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Bekanntmachung nach den §§ 295 und 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Anwendung des Operationen- und Prozedurenschlüssels

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
nach den §§ 295 und 301
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
zur Anwendung des Operationen- und Prozedurenschlüssels

Vom 17. November 2022

Am 1. Januar 2023 tritt der Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) in den vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Fassungen als Schlüssel zur Angabe von Operationen und sonstigen Prozeduren nach den §§ 295 und 301 SGB V in der Version 2023 in Kraft. Verbindliche Referenzfassung ist das Systematische Verzeichnis des Operationen- und Prozedurenschlüssels Version 2023 als PDF. Die Bekanntmachung zur Anwendung des Operationen- und Prozedurenschlüssels vom 16. November 2021 (BAnz AT 09.12.2021 B3) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Für die Anwendung des OPS wird Folgendes bestimmt:

Für Prozeduren an paarigen Organen oder Körperteilen ist zur Angabe der Seitenlokalisation eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen anzuwenden (obligatorische Anwendung):
R für rechts
L für links
B für beidseitig

Für die Anwendung des OPS in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 295 SGB V wird zusätzlich bestimmt, dass ausschließlich die vom Bewertungsausschuss für die ärztlichen Leistungen gemäß § 87 SGB V im Anhang 2 des einheitlichen Bewertungsmaßstabs aufgeführten Kodes zu verwenden sind.

Bonn, den 17. November 2022

215-20542-02

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Weller

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