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Bekanntmachung Nr. 03/2023/42 über die Durchführung von Modell- und Demonstrationsvorhaben „LandStation – Verknüpfte Mobilität in ländlichen Räumen“ im Rahmen des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung und Regionale Wertschöpfung (BULEplus)

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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung Nr. 03/​2023/​42
über die Durchführung von Modell- und Demonstrationsvorhaben
„LandStation – Verknüpfte Mobilität in ländlichen Räumen“
im Rahmen des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung und
Regionale Wertschöpfung (BULEplus)

Vom 8. August 2023

Mobilitätsstationen können eine Verbesserung der Mobilität im ländlichen Raum bewirken und sowohl zur Lebensqualität als auch zum Klimaschutz beitragen.

Mit der Fördermaßnahme LandStation unterstützt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) modellhafte Projekte, mit dem Ziel, Mobilitätsstationen und Mehrfunktionshäuser zu kombinieren.

Die vorliegende Bekanntmachung richtet sich an ländliche Kommunen der Bundesrepublik Deutschland und besteht aus zwei Phasen: In der Konzeptionsphase wird eine passgenaue Lösung für die Kommune erarbeitet, die auf die Bedarfe der lokalen Bevölkerung zugeschnitten ist. Die Projekte können sowohl eine Mobilitätsstation an ein bestehendes Mehrfunktionshaus anschließen als auch die Kombination eines neuen Mehrfunktionshauses mit einer Mobilitätsstation beinhalten. Unter bestimmten Bedingungen wird in einer anschließenden Initialisierungsphase Personal für die Koordinierung und Steuerung zur Umsetzung der einzelnen Elemente der Mobilitätsstationen gefördert.

