Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung Nr. 02/2024/42 über die Durchführung von Modell- und Demonstrationsvorhaben „Steigerung der Daseinsvorsorge in ländlichen Räumen durch eine Verbesserung der Interoperabilität von digitalen Systemen“ vom: 21.08.2024
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Bekanntmachung Nr. 02/2024/42 über die Durchführung von Modell- und Demonstrationsvorhaben „Steigerung der Daseinsvorsorge in ländlichen Räumen durch eine Verbesserung der Interoperabilität von digitalen Systemen“ vom: 21.08.2024

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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung Nr. 02/​2024/​42
über die Durchführung von
Modell- und Demonstrationsvorhaben
„Steigerung der Daseinsvorsorge in ländlichen Räumen
durch eine Verbesserung der Interoperabilität von digitalen Systemen“

Vom 21. August 2024

Im Rahmen des Förderaufrufs werden innovative Projekte gesucht, die zur Verbesserung der Daseinsvorsorge in ländlichen Räumen beitragen, indem sie die Interoperabilität von digitalen Systemen, also den überwiegend automatischen Informationsaustausch und die Datenintegrationen von Software-, Daten- und Informationssystemen, herstellen und nutzen.

Die Fördersumme beträgt bis zu 300 000 Euro per Zuwendungsempfänger, die Durchführung von Verbundvorhaben wird befürwortet. Die Projekte können maximal bis zum 31. Dezember 2027 laufen. Alle Förderdetails finden sich in der folgenden Bekanntmachung.

1.
Zuwendungszweck
Interoperabilität ist die Fähigkeit von zwei oder mehr Datenräumen oder Kommunikationsnetzen, Systemen, vernetzten Produkten, Anwendungen, Datenverarbeitungsdiensten oder Komponenten, Daten auszutauschen und zu nutzen, um ihre Funktionen auszuführen. Im Idealfall erzeugt die Herstellung von Interoperabilität ganzheitliche und nachhaltige Systeme.
Für die Digitalisierung der ländlichen Räume ist Interoperabilität ein wichtiger Faktor: Sie ist der Schlüssel für die Entwicklung und den Einsatz nachhaltiger und effizienter digitaler Systeme, anhand derer die Digitalisierung in der Daseinsvorsorge vor Ort vorangebracht werden kann. Dabei ist von grundlegender Bedeutung, Problemlösungen nicht ausschließlich technisch, sondern auch menschenzentriert zu denken und adäquate sowie generische Anwendungsfälle zu identifizieren.
Vor allem in ländlichen Räumen stoßen solche Bemühungen auf besondere Herausforderungen. Eine geringere Bevölkerungsdichte und weite Wege reduzieren Netzwerkeffekte. Menschen in ländlichen Räumen wird daher mehr Flexibilität abverlangt, was den Bedarf an interoperablen digitalen Systemen, die das tägliche Leben erleichtern, steigert.
Der vorliegende Förderaufruf richtet sich an ländliche Landkreise und Kommunen, idealerweise im Verbund mit relevanten Akteuren, wie zum Beispiel kommunalen Unternehmen, zivilgesellschaftlichen Akteuren, angrenzenden Gebietskörperschaften, Unternehmen, Vereinen oder Verbänden, die Interoperabilität von digitalen Systemen und Anwendungen mit dem Ziel des überwiegend automatischen Daten- und Informationsaustausches, gegebenenfalls unter Verwendung neuer Mobilfunktechnologien, zum Zweck einer verbesserten Daseinsvorsorge voranbringen wollen. Dabei sollen vorhandene und neue Daten interoperabel verfügbar gemacht, ausgetauscht, verschnitten und ausgewertet werden, um Effizienzgewinne zu erzielen, Planungsprozesse zu optimieren und die Daseinsvorsorge in ländlichen Räumen mit innovativen digitalen Werkzeugen zu stärken.
Vor diesem Hintergrund sucht das Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung (KomLE) in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Projekte, die

