Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bekanntmachung Nr. 01/23/32
über die Durchführung eines Forschungsvorhabens im Bereich
Entscheidungshilfebedarf im gesundheitlichen Verbraucherschutz
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beabsichtigt, ein Forschungsvorhaben zur Bereitstellung von wissenschaftlicher Entscheidungshilfe nach den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) im Wege einer Zuwendung auf Ausgabenbasis* zu fördern.
1 Thema
Analyse und Bewertung gängiger Speisenproduktionssysteme in der Gemeinschaftsverpflegung hinsichtlich einer nachhaltigeren Produktionsweise
Förderkennzeichen: 2823HS001
2 Aufgabenbeschreibung
Die Gemeinschaftsverpflegung (GV) in Deutschland gewinnt für die Ernährungssituation von Menschen in unterschiedlichen Lebenswelten zunehmend an Bedeutung. Trotz der enormen Reichweite der GV sowie deren sozialer und marktwirtschaftlicher Bedeutung gibt es derzeit nur wenig Informationen über die Umweltauswirkungen dieser Verpflegungsform.
In der GV beschreiben Speisenproduktionssysteme die Ablauforganisation, das heißt die Art und Weise wie Speisen hergestellt und bis zur Ausgabe in der GV behandelt werden. Die Unterschiede bestehen hinsichtlich der einzelnen Prozessschritte in Abhängigkeit von der thermischen, zeitlichen und/oder räumlichen Kopplung/Entkopplung der Speisenproduktion und der Ausgabe. Die gängigen Speisenproduktionssysteme sind „Cook & Serve“, „Cook & Chill“, „Cook & Freeze“ und „Cook & Hold“.
Das BMEL hat Entscheidungshilfebedarf hinsichtlich des Beitrags gängiger Speisenproduktionssysteme in der GV für die Umsetzung einer nachhaltigeren Ernährung unter Erfüllung ernährungsphysiologischer Anforderungen. Um diesem Entscheidungshilfebedarf abzuhelfen, ist im Rahmen eines Forschungsvorhabens ein methodisches Analyse- und Bewertungskonzept zur Beurteilung der Eignung gängiger Speisenproduktionssysteme zur Erreichung einer nachhaltigeren Verpflegung gemäß Definition des Wissenschaftlichen Beirats für Agrarpolitik, Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz (WBAE) unter Erfüllung ernährungsphysiologischer Anforderungen zu entwickeln. Dieses ist anschließend durch Beispielrechnungen und Fallbeispiele in der Praxis zu pilotieren, um damit verbundene konkrete Handlungsempfehlungen für Akteurinnen und Akteure in Politik und Praxis ableiten zu können. Diese Handlungsempfehlungen sollen die vier zentralen Nachhaltigkeitsdimensionen Gesundheit, Umwelt/Klima, Soziales und Tierwohl, wie im WBAE-Gutachten definiert, einschließen.
Auf Grundlage der Ergebnisse plant BMEL Maßnahmen zur Optimierung einer gesundheitsförderlichen und nachhaltigen GV zu entwickeln, unter anderem sollen die Ergebnisse in die Qualitätsstandards für die GV der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) einfließen.
Sofern zeitlich realisierbar, ist es geplant einen ersten Ausblick beziehungsweise Teilergebnisse schon im Rahmen des 15. DGE-Ernährungsberichts, welcher Ende 2024 erscheint, zu veröffentlichen.
Die ausführliche Aufgabenbeschreibung kann beim Projektträger angefordert werden, Kontaktdaten siehe Nummer 6.1.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht staatliche Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland, die nicht wirtschaftlich tätig sind oder ihre nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten eindeutig von ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten über eine Trennungsrechnung abgrenzen können.
Bei nicht öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtungen ist der Nachweis der vorrangigen Forschungstätigkeit in geeigneter Weise zu erbringen.
Bundesforschungsinstitute aus dem Geschäftsbereich des BMEL sind von einer Teilnahme ausgeschlossen.
4 Rechtsgrundlage
Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, einschließlich der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (ANBest-P) und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 BHO, gefördert werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Es gilt deutsches Recht. Aus der Einreichung einer Skizze kann kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung geltend gemacht werden.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Forschungsdatenmanagementplan
Die Projektbeteiligten sind im Fall einer Projektförderung verpflichtet, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen, das im Förderportal des Bundes im Unterverzeichnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter „Allgemeine Vordrucke“ abrufbar ist: (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=ble#t6). Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen.
Im Fall der Veröffentlichung von aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnissen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift soll diese so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
6 Teilnahmebedingungen
Antragstellende Einrichtungen müssen eine deutschsprachige Ansprechperson für das Projekt zur Verfügung stellen. Die Berichte sind in deutscher Sprache zu verfassen.
Die Bewilligung der Zuwendung setzt ein unmittelbares Eigeninteresse an der Durchführung des Vorhabens voraus. Es wird vom Zuwendungsempfänger eine finanzielle Beteiligung an den Ausgaben in angemessenem Umfang erwartet. Die Höhe der Zuwendung wird im Einzelfall festgesetzt.
Nachweise über die notwendigen Qualifikationen mindestens nach Maßgabe der folgenden Kriterien sind beizufügen:
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Mindestens ein Mitglied des Projektteams muss über einen in der Europäischen Union anerkannten Hochschulabschluss im Bereich Ernährungswissenschaften/Ökotrophologie verfügen. Dies ist per Eigenerklärung zu belegen.
