Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung „Innovations- und Transformationsdialog im Bilateralen Kooperationsprogramm des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft“
Bundespolitik

Bekanntmachung „Innovations- und Transformationsdialog im Bilateralen Kooperationsprogramm des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft“

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
„Innovations- und Transformationsdialog im Bilateralen Kooperationsprogramm
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft“

Vom 6. Juli 2023

Vorbemerkung

Das Bilaterale Kooperationsprogramm (BKP) ist ein internationales Instrument der Projektarbeit des Bundes­ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und dient der Umsetzung der Nachhaltigen Entwicklungsziele zwei („Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern“) und 17 („Umsetzungsmittel stärken und die globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung wiederbeleben“).

Die Projektarbeit erfolgt bisher vor allem im Rahmen langfristig angelegter Projekte mit strategischen Partnerländern. Wesentliches Merkmal der bilateralen Kooperationsprojekte ist der intensive fachliche Austausch zwischen Fach­leuten, vor allem von Behörden, Institutionen und Verbänden.

Einen Überblick über die im BKP aktuell geförderten Projekte gibt https:/​/​www.bmel-kooperationsprogramm.de/​.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Der neu konzipierte Innovations- und Transformationsdialog (ITD) soll – über die interministerielle Zusammenarbeit hinaus – Initiativen zur Transformation der Ernährungssysteme und zur Verbreitung nachhaltiger Innovationen unterstützen und neue Akteure, Themen und Formate in das BKP integrieren.

Im Einklang mit den Ergebnissen des Global Forum for Food and Agriculture 2023 in Berlin1 und dem UN Food Systems Summit 20212 geht es darum, Diskussionen voranzubringen und partnerschaftliche Wege sowohl für die globale als auch die nationale Zusammenarbeit auszuloten, um krisenfeste und klimafreundliche Ernährungssysteme zu schaffen und die biologische Vielfalt zu erhalten. Thematisch geben die Committee on World Food Security (CFS)-Leitlinien3 den Rahmen vor.

Die Partizipation aller Gruppen ist ein zentraler Faktor der Systemtransformation. Eine globale Transformation kann nur erfolgreich sein, wenn gemeinsam Lösungswege gefunden werden, die von allen Betroffenen als vorteilhaft erkannt werden.

Dieser Aufruf adressiert daher Organisationen aus Praxis, Wissenschaft und Zivilgesellschaft: Gesucht werden Ideen, die zur Transformation der Ernährungssysteme und Förderung nachhaltiger Innovationen im bilateralen Kontext mit den Partnerländern des BMEL beitragen. Innovation bezieht sich dabei sowohl auf neue Produktionsweisen und Produkte als auch auf soziale Praktiken in Produktion und Konsum sowie Governance-Strukturen.

Daher gewährt das BMEL Organisationen aus Praxis, Wissenschaft und Zivilgesellschaft, deren Geschäftstätigkeit in den Bereich der Transformation der Ernährungssysteme und/​oder der Förderung nachhaltiger Innovationen im bilateralen Kontext fällt, (im Nachfolgenden „Unternehmen“ genannt) zur Durchführung von Projekten der bilateralen Zusammenarbeit Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Projekte von Unternehmen, die der bilateralen Zusammenarbeit im Ausland dienen. Diese Bekanntmachung bezieht sich auf nachfolgend genannte Partnerländer, mit denen das BMEL im Rahmen seines BKP zusammenarbeitet oder eine Zusammenarbeit konkret beabsichtigt: Argentinien, Äthiopien, Brasilien, China, Cote d’Ivoire, Indien, Kasachstan, Moldau, Marokko, Mongolei, Sambia, Südafrika, Thailand, Türkei, Ukraine, Usbekistan, Vietnam, Westbalkan. Die Einbeziehung von Unternehmen aus weiteren Ländern ist möglich und erwünscht, insbesondere solche, die zur Beschleunigung der Transformation der Ernährungssysteme auf Grundlage der oben genannten Ziele beitragen.