1.
Zuwendungszweck
Hintergrund und Ziele
Das Mobilitätsangebot hat einen hohen Einfluss auf den Zugang zu Arbeit, Bildung und Versorgung sowie das kulturelle und soziale Leben und ist damit ein entscheidender Faktor für die Lebensqualität der Menschen und ein wichtiger Standort- und Wirtschaftsfaktor einer Region. Mit der Verbesserung der Mobilität in ländlichen Regionen kann ein Beitrag für mehr Teilhabe der Bevölkerung, zur Stärkung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit sowie zum Klimaschutz geleistet werden.
Das BMEL zielt mit der Fördermaßnahme „LandStation – Verknüpfte Mobilität in ländlichen Räumen“ darauf ab, die Lebensqualität der Menschen auf dem Land zu verbessern und zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland beizutragen.
Gefördert werden modellhafte Projekte auf kommunaler und interkommunaler Ebene, die verschiedene Mobilitätsformen miteinander verbinden. Dabei sollen Ansätze und Ideen für die Kombination der Bündelung von Verkehrsangeboten in Form von Mobilitätsstationen mit der flexiblen Gebäudenutzung (Mehrfunktionshäuser) entwickelt und initiiert werden. Mobilitätsstationen zielen vor allem auf die Erleichterung von Umstiegen auf andere Verkehrsmittel ab. Das Mobilitätsangebot soll ausgeweitet und klima- und umweltfreundliche Verkehrsmittel gestärkt werden. Zentrale Eigenschaft von Mehrfunktionshäusern ist, dass sie Raum für flexible und vielfältige Angebote aufweisen. Mit der Verbindung von Mobilitätsstationen und Mehrfunktionshäusern soll ein gegenseitiger Nutzen sowie Synergieeffekte erzielt werden. Dadurch sollen soziale Orte in ländlichen Kommunen entstehen beziehungsweise belebt und die Standortattraktivität erhöht werden.
Mit den gesuchten Modell- und Demonstrationsvorhaben sollen möglichst integrierte und übertragbare Lösungen entwickelt werden, die auch für andere ländliche Regionen als Vorbild dienen können. Sowohl im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des BULEplus als auch durch die Projektbeteiligten selbst sollen die Konzepte und Erkenntnisse aus der Umsetzung bundesweit bekannt gemacht werden.
Der Deutsche Landkreistag sowie der Deutsche Städte- und Gemeindebund nehmen eine begleitende und beratende Rolle ein. Darüber hinaus bilden sie die kommunikative Schnittstelle zu den Kommunen in Deutschland und tragen so zur Verbreitung der Projektergebnisse bei.
Bundesprogramm Ländliche Entwicklung und Regionale Wertschöpfung
Die Fördermaßnahme „LandStation – Verknüpfte Mobilität in ländlichen Räumen“ ist Teil des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung und Regionale Wertschöpfung (BULEplus) des BMEL. Das BULEplus ist ein Beitrag des Bundes zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in ganz Deutschland. Unterstützt werden Vorhaben, die der ländlichen Entwicklung und regionalen Wertschöpfung in Deutschland dienen. Innovative Ideen und zukunftsweisende Lösungen für aktuelle und künftige Herausforderungen in ländlichen Regionen sollen erprobt, unterstützt, systematisch ausgewertet und die Erkenntnisse daraus bekannt gemacht werden.
Ziel des BULEplus ist es, bundesweit Impulse für die ländliche Entwicklung und die regionale Wertschöpfung zu geben und über praxisnahes, für alle relevanten Ebenen zielgruppengerecht aufbereitetes Wissen nachhaltige Wirkungen zu erzielen. Erkenntnisse aus der Umsetzung von modellhaften Ansätzen sowie Ergebnisse von Forschungsvorhaben liefern das nötige Wissen und praktische Empfehlungen für die Übertragung auf andere Regionen. Durch diese Verzahnung von Praxis und Wissenschaft sollen gute Ideen überregionale Wirkung entfalten und weiterer Erprobungs-, Handlungs- und Forschungsbedarf aufgedeckt werden.
