Bekanntmachung – Leitfaden zur Anwendung des kerntechnischen Regelwerks für Kernkraftwerke auf Forschungsreaktoren mittels eines abgestuften Ansatzes

Published On: Freitag, 19.01.2024By Tags:

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Bekanntmachung
Leitfaden zur Anwendung des kerntechnischen Regelwerks
für Kernkraftwerke auf Forschungsreaktoren
mittels eines abgestuften Ansatzes

Vom 10. Oktober 2023

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sowie die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder sind im Länderausschuss für Atomkernenergie – Hauptausschuss – am 29. Juni 2023 übereingekommen, den „Leitfaden zur Anwendung des kerntechnischen Regelwerks für Kernkraftwerke auf Forschungsreaktoren mittels eines abgestuften Ansatzes“ nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden.

Kerntechnisches Regelwerk, das explizit auf Kernkraftwerke ausgerichtet ist, kann bis auf wenige Ausnahmen nur eingeschränkt beziehungsweise sinngemäß auf Forschungsreaktoren, insbesondere auf Forschungsreaktoren mit sehr geringer Leistung (Unterrichtsreaktoren) angewendet werden.

Die Erfahrungen der für Forschungsreaktoren zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden mit der sinn­gemäßen Anwendung dieses kerntechnischen Regelwerks bilden die Grundlage des „Leitfaden zur Anwendung des kerntechnischen Regelwerks für Kernkraftwerke auf Forschungsreaktoren mittels eines abgestuften Ansatzes“. Die sinngemäße Anwendung des kerntechnischen Regelwerks erfolgt immer unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials des einzelnen Forschungsreaktors.

Nachstehend gebe ich den „Leitfaden zur Anwendung des kerntechnischen Regelwerks für Kernkraftwerke auf Forschungsreaktoren mittels eines abgestuften Ansatzes“ bekannt (Anlage).

Bonn, den 10. Oktober 2023

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Im Auftrag
Wild

Anlage

Leitfaden zur Anwendung des kerntechnischen Regelwerks für Kernkraftwerke
auf Forschungsreaktoren mittels eines abgestuften Ansatzes

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
2 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.1 Grundsätzliches
2.2 Gesetze und Verordnungen
2.3 Untergesetzliches Regelwerk
2.4 Internationale Regelungen, Standards und Empfehlungen
3 Ermittlung der Anwendbarkeit des bestehenden kerntechnischen Regelwerks
3.1 Kategorisierung des kerntechnischen Regelwerks
3.2 Ermittlung des Gefährdungspotentials und abgestufte Anwendung des Regelwerkes
4 Anwendbarkeit der Bekanntmachungen des BMI/​BMU und der KTA-Regeln auf Forschungsreaktoren
Literatur
Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

Im Atomgesetz (AtG) wird in § 2 Absatz 3a Nummer 1 eine „kerntechnische Anlage“ als „ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 7 Absatz 1 AtG“ definiert. Dies schließt alle deutschen Forschungsreaktoren, inklusive Unterrichtsreaktoren ein. Das deutsche kerntechnische Regelwerk umfasst jedoch nur wenige explizite Vorgaben und Richtlinien für Forschungsreaktoren. Auch wenn Forschungsreaktoren im Vergleich zu einem Kernkraftwerk ein deutlich geringeres Gefährdungspotential besitzen, unterliegen sie grundsätzlich den gleichen Genehmigungs- und Aufsichtsanforderungen. In der Praxis erfolgt daher die sinngemäße Anwendung des kerntechnischen Regelwerks für Kernkraftwerke auf einen spezifischen Forschungsreaktor. Die bisher durch die Genehmigungsbehörden erteilten Genehmigungen für Forschungsreaktoren legten somit die Anforderungen für die Auslegung, den Betrieb, die Genehmigungen, Überprüfungen und Bewertungen unter sinngemäßer beziehungsweise abgestufter Anwendung der für Errichtung und Betrieb bestehenden Regeln und Richtlinien für Kernkraftwerke abhängig vom Gefährdungspotential des jeweiligen Forschungsreaktors fest.

Die systematische Anwendung eines abgestuften Ansatzes („graded approach“) auf das kerntechnische Regelwerk in Bezug auf Forschungsreaktoren in Betrieb und Nachbetrieb wird in diesem Leitfaden dargelegt und umfasst:

die Zusammenstellung relevanter rechtlicher Rahmenbedingungen,
die Ermittlung des Gefährdungspotentials,
die abgestufte Anwendung der Bekanntmachungen des BMI/​BMU /​BMU 23/​ und der KTA-Regeln /​KTA 23/​ auf Forschungsreaktoren in Betrieb und Nachbetrieb.

Für die Anwendung der Bekanntmachungen des BMI/​BMU /​BMU 23/​ und der KTA-Regeln /​KTA 23/​ auf Forschungsreaktoren in Stilllegung wird die Kategorisierung des Stilllegungsleitfadens zu Grunde gelegt. Die Regelungen zur Sicherung werden in diesem Leitfaden nicht betrachtet.

2 Rechtliche Rahmenbedingungen

2.1 Grundsätzliches

Das grundsätzliche Ziel, ausgehend von § 1 AtG, den in Nummer 2.3 Absatz 1 der Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke (SiAnf) genannten Schutzzielen und internationalen Vorgaben, ist der sichere Betrieb von Forschungsreaktoren und die Aufrechterhaltung der Sicherheit. Um dieses Ziel zu erreichen, sind Anforderungen an die Auslegung und den Betrieb beziehungsweise wesentliche Bereiche der Sicherheit sowie deren Überprüfungen im kerntechnischen Regelwerk festgeschrieben. Da bis auf wenige Ausnahmen das kerntechnische Regelwerk auf Kernkraftwerke ausgerichtet ist, ist dessen Anwendung nicht uneingeschränkt beziehungsweise nur sinngemäß auf Forschungsreaktoren, insbesondere auf Forschungsreaktoren mit sehr geringer Leistung (Unterrichtsreaktoren), anwendbar. Daher bedarf es einer sicherheitstechnischen Bewertung des Gefährdungspotentials von Forschungsreaktoren, anhand derer das bestehende kerntechnische Regelwerk abgestuft werden kann. Ausgangspunkt für die sicherheitstechnische Bewertung von Forschungsreaktoren ist grundsätzlich die Einhaltung der drei Schutzziele (Kontrolle der Reaktivität, Kühlung der Brennelemente und Einschluss radioaktiver Stoffe) und der radiologischen Sicherheitsziele. Bei der Anwendung eines abgestuften Ansatzes auf die sicherheitstechnischen Anforderungen müssen die erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb des Forschungsreaktors (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 AtG) sowie die im kerntechnischen Regelwerk festgelegten Schutzziele und der radiologischen Sicherheitsziele eingehalten werden.

2.2 Gesetze und Verordnungen

Rechtsgrundlage für den Betrieb von Forschungsreaktoren sind das Atomgesetz, das Strahlenschutzgesetz sowie die zugehörigen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Insbesondere sind dies:

Atomgesetz (AtG)

Das Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtG) enthält in § 7 die grundlegenden Vorschriften für die Genehmigung einer kerntechnischen Anlage. Es umfasst neben der Zweckbestimmung und allgemeinen Vorschriften auch Überwachungsvorschriften, grundlegende Regelungen zu Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, Haftungsvorschriften sowie Bußgeldvorschriften.

Das AtG knüpft die Errichtung und den Betrieb sowie die Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen an eine behördliche Genehmigung. Es regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und für die Durchführung der Aufsicht, einschließlich Regelungen zur Hinzuziehung von Sachverständigen (§ 20 AtG) und zur Erhebung von Kosten (§ 21 AtG). § 2a AtG beschreibt die Stellung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) innerhalb des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens und legt grundsätzliche Regeln zu deren Durchführung fest.

Nach § 7c AtG werden Pflichten des Genehmigungsinhabers geregelt. Durch § 19a Absatz 3 und 4 AtG sind die Betreiber von Forschungsreaktoren analog zu den Betreibern von Kernkraftwerken verpflichtet, im Abstand von zehn Jahren eine periodische Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) durchzuführen.

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Das Strahlenschutzgesetz trifft Regelungen zum umfassenden Schutz des Menschen und dessen Gesundheit sowie der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Das Gesetz gliedert sich neben allgemeinen Regelungen in vier Hauptteile: „Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen“, „Strahlenschutz bei Notfall­expositionssituationen“, „Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen“ und „Expositionsübergreifende Vorschriften“. Es enthält unter anderem Vorgaben zum Notfallschutz sowie zu Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerten. Konkretisiert wird es durch die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) legt in der zugehörigen Anlage 1 Nummer 11 im Einzelnen fest, für welche kerntechnischen Anlagen die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.

Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV)

Das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung, einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides für Anlagen nach § 7 AtG ist nach dieser Verordnung durchzuführen. Darin sind unter anderem die Art und Umfang die einzureichenden Unterlagen ausgeführt.

Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)

Die Verordnung regelt die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung nach internationalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Betracht kommt. Diese Vorsorge kann durch eine Haftpflichtversicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht werden. Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren mit einer Höchstleistung von bis zu 25 Megawatt 70 Millionen Euro. Sie kann sich aufgrund der genehmigten Masse der Kernbrennstoffe erhöhen.

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Die Verordnung betrifft den Schutz vor ionisierender Strahlung und somit den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Einrichtungen zur Erzeugung von ionisierender Strahlung. Sie konkretisiert unter anderem die Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes, wie zum Beispiel Strahlenschutzgrundsätze, Genehmigungs- und Anzeigetatbestände, Grenz- und Referenzwerte. So sind in § 104 StrlSchV „Begrenzung der Exposition durch Störfälle“ Vorgaben zu Störfallplanungswerten explizit aufgeführt.

Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV)

Die Verordnung schreibt vor, dass Unfälle, Störfälle oder sonstige für die kerntechnische Sicherheit bedeutsame Ereignisse (meldepflichtige Ereignisse) der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden sind. Sie ist anzuwenden auf Forschungsreaktoren mit einer Dauerleistung über 50 kW. In den Anlagen der Verordnung werden Meldekriterien definiert, dabei ist für Forschungsreaktoren in Betrieb und Nachbetrieb Anlage 3 relevant.

Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV)

Die Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz regelt die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person gemäß § 12b AtG. Sie definiert den zu überprüfenden Personenkreis und Kategorien der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Des Weiteren werden Maßnahmen der Überprüfung und das Verfahren näher erläutert.

2.3 Untergesetzliches Regelwerk

Die gesetzlichen Bestimmungen werden durch das untergesetzliche Regelwerk weiter konkretisiert. Die für kerntechnische Anlagen bestehenden Regeln und Empfehlungen, wie Bekanntmachungen (Kriterien, Grundsätze, Richtlinien, Empfehlungen) des zuständigen Bundesministeriums, Beschlüsse des Länderausschusses für Atomkernenergie (LAA), Empfehlungen der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK), Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK), Empfehlungen der Entsorgungskommission (ESK), Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) und technische Normen, sind vorwiegend für die Errichtung und den Betrieb von Kernkraftwerken geschaffen worden. Spezifische Regelungen für Forschungsreaktoren sind:

Bekanntmachung vom 16. Februar 1994 (GMBl. 11/​1994 S. 366) des BMU „Richtlinie für den Fachkundenachweis von Forschungsreaktorpersonal“;
Bekanntmachung vom 14. November 1997 (GMBl. 42/​1997 S. 794) des BMU „Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung des verantwortlichen Schichtpersonals in Forschungsreaktoren“;
KTA 1507 „Überwachung der Ableitungen radioaktiver Stoffe bei Forschungsreaktoren“ (Fassung 2022-11).

