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Bekanntmachung Nr. 04/2021/42 über die Durchführung von Modell- und Demonstrationsvorhaben „Land.Funk – Anwendungen von Gigabit-Netzen für ländliche Räume“ im Rahmen des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung (BULE)

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Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 04/​2021/​42
über die Durchführung von Modell- und Demonstrationsvorhaben
„Land.Funk – Anwendungen von Gigabit-Netzen für ländliche Räume“
im Rahmen des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung (BULE)

Vom 22. November 2021
1.
Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Hintergrund
Das Bundesprogramm Ländliche Entwicklung (BULE) des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) dient der nachhaltigen Gestaltung der ländlichen Regionen Deutschlands und ist ein Beitrag des Bundes zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in ganz Deutschland. Es soll dazu beitragen, durch die Förderung bedeutsamer Vorhaben, Initiativen und Studien außerhalb der Primärproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei), deren Erkenntnisse bundesweit genutzt werden können, ländliche Regionen als attraktive Lebensräume zu erhalten und strukturschwache Gegenden zu unterstützen. Innovative Ideen und zukunftsweisende Lösungen für aktuelle und künftige Herausforderungen in ländlichen Regionen werden im BULE erprobt, unterstützt, systematisch ausgewertet und die Erkenntnisse daraus bekannt gemacht.
Ziel des BULE ist es, bundesweit Impulse für die ländliche Entwicklung zu geben und über praxisnahes, für alle relevanten Ebenen zielgruppengerecht aufbereitetes Wissen nachhaltige Wirkungen zu erzielen. Erkenntnisse aus der Umsetzung von modellhaften Ansätzen sowie Ergebnisse von Forschungsvorhaben liefern das nötige Wissen und praktische Empfehlungen für die Übertragung auf andere Regionen. Durch diese Verzahnung von Praxis und Wissenschaft sollen gute Ideen überregionale Wirkung entfalten und weiterer Erprobungs-, Handlungs- und Forschungsbedarf aufgedeckt werden.
Darüber hinaus sollen Erkenntnisse für die künftige Politikgestaltung auf der Bundesebene sowie insgesamt für die Gestaltung politisch-administrativer Rahmenbedingungen auf allen relevanten politischen Ebenen (Bund, Länder, Kommunen etc.) gewonnen werden.
Gegenstand dieser BULE-Bekanntmachung ist das Thema „Anwendungen von Gigabit-Netzen für ländliche Räume“.
Die digitale Transformation schafft neue Möglichkeiten für ländliche Räume, Standortnachteile abzumildern oder sogar gänzlich auszugleichen: Die Bedeutung räumlicher Distanzen in einer virtuell vernetzten Welt hat signifikant abgenommen, E-Commerce und die Direktvermarktung auf digitalen Plattformen haben lokale Märkte in globale verwandelt, und die Digitalisierung in Bereichen wie Mobilität, Gesundheit und Verwaltung kann Effizienzgewinne (Kosten, Zeit, Entfernung) bewirken, die die Aufrechterhaltung essentieller öffentlicher Dienstleistungen auch in dünn besiedelten Regionen ermöglichen.
Digitalisierung ist deshalb nicht nur eine Chance für ländliche Räume, sondern kann eine neue Stellschraube in der Justierung der Entwicklung ländlicher Räume sein.
Viele solcher digitalen Lösungen benötigen ein leistungsfähiges Mobilfunknetz – oder können es zumindest nutzen, um neue Funktionen zu erschließen oder bestehende zu verbessern. Entsprechend liegen große Hoffnungen in den neuesten Mobilfunkgenerationen:
Bereits im LTE-Spektrum werden hohe Datenraten von 1 000 Megabit pro Sekunde erreicht, sogenannte Gigabit-Geschwindigkeiten.
Die neuen Standards 5G und zukünftig 6G ermöglichen noch höhere Geschwindigkeiten, eine bislang unerreichte Anzahl an vernetzten Geräten sowie Datenübertragung nahezu in Echtzeit. Möglich ist das sowohl über kleinere Campusnetzwerke auf abgeschlossenen Geländen wie auch über öffentliche Mobilfunknetze für die Fläche.
Gigabit-Netze versprechen immer höhere Datenraten, immer niedrigere Latenzen und immer mehr verbundene Geräte pro Funkzelle.
Diese Leistungsmerkmale ermöglichen Anwendungen, die neue Formen der Daseinsvorsorge erschließen, Distanzen überwinden, Fachkräftemangel ausgleichen und Nähe schaffen – technische Lösungen, von denen ländliche Räume ganz besonders profitieren können.
Damit eine solche Vision Wirklichkeit wird, müssen jedoch Anwendungen entwickelt und erprobt werden, die auch an den spezifischen Bedarfen der ländlichen Bevölkerung ausgerichtet sind.
Ziele

