Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung Nr. 03/2024/42
über die Durchführung von Modell- und Demonstrationsvorhaben
„RegioKost“
„Aufbau von Verarbeitungsstrukturen für regionale Lebensmittel“
im Rahmen des Bundesprogramms
Ländliche Entwicklung und Regionale Wertschöpfung
Im Rahmen des Förderaufrufs wird der Aufbau von Verarbeitungsstrukturen für regionale Lebensmittel in ländlichen Räumen unterstützt. Besonders willkommen sind dabei Projektideen zur Vorverarbeitung für die Außer-Haus-Verpflegung. Antragsberechtigt sind juristische Personen und Personengesellschaften in ländlichen Räumen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Fördersumme beträgt maximal 230 000 Euro (bei Verbundvorhaben mit bis zu drei Verbundpartnern insgesamt maximal 500 000 Euro). Die Projekte können in einem Zeitraum von bis zu 36 Monaten durchgeführt werden.
Alle Förderdetails finden sich in der folgenden Bekanntmachung.
1 Zuwendungszweck
1.1 Hintergrund und Ziele
Immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher wünschen eine transparente, regionale und nachhaltige Lebensmittelerzeugung. In regionalen Wertschöpfungsketten und regionalen Verarbeitungsstrukturen liegt zugleich eine Chance, die ländlichen Räume in ihrer Autonomie zu stärken. Regionale Wirtschaftskreisläufe stärken zum einen die wirtschaftliche Stabilität lokaler Versorgung und generieren zum anderen Wertschöpfung in der Region, die auch den Menschen vor Ort zu Gute kommt.
Die erzeugungsnahe Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln bietet zudem eine Chance für den Klimaschutz durch kurze Transportwege, aber auch für den Erhalt und den Aufbau von kleinräumigen Verarbeitungsstrukturen und somit auch Kompetenzen im Lebensmittelhandwerk in ländlichen Räumen. Lokale und regionale Verarbeitungsbetriebe für pflanzliche und tierische Erzeugnisse können durch innovative Formen der Zusammenarbeit und Vernetzung gestärkt, wieder aktiviert oder neu geschaffen werden. Dies sichert Arbeitsplätze vor Ort, stärkt die Identifikation mit der Region und schafft zugleich Marktpotenziale für Erzeugnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Region.
Nachhaltig und regional erzeugte und verarbeitete Lebensmittel sind damit ein wichtiger Schlüssel. Sie verbinden regionale Erzeugung, Verarbeitung und Verbraucherschaft. Regionale Wertschöpfungsketten können somit einen wichtigen Beitrag leisten, um die Wertschätzung der landwirtschaftlichen Lebensmittelproduktion zu erhöhen.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat im Jahr 2023 zur Einreichung von innovativen und sich in einem frühen Entwicklungsstadium befindlichen Projektideen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung regionaler Lebensmittel aufgerufen. Mit dem sogenannten Initialisierungsmanagement (RegioInitial) wird seit dem Jahr 2024 die Weiterentwicklung von 35 dieser Projektideen zu umsetzungsreifen Konzepten durch das BMEL gefördert (mit grundsätzlicher Option einer etwaigen Anschlussförderung für die Projektumsetzung).
Die in den RegioInitial-Vorhaben behandelten Themen werden über die vorliegende Bekanntmachung thematisch ergänzt, um gezielt Erkenntnislücken zu schließen. Entsprechende Vorhaben werden dadurch in die Förderung einer Projektrealisierung einbezogen, um zusätzliche Erkenntnisse und Praxisempfehlungen zu liefern.
Ziel ist die Förderung von Projekten zum Aufbau/zur Erweiterung von Verarbeitungsstrukturen (vorrangig in kleineren Einheiten oder Unternehmen). Besonders willkommen sind dabei solche Projektideen, die dies mit einer Außer-Haus-Verpflegung, insbesondere der Gemeinschaftsverpflegung, verbinden, welche besonders auf verarbeitete Produkte angewiesen ist.
Dabei sollen die Querschnittsthemen Kooperation, Logistik und neue Verarbeitungsprodukte gleichfalls abgedeckt werden. Verarbeitungsprodukte sollen sich für eine ausgewogene, gesunde und nachhaltige Ernährung eignen und sich an den Qualitätsstandards in der Gemeinschaftsverpflegung sowie den lebensmittelbezogenen Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung orientieren.
