Bekanntmachung – Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse

Published On: Freitag, 17.11.2023By Tags:

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen
zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft
verursacht durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen
gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse

Vom 24. Oktober 2023

Vorbemerkungen

Die Risikovorsorge zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft, die durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht werden, liegt zunächst in der Verantwortung der Unternehmen. Hierbei sollen insbesondere Versicherungen gegen spezifische Risiken berücksichtigt werden. Staatliche Finanzhilfen, die die Betroffenen möglichst zeitnah erreichen sollten, unterstützen das Krisenmanagement der Unternehmen.

Diese Rahmenrichtlinie (im Folgenden RRL) soll Hilfen in akuten Schadensfällen zeitnah ermöglichen. Dabei soll diese RRL den Vorgaben der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten1 (im Folgenden: EU-Agrarrahmen) entsprechen.

Diese RRL dient sowohl der Bewältigung von regionalen als auch von nationalen Schadereignissen. Auf dieser Grundlage können die Länder oder der Bund bei Bedarf in eigener Zuständigkeit Finanzhilfen festsetzen. Die Regelungen dienen bei Vorliegen der rechtlichen und faktischen Voraussetzungen auch zur Festlegung von Finanzhilfen, an denen sich der Bund über eine individuelle Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung beteiligt. Bund und Länder können abweichend von dieser RRL strengere Kriterien festlegen. In diesem Fall muss die Hilfsmaßnahme bei der Europäischen Kommission mittels des vereinfachten Anmeldeverfahrens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/​20042 notifiziert werden.

Diese RRL dient auch der Festlegung zinsverbilligter Darlehen durch die Landwirtschaftliche Rentenbank. Sie lässt die Finanzierung von Hilfsmaßnahmen im Binnenverhältnis von Bund und Ländern unberührt.

Diese RRL wird auf der Grundlage des EU-Agrarrahmens abgewickelt; sie wurde bei der Europäischen Kommission unter der Nummer SA. 107894 (2023/​N) notifiziert.

1 Grundlegendes

1.1 Finanzhilfezweck

Die Finanzhilfen werden zum (Teil-)Ausgleich von Schäden land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen gewährt, die unmittelbar durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden.

1.2 Finanzhilfeanspruch

1Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Finanzhilfen besteht nicht. 2Die jeweilige Bewilligungsstelle entscheidet nach Antragstellung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe dieser RRL. 3Die Gewährung der Finanzhilfen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Außergewöhnliche Naturereignisse

Außergewöhnliche Naturereignisse sind Naturkatastrophen (Nummer 2.2) und diesen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse (Nummer 2.3).

2.2 Naturkatastrophen

1Als Naturkatastrophe im Sinne dieser RRL und im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs. 2Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die durch andere Arten von Naturkatastrophen entstanden sind, richten sich nicht nach dieser RRL, sondern sind einzeln bei der Europäischen Kommission anzumelden, es sei denn, es liegen Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse nach Nummer 2.3 vor.

2.3 Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse

Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse sind ungünstige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder Dürre, wenn dadurch mehr als 30 % der durchschnittlichen Erzeugung des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens beziehungsweise mehr als 20 % des forstwirtschaftlichen Potenzials des betreffenden forstwirtschaftlichen Unternehmens zerstört wurde.

2.4 Durchschnittliche Erzeugung (mögliche Basiszeiträume)

1Die durchschnittliche Erzeugung ist der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielte Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraumes unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes. 2Ist die Ermittlung der durchschnittlichen Erzeugung landwirtschaftlicher Unternehmen über den Naturalertrag nicht möglich, kann der durchschnittliche Wert der Erzeugung über die Erlöse für alle Produktionsverfahren ermittelt werden.

