Bekanntmachung nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes

Published On: Dienstag, 25.04.2023By

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes

Vom 19. April 2023

Auf Grund des § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes (AMG) macht das Bundesministerium für Gesundheit bekannt:

Derzeit besteht nach Mitteilung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Deutschland ein Versorgungsmangel mit antibiotikahaltigen Säften für Kinder.

Bei antibiotikahaltigen Arzneimitteln in Form von Säften handelt es sich um Arzneimittel, die zur Vorbeugung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen eingesetzt werden. Für diese Arzneimittel steht oftmals keine alternative gleichwertige Arzneimitteltherapie zur Verfügung.

Diese Feststellung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder, nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG im Einzelfall ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des AMG zu gestatten.

Das Bundesministerium für Gesundheit wird bekannt machen, wenn der Ver­sorgungsmangel nicht mehr vorliegt.

Bonn, den 19. April 2023

114-40000-01§79

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Dr. Lars Nickel

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