Vor diesem Hintergrund sucht das Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung (KomLE) in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Auftrag des BMEL Interessierte für die Durchführung von beispielhaften Projekten auf regionaler oder lokaler Ebene, die

die Möglichkeiten der neuen Mobilfunktechnologie (Gigabitnetze) nutzen und zugleich
einen Beitrag zur Sicherung von Teilhabe und Daseinsvorsorge in den ländlichen Räumen in Deutschland leisten.
Mit den gesuchten Modell- und Demonstrationsvorhaben (MuD) sollen möglichst vernetzte und übertragbare Lösungen entwickelt werden, die auch für andere ländliche Regionen als Vorbild dienen können. Ziel der MuD ist zudem die Gewinnung neuer Erkenntnisse für die Politikgestaltung des BMEL, so auch für eine Optimierung der Regelförderung (Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, Förderbereich 1 „Integrierte Ländliche Entwicklung“).
Durch die Schwerpunktsetzung auf die Nutzung der neuen Mobilfunktechnologie als Projektziel grenzt sich Land.Funk von den bisherigen BULE-Maßnahmen im Bereich Digitalisierung (z. B. Land.Digital, Smarte.Land.Regionen), wie auch von anderen vergleichbaren Programmen, eindeutig ab. Vielmehr greift Land.Funk bisherige Erkenntnisse aus Land.Digital auf und schließt damit eine sich abzeichnende Wissens- und Erkenntnislücke im Bereich der Anwendung von Gigabit-Mobilfunknetzen in ländlichen Räumen.
Um eine hohe Qualität der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, werden die am besten geeigneten Projektskizzen im wettbewerblichen Verfahren (Näheres dazu in Nummer 8) ausgewählt.
Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, den Standardrichtlinien einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- oder Kostenbasis und den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften und den §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durch Zuwendungen gefördert werden.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
Mit dieser Maßnahme soll die durch Nutzung von Gigabitnetzen unterstützte Teilhabe von Menschen in ländlichen Räumen gefördert werden. Förderfähig sind Vorhaben, die beispielhaften Charakter (Modellcharakter) haben, neue Themen oder Ideen aufgreifen und einen Beitrag zu dem Ziel leisten, gleichwertige Lebensverhältnisse in ländlichen Räumen zu erreichen. Das heißt, dass diese ein festgelegtes Ziel zur Nutzung von Gigabitnetzen in ländlichen Räumen mit einer neuartigen Idee verwirklichen, neue Akteure der ländlichen Entwicklung einbeziehen oder eine bestehende Idee mit innovativen Mitteln umsetzen möchten und damit für andere ein wegweisendes Beispiel sein können.
Die geförderten Vorhaben müssen deshalb einen klaren Bezug zum Thema Gigabitnetze bzw. Mobilfunk haben und zugleich zur Weiterentwicklung und Stärkung der ländlichen Räume in Deutschland beitragen.
Der Fokus der einzureichenden Projektskizzen soll auf der kreativen und intelligenten Nutzung von Mobilfunktechnologie in den ländlichen Räumen liegen. Weniger Priorität haben dagegen die Entwicklung neuer technologischer Innovationen sowie reine Forschungsprojekte oder Studien.
Zentrale Zielsetzung der Fördervorhaben soll es sein, vorhandene und in anderen Kontexten entwickelte technische Möglichkeiten und Ansätze für den ländlichen Raum nutzbar zu machen sowie diese nutzerorientiert anzupassen und weiterzuentwickeln.
So sollen modellhafte Projekte die neuen Möglichkeiten der Mobilfunktechnologie in ländlichen Räumen in anschaulicher und beispielhafter Form sichtbar machen und auf diese Weise auch mögliche Vorbehalte und Berührungsängste (z. B. bezüglich Datensicherheit) abbauen.
In fast allen Themenfeldern der ländlichen Entwicklung (Mobilität, Gesundheit, Versorgung, Bildung, Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement, Kultur etc.) bestehen vielversprechende Ansätze für die Nutzung der neuen Mobilfunktechnologien. Auch die modellhafte und innovative Nutzung von Gigabitnetzen durch ländliche Kommunen, etwa in den Bereichen Wirtschaft, Energie, Abfall, Tourismus oder Bürgerdienste, kann wichtige Entwicklungsimpulse erzeugen. Daher wird im Rahmen dieser Bekanntmachung keine Priorisierung von zu behandelnden Themenfeldern vorgenommen. Auch die Entwicklung themenübergreifender Lösungen wird gefördert.
Die Schaffung einer technischen Anbindung (z. B. Breitbandanschluss oder Mobilfunk-/​Campusnetz) darf nicht im Mittelpunkt der geförderten Vorhaben stehen. Technische Maßnahmen oder Investitionen können nur dann gefördert werden, wenn sie für das eigentliche Projektziel erforderlich sind.
Vorrangig sollen Projekte gefördert werden, welche die neuen Möglichkeiten „in der Fläche“ nutzen. Aber auch stationäre Vorhaben unter Anwendung von Gigabitnetzen kommen grundsätzlich in Betracht (z. B. kleine Campusnetze, in denen multifunktionale Anwendungen mit hohem Datenvolumen gebündelt werden, als Test für eine flächenhafte Anwendung).
Es werden ausdrücklich Ansätze begrüßt, die Bedarfe und Wünsche der Anwendenden oder der allgemeinen Bürgerschaft durch geeignete Beteiligungsprozesse in die Projekterarbeitung und -umsetzung einfließen lassen, soweit dies im Projektkontext sinnvoll ist.
In allen Phasen der Vorhaben soll die nachhaltige Weiterführung nach Förderende durch die Erarbeitung von Geschäfts-, Betreiber- oder Finanzierungskonzepten (z. B. personelle/​finanzielle Weiterführung, Verfügbarkeit der Technik über Projektende hinaus, langfristige Sicherung von Räumlichkeiten etc.) mitgedacht werden. In geeigneten Fällen kann dieser Aspekt (z. B. Erarbeitung eines Geschäftsmodells für die Übertragung einer Anwendung aus dem urbanen oder industriellen Bereich) auch im Mittelpunkt eines Fördervorhabens stehen.

