Startseite Allgemeines Politik Landespolitik Bekanntmachung Nr. 05/23/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission „g.g.A. Saarländischer Landwein“
Landespolitik

Bekanntmachung Nr. 05/23/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission „g.g.A. Saarländischer Landwein“

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Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 05/​23/​51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten geografischen Angabe
gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013
in Verbindung mit Artikel 17 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission
„g.g.A. Saarländischer Landwein“

Vom 23. Mai 2023

Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die nachfolgenden Bescheide über den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe für bestimmte Erzeugnisse des Weinbaus (Anlage).

Die Veröffentlichung des Antrags ist erforderlich, da gegenüber der ersten Fassung (Bekanntmachung Nr. 12/​22/​51 vom 15. August 2022, BAnz AT 28.10.2022 B4) wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.

Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:

www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein

Bonn, den 23. Mai 2023

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Berghaus

Anlage
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn

EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN
##512-04.10-5316-34.1##

Fam. Philipp Wilhelm und Petra-Claudia Arm
Bliestalstraße 81
66399 Mandelbachtal-Bliesmengen-Bolchen

Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Postanschrift:
53168 Bonn

USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249

Bearbeitet von:
Vera Hammerstein
Referat 512

Telefon: +49 (0)228 6845-3923
Telefax: +49 (0)30 1810 6845-3985
guwein@ble.de
info@ble.de-mail.de

www.ble.de

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission

Ihr Antrag vom 9. August 2022 auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“

Aktenzeichen: 512-04.10-5316-34.1 Saarländischer Landwein
Bonn, 23. Mai 2023
Seite 2 von 3

Sehr geehrte Familie Arm,

gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden

Bescheid

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 erfüllt sind.

Begründung:

Mit Schreiben vom 9. August 2022 haben Sie unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines ge­änderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Saarländischer Landwein“ beantragt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 12/​22/​51 vom 15. August 2022 (BAnz AT 28.10.2022 B4).

In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.

Mit E-Mails vom 27. Februar 2023, 21. März 2023 und 28. März 2023 und Schreiben vom 22. Januar 2023, einge­gangen am 2. März 2023, und E-Mail vom 17. Mai 2023 haben Sie geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.

Der Antrag wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register E-Ambrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.

Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.

Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.

Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Land­wirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Gestier

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn

EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN
##512-04.10-5316-34.1##

Hermann Bubel
Römerstraße 50
66271 Bliesransbach

Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Postanschrift:
53168 Bonn

USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249

Bearbeitet von:
Vera Hammerstein
Referat 512

Telefon: +49 (0)228 6845-3923
Telefax: +49 (0)30 1810 6845-3985
guwein@ble.de
info@ble.de-mail.de

www.ble.de

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission

Ihr Antrag vom 9. August 2022 auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“

Aktenzeichen: 512-04.10-5316-34.1 Saarländischer Landwein
Bonn, den 23. Mai 2023
Seite 5 von 3

Sehr geehrter Herr Bubel,

gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden

Bescheid

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 erfüllt sind.

Begründung:

Mit Schreiben vom 9. August 2022 haben Sie unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines ge­änderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Saarländischer Landwein“ beantragt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 12/​22/​51 vom 15. August 2022 (BAnz AT 28.10.2022 B4).

In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.

Mit E-Mails vom 27. Februar 2023, 21. März 2023 und 28. März 2023 und Schreiben vom 22. Januar 2023, einge­gangen am 2. März 2023, und E-Mail vom 17. Mai 2023 haben Sie geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.

Der Antrag wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register E-Ambrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.

Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.

Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.

Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Land­wirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Gestier

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn

EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN
##512-04.10-5316-34.1##

Julian Drost
Fahrenwies 12
66663 Merzig

Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Postanschrift:
53168 Bonn

USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249

Bearbeitet von:
Vera Hammerstein
Referat 512

Telefon: +49 (0)228 6845-3923
Telefax: +49 (0)30 1810 6845-3985
guwein@ble.de
info@ble.de-mail.de

www.ble.de

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission

Ihr Antrag vom 9. August 2022 auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“

Aktenzeichen: 512-04.10-5316-34.1 Saarländischer Landwein
Bonn, 23. Mai 2023
Seite 8 von 3

Sehr geehrter Herr Drost,

gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden

Bescheid

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 erfüllt sind.

Begründung:

Mit Schreiben vom 9. August 2022 haben Sie unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines ge­änderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Saarländischer Landwein“ beantragt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 12/​22/​51 vom 15. August 2022 (BAnz AT 28.10.2022 B4).

In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.

Mit E-Mails vom 27. Februar 2023, 21. März 2023 und 28. März 2023 und Schreiben vom 22. Januar 2023, einge­gangen am 2. März 2023, und E-Mail vom 17. Mai 2023 haben Sie geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.

Der Antrag wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register E-Ambrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.

Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.

Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.

Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Land­wirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Gestier

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn

EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN
##512-04.10-5316-34.1##

Hofgut Eichen
Alfred Hoffmann
Dorfstraße 1
66780 Rehlingen-Siersburg

Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Postanschrift:
53168 Bonn

USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249

Bearbeitet von:
Vera Hammerstein
Referat 512

Telefon: +49 (0)228 6845-3923
Telefax: +49 (0)30 1810 6845-3985
guwein@ble.de
info@ble.de-mail.de

www.ble.de

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission

Ihr Antrag vom 9. August 2022 auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“

Aktenzeichen: 512-04.10-5316-34.1 Saarländischer Landwein
Bonn, 23. Mai 2023
Seite 11 von 3

Sehr geehrter Herr Hoffmann,

gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden

Bescheid

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 erfüllt sind.

Begründung:

Mit Schreiben vom 9. August 2022 haben Sie unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines ge­änderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Saarländischer Landwein“ beantragt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 12/​22/​51 vom 15. August 2022 (BAnz AT 28.10.2022 B4).

In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.

Mit E-Mails vom 27. Februar 2023, 21. März 2023 und 28. März 2023 und Schreiben vom 22. Januar 2023, einge­gangen am 2. März 2023, und E-Mail vom 17. Mai 2023 haben Sie geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.

Der Antrag wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register E-Ambrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.

Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.

Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.

Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Land­wirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Gestier

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn

EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN
##512-04.10-5316-34.1##

Manfred Klein
Zum Wiesenhof 3
66663 Merzig

Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Postanschrift:
53168 Bonn

USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249

Bearbeitet von:
Vera Hammerstein
Referat 512

Telefon: +49 (0)228 6845-3923
Telefax: +49 (0)30 1810 6845-3985
guwein@ble.de
info@ble.de-mail.de

www.ble.de

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission

Ihr Antrag vom 9. August 2022 auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“

Aktenzeichen: 512-04.10-5316-34.1 Saarländischer Landwein
Bonn, 23. Mai 2023
Seite 14 von 3

Sehr geehrter Herr Klein,

gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden

Bescheid

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 erfüllt sind.

Begründung:

Mit Schreiben vom 9. August 2022 haben Sie unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines ge­änderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Saarländischer Landwein“ beantragt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 12/​22/​51 vom 15. August 2022 (BAnz AT 28.10.2022 B4).

In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.

Mit E-Mails vom 27. Februar 2023, 21. März 2023 und 28. März 2023 und Schreiben vom 22. Januar 2023, einge­gangen am 2. März 2023, und E-Mail vom 17. Mai 2023 haben Sie geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.

Der Antrag wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register E-Ambrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.

Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.

Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.

Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Land­wirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Gestier

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn

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##512-04.10-5316-34.1##

Friedrich Kurtz
Ritthof
66271 Kleinblittersdorf

Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Postanschrift:
53168 Bonn

USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249

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Vera Hammerstein
Referat 512

Telefon: +49 (0)228 6845-3923
Telefax: +49 (0)30 1810 6845-3985
guwein@ble.de
info@ble.de-mail.de

www.ble.de

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission

Ihr Antrag vom 9. August 2022 auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“

Aktenzeichen: 512-04.10-5316-34.1 Saarländischer Landwein
Bonn, 23. Mai 2023
Seite 17 von 3

Sehr geehrter Herr Kurtz,

gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden

Bescheid

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 erfüllt sind.

Begründung:

Mit Schreiben vom 9. August 2022 haben Sie unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines ge­änderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Saarländischer Landwein“ beantragt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 12/​22/​51 vom 15. August 2022 (BAnz AT 28.10.2022 B4).

In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.

Mit E-Mails vom 27. Februar 2023, 21. März 2023 und 28. März 2023 und Schreiben vom 22. Januar 2023, einge­gangen am 2. März 2023, und E-Mail vom 17. Mai 2023 haben Sie geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.

Der Antrag wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register E-Ambrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.

Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.

Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.

Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Land­wirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Gestier

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn

EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN
##512-04.10-5316-34.1##

Zweckverband Saar-Blies-Gau
Dr. Gerhard Mörsch
Am Forum 1
66424 Homburg

Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Postanschrift:
53168 Bonn

USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249

Bearbeitet von:
Vera Hammerstein
Referat 512

Telefon: +49 (0)228 6845-3923
Telefax: +49 (0)30 1810 6845-3985
guwein@ble.de
info@ble.de-mail.de

www.ble.de

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission

Ihr Antrag vom 9. August 2022 auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“

Aktenzeichen: 512-04.10-5316-34.1 Saarländischer Landwein
Bonn, 23. Mai 2023
Seite 20 von 3

Sehr geehrter Herr Dr. Mörsch,

gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden

Bescheid

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 erfüllt sind.

Begründung:

Mit Schreiben vom 9. August 2022 haben Sie unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines ge­änderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Saarländischer Landwein“ beantragt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 12/​22/​51 vom 15. August 2022 (BAnz AT 28.10.2022 B4).

In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.

Mit E-Mails vom 27. Februar 2023, 21. März 2023 und 28. März 2023 und Schreiben vom 22. Januar 2023, einge­gangen am 2. März 2023, und E-Mail vom 17. Mai 2023 haben Sie geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.

Der Antrag wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register E-Ambrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.

Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.

Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.

Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Land­wirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Gestier

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn

EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN
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Weinbaufreunde im Bliesgau e. V.
Alexander Nagel
Robert-Schumann-Straße 6
66453 Gersheim/​Reinheim

Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Postanschrift:
53168 Bonn

USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249

Bearbeitet von:
Vera Hammerstein
Referat 512

Telefon: +49 (0)228 6845-3923
Telefax: +49 (0)30 1810 6845-3985
guwein@ble.de
info@ble.de-mail.de

www.ble.de

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission

Ihr Antrag vom 9. August 2022 auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“

Aktenzeichen: 512-04.10-5316-34.1 Saarländischer Landwein
Bonn, 23. Mai 2023
Seite 23 von 3

Sehr geehrter Herr Nagel,

gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden

Bescheid

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 erfüllt sind.

Begründung:

Mit Schreiben vom 9. August 2022 haben Sie unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines ge­änderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Saarländischer Landwein“ beantragt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 12/​22/​51 vom 15. August 2022 (BAnz AT 28.10.2022 B4).

In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.

Mit E-Mails vom 27. Februar 2023, 21. März 2023 und 28. März 2023 und Schreiben vom 22. Januar 2023, einge­gangen am 2. März 2023, und E-Mail vom 17. Mai 2023 haben Sie geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.

Der Antrag wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register E-Ambrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.

Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.

Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.

Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Land­wirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Gestier

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn

EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN
##512-04.10-5316-34.1##

Weingut Steffenhof
Ralf Steffen
Clemensstraße 8
54349 Trittenheim

Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Postanschrift:
53168 Bonn

USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249

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Vera Hammerstein
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Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission

Ihr Antrag vom 9. August 2022 auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“

Aktenzeichen: 512-04.10-5316-34.1 Saarländischer Landwein
Bonn, 23. Mai 2023
Seite 26 von 3

Sehr geehrter Herr Steffen,

gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden

Bescheid

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 erfüllt sind.

Begründung:

Mit Schreiben vom 9. August 2022 haben Sie unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines ge­änderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Saarländischer Landwein“ beantragt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 12/​22/​51 vom 15. August 2022 (BAnz AT 28.10.2022 B4).

In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.

Mit E-Mails vom 27. Februar 2023, 21. März 2023 und 28. März 2023 und Schreiben vom 22. Januar 2023, einge­gangen am 2. März 2023, und E-Mail vom 17. Mai 2023 haben Sie geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.

Der Antrag wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register E-Ambrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.

Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.

Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.

Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Land­wirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Gestier

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn

EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN
##512-04.10-5316-34.1##

Dominik Walter
Oben am Dorf 15
66453 Gersheim-Walsheim

Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Postanschrift:
53168 Bonn

USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249

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Vera Hammerstein
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Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission

Ihr Antrag vom 9. August 2022 auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“

Aktenzeichen: 512-04.10-5316-34.1 Saarländischer Landwein
Bonn, 23. Mai 2023
Seite 29 von 3

Sehr geehrter Herr Walter,

gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden

Bescheid

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 erfüllt sind.

Begründung:

Mit Schreiben vom 9. August 2022 haben Sie unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines ge­änderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Saarländischer Landwein“ beantragt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 12/​22/​51 vom 15. August 2022 (BAnz AT 28.10.2022 B4).

In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.

Mit E-Mails vom 27. Februar 2023, 21. März 2023 und 28. März 2023 und Schreiben vom 22. Januar 2023, einge­gangen am 2. März 2023, und E-Mail vom 17. Mai 2023 haben Sie geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.

Der Antrag wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register E-Ambrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.

Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.

Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.

Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Land­wirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Gestier

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn

EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN
##512-04.10-5316-34.1##

Dr. Frank Zehren
Kuchlingerstraße 15-17
66271 Kleinblittersdorf

Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Postanschrift:
53168 Bonn

USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249

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Vera Hammerstein
Referat 512

Telefon: +49 (0)228 6845-3923
Telefax: +49 (0)30 1810 6845-3985
guwein@ble.de
info@ble.de-mail.de

www.ble.de

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission

Ihr Antrag vom 9. August 2022 auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“

Aktenzeichen: 512-04.10-5316-34.1 Saarländischer Landwein
Bonn, 23. Mai 2023
Seite 32 von 3

Sehr geehrter Herr Dr. Zehren,

gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden

Bescheid

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Saarländischer Landwein“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 erfüllt sind.

Begründung:

Mit Schreiben vom 9. August 2022 haben Sie unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines ge­änderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Saarländischer Landwein“ beantragt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 12/​22/​51 vom 15. August 2022 (BAnz AT 28.10.2022 B4).

In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.

Mit E-Mails vom 27. Februar 2023, 21. März 2023 und 28. März 2023 und Schreiben vom 22. Januar 2023, einge­gangen am 2. März 2023, und E-Mail vom 17. Mai 2023 haben Sie geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.

Der Antrag wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register E-Ambrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.

Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.

Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.

Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Land­wirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Gestier

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation (Standardänderung)1

1 Eingetragener Name:

Saarländischer Landwein

1.1 Registriernummer im Register der Europäischen Kommission:

PGI-DE: A 1302

1.2 Art der geografischen Angabe:

Geschützte geografische Angabe

2 Antragsteller2:

2.1 Name der juristischen oder natürlichen Person:

2.2 Vollständige Anschrift:

Weingut Steffenhof
Ralf Steffen
Clemensstraße 8
54349 Trittenheim
Telefon: 06 50 7/​70 15 17
E-Mail: ralfsteffen@steffenhof.de

Ansprechpartner vor Ort: Weinbauteam Reinheim

Peter Nagel
Telefon: 06 81/​9 52 07 00
E-Mail: peter.nagel@saarland.ihk.de

Hofgut Eichen
Alfred Hoffmann
Dorfstraße 1
66780 Rehlingen-Siersburg
Telefon: 01 71/​5 67 16 76
E-Mail: weinbau@hofgut-eichen.de

Weinbaufreunde im Bliesgau e. V.
Alexander Nagel
Robert-Schumann-Straße 6
66453 Gersheim/​Reinheim
Telefon: 06 84/​3 14 66
E-Mail: a.l.nagel@web.de

Wein- und Kulturfreunde Merzig
Manfred Klein
Zum Wiesenhof 3
66663 Merzig
Telefon: 01 71/​3 89 40 90
E-Mail harrymanfred.klein@googlemail.com

Dr. Frank Zehren
Kuchlingerstraße 15-17
66271 Kleinblittersdorf
Telefon: 01 70/​5 36 73 93
E-Mail: office@zehren-sb.de

Dominik Walter
Oben am Dorf 15
66453 Gersheim-Walsheim
Telefon: 01 75/​6 07 19 44
E-Mail: wal-weinbau@t-online.de

Zweckverband Saar-Blies-Gau
Dr. Gerhard Mörsch
Am Forum 1
66424 Homburg
Telefon: 06 84 2/​9 60 09 25
E-Mail: g.moersch@biosphaere-bliesgau.eu

Julian Drost
Fahrenwies 12
66663 Merzig
Telefon: 01 51/​12 13 26 01
E-Mail: gas.julian.drost@web.de

Friedrich Kurtz
Ritthof
66271 Kleinblittersdorf
Telefon: 01 74/​8 01 92 48

Hermann Bubel
Römerstraße 50
66271 Bliesransbach
Telefon: 06 80 5/​36 47
E-Mail: hermann.bubel@t-online.de

Familie Philipp Wilhelm und Petra-Claudia Arm
Bliestalstraße 81
66399 Mandelbachtal-Bliesmengen-Bolchen
Telefon: 06 81/​6 68 36 36
E-Mail: dispo@p2logistik.de

2.3 Rechtsform:
(bei juristischen Personen)

2.4 Telefon/​Telefax/​E-Mail:

Sprecher der Gruppe: Manfred Klein, Zum Wiesenhof 3, 66663 Merzig, Telefon: 01 71/​3 89 40 90, E-Mail: harrymanfred.klein@googlemail.com

Stellvertretender Sprecher der Gruppe: Peter Nagel, Telefon: 06 81/​9 52 07 00, E-Mail: peter.nagel@saarland.ihk.de

3 Name der anerkannten Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (Schutzgemeinschaft):

4 Erläuterung des berechtigten Interesses:

Die Gruppe der saarländischen Landweinerzeuger passt das Dokument an die gegebenen Umstände und an die gültigen Rechtsnormen an. Als Gruppe von Erzeugern im Gebiet der g.g.A. Saarländischer Landwein besteht berechtigtes Interesse gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 1308/​2013.

