Bekanntmachung nach § 17 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Published On: Montag, 26.02.2024By Tags:

Umweltbundesamt

Bekanntmachung
nach § 17 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Vom 2. Februar 2024
I.

Das Umweltbundesamt schreibt nach § 17 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, vor, dass die Bekanntgabe von Gebührenforderungen gemäß § 16 Absatz 1 BEHG durch Bescheid in elektronischer Form im öffentlich zugänglichen Register des nationalen Brennstoffemissionshandels (nEHS-Register) erfolgt und der Bescheid dort nach erfolgtem Login in das Nutzerkonto gemäß § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes abgerufen werden kann.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, über die E-Mail-Adresse emissionshandel@dehst.de oder
beim Umweltbundesamt – Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
City Campus
Buchholzweg 8
13627 Berlin
Telefon: +49 (0) 30/​89 03-50 50
Telefax: +49 (0) 30/​89 03-50 30

weitere Informationen zu erhalten. 

II.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der DEHSt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.

III.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, Buchholzweg 8, 13627 Berlin, zu erheben. Die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014.

IV.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und dem überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die schnelle und sichere Vereinnahmung von Forderungen aus Gebühren nach dem BEHG wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung hätten.

Berlin, den 2. Februar 2024

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Dr. Jürgen Landgrebe

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