Förderfähig sind vorrangig:

die Vergabe von Aufträgen, z. B. für Moderations-, Beratungs- und Ingenieursleistungen, soweit diese als Leistungen zur Bearbeitung projektbedingter Aufgaben in Auftrag gegeben werden,
projektbedingt notwendiges zusätzliches Personal,
notwendige projektspezifische Anschaffungen und Investitionen,
Tätigkeiten im Rahmen der Vernetzung und des Wissenstransfers, z. B. für das Vorstellen von Ergebnissen und Erfahrungen auf Fachveranstaltungen.
Von der Förderung ausgeschlossen ist insbesondere der Erwerb von allgemeiner, nicht projektbedingter Ausstattung (insbesondere alle zur Grundausstattung zählenden Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Büroeinrichtungen und mobilen Endgeräte).
Ebenfalls nicht förderfähig ist die Finanzierung des laufenden Geschäfts (einschließlich Infrastruktur und Stammpersonal) von bestehenden Einrichtungen.
3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften, die über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, z. B. Vereine, privatrechtliche Organisationen und Unternehmen, Gemeinden, Städte und Landkreise.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte. Verbundprojekte setzen sich aus zwei oder mehr antragstellenden Partnern zusammen. Dies bietet eine Möglichkeit der projektbezogenen Zusammenarbeit, z. B. zwischen Kommunen und Unternehmen, gemeinwohlorientierten Akteuren und/​oder wissenschaftlichen Einrichtungen. Im Fall von Verbundprojekten ist eine gemeinschaftliche Projektskizze der Interessierten vorzulegen (siehe auch Nummer 8). Im Fall einer späteren Antragstellung stellen die einzelnen Verbundpartner hingegen jeweils eigenständige Förderanträge.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Als Teil des BULE ist diese Fördermaßnahme auf die ländlichen Räume in Deutschland ausgerichtet. Deshalb sind nur Anträge für solche Vorhaben zugelassen, die in Kommunen (Gemeinden, Samt- oder Verbandsgemeinden, Kleinstädten etc.) mit bis zu 35 000 Einwohnern durchgeführt oder angewandt werden bzw. dort schwerpunktmäßig wirken. Die entsprechende Kommune ist in der Vorhabenbeschreibung anzugeben.
Zuwendungen werden nur für solche Projekte bewilligt, die noch nicht begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.
Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss sichergestellt sein. Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen regelt die Verwaltungsvorschrift Nummer 1 zu § 44 BHO.
Des Weiteren sind die in Nummer 2 genannten inhaltlichen Voraussetzungen zu beachten.
5.
Dokumentation und Wissenstransfer
Die Fördermaßnahme wird durch das KomLE der BLE, unterstützt durch von diesem beauftragten Dienstleister, fachlich-wissenschaftlich begleitet und evaluiert.
Von den Zuwendungsempfangenden wird erwartet, dass sie die von ihnen geplanten und umgesetzten Maßnahmen transparent machen und ihre Erfahrungen dem KomLE bzw. dessen Beauftragten zur Verfügung stellen. Mangelnde Kooperationsbereitschaft kann zum Widerruf der Zuwendung führen.

Konkret bedeutet dies:

Kooperation mit dem KomLE und seinen Beauftragten
Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen
Darstellung erzielter Ergebnisse und Erfahrungen
Berichterstattung an das KomLE und gegebenenfalls seine Beauftragten, inklusive kurzer jährlicher Sach- und Abschlussberichte zur Projektdurchführung
Erstellung von jährlichen zahlenmäßigen Nachweisen
Mitwirkungen bei der Evaluation der Wirkung des Vorhabens (z. B. Beteiligung an Erhebungen, Teilnahme an einem Evaluationsworkshop)
Bereitschaft, sich aktiv an einem bundesweiten Demonstrationsnetzwerk zu beteiligen und dabei Erfahrungen und Wissen in Bezug auf das Förderprojekt an Dritte weiterzugeben (z. B. im Rahmen von Veranstaltungen).
6.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Der maximale Förderzeitraum beträgt grundsätzlich 36 Monate. Sofern der Zweck des Vorhabens auch in einem kürzeren Zeitraum erreichbar ist, sollte die Laufzeit weniger als 36 Monate betragen. Die Projekte können voraussichtlich frühestens im Sommer 2022 starten.
