Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zum nationalen Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen im Zusammenhang mit der Nachholung der Öffentlichkeitsbeteiligung zum ausnahmslosen Verbot der Stickstoffdüngung auf gefrorenem Boden – Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verbots und zusammenfassende Umwelterklärung
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Bekanntmachung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zum nationalen Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen im Zusammenhang mit der Nachholung der Öffentlichkeitsbeteiligung zum ausnahmslosen Verbot der Stickstoffdüngung auf gefrorenem Boden – Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verbots und zusammenfassende Umwelterklärung

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung
zum nationalen Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer
vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
im Zusammenhang mit der Nachholung der Öffentlichkeitsbeteiligung
zum ausnahmslosen Verbot der Stickstoffdüngung auf gefrorenem Boden –
Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verbots
und zusammenfassende Umwelterklärung

Vom 16. September 2022

In der Zeit vom 4. April 2022 bis einschließlich zum 7. Juni 2022 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hinsichtlich der durch die Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) in § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung erfolgten Streichung von Ausnahmen vom Verbot der Stickstoffdüngung auf gefrorenem Boden die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nachgeholt. In der Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit hat das BMEL darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, diese Streichung von Ausnahmen vom Verbot der Stickstoffdüngung auf gefrorenem Boden aufrechtzuerhalten.

Die Unterlagen über die Streichung der Ausnahmen in § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung und über ihre Umweltauswirkungen wurden ausgelegt und zudem auf der Internetseite des BMEL veröffentlicht. Nach Ablauf der Äußerungsfrist hat das BMEL die form- und fristgerechten Stellungnahmen ausgewertet und die abschließende Bewertung und Berücksichtigung nach § 43 UVPG vorgenommen. Insgesamt sind 191 Stellungnahmen eingegangen.

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Überprüfung hat das BMEL im Rahmen einer Gesamtabwägung entschieden, dass die durch die Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) in § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung erfolgte Streichung von Ausnahmen vom Verbot der Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf gefrorenem Boden aufrechterhalten wird und die Regelung in § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung unverändert bestehen bleibt.

Dementsprechend wurde die durch das UVPG vorgeschriebene zusammenfassende Umwelterklärung erstellt. In dieser wird u. a. dargelegt, welche Gründe die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des ausnahmslosen Verbots der Stickstoffdüngung auf gefrorenem Boden erforderlich machen. Insoweit wird insbesondere dargelegt, dass aufgrund der Vorgaben der Europäischen Kommission zur Umsetzung des EuGH-Urteils Alternativen nicht zur Anwendung kommen können.

Die Entscheidung, § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung aus dem Jahr 2020 nicht zu ändern, wird hiermit gemäß § 44 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Zudem ist die zusammenfassende Umwelterklärung zur Einsicht auszulegen.

Die aufrechterhaltene Regelung des § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung als Teil des Aktionsprogramms und die Informationen nach § 44 Absatz 2 UVPG, die in der zusammenfassenden Umwelterklärung im Zusammenhang mit der Nachholung der Öffentlichkeitsbeteiligung zum ausnahmslosen Verbot der Stickstoffdüngung auf gefrorenem Boden enthalten sind, werden in der Zeit von Freitag, den 7. Oktober 2022 bis einschließlich Montag, den 7. November 2022 an den folgenden Orten öffentlich ausgelegt:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Haus 14, Raum 08022
Rochusstraße 1
53123 Bonn
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Raum 2.5.020
Wilhelmstraße 54
10117 Berlin

Für die Einsichtnahme in die Unterlagen ist aus organisatorischen Gründen eine vorherige Anmeldung (mindestens zwei Werktage vor dem gewünschten Termin) erforderlich. Die Anmeldung kann über folgende Kontaktwege erfolgen:

Telefonisch 02 28/​9 95 29 4238
02 28/​9 95 29 3967
Per E-Mail 711@bmel.bund.de

Die Unterlagen können im oben genannten Auslegungszeitraum während der Dienstzeiten (zwischen 9.00 und 15.00 Uhr) eingesehen werden. Zusätzlich zur vorherigen Anmeldung ist das Betreten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie nur gemäß den zum jeweiligen Zeitpunkt in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen geltenden Regelungen möglich.

Die aufrechterhaltene Regelung des § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung und die zusammenfassende Umwelterklärung sind zudem auf der Internetseite des BMEL unter der URL-Adresse https:/​/​www.bmel.de/​DE/​themen/​landwirtschaft/​pflanzenbau/​ackerbau/​duengung.html veröffentlicht und können dort während des Auslegungszeitraums eingesehen werden.

Bonn, den 16. September 2022

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Hüsch

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