Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung nach § 23 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom: 07.05.2024
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Bekanntmachung nach § 23 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom: 07.05.2024

Texler (CC0), Pixabay
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Umweltbundesamt

Bekanntmachung
nach § 23 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Vom 7. Mai 2024
I.

1.
Das Umweltbundesamt schreibt nach § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vor, dass folgende Dokumente nur in elektronischer Form beim Umweltbundesamt formwirksam eingereicht werden können:
Anträge nach der Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 vom 13. März 2024 (BAnz AT 26.03.2024 B2; im Folgenden: Anträge für Beihilfen zur Strompreiskompensation).
Das Formerfordernis für Dokumente schließt immer auch Angaben ein, die der Antragsteller bei Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des jeweiligen Dokuments auf Nachforderung des Umweltbundesamtes nachliefert. Bescheinigungen und Prüfungsberichte von Prüfstellen nach § 21 Absatz 1 TEHG oder von Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüferinnen oder vereidigten Buchprüfern sowie Bestätigungen der Angaben und Erklärungen für ökologische Gegenleistungen der prüfungsbefugten Stellen, die sich auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Dokumente beziehen, müssen in elektronischer Form ausgestellt sein.
2.
Das Umweltbundesamt schreibt nach § 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 TEHG vor, dass die in Nummer 1 Satz 1 bis 3 genannten Dokumente unter Verwendung von elektronischen Formularvorlagen eingereicht werden müssen, soweit das Umweltbundesamt solche Formularvorlagen auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt.
3.
Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 23 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 TEHG vor, dass die in Nummer 1 Satz 1 bis 3 genannten Dokumente gemeinsam mit den auf sie bezogenen Bescheinigungen und Prüfungsberichten nach Nummer 1 Satz 3 über die Virtuelle Poststelle (VPS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eingereicht werden müssen. Die Bescheinigungen und Prüfungsberichte müssen dem Antragsteller von der Prüfstelle, von der Wirtschaftsprüferin, dem Wirtschaftsprüfer, der vereidigten Buchprüferin oder dem vereidigten Buchprüfer ebenso wie die Bestätigungen der prüfungsbefugten Stellen über die VPS übermittelt worden sein. Die Kommunikation hat gemäß den Vorgaben des Umweltbundesamtes zu erfolgen. Antragsteller gemäß Nummer 1 sowie Prüfstellen, Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen, vereidigte Buchprüfer und prüfungsbefugte Stellen werden verpflichtet, einen Zugang für die Kommunikation über VPS zu eröffnen.
4.
Die VPS-Nachrichten, mit denen die in Nummer 1 Satz 1 und 2 genannten Dokumente übermittelt werden, müssen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2 TEHG mit qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 versehen sein. Die Prüfstellen und die Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen und vereidigten Buchprüfer sowie prüfungsbefugte Stellen müssen die Nachrichten, mit denen sie die Bescheinigungen, Prüfungsberichte und Bestätigungen dem Antragsteller übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, die im Fall der Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen und vereidigten Buchprüfer als Attribut (§ 12 Vertrauensdienstegesetz) die Angabe enthält, dass die Inhaberin oder der Inhaber einen dieser Berufe ausübt.
5.
Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 23 Absatz 1 Satz 1 TEHG vor, dass Nachforderungen und Bescheide der DEHSt im Umweltbundesamt zu Dokumenten gemäß Nummer 1 über die VPS der DEHSt im Umweltbundesamt bekannt gegeben werden können.
6.
Die elektronischen Formularvorlagen und die Erfordernisse, die für die elektronische Kommunikation jeweils zu erfüllen sind, werden auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter http:/​/​www.dehst.de, hinsichtlich der Anträge auf Strompreiskompensation unter http:/​/​www.strompreiskompensation.de, zur Verfügung gestellt beziehungsweise bekannt gegeben.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, über

die Internetseite http:/​/​www.dehst.de,
die E-Mail-Adresse emissionshandel@dehst.de,
hinsichtlich Anträgen auf Strompreiskompensation unter strompreiskompensation@dehst.de, oder im

Umweltbundesamt – Deutsche Emissionshandelsstelle,
City Campus Berlin,
Buchholzweg 8,
Haus 3, Eingang 3A,
13627 Berlin,
Telefon: +49 0/​30 89 03-50 50,
Telefax: +49 0/​30 89 03-50 30,
hinsichtlich Anträgen auf Strompreiskompensation
Telefon: +49 0/​30 89 03-50 20,
Telefax: +49 0/​30 89 03-50 10,
weitere Informationen zu erhalten.
II.

Diese Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der DEHSt veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.

III.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, Buchholzweg 8, 13627 Berlin, zu erheben. Die Einlegung des Widerspruchs durch eine die Schriftform ersetzende elektronische Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014.

IV.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 1 und 2 dienen der schnellen EDV-basierten Bearbeitung der in Abschnitt I Nummer 1 genannten Dokumente und die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 3 bis 6 dienen der sicheren Übermittlung dieser Dokumente. Die schnelle und sichere Abwicklung des Antragsverfahrens wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung hätten und die Anträge, Dokumente, Bescheinigungen, Prüfungsberichte und Bestätigungen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht in elektronischer Form eingereicht werden müssten.

Berlin, den 7. Mai 2024

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Dr. Jürgen Landgrebe

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