Zur Erreichung dieser strategischen Ziele sollen im Rahmen der Zuwendung Projekte umgesetzt werden, die zu folgenden aktuellen Schwerpunkten des BKP beitragen, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist:

Förderung pflanzenbasierter Ernährung und alternativer Proteine
Rahmenbedingungen für umweltfreundliche und klimaresiliente Innovationen in der Landwirtschaft (insbesondere Saatgut, Digitalisierung)
Nature based Solutions (z. B. biologischer Pflanzenschutz, Agrobiodiversität, Kreislaufwirtschaft)
Food-Water-Energy-Waste-Nexus, Bodengesundheit, Ressourcenmanagement und nachhaltige Düngung
Urbane Landwirtschaft und Ernährungspolitik
Diversifizierung und Förderung der Ernährungssouveränität
Vermeidung von Lebensmittel- und Nachernteverlusten
Inklusive Dialogformate mit allen gesellschaftlichen Akteuren
Stärkung von Frauen in der Landwirtschaft(spolitik).

Zudem können Projekte eingereicht werden, mit denen ein Beitrag zu den übergeordneten Zielen „Transformation der Ernährungssysteme“ und/​oder „nachhaltige Innovationen im bilateralen Kontext mit den Partnerländern des BMEL“ im Lichte der CFS-Leitlinien angestrebt wird. Synergien mit bestehenden Schwerpunktthemen des BKP im Partnerland sollen, soweit wie möglich, genutzt werden.

Ein besonderer Fokus auf Gender- und Rollensensibilität, die Jugend und Capacity Development, der sich in das Gesamtkonzept einfügt, wird positiv bewertet. Mit den Innovationsprojekten können sowohl auftretende Synergieeffekte als auch mögliche Lösungsansätze für festgestellte Zielkonflikte im Hinblick auf das Zusammenspiel gesellschaftlicher Strukturen bearbeitet beziehungsweise weiterentwickelt werden. Die Innovationsprojekte können gezielt auf spezielle Alters- oder Gendergruppen zugeschnitten werden oder alters- und genderübergreifend ausgerichtet sein. Ebenso können sowohl die ländliche als auch die städtische Bevölkerung in den Zielregionen sowie die Vernetzung der beiden Gruppen betrachtet werden.

Die Projekte sollen auch dazu dienen, Erfahrungen und Lösungsansätze aus den bestehenden Partnerländern des BMEL deutschen Unternehmen näherzubringen.

Gefördert werden Organisations-, Reise-, Übernachtungs- und Veranstaltungskosten und Honorare, die nachgewiesen projektbezogen sind, Sachinvestitionen werden nicht gefördert.

3 Rechtsgrundlage

Zur Durchführung der Projekte werden Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-P-Kosten, ANBest-Gk) gewährt. Soweit es sich bei den Zuwendungen um Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)4 handelt, richtet sich die Gewährung der Beihilfen zudem nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Eine endgültige beihilferechtliche Prüfung kann erst nach Einreichung der jeweiligen Projektanträge erfolgen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das BMEL als Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die eingereichten Projekte stehen miteinander im Wettbewerb.

Zuwendungen werden nur für solche Projekte bewilligt, die noch nicht begonnen wurden.

Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.

Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss sichergestellt sein.

4 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit in den Bereich der Transformation der Ernährungssysteme und/​oder der Förderung nachhaltiger Innovationen im bilateralen Kontext fällt.

Weiterhin müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)
Die Unternehmen bekennen sich zu den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und des Grundgesetzes und richten ihr Handeln danach aus.
b)
Die Unternehmen haben eine Niederlassung in Deutschland.

Politische Parteien sowie nicht rechtsfähige Organisationen beziehungsweise Organisationseinheiten sind nicht antragsberechtigt.

Ein gemeinsamer Antrag mehrerer Unternehmen ist möglich, soweit jedes dieser Unternehmen für sich antrags­berechtigt ist.

5 Art und Umfang, Höhe der Förderungen

Die Zuwendungen werden auf dem Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse auf Grundlage der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben beziehungsweise Kosten als Anteilsfinanzierung individuell grundsätzlich bis zu einem Anteil von maximal 80 % gewährt. In besonders begründeten und nachgewiesenen Ausnahmefällen ist auch ein höherer Förderanteil möglich. Eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zu­wendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten wird vorausgesetzt.