Der Fokus der Bekanntmachung auf regionale Verarbeitungsstrukturen mit besonderer Hervorhebung von Strukturen zur Vorverarbeitung für die Außer-Haus-Verpflegung, insbesondere die Gemeinschaftsverpflegung, zahlt auf die Ziele der Ernährungsstrategie für regionale Versorgungsketten in der Gemeinschaftsverpflegung ein.
1.2 Bundesprogramm Ländliche Entwicklung und Regionale Wertschöpfung
Die Fördermaßnahme „RegioKost“ ist Teil des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung und Regionale Wertschöpfung (BULEplus) des BMEL. Ziel des BULEplus ist es, bundesweit Impulse für die ländliche Entwicklung und die regionale Wertschöpfung zu geben und über praxisnahes, für alle relevanten Ebenen zielgruppengerecht aufbereitetes Wissen nachhaltige Wirkungen zu erzielen. Erkenntnisse aus der Umsetzung modellhafter Ansätze sowie Ergebnisse aus Forschungsvorhaben liefern das nötige Wissen und praktische Empfehlungen für die Übertragung auf andere Regionen. Durch diese Verzahnung von Praxis und Wissenschaft sollen gute Ideen überregionale Wirkung entfalten und weiterer Erprobungs-, Handlungs- und Forschungsbedarf aufgedeckt werden.
Darüber hinaus sollen Erkenntnisse für die künftige Politikgestaltung auf der Bundesebene sowie insgesamt für die Gestaltung politisch-administrativer Rahmenbedingungen auf allen relevanten politischen Ebenen (Bund, Länder, Kommunen et cetera) gewonnen werden.
Vor diesem Hintergrund sucht das Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung (KomLE) in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Auftrag des BMEL Ideen für die Durchführung von Modell- und Demonstrationsvorhaben (MuD), die
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den Aufbau oder die Erweiterung von Verarbeitungsstrukturen für regionale Lebensmittel in ländlichen Räumen unterstützen,
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nach Möglichkeit die Vorverarbeitung für die Außer-Haus-Verpflegung, insbesondere die Gemeinschaftsverpflegung, zum Gegenstand haben,
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einen Beitrag zur Sicherung von Teilhabe und Daseinsvorsorge in den ländlichen Räumen in Deutschland leisten.
Vorhaben mit Relevanz für die ökologische Lebensmittelwirtschaft sind besonders willkommen. Die Relevanz des Vorhabens für die ökologische Lebensmittelwirtschaft sowie der Beitrag, den das Vorhaben zur Lösung von spezifischen Problemen der ökologischen Lebensmittelwirtschaft leistet, ist in diesem Fall darzustellen.
Um eine hohe Qualität der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, werden die am besten geeigneten Projektskizzen im wettbewerblichen Verfahren (Näheres dazu Nummer 8) ausgewählt.
1.3 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, den Standardrichtlinien einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgaben- oder Kostenbasis und den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften sowie den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Zuwendungen gefördert werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Die beantragten Zuwendungen nach dieser Bekanntmachung werden grundsätzlich auf Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Umsetzung von MuD-Vorhaben, die den Aufbau oder die Erweiterung von Verarbeitungsstrukturen für regionale Lebensmittel in ländlichen Räumen zum Gegenstand haben. Besonders willkommen sind dabei Projektideen zur Vorverarbeitung für die Außer-Haus-Verpflegung, insbesondere der Gemeinschaftsverpflegung.
Eine wesentliche Aufgabe des BULEplus ist es dabei, neue Impulse zur Weiterentwicklung der Regelförderung zu geben. Die hier geförderten Projekte sollen daher über den Rahmen der in der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), insbesondere der Maßnahme 2.0 im Förderbereich 3A, festgeschriebenen Förderung hinausgehen.
Dementsprechend sind über diese Bekanntmachung nur solche Vorhaben förderfähig, die im Rahmen der Regelförderung nicht adäquat umgesetzt werden könnten, zum Beispiel aufgrund ihres experimentellen Charakters, des Empfängerkreises oder der Fördertatbestände. Von den Antragstellenden ist nachvollziehbar darzulegen, inwieweit ihr Projekt diese Anforderung erfüllt.
