Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Bundespolitik

Bekanntmachung nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Bekanntmachung
nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
(Durchführungsbeschluss 2021/​2315/​EU)
(BVL 2022-01-001)

Vom 4. Januar 2022

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3459) geändert worden ist, nachfolgenden Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission bekannt (Anlage).

Berlin, den 4. Januar 2022

Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag
Dr. Georg Schreiber

Anlage

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/​2315 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2021

zur Änderung des Beschlusses 2011/​163/​EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß
Artikel 29 der Richtlinie 96/​23/​EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 9751)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/​23/​EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/​358/​EWG und 86/​469/​EWG und der Entscheidungen 89/​187/​EWG und 91/​664/​EWG1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

1
ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

in Erwägung nachstehender Gründe:

 (1)
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 96/​23/​EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen, die die erforderlichen Garantien enthalten (im Folgenden die „Pläne“). Die Pläne sollten zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abdecken, die in Anhang I der Richtlinie 96/​23/​EG gelistet sind.
 (2)

Mit dem Beschluss 2011/​163/​EU der Kommission2 wurden die von bestimmten Drittländern vorgelegten Pläne für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und tierischen Erzeugnisse genehmigt.

2
Beschluss 2011/​163/​EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/​23/​EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
 (3)

Die Drittländer, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/​429 des Europäischen Parlaments und des Rates3 für den Eingang bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr in die Union zugelassen sind, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/​4044 der Kommission gelistet. Die Drittländer, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/​625 des Europäischen Parlaments und des Rates5 für den Eingang bestimmter Fleischerzeugnisse in die Union zugelassen sind, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/​4056 der Kommission gelistet.

3
Verordnung (EU) 2016/​429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
4
Durchführungsverordnung (EU) 2021/​404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/​429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
5
Verordnung (EU) 2017/​625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/​2001, (EG) Nr. 396/​2005, (EG) Nr. 1069/​2009, (EG) Nr. 1107/​2009, (EU) Nr. 1151/​2012, (EU) Nr. 652/​2014, (EU) 2016/​429 und (EU) 2016/​2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/​2005 und (EG) Nr. 1099/​2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/​58/​EG, 1999/​74/​EG, 2007/​43/​EG, 2008/​119/​EG und 2008/​120/​EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/​2004 und (EG) Nr. 882/​2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/​608/​EWG, 89/​662/​EWG, 90/​425/​EWG, 91/​496/​EEG, 96/​23/​EG, 96/​93/​EG und 97/​78/​EG des Rates und des Beschlusses 92/​438/​EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
6
Durchführungsverordnung (EU) 2021/​405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/​625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).
 (4)

Albanien, Argentinien, Australien, Belarus, Brasilien, Chile, China, Kolumbien, Ägypten, Indien, Iran, Japan, Libanon, Mongolei, Marokko, Neuseeland, Pakistan, Paraguay, Russland, Serbien, Schweiz, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich7, Uruguay und Usbekistan haben spezifische Rückstandsüberwachungspläne für Tierdarmhüllen vorgelegt, die von der Kommission als zufriedenstellend bewertet wurden. Sämtliche vorgelegten Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten genehmigt werden. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für diese Drittländer in Bezug auf Tierdarmhüllen in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU aufgenommen werden.

7
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/​Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.
 (5)

Die Spalte „Aquakultur“ im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU sollte in vier Unterspalten, nämlich „Fische“, „Erzeugnisse aus Fischen“, „Krebstiere“ und „Weichtiere“, unterteilt und auf diese Weise besser auf die für die Bescheinigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/​2235 der Kommission8 verwendeten Kategorien und die in den Anhängen VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/​405 festgelegte Liste der Länder, aus denen der Eingang bestimmter Erzeugnisse zulässig ist, abgestimmt werden.