Alle anderen Bekanntmachungen des BMU und die KTA-Regeln sind daher sinngemäß unter Beachtung des Gefährdungspotentials auf Forschungsreaktoren anzuwenden. Für die KTA-Regeln ist dies näher im Merkblatt zum Verständnis und über Inhalt, Aufbau und äußere Form von sicherheitstechnischen Regeln des KTA /​KTA 19/​ erläutert.

Empfehlungen der Reaktorsicherheitskommission (RSK), der Entsorgungskommission (ESK) und Strahlenschutzkommission (SSK)

Neben Empfehlungen, die sich zum jeweiligen Zeitpunkt auf den Bau von Forschungsreaktoren bezogen, wurden die folgenden RSK-Empfehlungen explizit für Forschungsreaktoren veröffentlicht:

Anlagenspezifische Sicherheitsüberprüfung (RSK-SÜ) deutscher Forschungsreaktoren unter Berücksichtigung der Ereignisse in Fukushima-I (Japan) /​RSK 12/​;
Bewertung der Umsetzung der Empfehlungen der RSK aus der Sicherheitsüberprüfung deutscher Forschungs­reaktoren /​RSK 17/​.

Die übrigen Empfehlungen der RSK sind auf Übertragbarkeit und sinngemäße Anwendung zu prüfen. Gleiches gilt für die Empfehlungen der SSK und ESK. Ein Beispiel dafür ist die „Rahmenempfehlungen für die Planung von Notfallschutzmaßnahmen durch Betreiber von Kernkraftwerken“ /​SSK 14/​. Sie sind sinngemäß auf andere kerntechnische Anlagen (Forschungsreaktoren, Brennelementzwischenlager, Brennelementfabriken etc.) übertragbar, sofern für diese Einrichtungen eine anlageninterne Notfallschutzplanung erforderlich ist.

Die „Leitlinien zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen“ /​ESK 20/​ gelten auch für die Stilllegung von Forschungsreaktoren.

Technische Normen

Die für die Kerntechnik spezifischen DIN-Normen decken unterschiedliche Bereiche ab, wie zum Beispiel Betrieb und Prüfung einzelner Komponenten oder ganzer Systeme, Strahlenmesstechnik, Dosimetrie, Materialverarbeitung und -bearbeitung, Betrieb von Geräten etc. Diese Normen sind, soweit für Forschungsreaktoren zutreffend, anzuwenden. Die Abweichungen sind zulässig, soweit die erforderliche Sicherheit in vergleichbarem Maße gewährleistet ist. Explizit für Forschungsreaktoren heranzuziehen sind die in KTA 1507 enthaltenen DIN-Normen (zum Beispiel DIN EN 1822-1 Schwebstofffilter) /​BAS 18/​.

2.4 Internationale Regelungen, Standards und Empfehlungen

Sicherheitsstandards der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)

Die Bundesrepublik Deutschland erkennt die international anerkannten Sicherheitsprinzipien, wie sie beispielsweise in den „Safety Fundamentals“ der IAEO festgehalten sind, an und setzt sie, soweit erforderlich, ins nationale kerntechnische Regelwerk um. Der abgestufte Ansatz („graded approach“) ist im IAEO-Regelwerk in zahlreichen Sicherheitsstandards (Safety Fundamentals, Requirements und Guides) verankert, wobei der Detailierungsgrad, mit dem der „graded approach“ behandelt wird, stark variiert.

Allgemein relevante Anforderungen an nukleare Einrichtungen sind in den Fundamental Safety Principles (SF-1) /​IAE 06/​ und den General Safety Requirements beschrieben. Von besonderer Bedeutung für Forschungsreaktoren in Betrieb sind unter anderem:

GSR Part 2: Leadership and Management for Safety /​IAE 16a/​
GSR Part 3: Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards /​IAE 14/​
GSR Part 4 (Rev.1): Safety Assessment for Facilities and Activities /​IAE 16b/​
GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency /​IAE 15/​

Speziell für Forschungsreaktoren werden im SSR-3 „Safety of Research Reactors“ /​IAE 16c/​ Anforderungen aufgeführt. Diese werden in spezifischen Leitfäden (Specific Safety Guides) näher erläutert.

Europäische Union

Am 25. Juni 2009 trat die Richtlinie 2009/​71/​EURATOM /​EUR 09/​ über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen in Kraft. Diese Richtlinie enthält materielle technische Vorschriften im Bereich der nuklearen Sicherheit, wie etwa zum Sicherheitsziel und zur Sicherheitskultur, und gilt explizit auch für Forschungsreaktoren. Sie wurde am 8. Juli 2014 durch die Richtlinie 2014/​87/​EURATOM /​EUR 14/​ erweitert. Hierbei wurden unter anderem die Ziele der nuklearen Sicherheit mit dem Ausschluss früher und großer Freisetzungen für neue Anlagen definiert. In Artikel 8c werden periodische Sicherheitsüberprüfungen der kerntechnischen Anlagen mindestens alle zehn Jahre und in Artikel 8e Absatz 3 themenbezogene Peer Reviews alle sechs Jahre gefordert. Die Anforderungen der Euratom-Richtlinie werden im nationalen kerntechnischen Regelwerk umgesetzt.

Western European Nuclear Regulators‘ Association (WENRA)

WENRA fördert und entwickelt die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen in den Mitgliedstaaten weiter. Insbesondere die europaweite Harmonisierung der nationalen kerntechnischen Regelwerke in den Mitgliedstaaten ist dabei von Bedeutung, um ein gleichmäßig hohes europäisches Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Im WENRA-Report „Safety Reference Level (SRL) for Existing Research Reactors“ /​WEN 20/​ werden zu 20 sicherheitsrelevanten Themen grundlegende Anforderungen an Forschungsreaktoren (nicht für Unterrichtsreaktoren wie homogene Null-Leistungsreaktoren) definiert. Darin wird unter anderem auch der abgestufte Ansatz aufgrund der unterschiedlichen Ausführungen von Forschungsreaktoren und den damit verbundenen Risiken als notwendig erachtet.

3 Ermittlung der Anwendbarkeit des bestehenden kerntechnischen Regelwerks

Im Folgenden wird die Vorgehensweise zur Ermittlung der Anwendbarkeit des bestehenden kerntechnischen Regelwerks auf Forschungsreaktoren beschrieben. Im Unterkapitel 3.1 werden hierfür drei Kategorien definiert, die die Anwendbarkeit der Bekanntmachungen des BMI/​BMU sowie der KTA-Regeln auf Forschungsreaktoren bewerten. Im Folgenden werden Kriterien zur Ermittlung des Gefährdungspotentials spezifischer Forschungsreaktoren erläutert. Die Ermittlung des Gefährdungspotentials und die daraus resultierende Abstufung bezieht sich in diesem Leitfaden ausschließlich auf die nukleare Sicherheit der Forschungsreaktoren. Das Risikopotential in Bezug auf die Sicherung wird hier nicht betrachtet.

3.1 Kategorisierung des kerntechnischen Regelwerks

Grundsätzlich werden drei Möglichkeiten der Anwendung der Bekanntmachungen des BMI/​BMU und der KTA-Regeln auf Forschungsreaktoren in Betracht gezogen, eine unveränderte Anwendung, eine modifizierte Anwendung und die Nichtanwendbarkeit der Anforderung auf Forschungsreaktoren. Daraus ergeben sich die folgenden drei Kategorien:

Kategorie 1: Die Regel ist für Forschungsreaktoren einschlägig.
Kategorie 2: Die Regel ist unter Beachtung des vorhandenen Gefährdungspotentials schutzzielorientiert angepasst beziehungsweise teilweise auf Forschungsreaktoren zu berücksichtigen.
Kategorie 3: Die Regel ist für Forschungsreaktoren nicht einschlägig.

Die Bekanntmachungen oder Regeln der Kategorie 1 umfassen in ihrem Anwendungsbereich Forschungsreaktoren. Je nach Anlagentyp können einzelne Regelungen jedoch entfallen oder angepasst an das Gefährdungspotential angewendet werden. Dies gilt insbesondere für Unterrichtsreaktoren.

Die Bekanntmachungen oder Regeln der Kategorie 2 beziehen sich in ihrem Anwendungsbereich auf Kernkraftwerke. Diese Regelungen können jedoch auch auf Forschungsreaktoren, eventuell angepasst an den Anlagentyp beziehungsweise das jeweilige Gefährdungspotential, angewendet werden.

Die Bekanntmachungen oder KTA-Regeln der Kategorie 3 sind auf Forschungsreaktoren nicht anwendbar.

Die Zuordnung der Kategorien zu den einzelnen Bekanntmachungen und KTA-Regeln ist in Kapitel 4 dargestellt. Dabei wurden die im Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz (Stand 03/​23) /​BMU 23/​ sowie im KTA-Regelprogramm /​KTA 23/​ enthaltenen Aufstellungen zugrunde gelegt.

Die Vorgehensweise zur Anwendung des abgestuften Ansatzes im Fall einer Kategorie-2-Zuordnung wird im Folgenden näher beschrieben.

3.2 Ermittlung des Gefährdungspotentials und abgestufte Anwendung des Regelwerkes

Wird einer Bekanntmachung des BMI/​BMU oder einer KTA-Regel die Kategorie 2 zugeordnet, so soll diese unter Berücksichtigung des jeweiligen Gefährdungspotentials des betrachteten Forschungsreaktors schutzzielorientiert angepasst beziehungsweise abgestuft angewendet werden. Das Ziel der Einhaltung der Schutzziele „Kontrolle der Reaktivität“, „Kühlung der Brennelemente“ und „Einschluss radioaktiver Stoffe“ muss auch bei einer abgestuften Anwendung der Anforderungen stets gewährleistet werden. Allerdings können die Anforderungen, um diese Ziele zu erreichen, wie zum Beispiel die Anforderungen an die Nachzerfallswärmeabfuhr, abgestuft werden.

Um eine einheitliche Praxis für die Anwendung eines abgestuften Ansatzes („graded approach“) definieren zu können, bedarf es der Ermittlung des spezifischen Gefährdungspotentials der Forschungsreaktoren. Hierzu ist eine Analyse spezifischer sicherheitstechnisch relevanter Faktoren notwendig.

Die thermische Leistung der Forschungsreaktoren bietet eine erste einfache Möglichkeit der Einschätzung des Gefährdungspotentials.

