Bundesamt
für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Bekanntmachung
nach § 33 Absatz 7 des Vermögensgesetzes
über die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens
nach § 332a Absatz 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes
Nach § 33 Absatz 7 des Vermögensgesetzes haben die Behörden für den Bereich Regelung offener Vermögensfragen die Möglichkeit, ein Aufgebotsverfahren entsprechend § 332a Absatz 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes durchzuführen. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen veranlasst die erforderlichen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.
Bundesamt
für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Im Auftrag
Baron
Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Fachbereich Interner Service/Fachdienst Grundstücke
Am Flugplatz 1
06366 Köthen (Anhalt)
Öffentliche Aufforderung
Frau Emma Margarethe Schwalm geborene Steinborn geschiedene Sterzl, geboren am 27. Juli 1920, zuletzt wohnhaft in La Tour du Stade, 8c Ronte de Selestat, 68000 Colmar, Frankreich, hat beim Landratsamt Zerbst am 24. September 1990 einen Antrag gestellt auf Rückübertragung des Grundstücks Ziegelstraße 3 in Zerbst. Frau Emma Margarethe Schwalm wurde mit Bescheid vom 24. November 1994 vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Zerbst ein Entschädigungsanspruch für das Grundstück Ziegelstraße 3 in Zerbst zuerkannt (Az.: 10/FD Grdst/15047-E190).
Köthen, den 31. Mai 2024
Über den Antrag kann nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, nicht ermittelt werden kann. Alle betroffenen Personen werden aufgefordert, innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Aufgebotsfrist) nach Bekanntmachung dieser Aufforderung im Bundesanzeiger ihre Rechte aus dem Antrag beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Fachbereich Interner Service/Fachdienst Grundstücke, Am Flugplatz 1, 06366 Köthen (Anhalt), unter dem angegebenen Aktenzeichen (Reg.-Nr. oder EALG-Nr.) geltend zu machen. Nicht geltend gemachte Rechte erlöschen mit Ablauf der Aufgebotsfrist.
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