Die geförderten Maßnahmen sollten bis Ende 2025 durchgeführt sein. Die Förderhöchstsumme pro Unternehmen beträgt 300 000 Euro netto pro Kalenderjahr und maximal 900 000 Euro. Wenn es sich bei den Zuwendungen um Beihilfen handelt, darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Bei gemeinsamer Antragstellung gilt dies für jedes Unternehmen.

6 Kumulierungsregeln

Soweit es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe handelt, darf die Beihilfe nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festgelegt ist.

Eine Beihilfe für ein Vorhaben nach der vorliegenden Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 oder anderer De-minimis-Verordnungen nicht aus, sofern die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht überschreitet.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Während und nach der Durchführung eines geförderten Projekts ist die Informations- und Kommunikationsarbeit zum Zwecke der öffentlichen Darstellung der Projektergebnisse zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die Auf­bereitung eigener Best Practices beziehungsweise Leuchtturmprojekte und die Mitwirkung bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BMEL. Bei Veranstaltungen, Veröffentlichungen oder Ähnlichem ist in geeigneter Weise auf die Förderung des Vorhabens durch das BMEL hinzuweisen.

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Teilnahme an den Maßnahmen des in diesem Punkt beschriebenen Begleitprogramms zur Unterstützung und Vernetzung sowie aktiv an Vernetzungsformaten zum Fachaustausch und Wissenstransfer mitzuwirken.

Die Zuwendungsempfänger haben in die Weitergabe an Dritte oder die Veröffentlichung folgender Angaben ein­zuwilligen und, soweit erforderlich, die Einwilligung betroffener Dritter schriftlich mit Antragstellung nachzuweisen:

Name und Ort des Zuwendungsempfängers;
Ort der Vorhabendurchführung;
Bezeichnung des Vorhabens;
Gegenstand der Förderung;
Wesentlicher Inhalt des Vorhabens;
Förderbetrag, Förderanteil;
Förderdauer.

Die Zuwendungsempfänger müssen sich damit einverstanden erklären, dass das BMEL Veröffentlichungen über das Projekt in hierfür geeigneten Medien herausgeben und den Namen der geförderten Organisation sowie Höhe, Zweck und weitere Rahmenbedingungen der Förderung bekannt geben kann.

8 Verfahren

Die Auswahl der Zuwendungsempfänger erfolgt im Rahmen eines ergebnisoffenen, wettbewerblichen Bewertungsverfahrens gemäß dieser Bekanntgabe zweistufig und besteht aus einem Interessenbekundungs- und einem Antragsverfahren.

8.1 Erste Stufe: Interessenbekundung durch Ideenwettbewerb

Durch die antragsberechtigten Unternehmen werden initiale Ideenskizzen (maximal zehn Seiten inklusiver aller Anhänge) entwickelt. Diese sind bis zum 20. August 2023 per E-Mail bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Referat 624 – Internationale Projekte, Twinning
Rochusstraße 1
53123 Bonn

ITD@bmel.bund.de
https:/​/​www.bmel-kooperationsprogramm.de/​ 

Der Betreff soll das Stichwort „Ideenskizze“ sowie einen passenden Projekttitel beinhalten.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Verspätet eingehende Projektskizzen werden nicht berücksichtigt.

Die eingegangenen Projektskizzen werden entlang der folgenden Kriterien bewertet:

Qualität der Projektidee, insbesondere inhaltliche Passung zu den Förderschwerpunkten, Innovationsgehalt und Originalität des Lösungsansatzes sowie Kompatibilität und Interoperabilität unter Berücksichtigung bestehender Strukturen und Schnittstellen,
Umsetzbarkeit, Ganzheitlichkeit und Qualität des Projektplans, Angemessenheit des Verhältnisses von Aufwand,
Wirkungspotenzial, insbesondere Nachhaltigkeit von Projektansatz und Projektwirkung, Ausstrahlungskraft und Breitenwirkung des Projekts sowie Übertragbarkeit und Referenzcharakter.