Eine weitere Möglichkeit bietet die Orientierung am Schutzziel „Kühlung der Brennelemente“. Die abzuführende thermische Leistung variiert je nach Forschungsreaktor und dessen Auslegung stark und hängt unter anderem vom Aufbau der Brennelemente sowie der Menge der gebildeten Spaltprodukte ab. Das Schutzziel „Kühlung der Brennelemente“ und damit die Kühlung des Kerns kann nicht abgestuft werden, jedoch können die Anforderungen an das Kühlsystem je nach Reaktorauslegung unterschiedlich sein.

Eine Einordnung kann grob in drei Arten der Wärmeabfuhr vorgenommen werden:

passive Kühlung ohne Kühlwasser (Luftkühlung, Konvektion etc.),
passive Kühlung mit Kühlwasser und
aktive Kühlung mit Kühlwasser.

Auf Grundlage des Schutzziels „Einschluss der radioaktiven Stoffe“ kann das radiologische Gefährdungspotential eingeschätzt werden. Die radiologischen Auswirkungen des hierfür zu betrachtenden Unfallszenarios sind abhängig von der Art des Forschungsreaktors (Reaktortyp, Reaktorgröße beziehungsweise -leistung, Nutzung des Reaktors etc.) und des Quellterms.

Hierbei können drei unterschiedliche Auswirkungen unterschieden werden:

radiologische Auswirkungen beschränkt auf das Reaktorgebäude,
radiologische Auswirkungen beschränkt auf das Betriebsgelände,
radiologische Auswirkungen über das Betriebsgelände hinaus.

Neben den Anforderungen, die sich zur Erfüllung der drei Schutzziele ergeben, kann das Gefährdungspotential aufgrund der spezifischen Charakteristika des jeweiligen Forschungsreaktors stark variieren und hängt von den unterschiedlichen Konstruktionsmerkmalen und unterschiedlichen Betriebsarten des jeweiligen Forschungsreaktors ab.

Daher können weitere Faktoren zu einer Einordnung herangezogen werden, unter anderem sind dies:

Menge und Anreicherungsgrad an spaltbarem Material,
abgebrannte Brennelemente, Hochdrucksysteme, Hochtemperatursysteme und die Lagerung von brennbaren Materialien, die die Sicherheit des Forschungsreaktors beeinflussen können,
Art der verwendeten Brennelemente,
Art und Menge des verwendeten Moderators, Reflektors und Kühlmittels,
Reaktivität, die dem Reaktor zugeführt werden kann, die Reaktivitätskontrolle, inhärente und zusätzliche Sicherheitsmerkmale,
Auslegungsgrenzen von Barrieren und Rückhaltevorrichtungen zum Einschluss radioaktiver Stoffe,
Bewertung des Standortes, einschließlich standortspezifischer Einwirkungen von außen und der Nähe zu Bevölkerung und die Umsetzbarkeit von Notfallplänen,
Möglichkeiten zu einer Änderung der Konfiguration des Reaktors,
Karenzzeiten bei der Störfallbeherrschung.

Auf Grundlage des ermittelten Gefährdungspotentials des Forschungsreaktors können die Anforderungen des bestehenden kerntechnischen Regelwerks abgestuft werden. Die Art und Weise der Abstufung der jeweiligen Anforderung ist zu dokumentieren und nachvollziehbar zu begründen. Hierbei ist die sicherheitstechnische Zielsetzung der betroffenen Anforderung zu erläutern und es ist darzulegen, wie dieses Ziel mit der vorgeschlagenen Abstufung erzielt wird.

Im Rahmen der jeweiligen Verfahren entscheiden die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden anhand der vorgelegten Unterlagen, ob die abgestufte Anforderung angemessen beziehungsweise zutreffend ist und das Ziel der ursprünglichen Sicherheitsanforderung, des Akzeptanzziels oder -kriteriums gewahrt wird.

4 Anwendbarkeit der Bekanntmachungen des BMI/​BMU und der KTA-Regeln auf Forschungsreaktoren

Die Bekanntmachungen des BMI/​BMU sowie die KTA-Regeln werden im Hinblick auf ihre Anwendbarkeit auf Forschungsreaktoren in Betrieb und Nachbetrieb bewertet. und Entsprechend der Bewertung einer der in Kapitel 3.1 dargestellten drei Kategorien zugeordnet:

Kategorie 1: Die Regel ist für Forschungsreaktoren einschlägig.
Kategorie 2: Die Regel ist unter Beachtung des vorhandenen Gefährdungspotentials schutzzielorientiert angepasst beziehungsweise teilweise auf Forschungsreaktoren zu berücksichtigen.
Kategorie 3: Die Regel ist für Forschungsreaktoren nicht einschlägig.

Für die Kategorisierung wird die im Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz (Stand 03/​23) /​BMU 23/​ enthaltene Aufstellung zugrunde gelegt beziehungsweise das KTA-Regelprogramm /​KTA 23/​, wobei nur diejenigen Bekanntmachungen gelistet werden, die einen kategorisierungsbedürftigen Bezug zum vorliegenden Leitfaden haben. Abgelöste oder zurückgezogene Bekanntmachungen und Regeln werden in einigen Fällen weiter aufgelistet, wenn diese als Hintergrundinformation sinnvoll sind.

Für einige Bekanntmachungen und Regeln werden zusätzlich zur Kategorisierung Kommentare, zum Beispiel zur schutzzielorientierten Anpassung beziehungsweise teilweisen Anwendung, aufgenommen.

RS-
Handbuch
Stand 03/​23 Kategorie Kommentar
Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) und des vormals zuständigen BMI
3-0.1 Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Feb­ruar 2022 (BAnz AT 15.03.2022 B3) 2 Da die Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke explizit für Leistungsreaktoren geschrieben wurden, ist eine abgestufte Anwendung auf Forschungsreaktoren (FR) zwangsläufig. Dabei können die Mittel zum Erreichen des jeweiligen Schutzziels von den Anforderungen abweichen, durch die Auslegung des FR bereits erfüllt oder nicht erforderlich sein. Das Erreichen des Schutzziels auf der jeweiligen Sicherheitsebene muss stets gegeben sein.

Ein Vorschlag zur Kategorisierung der einzelnen Anforderungen der SiAnf ist dem GRS-Bericht 591 /​GRS 20/​ zu entnehmen.

3-0.2 Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 22. November 2012 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2013 (BAnz AT 10.12.2013 B4), geändert mit der Bekanntmachung vom 3. März 2015 (BAnz AT 30.03.2015 B3) 2
3-1 Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke, Bekanntmachung vom 21. Oktober 1977 (BAnz. Nr. 206 vom 3. November 1977), fortgeschrieben und abgelöst durch Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 3. März 2015 und die Interpretationen hierzu vom 29. November 2013, die am 3. März 2015 geändert wurden (vergleiche 3-0.1 und 3-0.2) 2 Die in die Genehmigung übernommenen Anforderungen sollen berücksichtigt werden.
3-3 Richtlinie für den Fachkundenachweis von Forschungsreaktorpersonal vom 16. Februar 1994 (GMBl. 11/​1994 S. 366) 1
3-4 Richtlinien über die Anforderungen an Sicherheitsspezifikationen für Kernkraftwerke vom 27. April 1976 (GMBl. 15/​1976 S. 199) 2
3-5 Merkpostenaufstellung mit Gliederung für einen Standardsicherheitsbericht für Kernkraftwerke mit Druckwasserreaktor oder Siedewasserreaktor vom 26. Juli 1976 (GMBl. 26/​1976 S. 418) 2
3-6 Richtlinie für den Schutz von Kernkraftwerken gegen Druckwellen aus chemischen Reaktionen durch Auslegung der Kernkraftwerke hinsichtlich ihrer Festigkeit und induzierten Schwingungen sowie durch Sicherheitsabstände in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1976 (BAnz. Nr. 179 vom 22. September 1976) 2
3-7.1 Zusammenstellung der in atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für Kernkraftwerke zur Prüfung erforderlichen Informationen (ZPI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1982 (BAnz. Nr. 6a vom 11. Januar 1983) 2
3-7.2 Zusammenstellung der zur bauaufsichtlichen Prüfung kerntechnischer Anlagen erforderlichen Unterlagen vom 6. November 1981 (GMBl. 33/​1981 S. 518) 2 Die Regel ist bei Änderungen an baulichen Anlagen, bei Nutzungsänderungen von Räumen/​Gebäuden, bei der Errichtung von Hilfseinrichtungen/​Gebäuden sowie bei Last­änderungen durch Hilfseinrichtungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des FR stehen, anzuwenden.
3-8 Grundsätze für die Vergabe von Unteraufträgen durch Sachverständige vom 29. Oktober 1981 (GMBl. 33/​1981 S. 517) 1
3-9.1 Grundsätze zur Dokumentation technischer Unterlagen durch Antragsteller/​Genehmigungsinhaber bei Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Kernkraftwerken in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1988 (BAnz. S. 1294) 2
3-9.2 Anforderungen an die Dokumentation bei Kernkraftwerken vom 5. August 1982 (GMBl. 26/​1982 S. 546) 2
3-10 Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung; Berichterstattung über besondere Vorkommnisse vom 30. März 2015 (GMBl. 16/​2015 S. 306) 3 Ersetzt durch Rundschreiben des BMU vom 20. August 2020 bezüglich der Durchführung des StrlSchG sowie der StrlSchV, Berichterstattung nach § 110 StrlSchV über sonstige bedeutsame Vorkommnisse nach § 108 StrlSchV sowie nach § 170 StrlSchV.
3-11 Sicherheitsanforderungen an Kernbrennstoffversorgungsanlagen von April 1997 und Juni 2004 BMU RS III 3 3
3-12 Bewertungsdaten für Kernkraftwerksstandorte vom 11. Juni 1975 (Umwelt 1975, Nr. 43) 2
3-14 Auslegungsrichtlinien und -richtwerte für Jod-Sorptionsfilter zur Abscheidung von gasförmigem Spaltjod in Kernkraftwerken vom 25. Februar 1976 (GMBl. 13/​1976. S. 168) 2 Eine abweichende Auslegung der Filter ist grundsätzlich möglich und zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass mindestens die gleiche Schutzfunktion erreicht wird.
3-15.2 Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2014 (BAnz AT 18.11.2014 B5), die Bekanntmachung einer Empfehlung der Strahlenschutzkommission mit der Anlage „Verwendung von Jodtabletten zur Jod­blockade der Schilddrüse bei einem kerntechnischen Unfall“ 1
3-18 Genehmigungen gemäß § 3 Absatz 1 StrlSchV oder § 6 AtG für die Zwischenlagerung von abgereichertem beziehungsweise natürlichem und angereichertem Uran in Form von Uranhexafluorid (UF6); hier: Genehmigungsvoraussetzungen und Auflagen vom 15. Februar 1979 (GMBl. 8/​1979, S. 91) 3
3-19 Richtlinie nach StrlSchV und RöV „Arbeitsmedi­zinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte“ vom 18. Dezember 2003 (GMBl. 19/​2004 S. 350) – außer Kraft ab 1. November 2022 bis auf Fachkundeanforderungen, die zuletzt mit Rundschreiben des BMUV vom 3. August 2022 (GMBl. 33/​2022 S. 748) in die Richtlinie „Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht“ geändert worden ist.
Hinweis: Die neue Richtlinie (ohne Anlagen) tritt ab 1. November 2022 in Kraft.
1
3-20 Strahlenschutzkontrolle mittels biologischer Indikatoren: Chromosomenaberrationsanalyse beim Institut für Strahlenhygiene des Bundesgesundheitsamtes vom 9. März 1983 (GMBl. 10/​1983 S. 176) 1
3-22 Merkpostenliste für die Durchführung einer Bewertung des aktuellen Sicherheitsstatus der Anlage für die Nachbetriebsphase mit Anschreiben des BMUB vom 2. Oktober 2014 2
3-23 Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) vom 7. Dezember 2005 (GMBl. 14-17/​2006 S. 254) 1
3-24 Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen vom 4. Feb­ruar 2004 (GMBl. 27/​2004 S. 530), geändert am 7. September 2012 (GMBl. 47-48/​2012 S. 919) 1
3-25 Grundsätze zur Entsorgungsvorsorge für Kernkraftwerke in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1980 (BAnz. Nr. 58 vom 22. März 1980) 2
3-27 Richtlinie über die Gewährleistung der notwendigen Kenntnisse der beim Betrieb von Kernkraftwerken sonst tätigen Personen vom 30. November 2000 (GMBl. 8/​2001 S. 153) 2
3-29 Regelung der Rechtssetzungskompetenz bei der Beförderung radioaktiver Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) (BMU RS II 1, Stand März 1993) 3
3-33.1 Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Absatz 3 StrlSchV (Störfall-Leitlinien) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1983 (BAnz. Nr. 245a vom 31. Dezember 1983), fortgeschrieben und abgelöst durch Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 3. März 2015 und die Interpretationen hierzu vom 29. November 2013, die am 3. März 2015 geändert wurden (vergleiche 3-0.1 und 3-0.2) 2
3-33.2 Störfallberechnungsgrundlagen für die Leit­linien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit DWR gemäß § 28 Absatz 3 StrlSchV in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1983 (BAnz. Nr. 245a vom 31. Dezember 1983), Fassung des Kapitels 4 „Berechnung der Strahlenexposition“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (BAnz. Nr. 222a vom 26. November 1994), Neufassung des Kapitels 4 „Berechnung der Strahlenexposition“ gemäß § 49 StrlSchV vom 20. Juli 2001 verabschiedet auf der 186. Sitzung der SSK am 11. September 2003, veröffentlicht in der Reihe „Berichte der Strahlenschutzkommission“, Heft 44, 2004 2 Die Störfallberechnungsgrundlage ist unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials anzuwenden.
3-34 Rahmenrichtlinie über die Gestaltung von Sachverständigengutachten in atomrechtlichen Verwaltungsverfahren vom 15. Dezember 1983 (GMBl. 2/​1984 S. 21) 1
3-35 Merkposten zu Antragsunterlagen in den Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen vom 12. November 2003 (GMBl. 1/​2004 S. 9), geändert durch Rundschreiben des BMUB vom 22. September 2014 (GMBl. 68/​2014 S. 1411) 3
3-36 Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Strahlenexposition infolge von Störmaßnahmen oder sonstiger Einwirkungen Dritter (SEWD) auf kerntechnische Anlagen und Einrichtungen – SEWD-Berechnungsgrundlage vom 28. Oktober 2014 (GMBl. 64/​2014 S. 1315) 1
3-37 Empfehlung über den Regelungsinhalt von Bescheiden bezüglich der Ableitung radio­aktiver Stoffe aus Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktor vom 8. August 1984 (GMBl. 21/​1984 S. 327) 2
3-38 Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals vom 17. Juli 2013 (GMBl. 36/​2013 S. 712)