Förderfähig sind unter anderem folgende Ausgaben beziehungsweise Kosten:
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projektbedingt notwendiges Personal beim Zuwendungsempfänger,
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Vergabe von Aufträgen, zum Beispiel für Beratung, Fachexpertisen, Prozessbegleitung, sofern die beauftragten Leistungen der Bearbeitung projektbedingter Aufgaben oder dem projektspezifischen Kompetenzaufbau dienen,
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projektspezifisches, zusätzliches Material, das nicht zur Grundausstattung zählt,
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notwendige projektspezifische Anschaffungen und Investitionen,
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notwendige projektspezifische Mieten,
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notwendige projektspezifische Aktivitäten und Veranstaltungen zur Kommunikation, Beteiligung und Vernetzung von unterschiedlichen Akteuren,
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Tätigkeiten im Rahmen der Vernetzung und des Wissenstransfers, zum Beispiel für das Vorstellen von Ergebnissen und Erfahrungen auf Fachveranstaltungen,
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Reisekosten des Zuwendungsempfängers für notwendige projektbedingte Reisen während der Vorhabenlaufzeit (gegebenenfalls pauschal bis zu 2,5 Prozent der geförderten Personalausgaben/-kosten).
Nicht förderfähig sind insbesondere:
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Erwerb von allgemeiner, nicht projektbedingter Ausstattung (insbesondere alle zur Grundausstattung zählenden Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Büroeinrichtungen und mobile Endgeräte),
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Stammpersonal bei Förderung auf Ausgabenbasis,
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Finanzierung des laufenden Geschäfts (einschließlich Infrastruktur und Querschnittsaufgaben) von bestehenden Einrichtungen,
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Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
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Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
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Machbarkeitsstudien und weitere Maßnahmen, die der Vorbereitung der Projektumsetzung dienen,
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Erwerb von Immobilien.
Die Umsetzungsprojekte können eine Laufzeit von bis zu drei Jahren haben. Um trotzdem frühzeitig Erkenntnisse gewinnen und kommunizieren zu können, sollen fundierte Zwischenergebnisse, zum Beispiel auf Basis der Zwischenberichte oder Präsentationen bei Vernetzungstreffen, erarbeitet werden.
Die Projektidee muss in Form einer Projektskizze aufbereitet werden. Darin muss mindestens enthalten sein:
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detaillierte Darstellung der Projektidee und der geplanten Umsetzung,
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Formulierung klarer Ziele sowie geplanter Aktivitäten zu deren Erreichung,
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erwartete Ergebnisse,
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Zeit- und Ressourcenplan: Dieser muss so gefasst sein, dass auf seiner Basis die Realisierbarkeit innerhalb der Projektlaufzeit beurteilt werden kann,
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bei geplanten Verbundprojekten: Nennung der beteiligten Verbundpartner einer gemeinsam eingereichten Skizze, die später eigenständige Anträge für Teilprojekte des Verbundes einreichen werden, einschließlich Darstellung der Aufgabenteilung und Finanzierung,
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vorgesehene Partnerschaften und Kooperationen außerhalb eines Verbundes,
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Darstellung des Innovationsgrads sowie der Übertragbarkeit der Projektidee,
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Erläuterung, warum die Projektidee über den Rahmen bestehender Fördermöglichkeiten (GAK) hinausgeht,
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Budget und Finanzierung: Aufschlüsselung der erwarteten Ausgaben beziehungsweise Kosten für die Realisierung des Vorhabens und Beschreibung der geplanten Finanzierungsstruktur.
Für die Auswahl der Projektskizzen, die für eine Förderung vorgesehen werden, ist der Innovationsgrad der Projektidee ein wesentliches Kriterium. Der Projektansatz sollte daher über herkömmliche und schon existierende Ansätze unter den jeweiligen örtlichen Rahmenbedingungen hinausgehen. In der Skizze ist darzustellen, was den innovativen Charakter des Umsetzungsvorhabens ausmacht und wie es sich von anderen auf dem Markt vorhandenen Modellen unterscheidet.
Weiterhin ist darzustellen, weshalb das Projekt Kriterien der Nachhaltigkeit, insbesondere in Bezug auf Ressourcenschonung und Treibhausgasemissionen, erfüllt.
Schließlich ist in der Skizze darzulegen, wie das Umsetzungsprojekt auch nach Ablauf des Förderzeitraumes wirtschaftlich tragfähig sein kann.
