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Bekanntmachung nach den §§ 295 und 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Anwendung des Diagnosenschlüssels vom: 16.11.2023 Bundesministerium für Gesundheit

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
nach den §§ 295 und 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zur Anwendung des Diagnosenschlüssels

Vom 16. November 2023

Am 1. Januar 2024 tritt der Diagnosenschlüssel (ICD-10-GM) in den vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Fassungen als Schlüssel zur Angabe von Diagnosen nach den §§ 295 und 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Version 2024 in Kraft. Verbindliche Referenzfassung ist das Systematische Verzeichnis des Diagnosenschlüssels Version 2024 als PDF. Die Bekanntmachung zur Anwendung des Diagnosenschlüssels vom 17. November 2022 (BAnz AT 07.12.2022 B1) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Für die Anwendung der ICD-10-GM wird Folgendes bestimmt:

Zur Spezifizierung der Diagnosenangaben in Bezug auf die Seitenlokalisation darf eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen angegeben werden:

R für rechts
L für links
B für beidseitig
Schlüsselnummern, die mit „*“ oder „!“ gekennzeichnet sind, dürfen ausschließlich als Sekundärkodes, das heißt zusätzlich zu einer Schlüsselnummer, verwendet werden. Sie sind nur anzugeben, soweit dies als notwendige Ergänzung oder Spezifizierung der Diagnose sowie für Zwecke der Abrechnung erforderlich ist.

Für die Anwendung der ICD-10-GM in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 295 SGB V wird zusätzlich Folgendes bestimmt:

Zur Angabe der Diagnosensicherheit ist eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen anzugeben (obligatorische Anwendung):

A für eine ausgeschlossene Diagnose
V für eine Verdachtsdiagnose
Z für einen (symptomlosen) Zustand nach der betreffenden Diagnose
G für eine gesicherte Diagnose

Für die hausärztliche Versorgung, im organisierten Notfalldienst und in der fachärztlichen Versorgung für Diagnosen außerhalb des Fachgebiets ist die Angabe der vierstelligen Schlüsselnummer ausreichend.

Für die Anwendung der ICD-10-GM bei Krankenhausbehandlung nach § 301 SGB V wird zusätzlich Folgendes bestimmt:

Zur Spezifizierung der Diagnoseangaben in Bezug auf das Vorliegen einer seltenen Erkrankung sind zusätzlich zu den Schlüsselnummern der ICD-10-GM Orphanet-Kennnummern anhand der Datei Alpha-ID-SE anzugeben, sofern sie für die zu kodierende Erkrankung vorliegen.

Bonn, den 16. November 2023

215-20542-01

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Michael Weller

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