Anpassung Erhaltung der Fachkunde des Kernkraftwerkspersonals in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb, Rundschreiben des BMUB vom 23. Januar 2014 (Aktenzeichen RS I 6 – 13831-1/​3) mit Anlage

3 Nicht zutreffend, weil eine gesonderte Regelung für FR existiert (siehe 3-3).
3-39 Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung vom 24. Mai 2012 (GMBl. 30/​2012 S. 905)

Anpassung Inhalt der Fachkundeprüfung des Kernkraftwerkspersonals in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb, Rundschreiben des BMU vom 21. Mai 2013 (Aktenzeichen RS I 6 – 13831-1/​1 und 13831-1/​2) mit Anlage 2

3 Nicht zutreffend, weil eine gesonderte Regelung für FR existiert (siehe 3-53)
3-40 Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) vom 21. Juni 2004 (GMBl. 40-41/​2004 S. 799), Änderung vom 19. April 2006 (GMBl. 38/​2006 S. 735) 1
3-41 Richtlinie für das Verfahren zur Vorbereitung und Durchführung von Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten in Kernkraftwerken vom 1. Juni 1978 (GMBl. 22/​1978 S. 342), in Überarbeitung 2
3-42.1 Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen

Teil 1: Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition (die §§ 40, 41, 42 StrlSchV; § 35 RöV) vom 8. Dezember 2003 (GMBl. 22/​2004 S. 410)

1
3-42.2 Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen

Teil 2: Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüber­wachung) (die §§ 40, 41 und 42 StrlSchV) vom 12. Januar 2007 (GMBl. 31-32/​2007 S. 623), Anhänge 1 bis 6, Anhang 7.1, Anhang 7.2, Anhang 7.3, Anhang 7.4

1
3-43.1 Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei der Durchführung von Instandhaltungs­arbeiten in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktor:

Teil 1: Die während der Planung der Anlage zu treffende Vorsorge – IWRS I vom 10. Juli 1978 (GMBl. 28/​1978 S. 418), in Überarbeitung

2
3-43.2 Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei Tätigkeiten der Instandhaltung, Änderung, Entsorgung und des Abbaus in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen:

Teil 2: Die Strahlenschutzmaßnahmen während des Betriebs und der Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung – IWRS II vom 17. Januar 2005 (GMBl. 13/​2005 S. 258)

1
3-44 Kontrolle der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen aus Kernkraftwerken vom 5. Feb­ruar 1996 (GMBl. 9-10/​1996 S. 247) 2
3-45 Genehmigungen gemäß § 3 Absatz 1 StrlSchV zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der zerstörungsfreien Materialprüfung vom 14. November 1991 (GMBl. 6/​1992 S. 120) 1
3-46.1 Genehmigung gemäß § 8 Absatz 1 StrlSchV zur Beförderung radioaktiver Stoffe für Durchstrahlungsprüfungen im Rahmen der zerstörungsfreien Materialprüfung vom 29. Mai 1978 (GMBl. 21/​1978 S. 334) 1
3-46.2 Merkblatt für die Beförderung radioaktiver Stoffe für Durchstrahlungsprüfungen im Rahmen der zerstörungsfreien Materialprüfung vom 20. November 1981 (GMBl. 2/​1982 S. 22) 1
3-47 Mustergenehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen gemäß § 15 der Strahlenschutzverordnung (Mustergenehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen) Rundschreiben des BMUB vom 16. September 2017 (Aktenzeichen RS II 3 – 15509/​8) 1
3-48 Richtlinie für die Bauartzulassung von Ioni­sa­tionsrauchmeldern (IRM) vom 15. Februar 1992 (GMBl. 8/​1992 S. 150) 3
3-49 Interpretationen zu den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke; Einzelfehlerkonzept – Grundsätze für die Anwendung des Einzelfehlerkriteriums vom 2. März 1984 (GMBl. 13/​1984 S. 208), werden fortgeschrieben und abgelöst durch Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 3. März 2015 und die Interpretationen hierzu vom 29. November 2013, die am 3. März 2015 geändert wurden (vergleiche 3-0.1 und 3-0.2) 2
3-50 Interpretationen zu den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke vom 17. Mai 1979 (GMBl. 14/​1979 S. 161) zu Sicherheitskriterium 2.6: Einwirkungen von außen, zu Sicherheitskriterium 8.5: Wärmeabfuhr aus dem Sicherheitseinschluss werden fortgeschrieben und abgelöst durch Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 3. März 2015 und die Interpretationen hierzu vom 29. November 2013, die am 3. März 2015 geändert wurden (vergleiche 3-0.1 und 3-0.2) 2
3-51 Interpretationen zu den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke vom 28. November 1979 (GMBl. 5/​1980 S. 90) zu Sicherheitskriterium 2.2: Prüfbarkeit; zu Sicherheitskriterium 2.3: Strahlenbelastung in der Umgebung; zu Sicherheitskriterium 2.6: Einwirkungen von außen; zu Sicherheitskriterium 2.7: Brand- und Explo­sionsschutz; ergänzende Interpretation zu ­Sicherheitskriterium 4.3: Nachwärmeabfuhr nach Kühlmittelverlusten werden fortgeschrieben und abgelöst durch Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 3. März 2015 und die Interpretationen hierzu vom 29. November 2013, die am 3. März 2015 geändert wurden (vergleiche 3-0.1 und 3-0.2) 2
3-52.1 Erläuterungen zu den Meldekriterien für Meldepflichtige Ereignisse gemäß Anlage 31 der AtSMV (Stand 03/​2007)

Zusammenstellung von in den Meldekriterien der AtSMV verwendeten Begriffen (Stand 04/​2015)

1 Die AtSMV ist anzuwenden auf FR mit einer thermischen Dauerleistung über 50 kW.
3-52.2 Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses in Anlagen nach § 7 AtG zur Spaltung von Kernbrennstoffen (Meldeformular, Stand 01/​20) 1
3-52.3 Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses in Anlagen nach § 7 AtG der Kernbrennstoffver- und -entsorgung (Meldeformular, Stand 01/​20) 3
3-52.4 Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses bei der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen und verfestigten hochradioaktiven Spaltprodukt­lösungen nach § 6 AtG (Meldeformular, Stand 01/​20) 3
3-53 Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung des verantwortlichen Schichtpersonals in Forschungsreaktoren vom 14. November 1997 (GMBl. 42/​1997 S. 794) 1
3-54.1 Rahmenempfehlung für die Fernüberwachung von Kernkraftwerken vom 12. August 2005 (GMBl. 51/​2005 S. 1049) 2
3-54.2 Empfehlung zur Berechnung der Gebühr nach § 5 der Kostenverordnung zum Atomgesetz (AtKostV) für die Fernüberwachung von Kernkraftwerken (KFÜ) vom 21. Januar 1983 (GMBl. 8/​1983 S. 146) 2
3-55.1 Musterbenutzungsordnung der Landessammelstellen für radioaktive Abfälle in der Bundesrepublik Deutschland vom 17. März 1981 (GMBl. 11/​1981 S. 163) 3
3-56 Bekanntmachung über die Anwendung der deutschen Fassung der Internationalen Nuklearen und Radiologischen Ereignis-Skala (INES) in kerntechnischen Einrichtungen sowie im Strahlenschutz außerhalb der Kerntechnik – Deutsches INES-Handbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015 (BAnz AT 30.03.2015 B1) 1
3-59 Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, die nicht an eine Landessammelstelle abgeliefert werden in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BAnz. Nr. 63a vom 4. April 1989), letzte Ergänzung mit der Bekanntmachung vom 14. Januar 1994 (BAnz. S. 725)