8
Durchführungsverordnung (EU) 2020/​2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/​429 und (EU) 2017/​625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/​amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/​2004, der Durchführungs­verordnungen (EU) Nr. 636/​2014 und (EU) 2019/​628, der Richtlinie 98/​68/​EG und der Entscheidungen 2000/​572/​EG, 2003/​779/​EG und 2007/​240/​EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).
 (6)
Um den unterschiedlichen aus Drittländern ausgeführten Erzeugnissen aus Aquakultur Rechnung zu tragen, hat die Kommission deren Rückstandsüberwachungsplan bewertet und auf der Grundlage der darin enthaltenen Angaben entsprechend vier Unterspalten gebildet, nämlich „Fische“, „Erzeugnisse aus Fischen“, „Krebstiere“ und „Weichtiere“.
 (7)
Albanien, Argentinien, Armenien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Falklandinseln, Färöer, Insel Man, Israel, Japan, Kenia, Mauritius, Moldau, Montenegro, Marokko, Neuseeland, Nordmazedonien, Serbien, Singapur, Türkei, Uganda, Ukraine, Vereinigtes Königreich und Uruguay haben spezifische Rückstandsüberwachungspläne für nur eine Unterkategorie von Aquakultur, nämlich „Fische“, vorgelegt, die von der Kommission als zufriedenstellend bewertet wurden. Sämtliche Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten genehmigt werden. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für diese Drittländer in die Unterspalte für Fische der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU aufgenommen werden.
 (8)
Australien, Iran und Madagaskar haben spezifische Rückstandsüberwachungspläne in Bezug auf die Unterkategorie von Aquakultur „Erzeugnisse aus Fischen“ vorgelegt, die von der Kommission als zufriedenstellend bewertet wurden. Sämtliche Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten genehmigt werden. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für diese Drittländer in die Unterspalte für „Erzeugnisse aus Fischen“ der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU aufgenommen werden.
 (9)
Belize, Brunei, Kuba, Guatemala, Mosambik, Neukaledonien, Nicaragua, Nigeria, Tansania und Venezuela haben spezifische Rückstandsüberwachungspläne für nur eine Unterkategorie von Aquakultur, nämlich „Krebstiere“, vorgelegt, die von der Kommission als zufriedenstellend bewertet wurden. Sämtliche Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten genehmigt werden. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für diese Drittländer in die Unterspalte für Krebstiere der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU aufgenommen werden.
(10)
Mexiko hat der Kommission keinen Plan für Schweinefleischerzeugnisse vorgelegt. Mexiko hat allerdings Garantien in Bezug auf Schweinefleischerzeugnisse geboten, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein mit einer entsprechenden Fußnote versehener Eintrag für Mexiko in die Spalte „Schweine“ der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​ EU aufgenommen werden.
(11)
Die Vereinigten Arabischen Emirate haben der Kommission keinen Plan für Fische vorgelegt. Die Vereinigten Arabischen Emirate haben allerdings Garantien in Bezug auf Fische geboten, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein mit einer entsprechenden Fußnote versehener Eintrag für die Vereinigten Arabischen Emirate in die Unterspalte für Fische der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU aufgenommen werden.
(12)
Drittländer können verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittstaaten beziehen, welche zur Einfuhr solcher verarbeiteten Erzeugnisse in die Europäische Union zugelassen sind, wenn sie ausschließlich zur Erzeugung zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden, die in die Union ausgeführt werden sollen. Es sollte ein mit der entsprechenden Fußnote versehener Eintrag für Drittländer, der die Verwendung solcher verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs in zusammengesetzten Erzeugnissen vorschreibt, in die Tabelle des Anhangs des Beschlusses 2011/​163/​ EU aufgenommen werden.
(13)
Albanien ist nicht in der Lage, einen Rückstandsüberwachungsplan für Milch vorzulegen, der den Vorgaben nach Artikel 7 der Richtlinie 96/​23/​EG entspricht. Albanien hat jedoch in Form einer Erklärung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/​163/​EU Garantien geboten, in den zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, ausschließlich Milch zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammt, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Albanien in Bezug auf Milch in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU aufgenommen werden.
(14)
Ägypten ist nicht in der Lage, einen Rückstandsüberwachungsplan für Milch vorzulegen, der den Vorgaben nach Artikel 7 der Richtlinie 96/​23/​EG entspricht. Ägypten hat jedoch in Form einer Erklärung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/​163/​EU Garantien geboten, in den zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, ausschließlich Milch zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammt, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Ägypten in Bezug auf Milch in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU aufgenommen werden.
(15)
Indonesien ist nicht in der Lage, einen Rückstandsüberwachungsplan für Milch und Eier vorzulegen, der den Vorgaben nach Artikel 7 der Richtlinie 96/​23/​EG entspricht. Indonesien hat jedoch in Form einer Erklärung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/​163/​EU Garantien geboten, in den zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, ausschließlich Milch und Eier zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Indonesien in Bezug auf Milch und Eier in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU aufgenommen werden.
(16)
