Bekanntmachung nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (Durchführungsbeschluss 2022/367/EU) (BVL 2022-01-004)

Published On: Mittwoch, 27.04.2022By

Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Bekanntmachung
nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
(Durchführungsbeschluss 2022/​367/​EU)
(BVL 2022-01-004)

Vom 5. April 2022

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3459) geändert worden ist, nachfolgenden Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission bekannt (Anlage).

Berlin, den 5. April 2022

Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag
Dr. Georg Schreiber

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/​367 DER KOMMISSION

vom 2. März 2022

zur Änderung des Beschlusses 2011/​163/​EU zur Genehmigung der von Drittländern
gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/​23/​EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1200)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/​23/​EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/​358/​EWG und 86/​469/​EWG und der Entscheidungen 89/​187/​EWG und 91/​664/​EWG1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

1
ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 96/​23/​EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen, die die erforderlichen Garantien enthalten (im Folgenden die „Pläne“). Die Pläne sollten zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abdecken, die in Anhang I der Richtlinie 96/​23/​EG gelistet sind.
(2)
Mit dem Beschluss 2011/​163/​EU der Kommission2 wurden die von bestimmten Drittländern vorgelegten Pläne für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und tierischen Erzeugnisse genehmigt.

2
Beschluss 2011/​163/​EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/​23/​EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
(3)
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/​2315 wurde der Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU3 zuletzt ­geändert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/​2315 wurde die Spalte „Aquakultur“ in vier Unterspalten, nämlich „Fische“, „Erzeugnisse aus Fischen“, „Krebstiere“ und „Weichtiere“ (Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken), unterteilt und auf diese Weise besser auf die für die Bescheinigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/​22354 der Kommission verwendeten Kategorien und die in den Anhängen VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/​4055 festgelegte Liste der Länder, aus denen der Eingang bestimmter Erzeugnisse zulässig ist, abgestimmt.

3
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/​2315 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/​163/​EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/​23/​EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 464 vom 28.12.2021, S. 17).
4
Durchführungsverordnung (EU) 2020/​2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/​429 und (EU) 2017/​625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/​amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/​2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/​2014 und (EU) 2019/​628, der Richtlinie 98/​68/​EG und der Entscheidungen 2000/​572/​EG, 2003/​779/​EG und 2007/​240/​EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).
5
Durchführungsverordnung (EU) 2021/​405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/​625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).
(4)
Belarus, Kanada, China, Israel6, Moldau, Schweiz, Türkei, Vereinigte Staaten und Uruguay waren zuvor im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU für „Aquakultur“ aufgeführt und führten auf dieser Grundlage Kaviar aus Aquakultur aus. Der von ihnen vorgelegte Rückstandsüberwachungsplan für Fische entsprach den allgemeinen Anforderungen der Union für Aquakultur und deckte auch Kaviar ab. Deswegen wurden diese Drittländer für „Erzeugnisse aus Fischen (z. B. Kaviar)“ nicht in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/​2315, aufgenommen. Um Unklarheiten hinsichtlich der Berechtigung zur Ausfuhr von Kaviar in die Union zu vermeiden, sollten diese Drittländer auch in der Spalte „Erzeugnisse aus Fischen (z. B. Kaviar)“ gelistet werden. Aus Gründen der Klarheit sollte die Spalte „Erzeugnisse aus Fischen (z. B. Kaviar)“ in „Kaviar7 (Erzeugnis aus Fischen)“ umbenannt werden.

6
Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.
7
Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen.
(5)
Die Vereinigten Arabischen Emirate haben der Kommission keinen Plan für Erzeugnisse aus Fischen vorgelegt. Die Vereinigten Arabischen Emirate haben allerdings Garantien in Bezug auf Erzeugnisse aus Fischen geboten, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein mit einer entsprechenden Fußnote versehener Eintrag für die Vereinigten Arabischen Emirate in die Unterspalte für „Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)“ der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU aufgenommen werden.
(6)
Der Beschluss 2011/​163/​EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/​6928 der Kommission.