3 Berechnungsverfahren

3.1 Schäden in der Landwirtschaft

(1) 1Ausgleichsfähig im Fall von Naturkatastrophen gemäß Nummer 2.2 und von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gemäß Nummer 2.3 können sein:

a)
Sachschäden an Vermögenswerten wie zum Beispiel Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln, sowie Schäden an landwirtschaftlicher Infrastruktur und am Tierbestand. 2Ausgleichsfähig sind auch außergewöhnliche Aufwendungen wie Futterzukäufe in der Viehhaltung, Reparaturkosten einschließlich der Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie die Instandsetzung von Versorgungswegen.
b)
3Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Betriebsmittel.

(2) Werden im Falle von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzender widriger Witterungsverhältnisse gemäß Nummer 2.3 Einkommensverluste anhand der Kulturen oder des Viehbestandes berechnet, dürfen nur die Sachschäden im Zusammenhang mit diesen Kulturen oder diesem Viehbestand berücksichtigt werden.

(3) 1Die Einkommensverluste des landwirtschaftlichen Unternehmens werden für alle vom außergewöhnlichen Naturereignis betroffenen Produktionsverfahren einzeln berechnet. 2Die Einkommensverluste eines betroffenen Produktionsverfahrens errechnen sich bei landwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Kulturen aus:

dem im Basiszeitraum (vgl. Nummer 2.4) erzielten durchschnittlichen Hektarerlös HEB (durchschnittlicher Hektarertrag Basiszeitraum x durchschnittlicher Preis Basiszeitraum),
dem Hektarerlös im Schadjahr HES (Hektarertrag x Preis) und
der Anbaufläche im Schadjahr AS.

3Die Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel:
Einkommensverluste des jeweiligen Produktionsverfahrens = (HEB minus HES) x AS.

4Alternativ kann der Schaden auch auf Basis von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten ermittelt werden.3

5Wurde ein kleines oder mittleres Unternehmen weniger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisses gegründet, so ist die Bezugnahme auf die Dreijahres- oder Fünfjahreszeiträume (siehe Nummer 2.4) so zu verstehen, dass sie sich auf den Umsatz oder die Menge bezieht, der/​die von einem durchschnittlichen Unternehmen derselben Größe wie der Antragsteller erwirtschaftet beziehungsweise erzeugt und verkauft wurde, das heißt einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen in dem von den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen nationalen oder regionalen Sektor.

3.2 Wiederherstellung von forstwirtschaftlichem Potenzial

(1) 1Im Fall von Schäden an Forstkulturen werden alle erforderlichen Wiederherstellungskosten der Kulturfläche einschließlich der Kosten für Vorarbeiten, Schutz und Pflege der Kulturen bis zur Sicherung, Aufräumarbeiten auf Produktions- und Gebäudeflächen, Forstschutzkosten, Schäden an forstwirtschaftlicher Infrastruktur sowie Kosten für Kapitalmarktdarlehen zur Zwischenfinanzierung der Aufarbeitungskosten von Holz, das im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Naturereignissen gemäß Nummer 2.1 angefallen ist, zu Grunde gelegt. 2Gleiches gilt für Kulturen, die infolge des Absterbens von Beständen im Rahmen der Wiederaufforstungsverpflichtung angelegt werden müssen. 3Alternativ kann der Schaden auch auf Basis von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten ermittelt werden. 4Für Einkommensverluste infolge von außergewöhnlichen Naturereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel dürfen keine Beihilfen gewährt werden. 5Sachschäden an Vermögenswerten in der Forstwirtschaft, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, können nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 ausgeglichen werden.4

(2) 1Im Fall von Bestandsschäden wird die Differenz zwischen den Bestandserwartungswerten vor und nach dem Schadereignis ermittelt. 2Hilfsweise kann die diskontierte Summe der durchschnittlichen Reinerträge der jeweiligen Baumartenbetriebsklasse bis zum Ende der vorgesehenen Umtriebszeit für diese Baumart herangezogen oder ein Zuschuss je Festmeter aufgearbeitetes Kalamitätsholz gewährt werden, der der Differenz der Bestandswerte entspricht.