3 Zuwendungsempfänger
Die Fördermaßnahme richtet sich an juristische Personen oder Personengesellschaften – ausgenommen Gesellschaften bürgerlichen Rechts –, die über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen (zum Beispiel privatrechtliche Unternehmen und Organisationen wie etwa eingetragene Vereine, Stiftungen, Genossenschaften und Kommunen).
Verbundprojekte mit bis zu drei Zuwendungsempfängern sind im Rahmen dieser Bekanntmachung förderfähig. In diesen Fällen ist eine gemeinsame Projektskizze der Verbundpartner einzureichen, eine spätere Antragstellung erfolgt dann durch die einzelnen Verbundpartner gesondert.
Es ist erwünscht, dass Antragsteller bereits frühzeitig mögliche Partnerschaften oder Kooperationen, auch außerhalb eines Verbundes, mitdenken und entsprechende potenzielle Partner in ihrer Skizze beziehungsweise ihrem Antrag angeben.
Die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist nicht Gegenstand der Förderung. Landwirtschaftliche Betriebe sind nicht antragsberechtigt. Sie können jedoch als Kooperationspartner (ohne eigene Zuwendung) eines Antragstellers fungieren.
Von der Förderung ausgeschlossen sind natürliche Personen und Zusammenschlüsse in der Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Von der Förderung sind zudem Unternehmen sowie sonstige juristische Personen ausgeschlossen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Als Teil des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung und Regionale Wertschöpfung (BULEplus) ist diese Fördermaßnahme auf die ländlichen Räume in Deutschland ausgerichtet. Infolgedessen sind nur Anträge für solche Projektideen zugelassen, die in Kommunen (Gemeinden, Samt- oder Verbandsgemeinden, Kleinstädten et cetera) mit bis zu 35 000 Einwohnern umgesetzt werden sollen beziehungsweise dort schwerpunktmäßig wirken. Vorhaben in größeren räumlichen Einheiten (zum Beispiel Landkreis) sind zulässig, wenn sie überwiegend in Kommunen mit bis zu 35 000 Einwohnern umgesetzt werden sollen beziehungsweise dort schwerpunktmäßig wirken.
Da mit der Förderung vielfältige, in vielen Regionen Deutschlands umsetzbare Erkenntnisse gesammelt werden sollen, sollen die geförderten Projektideen eine möglichst breite regionale Vielfalt sowie unterschiedliche Bedarfe und strukturelle Rahmenbedingungen abdecken. Beim Auswahlverfahren kann daher die regionale Repräsentanz berücksichtigt werden.
Projektideen aus strukturschwachen Regionen sind besonders erwünscht und werden bei gleicher Qualität und Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Des Weiteren sind die in Nummer 2 genannten inhaltlichen Voraussetzungen sowie die in Nummer 7 genannten sonstigen Zuwendungsbestimmungen zu beachten.
5 Dokumentation und Wissenstransfer
Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMEL das KomLE in der BLE beauftragt. Das KomLE begleitet die Maßnahme fachlich-administrativ und koordiniert die Aufbereitung und Auswertung der Ergebnisse.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die von ihnen geplanten und umgesetzten Maßnahmen und Erkenntnisse transparent zu machen und dem Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung beziehungsweise dessen Beauftragten die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Mangelnde Kooperationsbereitschaft kann zum Widerruf der Zuwendung führen.
Konkret bedeutet dies:
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Berichterstattung an das KomLE und gegebenenfalls seine Beauftragten, inklusive eines Umsetzungsplans (Projektergebnis),
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Erstellung von zahlenmäßigen Nachweisen,
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Mitteilung über Änderungen im Projektverlauf/Finanzierungsplan,
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Zurverfügungstellung von Informationen für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen,
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Mitwirkungen bei der fachlichen Auswertung der Fördermaßnahme (zum Beispiel Beteiligung an Erhebungen, Teilnahme an einem Evaluationsworkshop),
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Bereitschaft, sich aktiv an einem bundesweiten Demonstrationsnetzwerk zu beteiligen und dabei Erfahrungen und Wissen in Bezug auf das Förderprojekt an Dritte weiterzugeben (zum Beispiel im Rahmen von Veranstaltungen).
