist auch eine Zusammenarbeit mit Partnern aus rohstoffreichen Ländern außerhalb der Europäischen Union möglich (beispielsweise mit afrikanischen oder südamerikanischen Ländern). Es wird erwartet, dass sich ausländische Partner aus Wissenschaft und Wirtschaft mit nationalen Förder- oder Eigenmitteln an den Verbundvorhaben beteiligen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR3 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)4 und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“5 und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“6 des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe b und c und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.7 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen Verordnung der EU-Kommission gewährt.8

2 Gegenstand der Förderung

2.1 FuE-Verbundvorhaben

Gegenstand der Förderung sind FuE-Aufwendungen im Rahmen anwendungsorientierter, vorwettbewerblicher Verbundforschungsprojekte, die sich auf Technologieentwicklung und Innovation für die Erkundung, Gewinnung und Aufbereitung von Primärrohstoffen fokussieren.

Die Verbundprojekte sollen eine anspruchsvolle Innovationshöhe erreichen und durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sein. Technologische Projekte können bis zum Abschluss der Demonstration im realen Einsatz gefördert werden (TRL 6).

Projektvorschläge müssen einem der folgenden Förderschwerpunkte zuzuordnen sein:

Förderschwerpunkt 1: Entwicklung und Test innovativer impaktarmer technologischer Ansätze für die Erkundung von Lagerstätten

Die Herausforderungen bei der Erkundung neuer Lagerstätten sind zunehmende Teufen, ungünstige geographische Lagen oder komplexe Zusammensetzungen bei gleichzeitig abnehmenden Wertstoffgehalten. Ziel ist es daher, nachhaltige technologische Ansätze für die Mineralerkundung zu entwickeln, um Explorationsfortschritte in Deutschland und Europa zu erzielen. Das Spektrum der förderfähigen Themen deckt dabei alle relevanten Aspekte ab, von der Entwicklung modellbasierter Erkundungskonzepte über die Entwicklung höchstempfindlicher impaktarmer Explorationsverfahren (zum Beispiel satelliten- und fluggestützte Fernerkundung) bis hin zum Einsatz unbemannter Erkundungstechnologien (Robotikfahrzeuge, Drohnen) zur Kartierung nicht erschlossener Lagerstätten.

Folgende FuE-Aspekte sind förderfähig:

Identifikation beziehungsweise Eingrenzung von geologisch besonders prospektiven Regionen in Deutschland und der Europäischen Union;
Entwicklung explorationsrelevanter Modelle zum Verständnis und zur Interpretation der Genese von Lagerstätten;
Ableitung von Erkundungskonzepten zur Erfassung bisher unbekannter Rohstoffvorkommen;
Entwicklung neuer impaktarmer Technologien für die Erkundung heimischer Rohstoffpotenziale, sowohl lokal, regional als auch in der Tiefe (zum Beispiel Satelliten- und fluggestützte Fernerkundungsmethoden);
Entwicklung von teil- und vollautonomen Erkundungstechnologien (zum Beispiel Roboterfahrzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge), die auch unter Extrembedingungen (Teufe, klimatische Bedingungen et cetera) vom Boden und/​oder der Luft nicht-invasiv und unter höchsten Sicherheitsstandards eine Erkundung nicht erschlossener Vorkommen und Lagerstätten ermöglichen. Hierzu gehört auch die Überwachung sicherheitsrelevanter Parameter (zum Beispiel die Überwachung radioaktiver Strahlung im Zusammenhang mit dem Auftreten von Selten­erdvorkommen, Lagerstättenwasser, Seismizität).

Förderschwerpunkt 2: Entwicklung innovativer technologischer Ansätze für eine ressourceneffiziente und klima­neutrale Rohstoffgewinnung

Der weltweite Rohstoffabbau verursacht allein schätzungsweise 10 Prozent der Gesamttreibhausgasemissionen. Die Bergbauindustrie steht daher im Hinblick auf die Senkung ihrer CO2-Emissionen und eine Nutzung erneuerbarer Energien zur Realisierung einer ressourceneffizienten und klimaneutralen Rohstoffgewinnung vor großen Heraus­forderungen. Automatisierung und Digitalisierung bieten bei der Bewältigung dieser Herausforderungen enormes Innovationspotenzial und können zu einer höheren Transparenz, Sicherheit und Prozesseffizienz beitragen.