Japan ist nicht in der Lage, einen Rückstandsüberwachungsplan für Honig vorzulegen, der den Vorgaben nach Artikel 7 der Richtlinie 96/​23/​EG entspricht. Japan hat jedoch in Form einer Erklärung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/​163/​EU Garantien geboten, in den zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, ausschließlich Honig zu verwenden, der entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammt, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Japan in Bezug auf Honig in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU aufgenommen werden.
(17)
Mexiko ist nicht in der Lage, einen Rückstandsüberwachungsplan für Milch vorzulegen, der den Vorgaben nach Artikel 7 der Richtlinie 96/​23/​EG entspricht. Mexiko hat jedoch in Form einer Erklärung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/​163/​EU Garantien geboten, in den zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, ausschließlich Milch zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammt, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Mexiko in Bezug auf Milch in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU aufgenommen werden.
(18)
Marokko ist nicht in der Lage, einen Rückstandsüberwachungsplan für Milch, Krebstiere und Eier vorzulegen, der den Vorgaben nach Artikel 7 der Richtlinie 96/​23/​EG entspricht. Marokko hat jedoch in Form einer Erklärung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/​163/​EU Garantien geboten, in den zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, ausschließlich Milch, Krebstiere und Eier zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Marokko in Bezug auf Milch, Krebstiere und Eier in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU aufgenommen werden.
(19)
Oman ist nicht in der Lage, einen Rückstandsüberwachungsplan für Milch, Eier und Honig vorzulegen, der den Vorgaben nach Artikel 7 der Richtlinie 96/​23/​EG entspricht. Oman hat jedoch in Form einer Erklärung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/​163/​EU Garantien geboten, in den zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, ausschließlich Milch, Eier und Honig zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein enstprechender Eintrag für Oman in Bezug auf Milch, Eier und Honig in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU aufgenommen werden.
(20)
Taiwan ist nicht in der Lage, einen Rückstandsüberwachungsplan für Milch vorzulegen, der den Vorgaben nach Artikel 7 der Richtlinie 96/​23/​EG entspricht. Taiwan hat jedoch in Form einer Erklärung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/​163/​EU Garantien geboten, in den zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, ausschließlich Milch zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammt, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Taiwan in Bezug auf Milch in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU aufgenommen werden.
(21)
Vietnam ist nicht in der Lage, einen Rückstandsüberwachungsplan für Milch und Eier vorzulegen, der den Vorgaben nach Artikel 7 der Richtlinie 96/​23/​EG entspricht. Vietnam hat jedoch in Form einer Erklärung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/​163/​EU Garantien geboten, in den zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, ausschließlich Milch und Eier zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Vietnam in Bezug auf Milch und Eier in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU aufgenommen werden.
(22)
Australien hat der Kommission einen Plan für Eier vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Australien in Bezug auf Eier in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU aufgenommen werden.
(23)
Ghana wird derzeit für Honig in der Tabelle der genehmigten Pläne im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU geführt. Ghana hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt, der keine ausreichenden Garantien bietet. Der Eintrag für Ghana in Bezug auf Honig sollte daher aus der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU gestrichen werden.
(24)
Iran wird derzeit für Erzeugnisse aus Aquakultur, ausgenommen Fische, in der Tabelle der genehmigten Pläne im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU geführt. Iran hat der Kommission einen Plan für Erzeugnisse aus Fischen und Krebstiere vorgelegt. Dieser Plan bietet ausreichende Garantien. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Iran nur in Bezug auf Erzeugnisse aus Fischen und Krebstiere in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU aufgenommen werden.
(25)
Oman wird derzeit für Erzeugnisse aus Aquakultur, ausgenommen Krebstiere, in der Tabelle der genehmigten Pläne im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU geführt. Oman hat der Kommission einen Plan für Fische vorgelegt, der keine ausreichenden Garantien bietet. Der Eintrag für Oman in Bezug auf Fische sollte daher aus der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU entsprechend gestrichen werden.
(26)
Tunesien wird derzeit für frei lebendes Wild in der Tabelle der genehmigten Pläne im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU geführt. Tunesien hat der Kommission keinen Plan für frei lebendes Wild vorgelegt und angegeben, es gebe dort seit vielen Jahren keine Produktion von frei lebendem Wild mehr. Der Eintrag für Tunesien in Bezug auf frei lebendes Wild sollte daher aus der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU entsprechend gestrichen werden.
(27)
Wallis und Futuna hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Es sollte daher ein entsprechender Eintrag für Wallis und Futuna in Bezug auf Honig in die Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU aufgenommen werden.
(28)
Der Beschluss 2011/​163/​EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(29)
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/​692 der Kommission9.