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Mindestens ein Mitglied des Projektteams muss über einschlägiges Fachwissen im Bereich Ernährungswissenschaften/Ökotrophologie bzw. vergleichbarer Fachrichtungen und fundierte Kenntnisse hinsichtlich des Forschungsstands in diesem Bereich in Deutschland verfügen. Dies ist zumindest per Eigenerklärung mit entsprechender Begründung zu belegen.
- –
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Mindestens ein Mitglied des Projektteams muss über einschlägiges Fachwissen im Bereich Nachhaltigkeit und fundierte Kenntnisse hinsichtlich des Forschungsstands zum Forschungsthema in Deutschland sowie Erfahrung bezüglich Methoden zur Bewertung von Kriterien einer nachhaltigeren Ernährung/Nachhaltigkeitsaspekten verfügen. Dies ist zumindest per Eigenerklärung mit entsprechender Begründung zu belegen.
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Mindestens ein Mitglied des Projektteams muss über Erfahrung in der Anwendung ernährungsphysiologischer Auswertungsmethoden verfügen. Dies ist anhand gesonderter Kurzdarstellungen von mindestens zwei Projekten nachzuweisen, die maximal sechs Jahre zurückliegen.
Bewerbungen von Nachwuchsgruppen und Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern mit entsprechendem Forschungsgebiet sind ausdrücklich erwünscht.
7 Verfahren
Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung des geförderten Vorhabens zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf Grundlage von Projektskizzen beurteilt.
7.1 Projektträger
Die BLE ist mit der Projektträgerschaft beauftragt.
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 324, Pflanzenbau, Modellvorhaben Pflanze, Ökonomie
Postanschrift: | 53168 Bonn |
Hausanschrift: | Deichmanns Aue 29 53179 Bonn |
Ansprechpartner: | Frau Wetekam, Telefon: +49 (0) 2 28/68 45 3171 |
Telefax: | +49 (0) 30/1810 6845 3106 |
E-Mail: | projekttraeger-agrarforschung@ble.de |
De-Mail: | projekttraeger-agrarforschung@ble.de-mail.de |
7.2 Gliederung und Umfang der Projektskizze
Umfang: Die Projektskizze sollte einen Umfang von 15 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten (ohne Deckblatt und eventuelle Anhänge).
Die Skizze sollte folgende Informationen enthalten und nachfolgender Gliederung folgen:
- a)
-
Deckblatt:
- –
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Bezug zur Bekanntmachung
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Name und Adresse der Institution
- –
-
Name und Kontaktdaten der Ansprechperson
- b)
-
Zusammenfassung
- c)
-
Ziel des Projekts
- d)
-
Stand der Forschung
- e)
-
Beschreibung des geplanten Vorhabens: Methodik, Vorgehensweise
- f)
-
Arbeitsplan (chronologische Darstellung der geplanten Arbeiten)
- g)
-
Finanzierungsplan
- –
-
Personal
- –
-
Sachausgaben
- –
-
Reisen
- –
-
Eigenanteil
- h)
-
Kompetenz der antragstellenden Person bzw. der an der Durchführung der geplanten Arbeiten beteiligten Personen und Einrichtungen; Nachweise über bisherige Erfahrungen (Referenzen, Publikationen, sonstige Vorarbeiten).
Bei der Erstellung der Projektskizze ist darauf zu achten, dass Folgendes enthalten ist:
- –
-
Beschreibung und Erläuterung des Vorhabens unter Bezugnahme auf die in der Aufgabenbeschreibung beschriebenen Förderziele. In der Skizze ist insbesondere darzulegen, auf welchem Weg die erforderlichen Informationen ermittelt werden sollen und wie der Zugang zu den unterschiedlichen Akteuren erfolgt;
- –
-
gegebenenfalls Darstellung der Arbeitsteilung zwischen Kooperationspartnern im Projekt.
Bitte beachten Sie:
Ausgaben bzw. Kosten für allgemeine Einrichtungen (alle zur Grundausstattung zählenden Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände [zum Beispiel PC] sowie deren Wartung; Büroeinrichtungen, Handwerkszeug oder ähnliches) sind nicht zuwendungsfähig. Einrichtungen, die zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt sind, dürfen im Rahmen der gewünschten Zuwendung nur Nettopreise angeben.
7.3 Vorlage von Projektskizzen
Das Einreichen von Projektskizzen ist
bis Freitag, den 28. April 2023, 12 Uhr möglich.
Die unterschriebene Projektskizze ist als eingescanntes Dokument per E-Mail an die in Nummer 7.1 angegebene Mailadresse zu übermitteln. Alternativ ist auch die Einreichung auf dem Postweg oder per absenderbestätigter De-Mail an die in Nummer 7.1 angegebene De-Mail-Adresse möglich. Verspätet eingereichte Skizzen werden nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist das Sendedatum der E-Mail beziehungsweise der Posteingangsstempel der BLE.
Der frühestmögliche Vorhabenbeginn ist der 1. August 2023. Die maximale Projektlaufzeit beträgt zwölf Monate.
7.4 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:
- –
-
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der antragstellenden Person/Einrichtung, Erfahrung, vorhandene Vorleistungen/Ressourcen,
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wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Plausibilität des Ansatzes,
- –
-
wirtschaftlicher Einsatz der beantragten Fördermittel im Hinblick auf den erwarteten Beitrag zum Entscheidungshilfebedarf des BMEL.
Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Skizzen unabhängige Expertise hinzuzuziehen.
Der Projektträger informiert die Skizzeneinreichenden über das Ergebnis. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreichenden eingeladen, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
In Vertretung
Dr. C. Natt
- *
- Bemessungsgrundlage für Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten).
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