Hinweis: Inhaltlich ersetzt durch Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Reststoffe und radio­aktiver Abfälle vom 19. November 2008 (vergleiche 3-60), aber offiziell nicht zurückgezogen

2 Die Regel wurde inhaltlich teilweise ersetzt durch die Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Reststoffe und radioaktiver Abfälle vom 19. November 2008, aber offiziell nicht zurückgezogen.
3-60 Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Reststoffe und radioaktiver Abfälle in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 2008 (BAnz. S. 4777) 1
3-61 Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen vom 20. Februar 2014 (GMBl. 13/​2014 S. 289) 1
3-65 Anforderungen an Lehrgänge zur Vermittlung kerntechnischer Grundlagenkenntnisse für verantwortliches Schichtpersonal in Kernkraftwerken – Anerkennungskriterien vom 19. November 2014 2
3-67 Richtlinie über Anforderungen an Personen­dosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung vom 10. Dezember 2001 (GMBl. 6/​2002 S. 136) 1
3-73 Leitfaden zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2021 (BAnz AT 23.11.2021 B2) 1 Der Stilllegungsleitfaden kommt im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren bei Stilllegung und Abbau von Forschungsreaktoren zur Anwendung.
3-74.1 Leitfäden zur Durchführung von Periodischen Sicherheitsüberprüfungen (PSÜ) für Kernkraftwerke in der Bundesrepublik Deutschland, in Überarbeitung

Grundlagen zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke
Leitfaden Sicherheitsstatusanalyse
Leitfaden Probabilistische Sicherheitsanalyse

Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BAnz. Nr. 232a vom 11. Dezember 1997)

2 Die Anforderungen an die PSÜ bei FR werden in Anlehnung an den PSÜ-Leitfaden für Kernkraftwerke entsprechend dem Gefährdungspotential einzelner Anlagen abgestuft (LAA-Beschluss).

Für den Forschungsreaktor Mainz (FRMZ) und die Siemens-Unterrichtsreaktoren (SUR)/​Ausbildungskernreaktor (AKR-2) wurden Orientierungshilfen zur Durchführung der PSÜ entwickelt.

3-74.3 Leitfaden zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 19a des Atomgesetzes

Leitfaden Probabilistische Sicherheitsanalyse

Bekanntmachung vom 30. August 2005 (BAnz. Nr. 207a vom 3. November 2005)

2 Die Anforderungen an die PSÜ bei FR werden in Anlehnung an den PSÜ-Leitfaden für Kernkraftwerke entsprechend dem Gefährdungspotential einzelner Anlagen abgestuft (LAA-Beschluss).

Für den FRMZ und die SUR/​AKR-2 wurden Orientierungshilfen zur Durchführung der PSÜ entwickelt.