9
Delegierte Verordnung (EU) 2020/​692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/​429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission

ANHANG

„ANHANG

ISO-
2-Code
Land1 Rinder Schafe/​ Ziegen Schweine Equiden Geflügel Erzeugnisse aus Aquakultur Milch Eier Kaninchen Frei
lebendes
Wild
Zucht­wild Honig Tierdarm­hüllen
Fischereierzeugnisse Weichtiere (Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken)
Fische Erzeugnisse aus Fischen (z. B. Kaviar) Krebstiere
AD Andorra X X X2 X X
AE Vereinigte
Arabische
Emirate
X2 X3
AL Albanien X X X2a X X
AM Armenien X X
AR Argentinien X X X X X X X X X X X X
AU Australien X X X X X X X X X X X X X
BA Bosnien und
Herzegowina
X X X X X X X X
BD Bangladesch X X
BF Burkina Faso X
BJ Benin X
BN Brunei X
BR Brasilien X X X X X X X
BW Botsuana X
BY Belarus X7 X X X X X
BZ Belize X
CA Kanada X X X X X X X X X X X X X X
CH Schweiz X X X X X X X X X X X X X X
CL Chile X X X X X X X X X X
CM Kamerun X
CN China X X X X X X X
CO Kolumbien X X X X2 X
CR Costa Rica X X
CU Kuba X X
DO Dominika­nische
Republik
X
EC Ecuador X X
EG Ägypten X2a X
ET Äthiopien X
FK Falkland­inseln X X5 X
FO Färöer X
GB Vereinigtes
Königreich
X X X X X X X X X X X X X X
GE Georgien X
GG Guernsey X X
GL Grönland X X
GT Guatemala X X
HN Honduras X X
ID Indonesien X X X2a X2a
IL Israel4 X X X X X
IM Insel Man X X X X X X X
IN Indien X2a X X X2a X X X
IR Iran X X X
JE Jersey X X
JM Jamaika X
JP Japan X X X X X X X X2a X
KE Kenia X
KR Südkorea X X X X X2a X2a X2a
LB Libanon X
LK Sri Lanka X X
MA Marokko X X X2a X X2a X2a X
MD Moldau X X X X X
ME Montenegro X X5 X X X X X X
MG Madagaskar X X X X
MK Nord­mazedonien X X X X X X X X X
MM Myanmar/​Birma X X X
MN Mongolei X
MU Mauritius X X2
MX Mexiko X2 X X X2a X X
MY Malaysia X2 X X
MZ Mosambik X
k.A. Namibia X X5 X
NC Neukaledonien X X X
NG Nigeria X
NI Nicaragua X X
NZ Neuseeland X X X2a X X2a X X X X2a X2a X X X X
OM Oman X2a X2a X2a
PA Panama X X
PE Peru X X X
PH Philippinen X X X2a X2a
PK Pakistan X
PM St. Pierre und
Miquelon
X
PN Pitcairninseln X
PY Paraguay X X
RS Serbien6 X X X X7 X X X X X X X
RU Russland X X X X X X X8 X X
RW Ruanda X
SA Saudi-Arabien X X
SG Singapur X2 X2 X2 X9 X2 X X2 X2a X9 X9
SL Sierra Leone X
SM San Marino X X2 X X
SV El Salvador X
SY Syrien X
SZ Eswatini X
TG Togo X
TH Thailand X2a X2a X X X X X2a X2a X
TN Tunesien X X X
TR Türkei X X X X X X X
TW Taiwan X X X2a X X
TZ Tansania X X
UA Ukraine X X X X X X X X X X
UG Uganda X X
US Vereinigte
Staaten
X X10 X X X X X X X X X X X
UY Uruguay X X X X X X X X X
UZ Usbekistan X
VE Venezuela X
VN Vietnam X X X X2a X2a X
WF Wallis und
Futuna
X
XK Kosovo* X2
ZA Südafrika X X11
ZM Sambia X“
1
Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
2
Die Tabelle enthält eine Liste von Ländern und Gebieten. Sie ist nicht auf von der Union anerkannte Länder beschränkt.
2a
Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, welche entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind.
3
Drittländer gemäß Artikel 2, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern verwenden, die für die Einfuhr solcher verarbeiteten Erzeugnisse in die Union zugelassen sind, und zwar ausschließlich zur Erzeugung zusammengesetzter Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden sollen.
4
Nur Kamelmilch.
5
Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.
6
Nur Schafe.
7
Ausgenommen Kosovo.
8
Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).
9
Nur Rentiere.
10
Nur für Frischfleischwaren mit Ursprung in Neuseeland, die für die Union bestimmt sind und die mit oder ohne Lagerung entladen, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden.
11
Nur Ziegen.
*
Nur Laufvögel.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...