Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung nach § 33 Absatz 7 des Vermögensgesetzes über die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 332a Absatz 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes
Bundespolitik

Bekanntmachung nach § 33 Absatz 7 des Vermögensgesetzes über die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 332a Absatz 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesamt
für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

Bekanntmachung
nach § 33 Absatz 7 des Vermögensgesetzes
über die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens
nach § 332a Absatz 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes

Vom 4. Juni 2024

Nach § 33 Absatz 7 des Vermögensgesetzes haben die Behörden für den Bereich Regelung offener Vermögensfragen die Möglichkeit, ein Aufgebotsverfahren entsprechend § 332a Absatz 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes durchzuführen. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen veranlasst die erforderlichen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.

Gera, den 4. Juni 2024

Bundesamt
für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

Im Auftrag
Baron

Anlage

Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Fachbereich Interner Service/​Fachdienst Grundstücke
Am Flugplatz 1
06366 Köthen (Anhalt)

Öffentliche Aufforderung

Frau Emma Margarethe Schwalm geborene Steinborn geschiedene Sterzl, geboren am 27. Juli 1920, zuletzt wohnhaft in La Tour du Stade, 8c Ronte de Selestat, 68000 Colmar, Frankreich, hat beim Landratsamt Zerbst am 24. September 1990 einen Antrag gestellt auf Rückübertragung des Grundstücks Ziegelstraße 3 in Zerbst. Frau Emma Margarethe Schwalm wurde mit Bescheid vom 24. November 1994 vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Zerbst ein Entschädigungsanspruch für das Grundstück Ziegelstraße 3 in Zerbst zuerkannt (Az.: 10/​FD Grdst/​15047-E190).

Köthen, den 31. Mai 2024

Über den Antrag kann nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, nicht ermittelt werden kann. Alle betroffenen Personen werden aufgefordert, innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Aufgebotsfrist) nach Bekanntmachung dieser Aufforderung im Bundesanzeiger ihre Rechte aus dem Antrag beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Fachbereich Interner Service/​Fachdienst Grundstücke, Am Flugplatz 1, 06366 Köthen (Anhalt), unter dem angegebenen Aktenzeichen (Reg.-Nr. oder EALG-Nr.) geltend zu machen. Nicht geltend gemachte Rechte erlöschen mit Ablauf der Aufgebotsfrist.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...