Die Zuwendungen werden bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie dürfen die tatsächlichen Ausgaben bzw. Kosten nicht überschreiten. Die Zuwendungssumme darf den Betrag von 200 000 Euro je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten, sofern es sich um eine De-minimis-Beihilfe (siehe unten) handelt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten. Dabei sind Höchstgrenzen, die aufgrund der beihilferechtlichen Einordnung gelten (z. B. als De-minimis-Beihilfe, siehe unten), im jeweiligen Einzelfall zu beachten. Bei Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Umsatzsteuer nicht förderfähig.
Der maximale Förderanteil im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung beträgt grundsätzlich 80 % der zuwendungsfä­higen Gesamtausgaben bzw. -kosten. In Ausnahmefällen und bei nachvollziehbarer sowie nachgewiesener Begründung, dass nicht ausreichend Eigenmittel zur Verfügung stehen, kann auch ein höherer Förderanteil bewilligt werden.
Der Eigenanteil muss in Form von Geldleistungen (Eigenmitteln) erbracht werden.
Die finanzielle Beteiligung unbeteiligter Dritter ist ausdrücklich erwünscht. Als unbeteiligte Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen, die keine rechtlichen, personellen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Vorhabenträger, Bauherrn oder Vorhaben haben (z. B. unabhängige Stiftungen oder Spender). Sie kann als Eigenanteil gewertet werden.
Im Fall von Verbundvorhaben beziehen sich die Fördersumme, der Förderanteil und die beihilferechtlichen Vorgaben jeweils auf das einzelne Teilvorhaben.
Sofern für das jeweilige Vorhaben keine andere beihilferechtliche Grundlage in Frage kommt, wird die Zuwendung als sogenannte De-minimis-Beihilfe* gewährt. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die De-minimis-Beihilfe darf nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.
Die Zuwendungsempfängerin/​der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen auf Grundlage der EU-Verordnung Nr. 1407/​2013 – auch nach Erlass des Bewilligungsbescheids – der bewilligenden Stelle mitzuteilen. Die Antragstellerin/​der Antragsteller hat bei der Beantragung einer Zuwendung im Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich bis zu dem Zeitpunkt der Förderungsgewährung darzulegen, wann und in welcher Höhe er/​sie – unabhängig vom Beihilfegeber – im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 oder nach einer anderen De-minimis-Verordnung erhalten hat. Dabei ist auch anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Auch diese Angaben sind subventionserheblich.
7.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Bekanntmachung Abweichungen zugelassen worden sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91 und 100 BHO. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antragsformular näher bezeichnet.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgaben- oder Kostenbasis werden entweder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) sein. In Ausnahmefällen ist alternativ die Anwendung der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF) möglich.
Diese Bestimmungen sowie Vordrucke und Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis bzw. Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis sowie Hinweise und Nebenbestimmungen sind dem BLE-Formularschrank zu entnehmen. Sie finden den BLE-Formularschrank im Internet unter https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​ (Formularschrank – Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung).
Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach dieser Bekanntmachung schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen − ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Bundes − nicht aus. Die Zuwendungen anderer nationaler öffentlicher Zuwendungsgeber dürfen zusammen mit der nach dieser Bekanntmachung gewährten Zuwendung nicht den Fördersatz überschreiten, der nach Nummer 7 ohne Beteiligung anderer Zuwendungsgeber zulässig wäre. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen − auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids − dem Zuwendungsgeber schriftlich mitzuteilen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, mit deren Umsetzung bereits begonnen wurde.