5 Änderungen:

5.1 Die Änderung bezieht sich auf:
(Mehrfachauswahl möglich)

⊠ Beschreibung des Weines/​der Weinbauerzeugnisse

⊠ Analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften

⃞ Spezifische önologische Verfahren

⊠ Abgrenzung des Gebietes

⊠ Hektarhöchstertrag

⊠ Keltertraubensorte

⊠ Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften/​von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation

⊠ Kontrollbehörde

⊠ sonstiges

5.2 Beschreibung der Veränderungen:

a)
Beschreibung der Weine
Die Weinbeschreibungen werden zukünftig in Weißweine, Rotweine, Roséweine und Rotlingweine gegliedert und einzeln in ihrer Organoleptik beschrieben. Die Angaben zu analytischen Werten wurden gestrichen und mit dem Verweis auf geltendes Recht ersetzt. Die Angabe des Mindestmostgewichts/​Mindestalkoholgehalts hat sich nicht geändert, wird aber aufgrund der Neustrukturierung der Produktspezifikation nun in der Weinbeschreibung aufgeführt.
ERGÄNZUNG:
Weißwein
Der Großteil der Weißweine wird rebsortenrein ausgebaut. Daher zeichnen sie sich oftmals durch feine, rebsortenspezifische Fruchtausprägungen aus. Dabei kommt zumeist eine ausgeprägte Säure bei insgesamt harmonischer Säurestruktur zum Tragen. Insgesamt erreichen diese Weißweine häufig einen filigranen Fruchtkörper, der das gesamte Geschmacksbild prägt. Es kann (auch) eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen (bis hin ins Orangefarbene) sowie auch eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig. Im Geruch kann (daher) eine geringere Sortentypizität und Fruchtausprägung vorliegen ebenso wie oxidative, phenolische oder auch reduktive Noten. Je nach (der gewählten) Weinstilistik können auch gerbstoffbetonte und säuremilde Weine vertreten sein.
Roséwein, Blanc de Noir
Die Roséweine werden aus roten Rebsorten hell gekeltert und haben in der Regel eine schwache hellrote Farbe. Sie unterscheiden sich vom Rotwein durch ihre frische, leichtere Art und ihren naturgemäß geringeren Tanningehalt. Sie zeigen üblicherweise wie die Weißweine auch ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit feiner, aber harmonischer Säurestruktur. Die Blanc de Noir-Weine sind weißweinfarben. Sie sind meist geprägt von Aromen nach roten Früchten und Beeren und einer frischen, lebendigen Säure. Es kann (auch) eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie auch eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig. Im Geruch kann (daher) eine geringere Sortentypizität und Fruchtausprägung vorliegen ebenso wie oxidative, phenolische oder auch reduktive Noten. Je nach (der gewählten) Weinstilistik können auch gerbstoffbetonte Weine vertreten sein.
Rotwein
Die Rotweine weisen je nach Rebsorte zumeist eine gut ausgeprägte rote Farbe auf. Die Weine können je nach Ausbau frisch, fein und fruchtig oder auch körperreicher sein. Dabei stehen zumeist die Fruchtaromen im Vordergrund des Geschmacksbildes. Sie zeigen meist ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit einer eher frischen Säurestruktur. Es kann (auch) eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie auch eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig. Im Geruch kann (daher) eine geringere Sortentypizität und Fruchtausprägung vorliegen ebenso wie oxidative, phenolische oder auch reduktive Noten. Je nach (der gewählten) Weinstilistik können auch gerbstoffbetonte und säuremilde Weine vertreten sein.
Rotling
Die Rotlingweine haben je nach Wahl der Rebsorten meist eine schwache bis kräftige hellrote Farbe. Ihre Aromen sind grundsätzlich eher fruchtig, teilweise dezent würzig.
Die jeweilige Fruchtausprägung kann je nach verwendeter Rebsorte variieren. Sie zeigen in der Regel ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit meist frischer Säurestruktur. Es kann eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie auch eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig. Im Geruch kann (daher) eine geringere Sortentypizität und Fruchtausprägung vorliegen ebenso wie oxidative, phenolische oder auch reduktive Noten. Je nach (der gewählten) Weinstilistik können auch gerbstoffbetonte und säuremilde Weine vertreten sein.