Die gegenüber großen internationalen Lagerstätten oftmals geringe geographische Ausdehnung deutscher und europäischer Lagerstätten beziehungsweise geringe Wertstoffgehalte erfordern eine an diese Vorbedingungen angepasste Maschinenausrüstung und Betriebsplanung. Zusätzlich erfordert der Abbau heimischer Rohstoffvorkommen eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz, die unter anderem durch Maßnahmen zur Erhöhung der Arbeitsplatzsicherheit und Arbeitsplatzqualität sowie zur Senkung der Umweltauswirkungen erreicht werden kann.

Folgende FuE-Aspekte sind förderfähig:

Entwicklung und Einsatz intelligenter und ökoeffizienter (smart mining) Technologien (zum Beispiel teleoperierte Robotiklösungen, autonome Abbau- und Fördertechnologien) für die über- und untertägige Rohstoffgewinnung;
Automatisierung und Digitalisierung von Bergbauprozessen für eine effizientere und sicherere Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;
Methodenentwicklung für die Echtzeit-Materialerkennung;
Senkung der CO2-Emissionen und Nutzung erneuerbarer Energien.

Förderschwerpunkt 3: Entwicklung neuer technologischer Ansätze für eine nachhaltige Aufbereitung von Primärerzen

Signifikante Mengen an wirtschaftsstrategischen Rohstoffen verbleiben häufig in Aufbereitungsabgängen, Schlacken und Rückständen oder werden bislang nur als Nebenprodukt bei der Verarbeitung von konventionellen Metall­rohstoffen wie Kupfer, Blei oder Zink gewonnen. Die hierzu verfügbaren Technologien sind derzeit in der Regel noch ineffizient und wenig wirtschaftlich.

Folgende FuE-Aspekte sind förderfähig:

Steigerung der Ressourceneffizienz im Bergbau mit dem Ziel eines Null-Abfall-Bergbaus, indem Sekundär­ressourcen aus Bergbaurückständen und Abraum im Sinne eines kreislaufwirtschaftlichen Ansatzes optimal genutzt werden;
Entwicklung optimierter Aufbereitungsverfahren, um die Ausbeute zu steigern und gleichzeitig den Energieeinsatz oder auch Einsatz von Chemikalien zu senken;
Optimierung und Automatisierung bestehender Prozessabläufe/​Aufbereitungsmethoden;
Schnittstellenoptimierung Aufbereitung/​Metallurgie.

2.2 Allgemeine Aspekte

Die in den Themenschwerpunkten skizzierten Forschungsbedarfe sind beispielhaft zu verstehen und schließen andere Fragestellungen oder weitere Forschungsbedarfe nicht aus. Die Hebung des Potenzials der Digitalisierung, zum Beispiel durch Anwendung von Methoden der Künstlichen Intelligenz oder des Maschinellen Lernens, stellt einen wichtigen Querschnittsaspekt für alle drei Förderschwerpunkte dar.

Für alle Forschungsprojekte gilt, dass begleitende Analysen zum Abbau von Hemmnissen für die Primärrohstoff­gewinnung, beispielweise bei rechtlichen Rahmenbedingungen, bei Bedarf integriert und forschungsbasierte Politikempfehlungen abgeleitet werden sollten. Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN-SPEC) gefördert.

Gefördert werden FuE-Verbundprojekte aus Wissenschaft, Wirtschaft und Praxis, eine Federführung aus Industrie oder Praxis ist erwünscht. Die Vorhaben sollen eine Laufzeit von drei Jahren möglichst nicht überschreiten.

Darüber hinaus ist geplant, im Zuge einer weiteren Förderrichtlinie internationale Nachwuchsgruppen zu fördern.

Kommerzielle Explorationsvorhaben, Nachbergbau sowie Arbeiten zur Gewinnung und Verarbeitung von marinen Rohstoffen werden im Rahmen der vorliegenden Richtlinie nicht gefördert.

2.3 Vernetzungs- und Transfervorhaben

Es ist darüber hinaus beabsichtigt, ein begleitendes Vernetzungs- und Transfervorhaben zu fördern, das die Innovationskraft der umsetzungsorientierten Verbundprojekte durch eine gezielte Vernetzung der Verbünde stärkt und Anknüpfungspunkte für die mit einer anschließenden Förderrichtlinie geplanten Nachwuchsgruppen bietet. Themen­verwandte nationale, europäische und internationale Initiativen sind zu berücksichtigen.