8
Delegierte Verordnung (EU) 2020/​692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/​429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2011/​163/​EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission 

ANHANG

ANHANG

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ISO-2-Code Land1 Rinder Schafe/​Ziegen Schweine Equiden Geflügel Erzeugnisse aus Aquakultur Milch Eier Kanin-
chen
Freilebendes Wild Zucht-
wild
Honig Tier-
darm-
hüllen
Fischereierzeugnisse Weichtiere (Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken)
Fische Kaviar13
(Erzeugnis aus Fischen)
Krebs-
tiere
AD Andorra X X X2 X X
AE Vereinigte Arabische Emirate X2 X2 X3
AL Albanien X X X2a X X
AM Armenien X X
AR Argentinien X X X X X X X X X X X X
AU Australien X X X X X X X X X X X X X
BA Bosnien und Herzegowina X X X X X X X X
BD Bangladesch X X
BF Burkina Faso X
BJ Benin X
BN Brunei X
BR Brasilien X X X X X X X
BW Botsuana X
BY Belarus X7 X X X X X X
BZ Belize X
CA Kanada X X X X X X X X X X X X X X X
CH Schweiz X X X X X X X X X X X X X X X
CL Chile X X X X X X X X X X
CM Kamerun X
CN China X X X X X X X X
CO Kolumbien X X X X2 X
CR Costa Rica X X
CU Kuba X X
DO Dominikanische Republik X
EC Ecuador X X
EG Ägypten X2a X
ET Äthiopien X
FK Falklandinseln X X5 X
FO Färöer X
GB Vereinigtes Königreich X X X X X X X X X X X X X X
GE Georgien X
GG Guernsey X X
GL Grönland X X
GT Guatemala X X
HN Honduras X X
ID Indonesien X X X2a X2a
IL Israel4 X X X X X X
IM Insel Man X X X X X X X
IN Indien X2a X X X2a X X X
IR Iran X X X
JE Jersey X X
JM Jamaika X
JP Japan X X X X X X X X2a X
KE Kenia X
KR Südkorea X X X X X2a X2a X2a
LB Libanon X
LK Sri Lanka X X
MA Marokko X X X2a X X2a X2a X
MD Moldau X X X X X X
ME Montenegro X X5 X X X X X X
MG Madagaskar X X X X
MK Nordmazedonien X X X X X X X X X
MM Myanmar/​Birma X X X
MN Mongolei X
MU Mauritius X X2
MX Mexiko X2 X X X2a X X
MY Malaysia X2 X X
MZ Mosambik X
NA Namibia X X5 X
NC Neukaledonien X X X
NG Nigeria X
NI Nicaragua X X
NZ Neuseeland X X X2a X X2a X X X X2a X2a X X X X
OM Oman X2a X2a X2a
PA Panama X X
PE Peru X X X
PH Philippinen X X X2a X2a
PK Pakistan X
PM St. Pierre und Miquelon X
PN Pitcairninseln X
PY Paraguay X X
RS Serbien6 X X X X7 X X X X X X X
RU Russland X X X X X X X8 X X
RW Ruanda X
SA Saudi-Arabien X X
SG Singapur X2 X2 X2 X9 X2 X X2 X2a X9 X9
SL Sierra Leone X
SM San Marino X X2 X X
SV El Salvador X
SY Syrien X
SZ Eswatini X
TG Togo X
TH Thailand X2a X2a X X X X X2a X2a X
TN Tunesien X X X
TR Türkei X X X X X X X X
TW Taiwan X X X2a X X
TZ Tansania X X
UA Ukraine X X X X X X X X X X
UG Uganda X X
US Vereinigte Staaten X X10 X X X X X X X X X X X X
UY Uruguay X X X X X X X X X X
UZ Usbekistan X
VE Venezuela X
VN Vietnam X X X X2a X2a X
WF Wallis und Futuna X
XK Kosovo11 X2
ZA Südafrika X X12
ZM Sambia X
1
Die Tabelle enthält eine Liste von Ländern und Gebieten. Sie ist nicht auf von der Union anerkannte Länder beschränkt.
2
Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind.
2a
Drittländer gemäß Artikel 2, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwenden, welche entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher verarbeiteten Erzeugnisse in die Union zugelassen sind, und zwar ausschließlich zur Erzeugung zusammengesetzter Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden sollen.
3
Nur Kamelmilch.
4
Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.
5
Nur Schafe.
6
Ausgenommen Kosovo.
7
Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).
8
Nur Rentiere.
9
Nur für Frischfleischwaren mit Ursprung in Neuseeland, die für die Union bestimmt sind und die mit oder ohne Lagerung entladen, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden.
10
Nur Ziegen.
11
Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
12
Nur Ziegen.
13
Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen.“

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