b)
Abgrenzung des Gebietes
Das Gebiet der g.g.A. Saarländischer Landwein wird nicht neu abgegrenzt.
ERGÄNZUNG:
Die einzelnen Gemeinden werden aufgeführt.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den Gemeindegrenzen, welche unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.
Ursprünglich musste die Herstellung von Saarländischem Landwein im saarländischen Landweingebiet oder im angrenzenden Bundesland Rheinland-Pfalz erfolgen. Zukünftig muss die Herstellung im Saarland oder in Rheinland-Pfalz erfolgen.
ERGÄNZUNG:
„Die Herstellung von „Saarländischem Landwein“ muss im Saarland oder im angrenzenden Bundesland Rheinland-Pfalz erfolgen.“
c)
Hektarhöchstertrag
Der Hektarhöchstertrag wurde von 150 hl/​ha auf 120 hl/​ha abgesenkt.
d)
Keltertraubensorten
Weiße Rebsorten
Auxerrois, Bacchus, Bronner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Calardis Musqué, Chardonnay, Rosa Chardonnay, Felicia, Gelber Muskateller, Goldriesling, Grüner Silvaner, Helios, Johanniter, Kerner, Müller-Thurgau, Muscaris, Phoenix, Roter Elbling, Roter Gutedel, Ruländer, Sauvignac, Sauvignon Blanc, Sauvignon Cita, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Sauvitage, Solaris, Souvignier Gris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling.
Rote Rebsorten
Blauer Frühburgunder, Blauer Spätburgunder, Cabernet Cortis, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Dornfelder, Gamay noir, Merlot, Müllerrebe, Pinotin, Regent, Rondo, Satin Noir.
Hinzugefügt wurden folgende Sorten:
Calardis Blanc, Calardis Musqué, Rosa Chardonnay, Felicia, Grüner Silvaner, Helios, Muscaris, Sauvignac, Sauvignon Cita, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Sauvitage, Souvignier Gris, Cabernet Franc, Gamay Noir, Pinotin, und Satin Noir.
Gestrichen wurden folgende Sorten:
Arnsburger, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Grüner Veltliner, Huxelrebe, Juwel, Kernling, Merzling, Morio-Muskat, Muskat Ottonel, Optima, Ortega, Perle, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Muskateller, Roter Traminer, Saphira, Scheurebe, Schönburger, Accent, Acolon, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Bolero, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Mitos, Dakapo, Domina, Dunkelfelder, Prior, Rubinet, Saint Laurent, Syrah.
e)
Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften/​einer die g.g.A. verwaltenden Organisation
§ 22 Absatz 1, Nummer 1 des Weingesetzes soll nicht eingeschränkt werden.
f)
Kontrollbehörde
Die Adressen und Aufgaben der Kontrollbehörden wurden aktualisiert und lauten wie folgt:
Landesamt für Verbraucherschutz
Konrad-Zuse-Straße 11
66115 Saarbrücken
Telefon-Durchwahl: +49 68 1/​99 78 45 00
Telefax: +49 68 1/​99 78 44 97
E-Mail: poststelle@lav.saarland.de
Landwirtschaftskammer für das Saarland
In der Kolling 310
66450 Bexbach
Telefon: +49 68 26/​82 89 50
Telefax: +49 68 26/​8 28 95 60
E-Mail: info@lwk-saarland.de
Die Genehmigung von Neuanpflanzungen obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die Genehmigung von Wiederbepflanzungen obliegt der Landwirtschaftskammer für das Saarland. Die Produktspezifikation wurde den Gegebenheiten angepasst.
g)
Sonstiges
Der Zusammenhang mit dem Gebiet wurde an wenigen Stellen präzisiert. Diese Änderungen gelten nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 als Standardänderungen, da sie den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet nicht aufheben.
Die bestehenden Kategorien von Weinbauerzeugnissen wurden in die Produktspezifikation (Nummer 2) aufgenommen. Es liegt keine inhaltliche Änderung vor.
Es wurden weitere redaktionelle Änderungen gemäß der EU-Vorgaben vorgenommen.