Des Weiteren soll das Projekt professionelle Transferunterstützung leisten und die Fördermaßnahme durch über­greifende Öffentlichkeitsarbeit und Wissenschaftskommunikation nach außen darstellen. Hierfür können Wissenschaftskommunikationsmaßnahmen für unterschiedliche Zielgruppen (zum Beispiel Verbände, Verbraucher, Schüler, Politik, allgemeine Öffentlichkeit) gefördert werden. Erwartet wird ebenfalls die Bearbeitung branchen- und technologieübergreifender Querschnittsfragen, beispielsweise zu Normierungen oder rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Integration juristischer Expertise ist hierfür erwünscht.

Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF und dem Projektträger und umfasst auch die projektübergreifende Erhebung und Auswertung entsprechender Daten auf Basis erzielter Forschungsergebnisse, die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Statusseminaren, die Unterstützung bei Diskussionsforen sowie die Erstellung und Verbreitung von Kommunikations- und Informationsmaterialien im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.

Das BMBF geht von einem Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers für das Vernetzungs- und Transfervorhaben an der Aufgabenstellung aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung entsprechend darzulegen. Die im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten FuE-Projekte werden zu einer Kooperation mit dem Vernetzungs- und Transfervorhaben verpflichtet.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisa­tionen (wie zum Beispiel Stiftungen, Vereine und NGOs). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen und außer­universitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI9-Unionsrahmen.10

Die Antragstellung durch KMU und Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.11 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft beziehungsweise Einrichtungen der Kommunen und Länder im Rahmen gemeinsamer FuE-Vorhaben (Verbundvorhaben). Die Antragsteller müssen bereit sein, übergreifende Problemlösungen mit erkennbar eigen­ständigen Beiträgen arbeitsteilig und partnerschaftlich zu erarbeiten. Eine maßgebliche Wirtschaftsbeteiligung, insbesondere durch KMU, ist ausdrücklich erwünscht. Zum Erreichen der Projektziele soll die bestmögliche Zusammensetzung des Verbundes gewählt werden. Ausgenommen davon ist das in Nummer 2.2 beschriebene Vernetzungs- und Transfervorhaben, welches auch als Einzelvorhaben gefördert werden kann.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

Alle Zuwendungsempfänger, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).12

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ vertraut machen.13 Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projekts ergänzend ein Förderantrag bei der Europäischen Union gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist im nationalen Förderantrag kurz darzustellen.

Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, übergreifende Technologietransfer- beziehungsweise Vernetzungs- und Kommunikationsmaßnahmen des Förderschwerpunkts zu unterstützen (siehe Nummer 2.2). So sollen die Öffentlichkeitsarbeit, der Ergebnistransfer und die Wirkungsanalyse für die Fördermaßnahme ermöglicht werden. Von Projektteilnehmern wird erwartet, an den vorgesehenen Statusseminaren teilzunehmen sowie Informationen zur Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme, insbesondere zur Quantifizierung der erzielbaren ökologischen und sozio­ökonomischen Wirkungen, bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten14 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zu­wendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Bemessungsgrundlage für Kommunen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten an­erkannt werden.

Zuwendungen können für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand, Unteraufträge, Dienstleistungen sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen und sonstige Investitionen für Demo- beziehungsweise Referenzanlagen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem FuE-Gegenstand stehen. Förderfähig sind lediglich die Investitionskosten für forschungsintensive Anlagen­bestandteile, die noch weiterentwickelt und für den erstmaligen Einsatz in die Praxis erprobt werden müssen.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.15

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage). Die Vorgaben der De-minimis Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nebenbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abruf­verfahren bereitgestellt werden.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Auszahlung der Zuwendungsmittel am Verfahren „profi-Online“ teilzunehmen.

6.2 Erfolgskontrollen/​Evaluation

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

6.3 Open-Access-Klausel

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

6.4 Wissenschaftskommunikation

Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation werden zentral vom Vernetzungs- und Transfervorhaben koordiniert.