Der Zuwendungsempfänger hat in die Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung folgender Angaben einzuwilligen:

Name und Ort des Zuwendungsempfängers,
Ort der Vorhabendurchführung,
Bezeichnung des Vorhabens,
Gegenstand der Förderung,
wesentlicher Inhalt des Vorhabens,
Förderbetrag, Förderanteil,
Förderdauer.
Ohne diese Einwilligung wird die Zuwendung versagt.
8.
Verfahren
Projektträger
Projektträger für diese Bekanntmachung ist die BLE.
Die BLE behält sich vor, die Bearbeitung der eingehenden Projektskizzen und Projektanträge sowie weitere Projektträgeraufgaben durch einen von ihr beauftragten Dienstleister vornehmen zu lassen.
Postadresse:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 423 − Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
E-Mail: land.funk@ble.de
Internet: www.ble.de/​landfunk
Zweistufiges Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt. Es sind zunächst Projektskizzen einzureichen. Aus den fristgerecht eingegangenen Projektskizzen werden diejenigen ausgewählt, die im zweiten Schritt zur Einreichung eines Förderantrags aufgefordert werden.
Die bewilligende Stelle wird in der Folge der fristgerecht eingegangenen Projektskizzen die Interessentinnen und Interessenten schriftlich über den Ausgang ihrer Prüfung informieren und gegebenenfalls zu einer Antragsstellung auffordern.
Der für die Skizzenprüfung und den Auswahlprozess erforderliche Zeitbedarf lässt sich dabei erst in Abhängigkeit von der Anzahl der Skizzeneinreichungen näher abschätzen. Ein ausreichender zeitlicher Vorlauf ist dafür bei der Projektplanung in jedem Fall einzuplanen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist vom Projektträger nach den folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Projekts (inklusive nachvollziehbarem Arbeitsplan),
Qualität und Erfolgschancen des Vorhabens,
Voraussetzungen für Verstetigung und Nachhaltigkeit,
erwarteter Nutzen für die ländlichen Räume als attraktive Orte des Lebens und Arbeitens (gemäß den in Nummer 1 aufgeführten Voraussetzungen),
Innovation und Kreativität des Ansatzes,
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers (die Fachkunde ist z. B. mittels geeigneter Referenzen nachzuweisen),
Übertragbarkeit auf andere Regionen.
Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen externe Experten hinzuzuziehen.
In der zweiten Stufe werden die ausgewählten Skizzeneinreicher aufgefordert, innerhalb einer vorgegebenen Frist einen Zuwendungsantrag einzureichen.
Vorlage von Projektskizzen
Für die Erstellung der Projektskizzen ist das elektronische System „easy-Online“ zu nutzen:
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=423_​BULE&b=LANDFUNK&t=SKI.