6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung auf Ausgaben-/Kostenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Zuwendung wird bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie darf die tatsächlichen Ausgaben/Kosten nicht überschreiten.
Die Zuwendung beträgt bei Einzelvorhaben höchstens 230 000 Euro je Zuwendungsempfänger.
Die Umsetzungsvorhaben können als Verbundprojekte angelegt sein, wenn dies für eine erfolgreiche Durchführung notwendig ist. Dabei sind höchstens drei Verbundpartner zulässig. Die Fördersumme für den gesamten Verbund ist auf maximal 500 000 Euro begrenzt.
Auch bei Einzelprojekten, die von einem einzigen Zuwendungsempfänger durchgeführt werden, sind Kooperationen mit anderen Partnern möglich und erwünscht.
Der maximale Förderanteil im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung beträgt grundsätzlich 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben/-kosten. In begründeten und nachgewiesenen Ausnahmefällen ist auch ein höherer Förderanteil möglich.
Der Eigenanteil muss in Form von Geldleistungen (Eigenmitteln) erbracht werden. Drittmittel (zum Beispiel zweckgebundene Darlehen oder Spenden) können auf die Eigenmittel angerechnet werden.
Der Förderzeitraum beträgt maximal 36 Monate.
Die Zuwendungen werden grundsätzlich als De-minimis-Beihilfen auf Grundlage der EU-Verordnung Nr. 2023/2831 gewährt. Hiernach gilt insbesondere Folgendes:
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Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen.
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Die Förderung darf erst gewährt werden, nachdem die BLE von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses Unternehmen alle anderen ihm in den vergangenen drei Jahren vor Antragstellung gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten. Deren Zuwendungsempfänger hat zudem anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind.
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Es gelten die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 genannten Kumulierungsregelungen. Insbesondere dürfen De-minimis-Beihilfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Bekanntmachung Abweichungen zugelassen worden sind.
Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91 und 100 BHO. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antragsformular näher bezeichnet.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis beziehungsweise Kostenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (insbesonders ANBest-P, ANBest-P-Gk; ANBestP-Kosten) sein.
Diese Bestimmungen sowie Vordrucke und Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis beziehungsweise Kostenbasis sowie weitere Hinweise und Nebenbestimmungen sind dem BLE-Formularschrank (https://foerderportal.bund.de/easy) zu entnehmen.
Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach dieser Bekanntmachung schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen – ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Bundes – nicht aus. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids – dem Zuwendungsgeber schriftlich mitzuteilen.
Vorhaben, für deren Vorbereitung oder Umsetzung bereits Fördermittel des Bundes gewährt wurden oder gewährt werden sollen, sind im Rahmen dieser Bekanntmachung nicht förderfähig.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, mit deren Umsetzung bereits begonnen wurde. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
Der Zuwendungsempfänger hat in die Veröffentlichung folgender Angaben oder deren Weitergabe an Dritte einzuwilligen:
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Name und Ort des Zuwendungsempfängers,
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Orte der Vorhabendurchführung,
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Bezeichnung des Vorhabens,
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Gegenstand der Förderung,
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wesentlicher Inhalt und jeweilige Zielgruppen des Vorhabens,
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Förderbetrag, Förderanteil,
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Förderdauer.
Ohne diese Einwilligung wird die Zuwendung versagt.
8 Verfahren
8.1 Projektträger
Projektträger für diese Fördermaßnahme des BMEL ist die BLE.
Postadresse:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 422 – Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung
– Regionale Wirtschaft, Gesellschaft und soziale Innovationen –
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
E-Mail: regio-kost@ble.de
Internetseite: www.ble.de/regio-kost
Die BLE behält sich vor, die Bearbeitung der eingehenden Projektskizzen und Projektanträge sowie weitere Projektträgeraufgaben – auch während und nach der Projektumsetzung – durch einen von ihr beauftragten Dienstleister vornehmen zu lassen.
8.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Das Bewerbungs- und Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Stufe reichen Interessenten beim Projektträger zunächst eine kompakte Projektskizze ein, in der sie Inhalte und Umsetzungsschritte des von ihnen geplanten Projektes umreißen. Der Projektträger prüft und bewertet die fristgerecht eingegangenen Projektskizzen auf Basis der im Folgenden genannten Kriterien und trifft so eine Auswahlentscheidung über die Vorhaben, die zur Antragstellung aufgefordert werden.
