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Bekanntmachung nach § 37b Absatz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu den Energiegehalten von Kraftstoffen im Rahmen der Treibhausgasminderungsquote

MIH83 (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Bekanntmachung
nach § 37b Absatz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
zu den Energiegehalten von Kraftstoffen
im Rahmen der Treibhausgasminderungsquote

Vom 22. Oktober 2024

Auf Grund des § 37b Absatz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) neu gefasst worden ist, werden hiermit die Energiegehalte der verschiedenen Kraftstoffe im Rahmen der Treibhausgasquote bekannt gemacht:

Kraftstoffart Energiegehalt
Biomethanol (aus Biomasse hergestelltes Methanol zur Verwendung als Biokraftstoff) 16 MJ/​l
Bioethanol (aus Biomasse hergestelltes Ethanol) 21 MJ/​l
Biobutanol (aus Biomasse hergestelltes Butanol zur Verwendung als Biokraftstoff) 27 MJ/​l
Bio-ETBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Ethyl-Tertiär-Butylether) 27 MJ/​l
Bio-MTBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether) 26 MJ/​l
Bio-DME (aus Biomasse hergestellter Dimethylether zur Verwendung als Biokraftstoff) 19 MJ/​l
Bio-TAEE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether) 29 MJ/​l
Biodiesel (Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit Dieselkraftstoffqualität zur Verwendung als Biokraftstoff) 33 MJ/​l
Fischer-Tropsch-Diesel („BtL-Kraftstoff“) (aus Biomasse hergestellter/​s synthetischer/​s Kohlenwasserstoff(gemisch)) 34 MJ/​l
Hydrierte Pflanzenöle (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz 34 MJ/​l
Hydrierte Pflanzenöle (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz 30 MJ/​l
Hydrierte Pflanzenöle (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) zur Verwendung als Flugturbinenkraftstoffersatz 34 MJ/​l
Hydrierte Pflanzenöle (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) nach den §§ 12 und 13 der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei gemeinsamer Hydrierung mit mineralölstämmigen Ölen in einem raffinerietechnischen Verfahren zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz 36 MJ/​l
Hydrierte Pflanzenöle (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) nach den §§ 12 und 13 der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei gemeinsamer Hydrierung mit mineralölstämmigen Ölen in einem raffinerietechnischen Verfahren zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz 32 MJ/​l
Hydrierte Pflanzenöle (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) nach den §§ 12 und 13 der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei gemeinsamer Hydrierung mit mineralölstämmigen Ölen in einem raffinerietechnischen Verfahren zur Verwendung als Flüssiggasersatz 46 MJ/​kg
Hydrierte Pflanzenöle (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) nach den §§ 12 und 13 der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei gemeinsamer Hydrierung mit mineralölstämmigen Ölen in einem raffinerietechnischen Verfahren zur Verwendung als Flugturbinenkraftstoffersatz 33 MJ/​l
Reines Pflanzenöl (durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes Öl, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert) 34 MJ/​l
Biogas (aus Biomasse und/​oder aus dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestelltes Brenngas oder Holzgas) 50 MJ/​kg
Komprimiertes synthetisches Methan 50 MJ/​kg
Verflüssigtes Biomethan 50 MJ/​kg
Biogenes Flüssiggas (Bio-LPG) 46 MJ/​kg
Synthetischer Ottokraftstoff, sauerstofffrei (aus katalytischer Umwandlung von Ethanol oder Methanol, zum Beispiel ETG oder MTG) 32,2 MJ/​l
Isopropylidenglycerin (Solketal) 25,5 MJ/​l
Ottokraftstoff 32 MJ/​l
Dieselkraftstoff 36 MJ/​l
Flugturbinenkraftstoff 34 MJ/​l
Komprimiertes Erdgas (CNG) 45,1 MJ/​kg
Verflüssigtes Erdgas (LNG) 45,1 MJ/​kg
Flüssiggas (LPG) 46,0 MJ/​kg
Wasserstoff 120 MJ/​kg

Entsprechend Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/​2001 ist davon auszugehen, dass

Bio-ETBE zu 33 %,

Bio-MTBE zu 22 % und

Bio-TAEE zu 29 %

aus erneuerbaren Quellen hergestellt wird. Der auf die Erfüllung der Treibhausgasminderungsquote anrechenbare Anteil des Energiegehalts beträgt dementsprechend

bei Bio-ETBE 8,91 MJ/​l,

bei Bio-MTBE 5,72 MJ/​l und

bei Bio-TAEE 8,41 MJ/​l.

Die oben genannten Werte sind ab der Abrechnung des Quotenjahres 2025 zugrunde zu legen.

Bonn, den 22. Oktober 2024

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Im Auftrag
Antje von Broock

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