Ergänzend sind folgende Unterlagen mit der „easy-Online“-Skizze einzureichen:

Vorhabenbeschreibung (zu verwendende Gliederung in Anlage 1)
sowie bei Bedarf weitere Unterlagen wie z. B. Referenzen, Kooperationsvereinbarungen.
Bitte beachten Sie, dass nur Vorhabenbeschreibungen berücksichtigt werden können, die auf der Gliederung (Anlage 1) basieren, unterschrieben sind, maximal acht Seiten (ohne Anlagen) umfassen und in deutscher Sprache verfasst sind. Eine Word-Vorlage finden Sie unter www.ble.de/​landfunk.

Im Fall von Verbundprojekten ist eine gemeinsame, zwischen den Verbundpartnern abgestimmte Projektskizze einzureichen, aus der die Inhalte des Gesamtprojekts wie auch die vorgesehenen Teilleistungen der einzelnen Verbundpartner und deren jeweilige Finanzierungsplanung hervorgehen. Die Verbundpartner sind in der Vorhabenbeschreibung aufzuführen. Die Einreichung erfolgt durch die Projektkoordinatorin/​den Projektkoordinator.

Vorkalkulationen/​Finanzierungspläne: Für die Darstellung der Finanzierung sind, getrennt nach den beteiligten Projektpartnern, die Excel-Datenblätter zur »Vorkalkulation« (z. B. für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft) bzw. zum »Finanzierungsplan« (andere Skizzeneinreicher) zu verwenden (siehe www.ble.de/​landfunk).
Die elektronische Einreichung bis zum 15. Februar 2022 über easy-Online ist in jedem Fall erforderlich und maßgeblich!
Zusätzlich ist die komplette Projektskizze (Ausdruck aus easy-Online) mit rechtsgültiger Unterschrift postalisch einzureichen oder per absenderbestätigter DE-Mail-Adresse an die DE.MAIL@ble.de zu übermitteln.
Für die postalische Einreichung senden Sie bitte Ihre vollständige und unterschriebene Skizze unter dem Stichwort „BULE – Land.Funk“ in doppelter Ausfertigung
bis zum 15. Februar 2022
an die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 423 − Kompetenzzentrum Ländliche Entwicklung
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Zuwendung abgeleitet werden.
Die BLE stellt Ihnen in ihrem Internetangebot weitere Informationen und Dokumente zu dieser Bekanntmachung zur Verfügung, z. B. eine Word-Vorlage für die Vorhabenbeschreibung oder Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ). Sie finden diese unter: www.ble.de/​landfunk.
Inhaltliche Rückfragen, die nicht durch die FAQ zu klären sind (bitte prüfen Sie dies vorab), richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse land.funk@ble.de oder an die Telefon-Nr. +49 (0)228/​6845-3177 (Info-Hotline Land.Funk).

Bonn, den 22. November 2021

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Christoph Wegener

Anlage 1

Gliederung der Vorhabenbeschreibung

Eine Vorlage als Word-Dokument finden Sie auf www.ble.de/​landfunk.

1.

Deckblatt

Thema, Akronym
Gesamtkosten/​Gesamtausgaben
geplante Projektdauer
Kontaktdaten des Skizzeneinreichers sowie gegebenenfalls der Projektpartner
2.

Zielsetzung

Gesamtziel des Projekts sowie wissenschaftliche und/​oder technische Arbeitsziele unter Bezugnahme auf die Ziele der Bekanntmachung Land.Funk und den erwarteten Nutzen für die ländlichen Räume als attraktive Orte des Lebens und Arbeitens
3.