Prüf- und Bewertungskriterien sind insbesondere:
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Innovation und Kreativität des Ansatzes,
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ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Projektes (inklusive Ausgangslage vor Ort, nachvollziehbarem Arbeitsplan und realistischer Ziele),
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Qualität und Erfolgschancen, insbesondere Wirtschaftlichkeit, des geplanten Vorhabens,
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Plausibilität der Ausgaben/Kosten und Finanzplanung,
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erwarteter Nutzen für die Menschen in der Kommune oder Region sowie – als Demonstrationsvorhaben – für ländliche Räume generell als attraktive Orte des Lebens und Arbeitens,
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Einbindung der Einwohnenden, insbesondere junger Menschen sowie unterrepräsentierter oder benachteiligter Gruppen, bei der Projektplanung und -durchführung,
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Voraussetzungen und Pläne für Verstetigung im Sinne einer wirtschaftlich eigenständigen Tragfähigkeit,
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Beiträge zur Nachhaltigkeit des Agrar- und Ernährungssystems auf regionaler Ebene, zum Beispiel Beitrag und Relevanz des Vorhabens für die Öko-Lebensmittelwirtschaft,
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Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Skizzeneinreichers,
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Übertragbarkeit auf andere ländlichen Akteure und Regionen.
Bewerbungen von Vorhaben, die in strukturschwachen Kommunen umgesetzt werden, sind ausdrücklich erwünscht und werden bei vergleichbarer Eignung und Qualität bevorzugt berücksichtigt. Für die Erfassung einer eventuellen Strukturschwäche der Kommunen, in denen das Vorhaben durchgeführt werden soll, werden in dieser Fördermaßnahme die Indikatoren „Bevölkerungsentwicklung“ und „Steuerkraft“ auf Gemeindeebene herangezogen. Die Erfassung erfolgt durch den Projektträger, Ausführungen zur Strukturschwäche seitens der Bewerber sind nicht erforderlich.
Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen externe Expertinnen und Experten hinzuzuziehen. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMEL und hat empfehlenden Charakter.
In der zweiten Stufe werden die ausgewählten Skizzeneinreicher aufgefordert, innerhalb einer vorgegebenen Frist einen Zuwendungsantrag einzureichen.
Der für die Skizzenprüfung erforderliche Zeitbedarf lässt sich erst in Abhängigkeit von der Anzahl der Skizzeneinreichungen näher abschätzen. Ein gewisser zeitlicher Vorlauf ist dafür bei der Projektplanung in jedem Fall vorzusehen.
8.3 Vorlage von Projektskizzen
Für die Einreichung von Projektskizzen ist ausschließlich die in der Anlage 1 (Projektskizze) vorgegebene Projektskizzengliederung und die Vorlage für den Finanzierungsplan (Anlage 2) zu verwenden. Diese Dokumente stehen unter www.ble.de/regio-kost zum Download zur Verfügung. Nur die gemäß dieser Gliederung vollständigen Projektskizzen können berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Projektskizzen unterschrieben sind, maximal zehn Seiten (ohne Anlagen) umfassen und in deutscher Sprache verfasst sind.
Folgende Dokumente sind bei der BLE per E-Mail einzureichen:
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Skizze als Word-Datei oder kopierfähiges PDF,
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Skizze mit Unterschrift als eingescanntes Dokument,
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Finanzierungsplan als Excel-Datei.
Bitte fügen Sie Ihrer Projektskizze darüber hinaus keine weiteren Anlagen oder Informationsmaterial bei, da diese Unterlagen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden.
Bitte senden Sie die genannten Dokumente mit dem Betreff „RegioKost“ an die folgende E-Mail-Adresse: regio-kost@ble.de
Die Einreichungsfrist für Projektskizzen ist der 8. Januar 2025.
Für die Fristwahrung gilt das Eingangsdatum der E-Mail.
Aus der Vorlage einer Projektskizze sowie eines Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Zuwendung abgeleitet werden.
Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zu dieser Bekanntmachung finden Sie unter www.ble.de/regio-kost
Inhaltliche Rückfragen, die nicht durch die FAQ zu klären sind (bitte prüfen Sie dies vorab), richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse regio-kost@ble.de oder an die Telefon-Nummer +49 (0)228 6845-3158.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. Busse
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