die Daseinsvorsorge in ländlichen Räumen in einem konkreten wiederverwertbaren Anwendungsfall durch innovative Lösungen zur Schaffung oder Verbesserung der Interoperabilität von digitalen Systemen steigern – unter anderem durch verfügbar machen, Austauschen und Auswerten vorhandener und neuer Daten, die Schaffung von Schnittstellen (APIs), unter Beachtung offener Standards zwischen und innerhalb von digitalen Systemen oder die Implementierung von Datenmanagementsystemen und datenverarbeitenden Systemen,
dafür bereits bestehende Technologien, zum Beispiel aus dem Bereich Smart City, unter anderem Internet-of-Things (IoT), urbane Datenplattformen (UDP), urbane Datenzwillinge (UDZ) oder Data Spaces, berücksichtigen und, sofern möglich, auf die spezifischen Herausforderungen und Rahmenbedingungen von ländlichen Räumen anpassen.
Die zu fördernden Projekte entwickeln innovative Lösungen, die die Interoperabilität von digitalen Systemen für einen konkreten, menschenzentrierten und problembezogenen Anwendungsfall herstellen und/​oder optimieren und damit die Daseinsvorsorge in ländlichen Räumen verbessern. Dabei werden mindestens zwei Datensysteme oder Datenquellen zusammengeführt, mit dem Ziel, dass das empfangende System die Daten des sendenden Systems auch inhaltlich „versteht“ und direkt maschinell verarbeiten kann (semantische Interoperabilität).
Durch Kooperationen mit relevanten Akteuren und betroffenen Zielgruppen sowie durch Kooperationen mit (anderen) Gebietskörperschaften werden innovative Methoden der Zusammenarbeit und die Vernetzung mit anderen Quellen und Verarbeitern von Daten geschaffen. Es wird dabei auch eine Zentralisierung der Akteure, zum Beispiel auf Landkreisebene, erwogen, um mögliche Synergien, zum Beispiel in Bezug auf Kompetenzen und Fachkräfte, zu nutzen. Zudem wird berücksichtigt, dass die Gestaltung der Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren Einfluss auf die soziale Akzeptanz und den Erfolg von datengetriebenen Projekten in ländlichen Kommunen hat.
In den gesuchten Modell- und Demonstrationsvorhaben wird eine Breitenwirkung und Anschlussfähigkeit stets mitgedacht, um möglichst übertragbare Lösungen zu entwickeln, die auch in anderen ländlichen Regionen Vorbildwirkung entfalten können. Neu entwickelte Lösungen sollen nach Möglichkeit und nach Projektabschluss Interessierten zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus muss in den Vorhaben eine Möglichkeit mitgedacht werden, um die zu entwickelnden Lösungen nach Ende der Förderlaufzeit zu verstetigen.
Um eine hohe Qualität der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, werden die am besten geeigneten Ideenskizzen im wettbewerblichen Verfahren (Näheres dazu siehe Nummer 9) ausgewählt.
2.
Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-Gk, ANBest-P und ANBest-P-Kosten) und den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften durch Zuwendungen gefördert werden.
Die beantragten Zuwendungen nach dieser Bekanntmachung werden grundsätzlich auf Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
3.
Gegenstand der Förderung
Ziel der Förderung ist die Umsetzung von innovativen modellhaften Projekten, die aufzeigen, wie Interoperabilität von digitalen Systemen die Daseinsvorsorge in ländlichen Räumen unterstützen kann. Die Förderung dient dazu, die Entwicklung von innovativen Lösungen in der Praxis zu unterstützen, die auf andere Regionen und Anwendungsfälle übertragbar sind, und neue Erkenntnisse zur Herstellung von Interoperabilität im Kontext ländlicher Räume zu gewinnen.
Voraussetzung für die Förderung ist die Verbesserung der Interoperabilität in einem konkreten, generischen und bedarfsorientierten Anwendungsfall der Daseinsvorsorge. Denkbar sind beispielsweise, aber nicht ausschließlich, folgende Themengebiete:

Katastrophenschutz, Klimaschutz und Klimaanpassung
Energie
Mobilität
Medizin/​Gesundheitsversorgung
Nahversorgung
Kommunikation
Bürokratieerleichterung
Für die Umsetzung sollen bereits existierende Technologien, sofern vorhanden, auf die spezifischen Herausforderungen des gewählten Anwendungsfalls angepasst werden.
Den geförderten Projekten sind Analysen und Untersuchungen über die Ausgangslage zugrunde zu legen:

eine Analyse gängiger Datenformate, relevanter Standards und Normen, zum Beispiel DIN SPEC 91357, DIN SPEC 91377, relevanter EU-Regularien, zum Beispiel Data Act oder der European Interoperability Act, sowie eine begründete Auswahl dieser für den konkreten Anwendungsfall,
die Betrachtung relevanter Akteure sowie Identifikation und nach Möglichkeit Einbindung relevanter Stakeholder,
Untersuchungen, ob es zu dem ausgewählten Anwendungsbereich bestehende Lösungen zum Beispiel aus dem Bereich Smart City gibt, die an die Bedarfe der ländlichen Region angepasst werden können.
Die vorbereitenden Analysen können Teil des geförderten Projekts sein, die Projekte sollen jedoch über diese Bestandsaufnahme hinausgehen und die Umsetzung von Maßnahmen zur Interoperabilität beinhalten. Darüber hinaus können projektbegleitende (Monitoring) sowie abschließend bewertende (Evaluation) Analysen der gesellschaftlichen Wirkung des Vorhabens im Sinne einer Stärkung der Daseinsvorsorge in ländlichen Räumen Teil des geförderten Projekts sein. Die Ergebnisse dieser Analysen können dazu dienen, die Maßnahmen weiterzuentwickeln sowie die Übertragbarkeit der Anwendungsfälle im Kontext ländlicher Räume datenbasiert zu bewerten.
Im Rahmen der Förderung können Anwendungen entwickelt werden. Dabei sollten unter Anwendung relevanter Normen und Standards vorrangig in anderen Kontexten bestehende Anwendungen an die Bedarfe ländlicher Räume angepasst werden. Neu entwickelte Anwendungen sollen unter einer in der Softwareentwicklung gängigen Open Source Lizenz veröffentlicht werden können und damit anderen Anwendern zur Verfügung gestellt werden. Für die Realisierung komplexer Anwendungsfälle in vereinfachten Entwicklungs- und Betriebsumgebungen sollten auf technischer Ebene bei der Entwicklung neuer Anwendungen auch Ansätze wie No-Code beziehungsweise Low-Code oder Software-as-a-Service erwogen werden.
Die Betrachtung sozialer Faktoren und benötigter Kompetenzen im Umgang mit komplexen Daten kann Teil der geförderten Projekte sein und sollte mitgedacht werden. Auch die synergetische Nutzung von Künstlicher Intelligenz und Interoperabilität kann Bestandteil der Projekte sein.
Projektskizze
Die Projektidee muss in Form einer Projektskizze aufbereitet werden. Darin muss mindestens enthalten sein:

Darstellung des Vorhabens, wie die Daseinsvorsorge in einem konkreten Anwendungsfall durch eine verbesserte Interoperabilität in ländlichen Räumen gesteigert werden soll,
Darstellung, wie zwischen mindestens zwei existierenden oder neu zu schaffenden Datensystemen oder Datenquellen Interoperabilität hergestellt werden soll,
Formulierung klarer Ziele sowie geplanter Aktivitäten in einzelnen Schritten, die notwendig sind, um diese zu erreichen,
Erläuterung, warum das Vorhaben als innovativ zu betrachten ist,
Erläuterung des geplanten Verbunds/​geplanter Kooperationen, Darstellung möglicher oder geplanter Verbund-/​Kooperationspartner,
Zeit- und Ressourcenplan: Dieser muss so gefasst sein, dass auf seiner Basis die Realisierbarkeit innerhalb der Projektlaufzeit beurteilt werden kann,
erwartete Ergebnisse, auch im Hinblick auf Dauerhaftigkeit des Vorhabens und der Notwendigkeit von Schulungsmaßnahmen zur Nutzung und Weiterbetrieb des/​der Anwendungsfälle, und Definition geeigneter Indikatoren für eine Wirkungsanalyse,
Darstellung der Übertragbarkeit der Idee und wie die zu schaffende Interoperabilität dauerhaft erhalten bleiben und verstetigt werden soll,
Budget und Finanzierung: Aufschlüsselung der erwarteten Kosten für das Projekt und Beschreibung der geplanten Finanzierungsstruktur für die Antragstellung.
Förderfähig sind unter anderem folgende Ausgaben:

projektbedingt notwendiges, zusätzliches Personal beim Zuwendungsempfänger,
die Vergabe von Aufträgen, zum Beispiel für Programmier- und Beratungsleistungen, soweit diese als Leistungen zur Bearbeitung projektbedingter Aufgaben oder zum Kompetenzaufbau in Auftrag gegeben werden,
notwendige projektspezifische Aktivitäten und Veranstaltungen zur Kommunikation, Beteiligung und Vernetzung von unterschiedlichen Akteuren,
projektspezifisches, zusätzliches Material, das nicht zur Grundausstattung zählt,
Reisekosten des Zuwendungsempfängers entsprechend dem Bundesreisekostengesetz für notwendige Reisen während der Vorhabendauer,
notwendige projektspezifische Anschaffungen und Investitionen,
notwendige projektspezifische Mieten.
Nicht förderfähig sind insbesondere:

der Erwerb von allgemeiner, nicht projektbedingter Ausstattung (insbesondere alle zur Grundausstattung zählenden Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Büroeinrichtungen und mobile Endgeräte),
Stammpersonal,
Finanzierung des laufenden Geschäftes (einschließlich Infrastruktur und Querschnittsaufgaben) von bestehenden Einrichtungen,
Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
der Erwerb von Immobilien.
4.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind juristische Personen und Personengemeinschaften, die über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, zum Beispiel Gemeinden, Städte und Landkreise, Vereine, privatrechtliche Organisationen und Unternehmen.
Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte. Verbundprojekte setzen sich aus zwei oder mehr antragstellenden Partnern zusammen. Dies bietet eine Möglichkeit der projektbezogenen Zusammenarbeit, zum Beispiel zwischen Kommunen und Unternehmen, gemeinwohlorientierten Akteuren, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Vereinen und Verbänden. Im Fall von Verbundprojekten ist eine gemeinschaftliche Projektskizze der Interessierten vorzulegen (siehe auch Nummer 9). Im Fall einer späteren Antragstellung stellen die einzelnen Verbundpartner hingegen jeweils eigenständige Förderanträge. Bei Verbundvorhaben ist von den Partnern ein Koordinator zu benennen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
Diese Fördermaßnahme ist auf die ländlichen Räume in Deutschland ausgerichtet. Infolgedessen sind nur Anträge für solche Vorhaben zugelassen, die in Kommunen (Gemeinden, Samt- oder Verbandsgemeinden, Kleinstädten et cetera) mit bis zu 35 000 Einwohnern umgesetzt werden sollen beziehungsweise dort schwerpunktmäßig wirken. Ebenso sind Vorhaben von größeren Gebietskörperschaften (zum Beispiel Landkreisen) zulässig, sofern sie überwiegend in Kommunen mit bis zu 35 000 Einwohnern umgesetzt werden sollen beziehungsweise dort schwerpunktmäßig wirken.
Da mit der Förderung vielfältige, in vielen Regionen Deutschlands umsetzbare Erkenntnisse gesammelt werden sollen, sollen die geförderten Projektideen eine möglichst breite regionale Vielfalt sowie unterschiedliche Bedarfe und strukturelle Rahmenbedingungen abdecken. Beim Auswahlverfahren kann daher die regionale Repräsentanz berücksichtigt werden.
Des Weiteren sind die in Nummer 3 genannten inhaltlichen Voraussetzungen sowie die in Nummer 8 genannten sonstigen Zuwendungsbestimmungen zu beachten.
6.
Dokumentation und Wissenstransfer
Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMEL das KomLE in der BLE beauftragt. Das KomLE begleitet die Maßnahme fachlich-administrativ.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die von ihnen geplanten und umgesetzten Maßnahmen und Erkenntnisse transparent zu machen und dem KomLe beziehungsweise dessen Beauftragten die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen.
Konkret bedeutet dies:

Kooperation mit dem KomLE und gegebenenfalls seinen Beauftragten,
Berichterstattung an das KomLE und gegebenenfalls seine Beauftragten, inklusive eines Umsetzungsplans (Projektergebnis),
Erstellung von zahlenmäßigen Nachweisen,
Zurverfügungstellung von Informationen für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen,
Mitwirkungen bei der fachlichen Auswertung der Fördermaßnahme (zum Beispiel Beteiligung an Erhebungen, Teilnahme an einem Evaluationsworkshop),
Bereitschaft, sich aktiv an einem bundesweiten Demonstrationsnetzwerk zu beteiligen und dabei Erfahrungen und Wissen in Bezug auf das Förderprojekt an Dritte weiterzugeben (zum Beispiel im Rahmen von Veranstaltungen).
Kommt der Zuwendungsempfänger den oben genannten Verpflichtungen nicht nach, so kann dies den Widerruf der Zuwendung zur Folge haben.
Die Fördermaßnahme soll gegebenenfalls durch ein eigenständiges Vernetzungs- und Transfervorhaben begleitet werden, das übergeordnete organisatorische und fachliche Aufgaben sowie den Wissenstransfer übernimmt. Das Vorhaben ist im nicht wirtschaftlichen Bereich durchzuführen. Wesentliche Ziele sind die übergreifende Vernetzung von Akteuren, der Aufbau von themenspezifischen Clustern sowie der Wissens- und Ergebnistransfer für relevante Zielgruppen. Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMEL und dem Projektträger. Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem gegebenenfalls geplanten Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus.
7.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Zuwendung wird bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie darf die tatsächlichen Ausgaben nicht überschreiten.
Die Zuwendungssumme darf den Betrag von 300 000 Euro je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten, da es sich um eine De-minimis-Beihilfe (siehe unten) handelt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben beziehungsweise Kosten. Dabei sind Höchstgrenzen, die aufgrund der beihilferechtlichen Einordnung gelten (als De-minimis-Beihilfe, siehe unten), im jeweiligen Einzelfall zu beachten. Bei Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Umsatzsteuer nicht förderfähig.
Der Förderanteil im Wege der Anteilsfinanzierung beträgt grundsätzlich bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. In begründeten und nachgewiesenen Ausnahmefällen ist auch ein höherer Förderanteil möglich.
Der Eigenanteil muss in Form von Geldleistungen (Eigenmitteln) erbracht werden. Drittmittel (zum Beispiel zweckgebundene Darlehen oder Spenden) können auf die Eigenmittel angerechnet werden.
Der Förderzeitraum umfasst eine Laufzeit ab Bewilligung bis spätestens zum 31. Dezember 2027.
Die Zuwendungen werden grundsätzlich als De-minimis-Beihilfen auf Grundlage der EU-Verordnung 2023/​2831 gewährt. Hiernach gilt insbesondere Folgendes:

Der Gesamtbetrag der einem einzigen Zuwendungsempfänger gewährten De-minimis-Beihilfe darf in einem Zeitraum von drei Jahren1 300 000 Euro nicht übersteigen.
Die Förderung darf erst gewährt werden, nachdem die BLE von dem betreffenden Zuwendungsempfänger eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieser Zuwendungsempfänger alle anderen ihm in den vergangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten. Der Zuwendungsempfänger hat zudem anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind.
Es gelten die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/​2831 genannten Kumulierungsregelungen. Insbesondere dürfen De-minimis-Beihilfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/​2831 gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden.
8.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Bekanntmachung Abweichungen zugelassen worden sind.
Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus §§ 91 und 100 BHO. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antragsformular näher bezeichnet.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden entweder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sein. In Ausnahmefällen ist alternativ die Anwendung der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF) möglich.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) sein. In Ausnahmefällen ist alternativ die Anwendung der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NKBF2017) möglich.
Diese Bestimmungen sowie Vordrucke und Richtlinien für Zuwendungsanträge sowie weitere Hinweise und Nebenbestimmungen sind dem BLE-Formularschrank (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy) zu entnehmen.
Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach dieser Bekanntmachung schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen – ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Bundes – nicht aus. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids – dem Zuwendungsgeber schriftlich mitzuteilen.
Projektideen, für deren Vorbereitung oder Umsetzung bereits Fördermittel des Bundes gewährt wurden oder gewährt werden sollen, sind im Rahmen dieser Bekanntmachung nicht förderfähig.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, die bereits begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
Der Zuwendungsempfänger hat in die Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung folgender Angaben einzuwilligen:

Name und Ort des Zuwendungsempfängers,
Orte der Vorhabendurchführung,
Bezeichnung des Vorhabens,
Gegenstand der Förderung,
wesentlicher Inhalt und jeweilige Zielgruppen des Vorhabens,
Förderbetrag, Förderanteil,
Förderdauer.
Ohne diese Einwilligung wird die Zuwendung versagt.
Im Fall einer Projektförderung ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren „profi-Online“ zur vereinfachten Projektabwicklung verpflichtend.
Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden.
9.
Verfahren
Projektträger
Projektträger für diese Fördermaßnahme des BMEL ist die BLE.
Postadresse:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 423 – Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung
– Nahversorgung, Infrastruktur und technische Innovationen –
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Ansprechpersonen:
Frau Freya Höfeler und Frau Franziska Missler
Telefon: 0228 6845 3142
E-Mail: interop.land@ble.de
Internet: www.ble.de/​InteropLand
Die BLE behält sich vor, die Bearbeitung der eingehenden Ideenskizzen und Projektanträge sowie weitere Projektträgeraufgaben – auch während und nach der Projektumsetzung – durch einen von ihr beauftragten Dienstleister vornehmen zu lassen.
Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Das Bewerbungs- und Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Interessenten reichen beim Projektträger zunächst eine kompakte Ideenskizze ein, in der sie Inhalte und Umsetzungsschritte des von ihnen geplanten innovativen Projekts umreißen. Der Projektträger prüft und bewertet die fristgerecht eingegangenen Ideenskizzen auf Basis der im Folgenden genannten Kriterien und trifft so eine Auswahlentscheidung über die Vorhaben, die zur Antragstellung aufgefordert werden.
Prüf- und Bewertungskriterien:

Innovative Kooperationsformen, zum Beispiel interkommunale Kooperationen, Kooperationen mit kommunalen Unternehmen, Vereinen und Verbänden,
erkennbarer Beitrag des Vorhabens zu einem konkreten und menschenzentrierten Anwendungsfall im Bereich der Daseinsvorsorge, erkennbare Relevanz für ländliche Räume,
Einbezug verschiedener relevanter Akteure,
Ansätze zur Verstetigung nach Projektende,
Ansätze zur Übertragbarkeit auf andere Kommunen und Regionen,
bestehende Digitalisierungsinfrastruktur und Datenverfügbarkeit,
Bezug auf vorliegende Kompetenzen im Umgang mit Daten und Berücksichtigung sozialer Faktoren,
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Skizzeneinreichers,
Qualität und Erfolgschancen,
ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Projekts (inklusive nachvollziehbarem Arbeitsplan und realistischer Ziele),
Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz.
In der zweiten Stufe werden die ausgewählten Skizzeneinreicher aufgefordert, innerhalb einer vorgegebenen Frist einen Zuwendungsantrag einzureichen.
Der für die Skizzenprüfung erforderliche Zeitbedarf lässt sich erst in Abhängigkeit von der Anzahl der Skizzeneinreichungen näher abschätzen. Ein gewisser zeitlicher Vorlauf ist dafür bei der Projektplanung hinsichtlich des geplanten Projektstarts vorzusehen.
Vorlage von Ideenskizzen
Für die Einreichung von Ideenskizzen ist ausschließlich die in der Anlage 1 (Ideenskizze) vorgegebene Ideenskizzengliederung und die Vorlage für den Finanzierungsplan (Anlage 2) zu verwenden. Diese Dokumente stehen unter www.ble.de/​InteropLand zum Herunterladen zur Verfügung. Nur die gemäß dieser Gliederung vollständigen Ideenskizzen können berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Ideenskizzen unterschrieben sind, maximal zehn Seiten (ohne Anlagen) umfassen und in deutscher Sprache verfasst sind.
Folgende Dokumente sind bei der BLE per E-Mail einzureichen:

Skizze als Word-Datei oder kopierfähiges PDF,
Skizze als eingescanntes Dokument mit Unterschrift,
Finanzierungsplan als Excel-Datei.
Bitte fügen Sie Ihrer Ideenskizze darüber hinaus keine weiteren Anlagen oder Informationsmaterial bei, da diese Unterlagen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden.
Bitte senden Sie die genannten Dokumente mit dem Betreff: „Skizze MuD Interoperabilität“ an die folgende E-Mail-Adresse: interop.land@ble.de
Die Einreichungsfrist für Ideenskizzen ist der 30. November 2024 um 24 Uhr (Ausschlussfrist). Für die Fristwahrung gilt das Eingangsdatum der E-Mail.
Bei Verbundprojekten ist von den Partnerinnen und Partnern eine Projektkoordinatorin oder ein Projektkoordinator zu benennen, der oder die für das geplante Vorhaben die Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechperson dient.
Aus der Vorlage einer Ideenskizze sowie eines Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Zuwendung abgeleitet werden.
Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) und weitere Informationen zu dieser Bekanntmachung finden Sie unter: www.ble.de/​InteropLand
Inhaltliche Rückfragen, die nicht durch die FAQ zu klären sind (bitte prüfen Sie dies vorab), richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse interop.land@ble.de oder an die Telefonnummer +49 (0)228 6845-3142.
10.
Inkrafttreten
Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Bekanntmachung ist zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären.
Bonn, den 21. August 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Prof. Dr. Arkenau

1
Erläuterung: Bei dem für die Zwecke der De-minimis-Verordnung (EU) 2023/​2831 zugrunde zu legenden Zeitraum von drei Jahren handelt es sich um einen rollierenden Zeitraum (vergleiche Erwägungsgrund 11 der De-minimis-Verordnung). Dies bedeutet, dass bei jeder neuen Gewährung einer De-minimis-Beihilfe die Gesamtsumme der in den vergangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen herangezogen wird. Aus Gründen der Praktikabilität gilt als Endpunkt der drei Jahre der Tag der Antragstellung. Von diesem Zeitpunkt sind taggenau drei Jahre zurückzurechnen. Beispiel: Der Antrag auf Zuwendung datiert vom 15. März 2024. Von diesem Zeitpunkt sind drei Jahre taggenau zurückzurechnen. Startpunkt der drei Jahre ist damit der 15. März 2021.

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