Stand der Wissenschaft und der Technik

Beschreibung des Forschungs- und Technikstands und der eigenen Vorarbeiten
Erläuterung des innovativen Charakters des Vorhabens
gegebenenfalls bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter) und vergleichende Darstellung voraussichtlicher Vorteile gegenüber bisher gängigen Verfahren
4.

Arbeits- und Zeitplan

Benennung der Arbeitsziele, Beschreibung der Methoden und des geplanten Arbeits- und Lösungswegs
zeitliche Abfolge der Arbeitsschritte (z. B. Balkenplan) mit Meilensteinen
bei Verbünden: Arbeitsteilung der Projektpartner und Spezifizierung des Beitrags der einzelnen Verbundpartner zum Vorhaben
gegebenenfalls Gegenstand und Umfang vorgesehener Aufträge an Dritte
5.

Erfolgsaussichten und Verwertung

Erfolgsaussichten, Chancen und Risiken des Vorhabens
geplante Ergebnisverwertung
Verstetigung, Nachhaltigkeit und Übertragbarkeit
6.
Begründung der Notwendigkeit einer staatlichen Förderung für das Vorhaben
Anhang
zur Vorhabenbeschreibung mit zusätzlichen Unterlagen
Darstellung der Projektpartner: kurze Darstellung der Kompetenz und Qualifikation der einzelnen beteiligten Partner aus Wissenschaft und Wirtschaft, deren personelle und materielle Kapazitäten, Organisation und Infrastruktur; Nachweis für bisherige Erfahrungen (Referenzen, Publikationen u. Ä.)
Anlage 2

Datenschutzhinweise und Einwilligungserklärung
zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Informationspflichten bei der Erhebung von personenbezogenen Daten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch die BLE.

Wir verarbeiten zur Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten personenbezogene Daten, die uns von Ihnen zur Verfügung gestellt werden. Um Sie über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte aufzuklären und unseren Informationspflichten nachzukommen, informieren wir Sie über folgende Umstände:

Kontaktdaten der Verantwortlichen

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Bitte wenden Sie sich an die Kontaktperson, die in der Bekanntmachung oder Antragsaufforderung benannt ist, oder per E-Mail an projektkoordination@ble.de.

Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten der BLE

Kontakt zur behördlichen Datenschutzbeauftragten der BLE erhalten Sie unter folgender E-Mail-Adresse datenschutz@ble.de bzw. unter folgender Telefonnummer 0228/​6845-3340.

Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Die in Ihrer Skizze bzw. Antrag sowie den begleitenden Schreiben enthaltenen personenbezogenen Daten und sonstigen Angaben werden von uns ausschließlich für die Bearbeitung Ihres Förderantrags und im Fall einer Förderung auch für die administrative Bearbeitung während der Projektförderung bis zum administrativen Projektabschuss erhoben, verarbeitet und genutzt.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO.

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Eine Weitergabe erfolgt − soweit diese im Rahmen der Projektförderung notwendig ist − innerhalb der BLE und an die zuständigen Stellen im BMEL sowie im Rahmen der Koordinierung der Projektförderung an die zuständigen Stellen innerhalb der Bundesregierung und -verwaltung, der Verwaltungen der Bundesländer, sowie an die EU-Kommission. Darüber hinaus erfolgt gegebenenfalls eine Weitergabe an externe Expertinnen und Experten und an externe, mit der Projektbegleitung befassten Einrichtungen.

Speicherdauer der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden für die Dauer der gesetzlichen Anforderung für Aufbewahrungsfristen für maximal zehn Jahre nach Abschluss der letzten Bearbeitung gespeichert und danach gelöscht.

Es bestehen folgende Betroffenenrechte

Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO und § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO und § 35 BDSG
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO und § 35 BDSG
Widerspruchsrecht nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO und § 36 BDSG
Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 Absatz 1 DSGVO

Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

Es besteht ein Beschwerderecht bei dem

Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Graurheindorfer Straße 153
53117 Bonn.

Widerruf der Einwilligungserklärung

Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich gegenüber der

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Projektträger
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

oder per E-Mail an projektkoordination@ble.de

widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

*
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

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