3-79 Schadensvorsorge außerhalb der Auslegungsstörfälle, Rundschreiben des BMU vom 15. Juli 2003 (Aktenzeichen RS I 3 – 10100/​0) 1
3-80 Entschließung des Länderausschusses für Atomkernenergie zu Entscheidungen nach der Strahlenschutzverordnung, deren Wirkung über den Bereich eines Landes hinausgeht, Rundschreiben des BMU vom 8. Dezember 2003 (Aktenzeichen RS I 1 – 17031/​47 1
3-250 Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden, Empfehlung der SSK vom 13./​14. Feb­ruar 2014 (Bekanntmachung vom 19. September 2014, BAnz AT 18.11.2014 B5), mit der Anlage „Verwendung von Jodtabletten zur Jodblockade der Schilddrüse bei einem kerntechnischen Unfall“, Empfehlung der SSK vom 24./​25. Februar 2011. 2 Für FR mit Katastrophenschutzplan ist die Richtlinie (RiLi) anwendbar.
3-251 Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken, Empfehlung der SSK vom 13./​14. Februar 2014 (Bekanntmachung vom 9. April 2014, BAnz AT 21.05.2014 B4). 2 Für FR mit Katastrophenschutzplan ist die RiLi anwendbar
3-252 Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung stillgelegter Kernkraftwerke, Empfehlung der SSK vom 20./​21. Oktober 2014 (Bekanntmachung vom 24. März 2015, BAnz AT 13.05.2015 B4). 3
3-253 Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen, Empfehlung der SSK vom 19./​20. Februar 2015 (Bekanntmachung vom 24. September 2015, BAnz AT 04.01.2016 B4). 1
3-254 Einführung von Dosisrichtwerten (Dose Constraints) zum Schutz vor beruflicher Strahlenexposition bei der Umsetzung der Richtlinie 2013/​59/​EURATOM in das deutsche Strahlenschutzrecht, Empfehlung der SSK vom 11./​12. Dezember 2014 (Bekanntmachung vom 16. Juni 2015, BAnz AT 10.08.2015 B3). 1
3-350 Rahmenempfehlungen für die Planung von Notfallschutzmaßnahmen durch Betreiber von Kernkraftwerken, Empfehlung der SSK und der RSK, verabschiedet in der 242. Sitzung der SSK am 1./​2. Juli 2010 und in der 429. Sitzung der RSK am 14. Oktober 2010, ersetzt durch Fassung von 2014 (Bekanntmachung vom 24. März 2015, BAnz AT 13.05.2015 B5). 2 Als Beispiel einer abgestuften Anwendung können im Vergleich zu Kernkraftwerken dem Gefährdungspotential des FR entsprechend kleinere Planungsgebiete beziehungsweise gegebenenfalls der Wegfall einer Außenzone angesehen werden.
KTA-
Regel-Nr.
KTA-Regeln (Stand 1. Februar 2023) Kategorie Kommentar
1201 Anforderungen an das Betriebshandbuch, 11/​15 2
1202 Anforderungen an das Prüfhandbuch, 11/​17 2
1203 Anforderungen an das Notfallhandbuch, 11/​09 2 Für FR je nach Gefahrenpotential des Reaktors abgestuft anzuwenden.
1301.1 Berücksichtigung des Strahlenschutzes der Arbeitskräfte bei Auslegung und Betrieb von Kernkraftwerken; Teil 1: Auslegung, 11/​22 2 Für FR in angepasster Form benötigt. Sie ist insbesondere für die Abschnitte 3 (Räumlichkeiten), 4 (Komponenten) und 9 (Störfälle) an die technischen Gegebenheiten anzupassen.
1301.2 Berücksichtigung des Strahlenschutzes der Arbeitskräfte bei Auslegung und Betrieb von Kernkraftwerken; Teil 2: Betrieb, 11/​22 2 KTA-Regel wird zur Erfüllung der Schutzziele Einschluss der radioaktiven Stoffe und zur Vermeidung unnötiger Strahlenexposition, Begrenzung und Kontrolle der Strahlenexposition des Betriebspersonals benötigt
1401 Allgemeine Forderungen an die Qualitätssicherung, 11/​17 2
1402 Integriertes Managementsystem zum sicheren Betrieb von Kernkraftwerken, 11/​17 2
1403 Alterungsmanagement in Kernkraftwerken, 11/​22 2 Bei FR für die sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen und Komponenten sowie die Dokumentation, Kompetenz des Personals grundsätzlich anwendbar. Für nichttechnische Alterung gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials des FR.
1404 Dokumentation beim Bau und Betrieb von Kernkraftwerken, 11/​22 2
1408.1 Qualitätssicherung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen für druck- und aktivitätsführende Komponenten in Kernkraftwerken; Teil 1: Eignungsprüfung, 11/​17 3 Für FR nicht benötigt, da keine drucktragenden Wandungen im Sinne der Regel vorhanden sind.
1408.2 Qualitätssicherung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen für druck- und aktivitätsführende Komponenten in Kernkraftwerken; Teil 2: Herstellung, 11/​17 3 Für FR nicht benötigt, da keine drucktragenden Wandungen im Sinne der Regel vorhanden sind.
1408.3 Qualitätssicherung von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen für druck- und aktivitätsführende Komponenten in Kernkraftwerken; Teil 3: Verarbeitung, 11/​17 3 Für FR nicht benötigt, da keine drucktragenden Wandungen im Sinne der Regel vorhanden sind.
1501 Ortsfestes System zur Überwachung von Ortsdosisleistungen innerhalb von Kernkraftwerken, 11/​22 2
1502 Überwachung der Aktivitätskonzentrationen radioaktiver Stoffe in der Raumluft von Kernkraftwerken, 11/​22 2
(1502.2) Überwachung der Radioaktivität in der Raumluft von Kernkraftwerken; Teil 2: Kernkraftwerke mit Hochtemperaturreaktor, 06/​89 3 Regel ist seit 15. Juni 1993 ruhend gestellt.
1503.1 Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe; Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb, 11/​22 3 Für FR werden Anforderungen an die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe in der KTA 1507 gestellt. Die KTA 1503.1 ist daher für FR nicht anzuwenden.
1503.2 Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe; Teil 2: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei Störfällen, 11/​22 3 Für FR werden Anforderungen an die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe in der KTA 1507 gestellt. Die KTA 1503.2 ist daher für FR nicht anzuwenden.
1503.3 Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe; Teil 3: Überwachung der nicht mit der Kaminfortluft abgegebenen radioaktiven Stoffe, 11/​22 3 Für FR werden Anforderungen an die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe in der KTA 1507 gestellt. Die KTA 1503.3 ist daher für FR nicht anzuwenden.
1504 Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser, 11/​22 3 Für FR werden Anforderungen an die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser in der KTA 1507 gestellt. Die KTA 1504 ist daher für FR nicht anzuwenden.
1505 Nachweis der Eignung von festinstallierten Messeinrichtungen zur Strahlungsüber­wachung, 11/​22 1
1507 Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe bei Forschungsreaktoren, 11/​22 1
1508 Instrumentierung zur Ermittlung der Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre, 11/​22 2
2101.1 Brandschutz in Kernkraftwerken; Teil 1: Grundsätze des Brandschutzes, 11/​15 2 Die Regel enthält übergeordnete Anforderungen an den Brandschutz, die inhaltlich auf FR anwendbar sind.
2101.2 Brandschutz in Kernkraftwerken; Teil 2: Brandschutz an baulichen Anlagen, 11/​15 2 Die Regel ist auf FR anzuwenden. Gegebenenfalls sind geringfügige Anpassungen an die Gegebenheiten bei FR vorzunehmen, zum Beispiel in den Abschnitten 5.2 (Brandbekämpfungsabschnitte) und 6.4.3 (Bauliche Brandschutzmaßnahmen bei Freilufttransformatoren).
2101.3 Brandschutz in Kernkraftwerken; Teil 3: Brandschutz an maschinen- und elektrotechnischen Anlagen, 11/​15 2 Die Regel ist auf FR anzuwenden. In einzelnen Abschnitten sind Streichungen oder Anpassungen an die Gegebenheiten bei FR vorzunehmen.
2103 Explosionsschutz in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren (allgemeine und fallbezogene Anforderungen), 11/​22 2 Die Regel enthält übergeordnete Anforderungen an den Explosionsschutz, die auf FR anzu­wenden sind. In einzelnen Abschnitten sind Streichungen oder Anpassungen an die Gegebenheiten bei FR vorzunehmen.
2201.1 Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen; Teil 1: Grundsätze, 11/​11 2 Die Regel ist grundsätzlich auf FR anzuwenden. In den Abschnitten 5 und 6 sind Anpassungen an die Gegebenheiten bei FR vorzunehmen. Für FR mit sehr geringem Gefährdungspotential kann gegebenenfalls statt der KTA das konventionelle Regelwerk DIN EN 1998 herangezogen werden, wobei für FR die Bedeutungskategorie IV zugrunde gelegt werden sollte.
2201.2 Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen; Teil 2: Baugrund, 11/​12 2 Die Regel ist grundsätzlich auf FR anzuwenden. Für FR mit sehr geringem Gefährdungspotential kann gegebenenfalls statt der KTA das konventionelle Regelwerk DIN EN 1998 herangezogen werden, wobei für FR die Bedeutungskategorie IV zugrunde gelegt werden sollte.
2201.3 Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen; Teil 3: Baulichen An­lagen, 11/​13 2 Die Regel ist grundsätzlich auf FR anzuwenden. Für FR mit sehr geringem Gefährdungspotential kann gegebenenfalls statt der KTA das konventionelle Regelwerk DIN EN 1998 herangezogen werden, wobei für FR die Bedeutungskategorie IV zugrunde gelegt werden sollte.
2201.4 Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen; Teil 4: Anlagenteile, 11/​12 2 Die Regel ist grundsätzlich auf FR anzuwenden. Für FR mit sehr geringem Gefährdungspotential kann gegebenenfalls statt der KTA das konventionelle Regelwerk DIN EN 1998 herangezogen werden, wobei für FR die Bedeutungskategorie IV zugrunde gelegt werden sollte.
2201.5 Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen; Teil 5: Seismische Instrumentierung, 11/​15 2 Die Regel ist grundsätzlich auf FR anzuwenden. Für FR mit sehr geringem Gefährdungspotential können die Anforderungen – insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Beschleunigungsmesseinrichtungen (Abschnitt 3.2 Aufstellorte) – reduziert werden. Die generelle Notwendigkeit einer seismischen Instrumentierung und die Aufstellungsorte sind entsprechend den spezifischen Gegebenheiten im Einzelfall festzulegen.
2201.6 Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen; Teil 6: Maßnahmen nach Erdbeben, 11/​15 2 Die Regel ist grundsätzlich auf FR anzuwenden. Insbesondere für FR mit sehr geringem Gefährdungspotential sind die Anforderungen jedoch an die spezifischen Gegebenheiten anzupassen. Dies gilt zum Beispiel hinsichtlich der Einstufung des Erdbebens (Abschnitt 3.3), insbesondere für den Fall, dass keine vollständige seismische Instrumentierung entsprechend KTA 2201.5 vorhanden ist, und die vertieften Maßnahmen nach Abschnitt 3.5.
2206 Auslegung von Kernkraftwerken gegen Blitzeinwirkungen, 11/​22 2
2207 Schutz von Kernkraftwerken gegen Hochwasser, 11/​22 2
2501 Bauwerksabdichtungen von Kernkraftwerken, 11/​22 2
2502 Mechanische Auslegung von Brennelementlagerbecken in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren, 11/​11 2 Die Regel ist auf FR anzuwenden, sofern diese über Brennelementlagerbecken oder vergleichbare Anlagenteile verfügen. Gegebenenfalls sind geringfügige redaktionelle Anpassungen erforderlich.
3101.1 Auslegung der Reaktorkerne von Druck- und Siedewasserreaktoren, Teil 1: Grundsätze der thermohydraulischen Auslegung, 11/​22 2 Die Regel kann in der bestehenden Form teilweise auf FR angewendet werden. Die Anforderungen in den Abschnitten 3.1 „Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen an die thermohydraulische Auslegung von Reaktorkernen“ und Abschnitt 4, „Anforderung an die Methoden der thermohydraulischen Auslegung von Reaktorkernen“, können auf FR angewendet werden. Für die übrigen Abschnitte müsste eine Überarbeitung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kategorien von FR erfolgen, insbesondere hinsichtlich der zu betrachtenden Ereignisse auf den verschiedenen Sicherheitsebenen.
3101.2 Auslegung der Reaktorkerne von Druck- und Siedewasserreaktoren, Teil 2: Neutronenphysikalische Anforderungen an Auslegung und Betrieb des Reaktorkerns und der angrenzenden Systeme, 11/​12 2 Die Regel kann in der bestehenden Form teilweise auf FR angewendet werden. Für FR sind die allgemeinen Anforderungen der Abschnitte 3 (Sicherheitstechnische Anforderungen an die neutronenphysikalische Auslegung und den Betrieb von Reaktorkernen), 4 (Sicherheitstechnische Kenngrößen, Anforderungen und Maßnahmen) und 5 (Überwachung und Begrenzung der Leistungsdichte) anwendbar sowie die Anforderungen des Abschnitts 7 an nukleare Berechnungssysteme. Der Abschnitt 6 (Systeme zur Reaktivitätssteuerung und Abschaltung) müsste auf die Gegebenheiten bei FR angepasst werden.
3101.3 Auslegung der Reaktorkerne von Druck- und Siedewasserreaktoren, Teil 3: Mechanische und thermische Auslegung, 11/​22 2 Die Regel kann in der bestehenden Form teilweise auf FR angewendet werden. Die Anforderungen in Kapitel 3 (Grundsätzliche Anforderungen an die thermomechanische Auslegung von Kernbauteilen) und Kapitel 5 (Weitere allgemeine Anforderungen) sind auf FR anzuwenden. Ebenso die Anforderungen in Kapitel 4.1 (Komponentenübergreifende Anforderungen), die übrigen Anforderungen des Kapitel 4 enthalten spezifische Anforderungen für SWR/​DWR-Brennelementtypen und müssten an die Gegebenheiten von FR angepasst werden.
(3102.1) Auslegung der Reaktorkerne von gasgekühlten Hochtemperaturreaktoren; Teil 1: Berechnung der Helium-Stoffwerte, 06/​78 3 Regel ist seit 15. Juni 1993 ruhend gestellt.
(3102.2) Auslegung der Reaktorkerne von gasgekühlten Hochtemperaturreaktoren; Teil 2: Wärmeübergang im Kugelhaufen, 06/​83 3 Regel ist seit 15. Juni 1993 ruhend gestellt.
(3102.3) Auslegung der Reaktorkerne von gasgekühlten Hochtemperaturreaktoren; Teil 3: Reibungsdruckverlust in Kugelhaufen, 03/​81 3 Regel ist seit 15. Juni 1993 ruhend gestellt.
(3102.4) Auslegung der Reaktorkerne von gasgekühlten Hochtemperaturreaktoren; Teil 4: Thermohydraulisches Berechnungsmodell für stationäre und quasistationäre Zustände im Kugelhaufen, 11/​84 3 Regel ist seit 15. Juni 1993 ruhend gestellt.
(3102.5) Auslegung der Reaktorkerne von gasgekühlten Hochtemperaturreaktoren; Teil 5: Systematische und statistische Fehler bei der thermohydraulischen Kernauslegung des Kugelhaufenreaktors, 06/​86 3 Regel ist seit 15. Juni 1993 ruhend gestellt.
3103 Abschaltsysteme von Leichtwasserreaktoren, 11/​15 2
(3104) Ermittlung der Abschaltreaktivität, 10/​79 2 Regel ist ruhend gestellt.
Für FR anzuwenden, wobei spezifische Anforderungen für SWR/​DWR-Brennelementausführungen an die Gegebenheiten von FR anzupassen sind.
3107 Anforderungen an die Kritikalitätssicherheit beim Brennelementwechsel, 11/​14 2 Bei FR sind die Anforderungen von Abschnitt 3 (Allgemeine Anforderungen) sowie die Abschnitte 5.1 (Grundlegende Anforderungen zur Kritikalitätssicherheit im Reaktor während des Brennelementwechsels) und 6.1 (Allgemeine Anforderungen zur Durchführung des Brennelementwechsels) anzuwenden. Die übrigen Abschnitte enthalten spezifische Anforderungen für SWR/​DWR und müssten an die Gegebenheiten von FR angepasst werden.
3201.1 Komponenten des Primärkreises von Leichtwasserreaktoren; Teil 1: Werkstoffe und Erzeugnisformen, 11/​17 3 Diese Regel enthält Anforderungen an die Werkstoffe und Erzeugnisformen von Primärkreiskomponenten, um den bei SWR und DWR im Leistungsbetrieb herrschenden Druck- und Temperaturverhältnissen zu genügen. Dies ist bei den aktuell betriebenen FR nicht gegeben.
3201.2 Komponenten des Primärkreises von Leichtwasserreaktoren; Teil 2: Auslegung, Konstruktion und Berechnung, 11/​17 3 Diese Regel enthält Anforderungen an die Werkstoffe und Erzeugnisformen von Primärkreiskomponenten, um den bei SWR und DWR im Leistungsbetrieb herrschenden Druck- und Temperaturverhältnissen zu genügen. Dies ist bei den aktuell betriebenen FR nicht gegeben.
3201.3 Komponenten des Primärkreises von Leichtwasserreaktoren; Teil 3: Herstellung, 11/​17 3 Diese Regel enthält Anforderungen an die Werkstoffe und Erzeugnisformen von Primärkreiskomponenten, um den bei SWR und DWR im Leistungsbetrieb herrschenden Druck- und Temperaturverhältnissen zu genügen. Dies ist bei den aktuell betriebenen FR nicht gegeben.
