Bekanntmachung nach § 33 Absatz 7 des Vermögensgesetzes über die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 332a Absatz 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes

Published On: Dienstag, 03.09.2024By Tags:

Bundesamt
für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

Bekanntmachung
nach § 33 Absatz 7 des Vermögensgesetzes
über die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens
nach § 332a Absatz 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes

Vom 15. August 2024

Nach § 33 Absatz 7 des Vermögensgesetzes haben die Behörden für den Bereich Regelung offener Vermögensfragen die Möglichkeit, ein Aufgebotsverfahren entsprechend § 332a Absatz 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes durchzuführen. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen veranlasst die erforderlichen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.

Leipzig, den 15. August 2024

Bundesamt
für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

Im Auftrag
Menkhaus

Anlage

Thüringer Landesamt für Finanzen
Stelle zur Regelung offener Vermögensfragen
Steigerstraße 24
99096 Erfurt

Öffentliche Aufforderung

Herr Karl August Wolfgang Kleber, geboren am 1. Mai 1938, gestorben am 12. März 2023 in Köln, zuletzt wohnhaft in 51143 Köln, Auf dem Loor 71a, hat am 10. Oktober 1990 beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Heiligenstadt einen vermögensrechtlichen Antrag auf das gesamte Vermögen der Großeltern Michael und Katharina Funke gestellt (AZ.: 16000/​9413/​A).

Über den Antrag kann nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, verstorben ist und Erben nicht ermittelt werden konnten. Alle betroffenen Personen werden aufgefordert, innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Aufgebotsfrist) nach Bekanntmachung dieser Aufforderung im Bundesanzeiger ihre Rechte bei dem Thüringer Landesamt für Finanzen, Stelle zur Regelung offener Vermögensfragen, Steigerstraße 24, 99096 Erfurt, geltend zu machen. Nicht geltend gemachte Rechte erlöschen mit Ablauf der Aufgebotsfrist.

Gera, den 15. August 2024

Leave A Comment