Darüber hinaus sollen Erkenntnisse für die künftige Politikgestaltung auf der Bundesebene sowie insgesamt für die Gestaltung politisch-administrativer Rahmenbedingungen auf allen relevanten politischen Ebenen (Bund, Länder, Kommunen et cetera) gewonnen werden.
Ziel der Modell- und Demonstrationsvorhaben ist zudem die Gewinnung neuer Erkenntnisse für eine Optimierung der Regelförderung (Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, Förder­bereich 1 „Integrierte Ländliche Entwicklung“).
2.
Rechtsgrundlagen
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, den Standardrichtlinien einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- oder Kostenbasis und den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften und den §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Zuwendungen gefördert werden.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Bekanntmachung richtet sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Erstellung von Konzepten mit einem modellhaften Ansatz, die einen Beitrag zum Ziel der Mobilitätswende leisten und die Mobilität der Menschen in ländlichen Räumen verbessern. Hiermit soll eine moderne Mobilitätsstation konzipiert werden, die ein bestehendes oder entstehendes Mehrfunktionshaus mit neuen Mobilitätsangeboten kombiniert. Diese Mobilitätsstation soll auf diese Weise intermodales Verkehrsverhalten ermög­lichen, also den Übergang zwischen verschiedenen Verkehrsmitteln vereinfachen. Beispielsweise ist hier die Integration von Radverkehr und flexiblen Mobilitätsangeboten (zum Beispiel On-Demand-Verkehre) zu nennen. Auch kann eine solche Mobilitätsstation zur Verbesserung der Kombination von Personen und Warenlogistik genutzt werden.
Um Synergieeffekte zu erzielen, soll die Mobilitätsstation an einen wichtigen regionalen, multifunktionalen Treffpunkt angeschlossen sein. Diese Mehrfunktionshäuser sind Einrichtungen mit mehreren Zweckbestimmungen zur Versorgung der ländlichen Bevölkerung sowie für soziale und kulturelle Zwecke. Zentrale Eigenschaft solcher multifunktionalen Häuser ist, dass sie Raum für flexible und vielfältige Angebote bieten, die in der Summe einen Mehrwert gegenüber den Nutzungen nur für einzelne Zwecke aufweisen. Beispiele für solche Nutzungen sind Dorfgemeinschaftszentren, Jugendtreffpunkte, „kollaborative“ Arbeitsplätze („Coworking“), Bank- und Gesundheitsdienstleistungen, Bildungseinrichtungen und Einkaufsmöglichkeiten. Das Mehrfunktionshaus kann entweder neu geplant werden oder es besteht bereits und wird durch die Mobilitätsstation erweitert und (wieder-)belebt.
Konzeptions- und Initialisierungsphase
Zunächst wird die Erstellung von Projektkonzepten über einen Zeitraum von zwölf Monaten gefördert.
Bei der Erstellung der Konzepte sollen die Auswirkungen auf die Lebensqualität der Bevölkerung, die regionale Wirtschaft sowie auf Klima und Umwelt herausgestellt und Aspekte wie Barrierefreiheit und Sicherheit mitgedacht werden. Dabei unterstützt und berät ein vom Zuwendungsgeber beauftragter Dienstleister die Zuwendungsempfänger, um einen vergleichbaren Qualitätsstandard der Konzepte zu erzielen. Die Konzepte werden anschließend veröffentlicht.
Die Konzepte sollen beispielhafte Umsetzungsmodelle sowie die Integration in den jeweiligen kommunalen und regionalen Kontext beinhalten. Hierzu sollen das geplante oder bestehende Mehrfunktionshaus mit der Mobilitätsstation und den geplanten Mobilitätsmaßnahmen dargestellt werden. Der aus dieser Verknüpfung entstehende Mehrwert, die Bedarfe der verschiedenen Zielgruppen, die Integration und der Bezug zu bestehenden übergeordneten Strategien und Planungen (beispielsweise Tourismus, Regionalmarketing, ÖPNV), Nutzeranwendungs- und Auslastungsszenarien, die langfristige Finanzierung, beteiligte Akteure/​Organisationen für die Umsetzung sowie rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen sind auch zu beschreiben. Eine Gliederung für das Konzept wird zu Projektbeginn zur Verfügung gestellt.