(3) Die Wiederaufbaumaßnahmen müssen mit dem im jeweiligen Bundesland geltenden Waldschutzplan in Einklang stehen.

3.3 Gesamtschaden

(1) Ein Ausgleich wird für die durch ein außergewöhnliches Naturereignis gemäß Nummer 2.1 unmittelbar verursachten Schäden gewährt, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen bewertet wurden.

(2) Die Berechnung der Schäden erfolgt auf Ebene des einzelnen begünstigten Unternehmens.5

(3) Der Gesamtschaden des Finanzhilfeempfängers ergibt sich in der Landwirtschaft aus der Summe der Sachschäden und den Einkommensverlusten nach Nummer 3.1 beziehungsweise in der Forstwirtschaft aus der Summe der Wiederherstellungskosten nach Nummer 3.2.

(4) 1Sachschäden an Vermögenswerten sind auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswertes vor dem außergewöhnlichen Naturereignis gemäß Nummer 2.1 zu berechnen. 2Sie dürfen nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswertes unmittelbar vor und seinem Wert unmittelbar nach dem Naturereignis (= die durch das außergewöhnliche Naturereignis gemäß 2.1 verursachte Minderung des Marktwertes).

(5) Bei Tierverlusten berechnet sich der Schaden nach dem Marktwert im Basiszeitraum (vgl. Nummer 2.4).

4 Finanzhilfeempfänger

4.1 Unternehmen

Finanzhilfeempfänger sind Unternehmen, unabhängig von ihrer gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei oder die Forstwirtschaft umfasst.

4.2 Ausschluss bei Beteiligung der öffentlichen Hand

Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

4.3 Ausschluss bei Wiedereinziehungssanordnung der Kommission

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Wiedereinziehungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben. Dies gilt nicht für Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind.

4.4 Ausschluss bei Unternehmen in Schwierigkeiten

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition des EU-Agrarrahmens6 sind von einer Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen und Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen ausgeschlossen, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadereignis zurückzuführen.7

5 Art der Finanzhilfen

1Als Finanzhilfearten kommen Zuschüsse und Zinszuschüsse sowie im Fall einer Gewährung von Finanzhilfen durch die Landwirtschaftliche Rentenbank auch zinsverbilligte Darlehen in Betracht. 2Diese Finanzhilfearten können einzeln oder gemeinsam zur Anwendung kommen.

6 Höhe der Finanzhilfe im Einzelfall

6.1 Bei Naturkatastrophen

(1) In der Landwirtschaft beträgt bei Naturkatastrophen die Bruttobeihilfeintensität der gewährten Finanzhilfe maximal 100 % der beihilfefähigen Kosten.

(2) In der Forstwirtschaft können bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.

6.2 Bei Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen

(1) In der Landwirtschaft beträgt bei Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen die Bruttobeihilfeintensität der gewährten Finanzhilfen maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten, in aus naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/​20138 maximal 90 %.9

(2) In der Forstwirtschaft können bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.

6.3 Kürzungen bei fehlendem Versicherungsschutz; Nachweispflicht

(1) 1Die Bruttobeihilfeintensität der gewährten Finanzhilfen wird abweichend von Nummer 6.2 Absatz 1 um mindestens 50 % gekürzt für Begünstigte, die keine Versicherung abgeschlossen haben, welche die häufigsten klimatischen Risiken und mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahresproduktion oder durchschnittlichen Jahreseinnahmen der betroffenen landwirtschaftlichen Produktionsverfahren abdeckt. 2Von der Kürzung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn nachweislich für ein bestimmtes klimatisches Risiko kein beziehungsweise kein erschwinglicher Versicherungsschutz angeboten wurde. 3Ob ein solcher Versicherungsschutz angeboten wurde, ist im Rahmen des Finanzhilfeverfahrens von der bewilligenden Behörde zu prüfen.