In der Projektskizze kann auch dargestellt werden, bei welchen Punkten das Unternehmen auf zusätzliche inhaltliche oder technische Unterstützung angewiesen ist (z. B. Einbeziehung von behördlicher Expertise aus Deutschland).

Unternehmen mit besonders vielversprechenden Projektideen werden anschließend von der Bewilligungsbehörde zur Einreichung eines detaillierten Projektantrags aufgefordert.

8.2 Zweite Stufe: Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt über die Bewilligungsbehörde.

Die antragsberechtigten Unternehmen werden aufgefordert, einen Vollantrag, inklusive einer umfassenden Vorhabenbeschreibung und einem detaillierten Budgetplan, aus dem die Aufteilung der jeweiligen Beträge auf die einzelnen Jahre ersichtlich ist, einzureichen. Die spezifischen Antragserfordernisse werden mit der Aufforderung zur Antragseinreichung durch die Bewilligungsbehörde mitgeteilt.

Die antragsberechtigten Unternehmen fügen ihrem Antrag eine Erklärung bei, mit der sie versichern, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Dem Antrag ist zudem eine Erklärung über die in den letzten drei Steuerjahren erhaltenen und beantragten De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Erklärung) beizufügen.

Die Anträge werden einzeln und in der zeitlichen Folge ihres Eingangs bearbeitet.

8.3 Bewilligungsverfahren; Aufbewahrungspflichten

Die Bewilligungsbehörde erlässt nach Prüfung schriftlich den Zuwendungsbescheid an den Zuwendungsempfänger. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Bewilligungsbehörde stellt dem Zu­wendungsempfänger, soweit es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe handelt, eine De-minimis-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe aus. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren.

8.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird auf Anforderung des Zuwendungsempfängers (§ 44 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung) von der Bewilligungsbehörde ausgezahlt. Nach Auszahlung sind die Mittel innerhalb von sechs Wochen zweckentsprechend zu verwenden.

8.5 Verwendungsnachweis

Hier gelten die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/​ANBest-Gk).

8.6 Monitoring und Wirkungsmessung (Erfolgskontrolle)

Das BMEL wird gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO eine Erfolgskontrolle der jeweiligen Fördermaßnahme und nach den in § 7 BHO festgelegten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Erfolgskontrolle des Förderprogramms selbst hinsichtlich des übergeordneten Förderziels gemäß dem oben beschriebenen Förderziel durchführen. Die Kriterien der begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle gemäß § 7 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO leiten sich von den Wirkungen ab, die durch die Maßnahme konkretisiert werden.

Zur Durchführung dieser Erfolgskontrollen sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, sich an evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen sowie dem BMEL oder den damit beauftragten Institutionen Daten und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme sowie zur Bearbeitung möglicher projektübergreifender Begleit­forschung und Evaluation zeitnah bereitzustellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der gegebenenfalls erfolgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

8.7 Weitere zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Vertreter des BMEL und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Kontrollen und Prüfungen, insbesondere auch Vor-Ort-Kontrollen, durchzuführen. Diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO ebenfalls zur Prüfung berechtigt.

Wird im Rahmen von Prüfungen und Kontrollen nach der Gewährung der Zuwendung eine unzulässige Kumulierung mit anderen Beihilfen festgestellt, hat der Zuwendungsempfänger die Zuwendung vollständig oder anteilig an das BMEL zurückzuzahlen. Eine Pflicht zur vollständigen oder anteiligen Rückzahlung besteht auch, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorlagen.

Die Zuwendung stellt eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventions­erheblich im Sinne von § 264 StGB und ein Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.

Bonn, den 6. Juli 2023

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
B. Schwang

1
GFFA_​2023-Final-Communiqué_​DE_​com.pdf (gffa-berlin.de)
2
https:/​/​www.un.org/​en/​food-systems-summit
3
CFS: Voluntary Guidelines on Food Systems and Nutrition (fao.org)
4
Siehe auch: Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/​C 262/​01) (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...