Unter bestimmten Bedingungen wird in einer anschließenden Initialisierungsphase über einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten die Koordinierung und Steuerung zur Umsetzung der einzelnen Elemente der Mobilitätsstationen gefördert.
Die Fördermittel der Initialisierungsphase sind neben der Bürgerbeteiligung und den Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit für Personalstellen zur Projektkoordination vorgesehen. Mit Hilfe dieser Koordinationsstellen sollen weitere Förderungen und die im Konzept beschriebenen Einzelmaßnahmen angestoßen und gesteuert werden. Besonders begrüßt werden gemeinsame Anträge von mehreren Akteuren, zum Beispiel von benachbarten Kommunen, die im Bereich Mobilität zusammenarbeiten.
Bürgerbeteiligung und -kommunikation
Die Konzepte sollen an vorhandene Potenziale anknüpfen, die jeweiligen regionalen oder lokalen Bedarfe an der Schnittstelle zwischen Mobilität und Dorfentwicklung widerspiegeln und hierfür konkrete Lösungen erarbeiten. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Einbindung der Bevölkerung. Es gilt, mit entsprechenden Beteiligungsprozessen die unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, insbesondere auch solche, die in besonderem Maße auf öffentliche Mobilitätsangebote angewiesen sind, von Anfang an mit einzubeziehen und im Prozessverlauf zu informieren. Insbesondere die rechtzeitige und aktive Beteiligung junger Menschen vor Ort bereits in der Konzeptionsphase soll angestrebt werden und fester Bestandteil des weiteren Projektablaufs sein.
Die vorgesehenen Verfahren zur Bürgerbeteiligung und -kommunikation sind im Antrag darzulegen. Wichtig ist dabei, die Bedarfe der Bevölkerung ausgerichtet auf die jeweiligen Zielgruppen zu ermitteln, insbesondere durch Versammlungen und Workshops in den Ortschaften der geplanten Mobilitätsstation. Diese Veranstaltungen sollen allen Interessierten offenstehen und durch intensive Öffentlichkeitsarbeit vorbereitet und begleitet werden. Neben der Entwicklung bedarfsgerechter Angebote und der Erhöhung von Akzeptanz und Identifikation kann die Bürgerbeteiligung auch der Gewinnung Ehrenamtlicher zur aktiven Mitwirkung in der Initialisierungsphase dienen.
Begleitende Arbeitsgruppen
Die für die Umsetzung zuständigen Akteure (zum Beispiel Aufgabenträger, Verkehrsverbünde) und relevante Interessengruppen sind bereits ab der Konzeptionsphase mit dem Ziel der gegenseitigen Information, der Transparenz und Vernetzung einzubinden. Hierzu sollen Arbeitsgruppen regelmäßig, mindestens vierteljährlich, in allen Phasen des Projekts zusammenkommen und die Entscheidungsträger beraten. Die Arbeitsgruppen setzen sich mindestens aus Vertreterinnen und Vertretern aller für die Maßnahmenumsetzung und den späteren Betrieb zuständigen Akteure sowie gegebenenfalls weiteren Personen mit Expertise in der technischen und administrativen Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen sowie Vertretern relevanter Zielgruppen (unter anderem Jugendliche, Seniorinnen und Senioren, mobilitätseingeschränkte Personen) beziehungsweise gesellschaftlicher Gruppen (zum Beispiel Umwelt- und Sozialverbände, gegebenenfalls LEADER-LAG) zusammen.
Förderfähige Ausgaben
Für die oben genannten Tätigkeiten können in der Konzeptions- und Initialisierungsphase folgende projektbezogene Ausgaben gefördert werden:

Personalstellen
Präsentationsmaterial, Miete für Präsentationstechnik, Einladungen, Software, Auftragsvergabe für Organisation, Moderation, Auswertung, Catering für die Veranstaltungen zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
Informationsveranstaltungen, Infomaterial, Internetauftritt et cetera zur Öffentlichkeitsarbeit
Dienstreisen (in der Regel pauschal 2,5 % der geförderten Personalausgaben)
projektbezogenes Büromaterial
Reisekosten für Teilnehmende an projektbegleitenden Arbeitsgruppen, gegebenenfalls Aufwandsentschädigung für externe Expertinnen und Experten
Nicht förderfähig sind insbesondere:

der Erwerb von allgemeiner, nicht projektbedingter Ausstattung (insbesondere alle zur Grundausstattung zählenden Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Büroeinrichtungen und mobile Endgeräte)
der Erwerb von Grundstücken und Immobilien
Stammpersonal bei Förderung auf Ausgabenbasis
Finanzierung des laufenden Geschäfts (einschließlich Infrastruktur und Querschnittsaufgaben) von bestehenden Einrichtungen
Die Finanzierung der im Konzept beschriebenen konkreten Einzelmaßnahmen in der Initialisierungsphase kann nicht durch Mittel der Fördermaßnahme LandStation erfolgen, sondern soll durch Mittel der Kommunen, durch die Nutzung weiterer Fördermöglichkeiten oder über Mittel der zuständigen Stellen (zum Beispiel Aufgabenträger des ÖPNV) erfolgen. Daher sollen bereits in der Konzeptionsphase bestehende Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten für eine mögliche Umsetzung ermittelt werden. Die Akquise und Koordination solcher weiteren Finanzierungen sollen in der Initialisierungsphase durch das über diese Bekanntmachung geförderte Projektpersonal erfolgen. Eine Teilnahme an der Fördermaßnahme LandStation beinhaltet keine Entscheidung über die Bewilligung weiterer Fördermittel.
4.
Zuwendungsempfänger
Konzeptionsphase
Antragsberechtigt für die Konzeptionsphase sind Gemeinden und Landkreise sowie andere Gemeindeverbände in Deutschland.
Gefördert werden sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte. Verbundprojekte setzen sich aus zwei oder mehr rechtlich eigenständigen Antragstellenden zusammen. Im Fall von Verbundprojekten ist eine gemeinschaftliche Projektskizze der Interessierten vorzulegen (siehe auch Nummer 9). Im Fall einer späteren Antragstellung stellen die einzelnen Verbundpartner hingegen jeweils eigenständige Förderanträge.
Initialisierungsphase
Antragsberechtigt für die Initialisierungsphase sind natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften, die über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, zum Beispiel Vereine, rechtsfähige Verbände, privatrechtliche Organisationen, Unternehmen, Gemeinden und Landkreise sowie andere Gemeindeverbände.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen sowie sonstige juristische Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Gefördert werden sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte. Verbundprojekte setzen sich aus zwei oder mehr antragstellenden Partnern zusammen. Dies bietet die Möglichkeit der projektbezogenen Zusammenarbeit, zum Beispiel zwischen Kommunen und Unternehmen, gemeinwohlorientierten Akteuren oder wissenschaftlichen Einrichtungen. Im Falle einer Antragstellung stellen die einzelnen Verbundpartner jeweils eigenständige Förderanträge.
Die Antragstellung für die Initialisierungsphase setzt die erfolgreiche Teilnahme an der Konzeptionsphase durch mindestens eine nun als Verbundpartner beteiligte Kommune und die Aufforderung zur Antragstellung für die Initialisierungsphase durch den Zuwendungsgeber voraus. Die Teilnahme an der Konzeptionsphase führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Teilnahme an der Initialisierungsphase. Die Entscheidung hierüber liegt ausschließlich beim Zuwendungsgeber.
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
Als Teil des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung und Regionale Wertschöpfung ist diese Fördermaßnahme auf die ländlichen Räume in Deutschland ausgerichtet. Grundsätzlich sind nur Anträge für Vorhaben zugelassen, die in Gemeinden durchgeführt werden beziehungsweise schwerpunktmäßig wirken, deren Einwohnerzahl 10 000 nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Mehrfunktionshaus beziehungsweise die Mobilitätsstation angesiedelt ist. Anträge aus Kommunen mit über 10 000 bis zu 35 000 Einwohnern sind in Ausnahmefällen möglich, sofern die Mobilitätsstation in einer Ortschaft dieser Kommune eingerichtet wird, die eine lockere Wohnbebauung, eine geringe Siedlungsdichte und einen hohen Anteil an land- oder forstwirtschaftlicher Fläche aufweist und somit als ländlich einzustufen ist.
Zuwendungen werden nur für solche Projekte bewilligt, die noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.
Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss sichergestellt sein. Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen regelt die Verwaltungsvorschrift Nummer 1 zu § 44 BHO.
Des Weiteren sind die in Nummer 3 genannten inhaltlichen Voraussetzungen sowie die in Nummer 8 aufgeführten sonstigen Zuwendungsbestimmungen zu beachten.
6.
Dokumentation und Wissenstransfer
Die Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMEL dem Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung (KomLE) in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übertragen. Das KomLE begleitet die Maßnahme fachlich-administrativ und wertet diese aus, gegebenenfalls unterstützt durch Dienstleister.
Von den Zuwendungsempfängern wird erwartet, dass sie die von ihnen geplanten und umgesetzten Maßnahmen transparent machen und ihre Erfahrungen dem KomLE beziehungsweise dessen Beauftragten zur Verfügung stellen.
Konkret bedeutet dies (ergänzend zu den in den einschlägigen Nebenbestimmungen formulierten Berichts-, Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten):

