Bekanntmachung nach § 4 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und nach § 35 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom: 06.12.2023

Published On: Freitag, 22.12.2023By Tags:

Umweltbundesamt

Bekanntmachung
nach § 4 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
und nach § 35 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Verordnung
zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Vom 6. Dezember 2023
I.

Das Umweltbundesamt gibt hiermit nach § 4 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, und nach § 35 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 163) geändert worden ist, die jährlichen Erhöhungsmengen nach § 4 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Jahre 2021 bis 2024 bekannt.

Für die Jahre 2021 bis 2024 werden folgende jährliche Erhöhungsmengen nach § 4 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt:

Jahr Jährliche Erhöhungsmenge (in Tonnen CO2)
2021   800 000
2022 1 300 000
2023 1 500 000
2024 1 500 000
II.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umwelt­bundesamt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.

III.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, City Campus, Haus 3, Eingang 3A, Buchholzweg 8, 13627 Berlin, zu erheben.

IV.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung (EU) 2018/​842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/​2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26) (EU-Klimaschutz­verordnung) wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung hätten und die Mengen der Brennstoffemissionen für die Jahre 2021 bis 2024 nicht bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs­verfahrens bestimmt würden.

Berlin, den 6. Dezember 2023

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Dr. Jürgen Landgrebe

Leave A Comment