3201.4 Komponenten des Primärkreises von Leichtwasserreaktoren; Teil 4: Wiederkehrende Prüfungen und Betriebsüberwachung, 11/​16 3 Diese Regel enthält Anforderungen an die Werkstoffe und Erzeugnisformen von Primärkreiskomponenten, um den bei SWR und DWR im Leistungsbetrieb herrschenden Druck- und Temperaturverhältnissen zu genügen. Dies ist bei den aktuell betriebenen FR nicht gegeben.
3203 Überwachung des Bestrahlungsverhaltens von Werkstoffen der Reaktordruckbehälter von Leichtwasserreaktoren, 11/​17 3 Für FR nicht von Relevanz, da sie keine Reaktordruckbehälter haben.
3204 Reaktordruckbehälter-Einbauten, 11/​17 3 Die Regel kann in der bestehenden Form nicht auf FR angewendet werden, da sie speziell auf die Komponenten und Einbaugruppen von DWR und SWR Reaktordruckbehältern zugeschnitten ist.
3205.1 Komponentenstützkonstruktionen mit nichtintegralen Anschlüssen; Teil 1: Komponentenstützkonstruktionen mit nichtintegralen Anschlüssen für Primärkreiskomponenten in Leichtwasserreaktoren, 10/​18 3
3205.2 Komponentenstützkonstruktionen mit nichtintegralen Anschlüssen; Teil 2: Komponentenstützkonstruktionen mit nichtintegralen Anschlüssen für druck- und aktivitätsführende Komponenten in Systemen außerhalb des Primärkreises, 10/​18 mit Berichtigung 01/​20 3 Für FR nicht anwendbar, da die in der Regel benannten druck- und aktivitätsführenden Komponenten nicht vorhanden sind.
3205.3 Komponentenstützkonstruktionen mit nichtintegralen Anschlüssen; Teil 3: Serienmäßige Standardhalterungen, 10/​18 2 Die Regel ist auf starre oder bewegliche Standardhalterungen von FR anzuwenden, die Anforderungen können gegebenenfalls auf die niedrigeren Druck- und Temperaturlasten angepasst werden.
3206 Nachweise zum Bruchausschluss für druckführende Komponenten in Kernkraftwerken, 11/​14 3 Für FR nicht anzuwenden, da kein Bruchausschluss in Anspruch genommen wird.
3211.1 Druck- und aktivitätsführende Komponenten von Systemen außerhalb des Primärkreises; Teil 1: Werkstoffe, 11/​17 2 Diese Regel kann bei der Auslegung des Primärkreises herangezogen werden, da die Temperatur- und Druckverhältnisse den bei FR auftretenden Bedingungen besser entsprechen als die in KTA 3201.1 beschriebenen Bedingungen.
3211.2 Druck- und aktivitätsführende Komponenten von Systemen außerhalb des Primärkreises; Teil 2: Auslegung, Konstruktion und Berechnung, 11/​13 2 Diese Regel kann bei der Auslegung des Primärkreises herangezogen werden, da die Temperatur- und Druckverhältnisse den bei FR auftretenden Bedingungen besser entsprechen als die in KTA 3201.2 beschriebenen Bedingungen.
3211.3 Druck- und aktivitätsführende Komponenten von Systemen außerhalb des Primärkreises; Teil 3: Herstellung, 11/​17 2 Diese Regel kann bei der Auslegung des Primärkreises herangezogen werden, da die Temperatur- und Druckverhältnisse den bei FR auftretenden Bedingungen besser entsprechen als die in KTA 3201.3 beschriebenen Bedingungen.
3211.4 Druck- und aktivitätsführende Komponenten von Systemen außerhalb des Primärkreises; Teil 4: Wiederkehrende Prüfungen und Betriebsüberwachung, 11/​17 2 Obwohl FR keine drucktragenden Wandungen im Sinne der Regel enthalten, sind die Anforderungen an Wiederkehrende Prüfungen und Betriebsüberwachung auf FR im abgestuften Umfang anwendbar. Allerdings ist eine Anpassung bezüglich Prüfart, -umfang und -zeitpunkt (Abschnitt 5) und der Anforderungen an die Betriebsüberwachung (Abschnitt 9) an die Gegebenheiten des jeweiligen FR vorzunehmen. Die übrigen Abschnitte haben allgemeine Gültigkeit für FR.
3301 Nachwärmeabfuhrsysteme von Leichtwasserreaktoren, 11/​15 2 Die allgemeinen Anforderungen der KTA sind anzuwenden. DWR- beziehungsweise SWR-spezifische Anforderungen müssten auf Übertragbarkeit geprüft und gegebenenfalls auf die Gegebenheiten in FR angepasst werden.
3303 Wärmeabfuhrsysteme für Brennelementlagerbecken von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren, 11/​15 2 Für FR sinngemäß anzuwenden, sofern wassergekühlte Brennelementlagerbecken vorhanden sind.
(3401.1) Reaktorsicherheitsbehälter aus Stahl; Teil 1: Werkstoffe und Erzeugnisformen, 09/​88 3
3401.2 Reaktorsicherheitsbehälter aus Stahl; Teil 2: Auslegung, Konstruktion und Berechnung, 11/​16 3
(3401.3) Reaktorsicherheitsbehälter aus Stahl; Teil 3: Herstellung, 11/​86 3
3401.4 Reaktorsicherheitsbehälter aus Stahl; Teil 4: Wiederkehrende Prüfungen, 11/​22 3
3402 Schleusen am Reaktorsicherheitsbehälter von Kernkraftwerken – Personenschleusen, 11/​22 2 Sinngemäß anzuwenden auf FR mit Sicherheitseinrichtungen, die den funktionalen Aufgaben eines Sicherheitsbehälters entsprechen, sofern Personenschleusen vorhanden sind, aber anzupassen an das niedrigere Druck- und Temperaturniveau.
3403 Kabeldurchführungen im Reaktorsicherheitsbehälter von Kernkraftwerken, 11/​22 2 Sinngemäß anzuwenden auf FR mit Sicherheitseinrichtungen, die den funktionalen Aufgaben eines Sicherheitsbehälters entsprechen, aber anzupassen an das niedrigere Druck- und Temperaturniveau.
3404 Abschließung der den Reaktorsicherheitsbehälter durchdringenden Rohrleitungen von Betriebssystemen im Fall einer Freisetzung von radioaktiven Stoffen in den Reaktorsicherheitsbehälter, 11/​17 2 Sinngemäß anzuwenden auf FR mit Sicherheitseinrichtungen, die den funktionalen Aufgaben eines Sicherheitsbehälters entsprechen, aber anzupassen an das niedrigere Druck- und Temperaturniveau.
3405 Dichtheitsprüfung des Reaktorsicherheitsbehälters, 11/​15 2 Sinngemäß anzuwenden auf FR mit Sicherheitseinrichtungen, die den funktionalen Aufgaben eines Sicherheitsbehälters entsprechen, aber anzupassen an das niedrigere Druck- und Temperaturniveau.
3407 Rohrdurchführungen durch den Reaktorsicherheitsbehälter, 11/​22 2 Sinngemäß anzuwenden auf FR mit Sicherheitseinrichtungen, die den funktionalen Aufgaben eines Sicherheitsbehälters entsprechen, sofern Rohrdurchführungen vorhanden sind, aber anzupassen an das niedrigere Druck- und Temperaturniveau.
3409 Schleusen am Reaktorsicherheitsbehälter von Kernkraftwerken – Materialschleusen, 11/​22 2 Sinngemäß anzuwenden auf FR mit Sicherheitseinrichtungen, die den funktionalen Aufgaben eines Sicherheitsbehälters entsprechen, sofern Materialschleusen vorhanden sind, aber anzupassen an das niedrigere Druck- und Temperaturniveau.
3413 Ermittlung der Belastungen für die Auslegung des Volldrucksicherheitsbehälters gegen Störfälle innerhalb der Anlage, 11/​16 3
3501 Reaktorschutzsystem und Überwachungseinrichtungen des Sicherheitssystems, 11/​15 2 Die Regel enthält übergeordnete Anforderungen an die Sicherheitsleittechnik, die inhaltlich auf FR anzuwenden sind.
3502 Störfallinstrumentierung, 11/​12 2 Die Regel enthält Anforderungen an die Störfallinstrumentierung, die grundsätzlich auf FR anzuwenden sind. Abstufungen können gemäß dem Gefährdungspotential der Anlage vorgenommen werden.
3503 Typprüfung von elektrischen Baugruppen der Sicherheitsleittechnik, 11/​15 2 Die Regel enthält übergeordnete Anforderungen an die Typprüfung elektrischer Baugruppen der Sicherheitsleittechnik, die inhaltlich auf FR anzuwenden sind.
3504 Elektrische Antriebe des Sicherheitssystems in Kernkraftwerken, 11/​22 2 Die Regel ist auf FR anzuwenden. Es sind jedoch Anpassungen an die speziellen Gegebenheiten bei FR erforderlich.
3505 Typprüfung von Messwertgebern und Messumformern der Sicherheitsleittechnik, 11/​15 2 Die Regel enthält übergeordnete Anforderungen an die Typprüfung von Messwertgebern und Messumformern der Sicherheitsleittechnik, die inhaltlich auf FR anzuwenden sind. Es sind jedoch Anpassungen an die Gegebenheiten bei FR vorzunehmen. Dies betrifft zum Beispiel die Abschnitte 5.11.2.2 (Vorbeanspruchung durch Strahlung) und 5.11.6 (Nachbeanspruchung), in denen auf den Einsatz im Sicherheitsbehälter eines DWR Bezug genommen wird.
3506 Systemprüfung der Sicherheitsleittechnik von Kernkraftwerken, 11/​17 2 Die Regel enthält übergeordnete Anforderungen an die Systemprüfung der Sicherheitsleittechnik, die auf FR anzuwenden sind. Gegebenenfalls sind Anpassungen (zum Beispiel hinsichtlich der zu prüfenden Systeme [Abschnitt 3.2]) an die Gegebenheiten bei FR vorzunehmen.
3507 Werksprüfungen, Prüfungen nach Instandsetzung und Nachweis der Betriebsbewährung der Baugruppen und Geräte der Sicherheitsleittechnik, 11/​22 2 Die Regel enthält übergeordnete Anforderungen an die Prüfung von Baugruppen und Geräten der Sicherheitsleittechnik, die inhaltlich auf FR anzuwenden sind.
3601 Lüftungstechnische Anlagen in Kernkraftwerken, 11/​22 2 Die Regel enthält übergeordnete Anforderungen an lüftungstechnische Anlagen, die auf FR anzuwenden sind. Insbesondere sind Anpassungen der Anforderungen mit Bezug auf die Räumlichkeiten in DWR und SWR vorzunehmen.
3602 Lagerung und Handhabung von Brennelementen und zugehörigen Einrichtungen in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren, 11/​03 2 Die Regel ist inhaltlich auf FR anzuwenden. Es sind jedoch Anpassungen an die speziellen Gegebenheiten bei FR erforderlich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der zu betrachtenden Brennelementtypen und der bei speziellen Brennelementen zu berücksichtigenden Besonderheiten/​Anforderungen.
3603 Anlagen zur Behandlung von radioaktiv kontaminiertem Wasser in Kernkraftwerken, 11/​22 2 Die Regel enthält übergeordnete Anforderungen an die Behandlung von radioaktiv kontaminiertem Wasser, die auf FR anzuwenden sind. Allerdings sind Anpassungen an die speziellen Gegebenheiten bei FR erforderlich. Dies betrifft insbesondere den Abschnitt 3 (Verfahrenstechnische Auslegung) und dort wiederum hauptsächlich die Abschnitte 3.1 (Allgemeines) und 3.2 (Aufbau und Kapazität der Anlagen) einschließlich der Tabellen 3-1 bis 3-4, die konkret auf die Gegebenheiten in DWR und SWR Bezug nehmen.
3604 Lagerung, Handhabung und innerbetrieblicher Transport radioaktiver Stoffe (mit Ausnahme von Brennelementen) in Kernkraftwerken, 12/​20 2 Die Regel enthält übergeordnete Anforderungen an Lagerung, Handhabung und innerbetrieb­licher Transport radioaktiver Stoffe, die inhaltlich auf FR anzuwenden sind. Gegebenenfalls sind jedoch Anpassungen erforderlich.
3605 Behandlung radioaktiv kontaminierter Gase in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren, 11/​22 2 Die Regel enthält übergeordnete Anforderungen an die Behandlung radioaktiver Gase, die grundsätzlich auf FR anzuwenden sind. Allerdings sind Anpassungen an die speziellen Gegebenheiten bei FR erforderlich. Dies betrifft insbesondere den Abschnitt 3.1 (Einteilung der Abgase in Abgasgruppen und Anforderungen an die Gasbehandlungssysteme; einschließlich der Tabellen 3-1 und 3-2), die Absätze 6 und 7 des Abschnitts 3.3 (Fördereinrichtungen) sowie den Absatz 7 des Abschnitts 5, die konkret auf die Gegebenheiten in DWR und SWR Bezug nehmen. Abschnitt 3.4 (Rekombinationseinrichtungen) kann für FR entfallen, für die keine Rekombinationseinrichtungen gefordert sind.
3701 Übergeordnete Anforderungen an die elektrische Energieversorgung in Kernkraftwerken, 11/​14 2 Die übergeordneten Anforderungen an die elektrische Energieversorgung der KTA 3701 können weitgehend auf FR angewandt werden. Es sind jedoch umfangreiche Abstufungen möglich. Zum Beispiel hinsichtlich der Anzahl der erforderlichen Netzanschlüsse und der (nicht vorhandenen) Möglichkeit einer Eigenbedarfsversorgung (zum Beispiel in den Abschnitten 3, 4.1.1, 4.2 und 5.2) möglich. Die Abschnitte 6 und 7, die auf Kernkraftwerksmehrblockanlagen Bezug nehmen, können vollständig entfallen.
3702 Notstromerzeugungsanlagen mit Dieselaggregaten in Kernkraftwerken, 11/​22 2 Die Regel enthält übergeordnete Anforderungen an Notstromerzeugungsanlagen mit Dieselaggregaten, die auf FR anzuwenden sind. Es sind jedoch umfangreiche Abstufungen des Umfangs der einzureichenden Unterlagen (Abschnitt 4), der Eignungsnachweise, Typ- und Stückprüfungen (Abschnitt 5), der Prüfungen während der Montage auf der Baustelle (Abschnitt 6) und der Inbetriebsetzungsprüfungen (Abschnitt 7) entsprechend dem Gefährdungspotential des FR möglich.
3703 Notstromanlagen mit Batterien und Gleichrichtergeräten in Kernkraftwerken, 11/​22 2 Die Regel enthält übergeordnete Anforderungen an Notstromerzeugungsanlagen mit Batterien und Gleichrichtergeräten, die auf FR anzuwenden sind. Anpassungen an die spezifischen Gegebenheiten und das Gefährdungspotential bei FR sind möglich. Dies könnte zum Beispiel hinsichtlich der Anzahl der bei der Stückprüfung in Reihe zu schaltenden Batteriezellen oder hinsichtlich der Häufigkeit von Prüfungen der Fall sein.
3704 Notstromanlagen mit statischen und rotierenden Umformern in Kernkraftwerken, 11/​22 2 Die Regel ist auf FR anzuwenden, sofern aus sicherheitstechnischen Gründen eine unterbrechungsfreie Notstromversorgung benötigt wird.
3705 Schaltanlagen; Transformatoren und Verteilungsnetze zur elektrischen Energieversorgung des Sicherheitssystems in Kernkraftwerken, 11/​22 2 Die Regel ist auf FR anzuwenden. Es sind Anpassungen an die spezifischen Gegeben­heiten bei FR möglich. Dies gilt zum Beispiel für die Tabellen 3-3 und 3-4 hinsichtlich der Spannungsebenen und den Absatz 6 des Abschnitts 3.4 (Spannungsfall, Spannungseinbruch und Spannungserhöhung) hinsichtlich der zu berücksichtigenden Betriebsfälle.
3706 Sicherstellung des Erhalts der Kühlmittel-Störfallfestigkeit von Komponenten der Elektro- und Leittechnik in Betrieb befindlicher Kernkraftwerke, 06/​00 3
3901 Kommunikationseinrichtungen für Kernkraftwerke, 11/​17 2
3902 Auslegung von Hebezeugen in Kernkraftwerken, 12/​20 2 Die Regel ist auf FR anzuwenden. In Abhängigkeit von den spezifischen Gegebenheiten bei FR sind jedoch Anpassungen erforderlich.
3903 Prüfungen und Betrieb von Hebezeugen in Kernkraftwerken, 12/​20 2 Die Regel ist auf FR anzuwenden. In Abhängigkeit von den spezifischen Gegebenheiten und dem geringeren Gefährdungspotential bei FR können die Anforderungen gegebenenfalls reduziert werden. Dies betrifft zum Beispiel die Anforderung zur Ausbildung von Kranführern nach Absatz 1 des Abschnitts 9.1 (Anforderungen an den Betrieb) und gegebenenfalls den Umfang und den Detaillierungsgrad der Dokumentation von Prüfungen.
3904 Warte, Notsteuerstelle und örtliche Leitstände in Kernkraftwerken, 11/​17 2 Die Regel ist auf FR anzuwenden. In Abhängigkeit von den spezifischen Gegebenheiten und dem geringeren Gefährdungspotential bei FR sind jedoch Anpassungen erforderlich. Dies betrifft zum Beispiel den Abschnitt 4.2 (Funktionelle Gliederung [der Warte]), den Absatz 2 in Abschnitt 4.4 (Ausstattung) hinsichtlich des Umfangs der Anlagendokumentation, den Absatz 3 in Abschnitt 4.5 (Auslegungsanforderungen bezüglich versagensauslösender Ereignisse und Einwirkungen und Eingriffen von außen) hinsichtlich der zivilisatorischen Einwirkungen und den Anhang B (Beispiele für personelle Besetzungen der Warte, der Notsteuerstelle und der örtlichen Leitstände). Abschnitt 5 (Notsteuerstelle) kommt nur zum Tragen, wenn eine Notsteuerstelle aufgrund des Gefährdungspotentials und entsprechend den Anforderungen in Abschnitt 3.1 (Allgemeine Anforderungen) Absatz 1 erforderlich ist.
3905 Lastanschlagpunkte an Lasten in Kernkraftwerken, 12/​20 2 Die Regel ist auf FR anzuwenden. Gegebenenfalls ist in Abhängigkeit von den spezifischen Gegebenheiten und dem geringeren Gefährdungspotential bei FR eine Reduktion der Anforderungen hinsichtlich des Umfangs von Prüfungen und des Detaillierungsgrads der Dokumentation beziehungsweise der bereitzustellenden Unterlagen möglich.