Zuwendungsempfänger sind daher angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen mit dem Vernetzungs- und Transfervorhaben abzustimmen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden dementsprechend zu Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zu­wendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträgerschaft Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Geoforschung
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Nachhaltigkeit
Postfach 61 02 47
10923 Berlin 

Ansprechpartner:

Dr. Hannelore Katzke
Telefon: 0 30/​2 01 99-33 03
Telefax: 0 30/​2 01 99-33 30
E-Mail: h.katzke@ptj.de 

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden. 

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ein­zureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger PtJ zum Stichtag

31. Januar 2025

zunächst eine Projektskizze durch die vorgesehene Projekt- beziehungsweise Verbundkoordination über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ vorzulegen.

Damit die elektronische Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss die Projektskizze vom Projekt­koordinator unterschrieben und beim zuständigen Projektträger zusätzlich schriftlich eingereicht werden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze ist so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt. Die Projektskizze ist mit einer Länge von maximal zwölf Seiten inklusive Deckblatt (DIN A4, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand, Anlagen sind nicht zugelassen) entsprechend der folgenden Gliederung zu strukturieren:

FuE Verbundvorhaben

Deckblatt: Thema des beabsichtigten Projekts; vorgesehener Verbundkoordinator (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse); Angaben zu den Gesamtmitteln, den beantragten Fördermitteln und zur Laufzeit; tabellarische Übersicht über die vorgesehenen Verbundpartner (Benennung der Einrichtung und Art der Einrichtung)

I.
Ziele

a)
Motivation und Gesamtziel des Vorhabens
b)
Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme
c)
Bedarf bei den Unternehmen, volkswirtschaftliche Relevanz
d)
Festlegung messbarer Zielindikatoren
II.
Lösungsweg

a)
Darstellung der Problemrelevanz und Ausgangssituation, Vergleich zum Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigener Vorarbeiten
b)
Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten, gegebenenfalls Kommunikationsansatz
c)
grobe Arbeits- und Zeitplanung (Übersicht)
III.
Ergebnisverwertung/​Verwertungsplan

a)
wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten (Markt- und Arbeitsplatzpotenzial)
b)
wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner mit Zeithorizont)
IV.
Wirkung

a)
erwartete Wirkung der Primärrohstoffexploration und Gewinnung zur Rohstoffsicherung
b)
erwartete Wirkung auf die Wertschöpfung am Standort Deutschland
V.
Vorhabenstruktur

a)
Kurzdarstellung der beteiligten Partner und ihrer Kompetenzen
b)
Zusammenarbeit (Darstellung der inter- und transdisziplinären Zusammenarbeit der beteiligten Partner sowie gegebenenfalls Darstellung der Einbindung anderer Akteure, die nicht als Verbundpartner am Projekt beteiligt sind, aber für die Projektdurchführung und/​oder die Umsetzung der Ergebnisse von Bedeutung sind)
VI.
Ressourcenplanung

a)
Ausgaben-/​Kostenabschätzung (Angabe der voraussichtlichen Ausgaben/​Kosten für jeden Partner, Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln, Personal, Material, Geräte, sonstige Ausgaben/​Kosten)
b)
Notwendigkeit der Zuwendung, Finanzierungsmöglichkeiten durch die Europäische Union.

Vernetzungs- und Transfervorhaben

Deckblatt: Thema des beabsichtigten Projekts; vorgesehener Projekt- beziehungsweise Verbundkoordinator (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse); Angaben zu den Gesamtmitteln, den beantragten Fördermitteln und zur Laufzeit; bei Verbundvorhaben tabellarische Übersicht über die vorgesehenen Verbundpartner (Benennung der Einrichtung und Art der Einrichtung)

I.
Ziele

a)
Motivation und Gesamtziel des Vorhabens
b)
Bezug zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme und der zugrunde liegenden Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA)
c)
Festlegung messbarer Zielindikatoren
II.
Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten

a)
Vergleich zum Stand der Wissenschaft und Technik
b)
bisherige Arbeiten und Referenzen mit Bezug zum Aufgabenspektrum
III.
Arbeitsplan

a)
Beschreibung des Arbeitsplans unter Berücksichtigung der in Nummer 2.2 genannten Aufgaben (inklusive Öffentlichkeitsarbeit, Analyse und Praxistransfer, Kommunikationsmaßnahmen)
b)
grobe Arbeits- und Zeitplanung (Übersicht)
IV.
Ressourcenplanung

a)
Angabe der geplanten Ausgaben/​Kosten und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln
b)
Einbindung Dritter zur Unterstützung (sofern zutreffend)
c)
Notwendigkeit der Zuwendung, Finanzierungsmöglichkeiten durch die Europäische Union
V.
Ergebnisverwertung/​Verwertungsplan

a)
wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten (Markt- und Arbeitsplatzpotenzial)
b)
wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner mit Zeithorizont)

Bei der Bewertung der Skizzen und Anträge lässt sich das BMBF von externen Experten beraten.

Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand folgender Kriterien bewertet:

Bewertungskriterien FuE Verbundvorhaben

a)
Beitrag zu den Zielen der Förderbekanntmachung: thematische Passfähigkeit zum Themenbereich der Bekanntmachung, Problemrelevanz;
b)
erwartete Wirkung der Projekte zum Ressourcen- und Klimaschutz, Vermeidung von Umweltbelastungen, Um­setzung innovativer Geschäftsmodelle in die Praxis, Wertschöpfung am Standort Deutschland;
c)
Innovationshöhe: Originalität und Hochwertigkeit des Ansatzes beziehungsweise der Technologie, Neuartigkeit der Fragestellung und des Lösungsansatzes, Forschungsrisiko, Erreichbarkeit einer Weltspitzenposition;
d)
wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes: Qualität und Effizienz der Methodologie, Inter­disziplinarität, Erkenntnisgewinn;
e)
Schlüssigkeit und Konsistenz des Verwertungsplans: erwartete Ergebnisse, Anwendungspotenziale und Um­setzungskonzept, Ergebnisverbreitung und Transfer;
f)
Qualifikation des Konsortiums: Profil und Leistungsfähigkeit der eingebundenen Partner, inter- und trans­disziplinäre Zusammenarbeit, Ausgewogenheit des Konsortiums, Grad der Einbeziehung von Unternehmen und Praxisakteuren entlang des gesamten Wertschöpfungskreislaufs;
g)
Qualität und Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung.

Bewertungskriterien Vernetzungs- und Transfervorhaben

a)
Qualität des Konzepts für die Analyse, Synthese und Vernetzung sowie die Unterstützung des Ergebnistransfers der Fördermaßnahme;
b)
Qualität des Arbeitsplans für die Durchführung der begleitenden wissenschaftlichen Arbeiten und Querschnittsaufgaben;
c)
Qualifikation des Antragstellers beziehungsweise Konsortiums: Profil und Leistungsfähigkeit, inter- und trans­disziplinäre Zusammenarbeit, Referenzen;
d)
Qualität und Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektro­nischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Förmliche Förderanträge müssen von jedem Projektpartner eingereicht werden. Vom Verbundkoordinator ist außerdem eine ausführliche Vorhabenbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, das Verbunddesign, die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden. Ergänzend zur Vorhabenbeschreibung müssen als Anhang Partnerbeschreibungen mit maximal einer Seite pro Partner beigefügt werden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung dabei umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden anhand folgender Kriterien bewertet und geprüft:

Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Projektskizzen
Qualität der Verwertungspläne der einzelnen Verbundpartner
Projektmanagement (Effektivität und Effizienz der geplanten Organisation der Projektarbeiten)

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2031 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 28. August 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. W. Junker

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 De-minimis Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/​die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei Jahre aufbewahrt.

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
c)
die Kosten des Vorhabens sowie
d)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.16

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.17

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste ein­schlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissens­verbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
ii)
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung;
iii)
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
iv)
das FuE-Vorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;
c)
um 5 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben

i)
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii)
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii)
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

die Ergebnisse des FuE-Vorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
https:/​/​www.bmbf.de/​bmbf/​de/​forschung/​zukunftsstrategie/​zukunftsstrategie_​node.html
2
FuE = Forschung und Entwicklung
3
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
4
https:/​/​www.gesetze-im-internet.de/​bho/​
5
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=formularschrank_​foerderportal&formularschrank=bmbf#t1
6
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=formularschrank_​foerderportal&formularschrank=bmbf#t2
7
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
8
Verordnung (EU) 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831, 15.12.2023, ELI: http:/​/​data.europa.eu/​eli/​reg/​2023/​2831/​oj).)
9
FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
10
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
11
Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
12
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
13
https:/​/​www.horizont2020.de/​
14
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
15
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
16
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
17
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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