(2) 1Für den Erhalt der Finanzhilfen legen die begünstigten forstwirtschaftlichen Unternehmen einen Nachweis über geeignete Risikomanagementinstrumente vor, um das potenzielle Auftreten des Schadereignisses in Zukunft gegebenenfalls zu verhindern. 2Solche Risikomanagementinstrumente können die Absicherung durch eine Versicherung oder geeignete Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung eines Schadensereignisses umfassen.10

6.4 Abzüge zur Vermeidung von Überkompensation

1Die Finanzhilfe darf nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. 2Der Gesamtschaden nach den Nummern 6.1 und 6.2 ist daher um folgende Beträge zu verringern:

a)
etwaige Versicherungszahlungen;
b)
Hilfen Dritter (zum Beispiel in Form von Spenden);
c)
aufgrund des außergewöhnlichen Naturereignisses nicht entstandene Kosten.

6.5 Kumulierung

(1) 1Die Kumulierung von Finanzhilfen ist zulässig. 2Dabei sind die einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben des EU-Agrarrahmens einzuhalten.11

(2) 1Der Finanzhilfeempfänger hat gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle alle aufgrund des Schadereignisses erhaltenen oder beantragten Finanzhilfen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter, insbesondere zinsverbilligte Darlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank und etwaige Versicherungszahlungen, offenzulegen. 2Die nach Landesrecht zuständige Stelle stellt sicher, dass die Angaben bei der Berechnung der Finanzhilfen berücksichtigt und die Anforderungen der Nummern 6.4 und 6.5 Absatz 1 eingehalten werden. 3Die Landwirtschaftliche Rentenbank gewährt ein zinsverbilligtes Darlehen im Rahmen dieser RRL nach Vorlage des Finanzhilfebescheids der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

(3) Der eingeräumte Zinsvorteil ist so zu bemessen, dass die nach dieser RRL zulässige Bruttobeihilfeintensität nicht überschritten wird.

7 Sonstige Finanzhilfebestimmungen

7.1 Anerkennung eines außergewöhnlichen Naturereignisses gemäß Nummer 2.1

Das betreffende außergewöhnliche Naturereignis muss belegbar sein durch entsprechende Daten oder Unterlagen und von der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder bei gemeinsamen Bund-Länder-Hilfen von den zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden förmlich als ein solches Ereignis anerkannt werden.

7.2 Bestehen eines unmittelbaren kausalen Zusammenhangs

Zwischen dem außergewöhnlichen Naturereignis und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist, muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen.

7.3 Auszahlungen

1Die Finanzhilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist. 2Werden die Finanzhilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, darf der Finanzhilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

7.4 Auszahlungsfrist

Die Finanzhilfe muss innerhalb von maximal vier Jahren nach dem Schadereignis ausgezahlt werden.

8 Schlussbestimmungen

8.1 Inkrafttreten

Diese RRL tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 18. Oktober 2022 (BAnz AT 29.12.2022 B3).

8.2 Außerkrafttreten

Diese RRL tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Bonn, den 24. Oktober 2023

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Bernt Farcke

1
Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1).
2
Verordnung (EG) Nr. 794/​2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/​1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/​2105 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 19) geändert worden ist.
3
Vgl. Randnummern 337 und 354 des EU-Agrarrahmens.
4
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1).
5
Vgl. Randnummern 333 und 349 des EU-Agrarrahmens.
6
Vgl. Randnummer 33 Nummer 63 des EU-Agrarrahmens.
7
Vgl. Randnummer 23 des EU-Agrarrahmens.
8
Verordnung (EU) Nr. 1305/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/​2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/​1033 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 34) geändert worden ist.
9
Vgl. Randnummer 357 des EU-Agrarrahmens.
10
Vgl. Randnummer 516 des EU-Agrarrahmens.
11
Vgl. Randnummern 103 bis 111 des EU-Agrarrahmens.

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