Literatur

/​EUR 09/​ Richtlinie 2009/​71/​EURATOM des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, Amtsblatt der Europäischen Union, L 172/​18, 2. Juli 2009.
/​EUR 14/​ Richtlinie des Rates 2014/​87/​EURATOM vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/​71/​EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, Amtsblatt der Europäischen Union, L 219/​42, 25. Juli 2014.
/​IAE 06/​ IAEA Safety Fundamentals, Fundamental Safety Principles, IAEA Safety Standards Series No. SF-1, Wien 2006.
/​IAE 14/​ IAEA General Safety Requirements, Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards, IAEA Safety Standards Series No. GSR Part 3, Wien 2014.
/​IAE 15/​ IAEA General Safety Requirements, Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, IAEA Safety Standards Series No. GSR Part 7, Wien 2015.
/​IAE 16a/​ IAEA General Safety Requirements, Leadership and Management for Safety, IAEA Safety Standards Series No. GSR Part 2, Wien 2016.
/​IAE 16b/​ IAEA General Safety Requirements, Safety Assessment for Facilities and Activities, IAEA Safety Standards Series No. GSR Part 4 (Rev. 1), Wien 2016.
/​IAE 16c/​ IAEA Safety Standards: Safety of Research Reactors, IAEA Safety Standard Series No. SSR-3, Wien 2016.
/​BMU 23/​ Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz, herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Vertrieb Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), Salzgitter, Stand 03/​23 (letzte Änderung am 9. Januar 2023), https:/​/​www.base.bund.de/​DE/​base/​gesetze-regelungen/​rsh/​rsh_​node.
/​BAS 18/​ Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, DIN Normen zu Kerntechnik und Strahlenschutz, BASE – Homepage – DIN Normen zu Kerntechnik und Strahlenschutz (bund.de), Stand 5. Juni 2018.
/​KTA 19/​ Kerntechnischer Ausschuss (KTA), Merkblatt zum Verständnis und über Inhalt, Aufbau und äußere Form von sicherheitstechnischen Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA), Fassung November 2019.
/​KTA 23/​ Kerntechnischer Ausschuss (KTA), Regelprogramm, KTA-Regelprogramm/​KTA Program of Standards (kta-gs.de), Stand 1. Februar 2023.
/​WEN 20/​ Western European Nuclear Regulators‘ Association (WENRA), Safety Reference Level for Existing Research Reactors, Report, November 2020.
/​SSK 14/​ Strahlenschutzkommission (SSK), Rahmenempfehlungen für die Planung von Notfallschutzmaßnahmen durch Betreiber von Kernkraftwerken, – Empfehlung der SSK, 2014, 271. Sitzung der SSK am 21. Oktober 2014
/​RSK 12/​ Reaktor-Sicherheitskommission (RSK), Anlagenspezifische Sicherheitsüberprüfung (RSK-SÜ) deutscher Forschungsreaktoren unter Berücksichtigung der Ereignisse in Fukushima-I (Japan), RSK-Stellungnahme, 447. Sitzung am 3. Mai 2012
/​RSK 17/​ Reaktor-Sicherheitskommission (RSK), Bewertung der Umsetzung der Empfehlungen der RSK aus der Sicherheitsüberprüfung deutscher Forschungsreaktoren, RSK-Stellungnahme, 492. Sitzung am 22. März 2017
/​GRS 20/​ Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS), Forschungsarbeiten zur Anwendung des kerntechnischen Regelwerks auf Forschungsreaktoren, GRS – 591, ISBN 978-3-947685-77-6, Juni 2020.
/​ESK 20/​ Leitlinien zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen, Empfehlung der ESK, 5. November 2020

Abkürzungsverzeichnis

AKR Ausbildungskernreaktor Dresden
AtDeckV Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
AtG Atomgesetz
AtKostV Kostenverordnung zum Atomgesetz
AtSMV Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
AtVfV Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtZüV Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
BMI Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat
BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
BMUB Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
BMUV Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
DWR Druckwasserreaktor
ESK Entsorgungskommission
FR Forschungsreaktor
FRM II Forschungs-Neutronenquelle Heinz-Maier-Leibnitz
FRMZ Forschungsreaktor Mainz
IAEO Internationale Atomenergie-Organisation
INES International Nuclear and Radiological Event Scale
KTA Kerntechnischer Ausschuss
LAA Länderausschuss für Atomkernenergie
PSÜ Periodische Sicherheitsüberprüfung
RiLi Richtlinie
RöV Röntgenverordnung
RSK Reaktor-Sicherheitskommission
SiAnf Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke
SSK Strahlenschutzkommission
StrlSchG Strahlenschutzgesetz
StrlSchV Strahlenschutzvorordnung
SUR Siemens-Unterrichtsreaktor
SWR Siedewasserreaktor
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
WENRA Western European Nuclear Regulators Association

1
Die Erläuterungen zu den Anlagen 1, 2 sowie 4 – 7 der AtSMV sind für Forschungsreaktoren in Betrieb und Nachbetrieb nicht einschlägig.

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