Kooperation mit dem KomLE und seinen Beauftragten
Mitwirkungen bei der fachlichen Auswertung des Vorhabens (zum Beispiel Beteiligung an Erhebungen, Teilnahme an einem Auswertungsworkshop)
Bereitschaft, Erfahrungen und Wissen in Bezug auf das Förderprojekt an sonstige Beteiligte der Fördermaßnahme LandStation und an interessierte Dritte weiterzugeben (zum Beispiel im Rahmen von Veranstaltungen)
Veröffentlichung der erstellten Konzepte mindestens in digitaler Form sowie die Einwilligung zur Veröffentlichung durch das BMEL beziehungsweise die BLE
Teilnahme an Vernetzungstreffen
7.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der maximale Förderzeitraum beträgt zwölf Monate für die Konzeptions- und 36 Monate für die Initialisierungsphase.
Die Zuwendungen werden bei Bewilligung für die Konzeptionsphase auf 75 000 Euro pro Konzept begrenzt.
Die maximale Höhe der Zuwendung in der Initialisierungsphase ergibt sich grundsätzlich aus der EU-Verordnung Nr. 1407/​2013 (De-minimis) beziehungsweise den entsprechenden Regelungen einer Nachfolgeverordnung.
Zuwendungen nach dieser Bekanntmachung dürfen die tatsächlichen Ausgaben beziehungsweise Kosten nicht überschreiten. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben beziehungsweise Kosten. Dabei sind Höchstgrenzen, die aufgrund der beihilferechtlichen Einordnung gelten (zum Beispiel als De-minimis-Beihilfe, siehe unten), im jeweiligen Einzelfall zu beachten. Bei Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Umsatzsteuer nicht förderfähig.
Der maximale Förderanteil im Wege der Anteilfinanzierung für die Konzeptions- und Initialisierungsphase beträgt grundsätzlich 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beziehungsweise -kosten. Eine höhere Förderquote ist möglich, wenn die Kommune einem Haushaltssicherungskonzept beziehungsweise Haushaltskonsolidierungskonzept unterliegt. Entsprechende Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Ferner ist schlüssig darzulegen, warum der Eigenanteil nicht oder nicht vollständig durch Drittmittel aufgebracht werden kann.
Der Eigenanteil muss in Form von Geldleistungen (Eigenmittel) erbracht werden. Die finanzielle Beteiligung Dritter ist möglich. Als Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen (z. B. unabhängige Stiftungen oder Spender), die keine rechtlichen, personellen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Zuwendungsempfänger haben. Solche Drittmittel können auf den Eigenanteil angerechnet werden. In diesem Fall sind dem Antrag entsprechende Drittmittelzusagen beizufügen.
Im Falle von Verbundvorhaben beziehen sich die Fördersumme, der Förderanteil und die beihilferechtlichen Vorgaben jeweils auf das einzelne Teilvorhaben.
Die Zuwendungen werden grundsätzlich als De-minimis-Beihilfen auf Grundlage der EU-Verordnung Nr. 1407/​2013 oder gegebenenfalls einer entsprechenden Nachfolgeverordnung gewährt.
8.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Bekanntmachung Abweichungen zugelassen worden sind.
Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91 und 100 BHO. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antragsformular näher bezeichnet.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgaben- oder Kostenbasis werden entweder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) sein. In Ausnahmefällen ist alternativ die Anwendung der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis oder auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF beziehungsweise NKBF) möglich.
Diese Bestimmungen sowie Vordrucke und Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis beziehungsweise auf Kostenbasis sowie weitere Hinweise und Nebenbestimmungen sind dem BLE-Formularschrank (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​) zu entnehmen.
Im Übrigen gilt, dass eine Zuwendung für ein Vorhaben nach dieser Bekanntmachung die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen für dieses Vorhaben – ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Bundes – nicht ausschließt. Die Zuwendungen anderer nationaler öffentlicher Zuwendungsgeber dürfen zusammen mit der nach dieser Bekanntmachung gewährten Zuwendung nicht den Fördersatz überschreiten, der nach Nummer 7 ohne Beteiligung anderer Zuwendungsgeber zulässig wäre. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheides – dem Zuwendungsgeber schriftlich mitzuteilen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, mit deren Umsetzung bereits begonnen wurde.
Der Zuwendungsempfänger erklärt sich einverstanden, dass das im Rahmen dieser Fördermaßnahme erstellte Konzept oder Bestandteile davon durch die BLE oder das BMEL veröffentlicht werden.
9.
Verfahren
Projektträger
Projektträger für diese Fördermaßnahme des BMEL ist die BLE.
Postadresse:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 423 – Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung
– Nahversorgung, Infrastruktur und technische Innovationen –
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
E-Mail: landstation@ble.de
Internetseite: www.ble.de/​landstation
Die BLE behält sich vor, die Bearbeitung der eingehenden Projektskizzen und Projektanträge sowie weitere Projektträgeraufgaben – auch während und nach der Projektumsetzung – durch einen von ihr beauftragten Dienstleister vornehmen zu lassen.
Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Das Antragsverfahren für die Konzeptionsphase ist zweistufig. Interessenten reichen beim Projektträger zunächst eine Projektskizze ein, in der sie Inhalte und Umsetzungsschritte des von ihnen geplanten Projekts umreißen. Der Projektträger prüft und bewertet die fristgerecht eingegangenen Projektskizzen auf Basis der im Folgenden genannten Kriterien und wählt die Vorhaben aus, die zur Antragstellung aufgefordert werden.
Prüf- und Bewertungskriterien:

ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Projekts (inklusive nachvollziehbarem Arbeitsplan und realistischer Ziele)
Erfolgschancen des Vorhabens
erwarteter Nutzen für die Menschen in der Kommune oder Region sowie – als Demonstrationsvorhaben – für ländliche Räume generell
Einbindung der lokalen Bevölkerung und deren Bedürfnisse
Übertragbarkeit auf andere Kommunen und Regionen
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Skizzeneinreichers
Bewerbungen von Vorhaben aus strukturschwachen Kommunen sind ausdrücklich erwünscht und werden bei vergleichbarer Eignung und Qualität bevorzugt berücksichtigt. Für die Erfassung einer eventuellen Strukturschwäche der Kommunen, in denen das Vorhaben durchgeführt werden soll, werden in dieser Fördermaßnahme die Indikatoren „Bevölkerungsentwicklung“ und „Steuerkraft“ auf Gemeindeebene herangezogen. Die Erfassung erfolgt durch den Projektträger, Ausführungen zur Strukturschwäche seitens der Bewerber sind nicht erforderlich.
Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen externe Expertinnen und Experten hinzuzuziehen. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMEL und hat empfehlenden Charakter.
Daraufhin werden die ausgewählten Skizzeneinreicher aufgefordert, innerhalb einer vorgegebenen Frist einen Zuwendungsantrag für die Konzeptionsphase einzureichen.
Der für die Skizzenprüfung erforderliche Zeitbedarf lässt sich erst in Abhängigkeit von der Anzahl der Skizzeneinreichungen näher abschätzen. Ein gewisser zeitlicher Vorlauf ist dafür bei der Projektplanung in jedem Fall vorzusehen.
Skizzeneinreichung
Für die Einreichung von Projektskizzen sind ausschließlich die Vorlage „Projektskizze“ (Anlage 1) und die Vorlage für den Finanzierungsplan (Anlage 2) zu verwenden. Diese Dokumente stehen unter www.ble.de/​landstation zum Herunterladen zur Verfügung. Nur die gemäß dieser Gliederung vollständigen Projektskizzen können berücksichtigt werden. Beachten Sie, dass die Skizze in deutscher Sprache verfasst ist und (ohne Finanzierungsplan) maximal acht Seiten umfasst.
Bitte senden Sie die folgenden Dokumente mit dem Betreff „Projektskizze LandStation“ an die folgende E-Mail-Adresse: landstation@ble.de

Skizze als Word-Datei oder kopierfähiges PDF
Skizze als eingescanntes Dokument mit Unterschrift
Finanzierungsplan als Excel-Datei
Bitte fügen Sie Ihrer Projektskizze darüber hinaus keine weiteren Anlagen oder Informationsmaterial bei, da diese Unterlagen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden können.
Projektskizzen können ab sofort bis zum 30. November 2023 eingereicht werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze sowie eines Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Zuwendung abgeleitet werden.
Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zu dieser Bekanntmachung finden Sie unter: www.ble.de/​landstation
Inhaltliche Rückfragen, die nicht durch die FAQ zu klären sind (bitte prüfen Sie dies vorab), richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse landstation@ble.de oder an die Telefonnummer +49 (0)228/​6845-3177.
Das Vorgehen zur Einreichung von Zuwendungsanträgen für die Konzeptions- und die Initialisierungsphase wird den für das weitere Verfahren ausgewählten Projekten durch den Zuwendungsgeber mit der jeweiligen Antragsaufforderung zu gegebener Zeit zugänglich gemacht.
Berlin, den 8. August 2023

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Wejwer

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