5.3 Begründung der Veränderung:

Alle Änderungen waren notwendig, um das Dokument den tatsächlichen Bedingungen vor Ort anzupassen:

a)
Die Beschreibung der Weine wurde an die tatsächlich erzeugten Weine angepasst.
b)
Die Abgrenzung der Gemeinden im Saarland, in denen Wein angebaut wird, wurde nicht erweitert. Die Beschreibung der Lagen wurde an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Zudem wurden Karten mit den genannten Gemeinden ergänzt. Die Herstellung der Weine wurde auf das gesamte Saarland ausgedehnt.
c)
Der Hektarhöchstertrag wurde auf 120 hl/​ha abgesenkt, damit auch im saarländischen Landweingebiet bessere Qualitäten erreicht werden.
Die Keltertraubensorten wurden durch neue Sorten ergänzt. Damit eröffnet sich für die Erzeuger eine Anpassung an klimatische Veränderungen.
d)
Die Sorten Muscaris, Sauvignac, Souvignier Gris und Satin Noir befinden sich im Anbau und haben sich bewährt. Die aus den Rebsorten hergestellten Weine entsprechen der Produktspezifikation.
Die nachführend aufgeführten Sorten befinden sich nicht im Anbau, eignen sich aber qualitativ und passen in das Profil der g.g.A. Saarländischer Landwein:
Calardis Blanc
Die Weine aus dieser Rebsorte zeichnen sich durch eine spritzig reife Säure aus und besitzen ein finessenreiches Aroma mit zartem, feinwürzigem Bukett, welches den angeforderten Produktspezifikationen Rechnung trägt. Zudem sind moderate Alkoholgehalte, wie sie mit dieser Rebsorte erreicht werden, zukünftig von Vorteil.
Calardis Musqué
Die Rebsorte ergibt vollmundige Weißweine mit einem einzigartigen, exotischen Bukett, komplexen Fruchtaromen und lebendiger, reifer Säure. Die Weine weisen gerne einen Muskatton auf, den auch schon Rebsorten der bestehenden Weißweinliste haben. Häufig werden auch exotische Aromen wie Maracuja, Mango, Ananas und Physalis beschrieben. Die angeforderten Produktspezikationen werden somit erfüllt.
Rosa Chardonnay
Diese Spielart des Chardonnays erzielt ebenso die Voraussetzungen zur Erfüllung der Produktspezifikationen wie der bereits in der Liste befindliche Chardonnay. Der Rosa Chardonnay liebt ebenso wie der Chardonnay unsere oftmals kalkhaltigen Böden und bringt generell körperreiche und säurearme Weine, die seine Herkunft wider­spiegeln, hervor.
Felicia
Das Bukett ist geprägt von blumigen Aromen, die in manchen Jahren mit einem dezenten, angenehmen Muskatton kombiniert sind. Es entsteht ein Wein mit harmonischer Säure, der wiederum ideal in die Produktspezifikationen hineinpasst.
Grüner Silvaner
Bei guter Reife und nicht zu hohem Ertrag liefert die Sorte harmonische Weine mit feiner Säure und zarter Blume. Der Weincharakter des Silvaners wird sehr vom Standort und der Bodenbeschaffenheit geprägt. Als exzellenter Terroir-Anzeigerwein kann der grüne Silvaner der Produktspezifikation entsprechende Weine hervorbringen.
Helios
Helios-Weine präsentieren sich kräftig, fruchtig mit Ähnlichkeit zu Müller-Thurgau, welcher sich schon in der Rebsortenliste befindet. Diese Sorte passt somit in die geforderten Produktspezifikationen.
Sauvignon Cita
Die Rebsorte erbringt fruchtige, dem Sauvignon Blanc ähnliche, kräftige Weißweine mit ausgeprägter Citrusnote. Der Sauvignon Cita kann der Produktspezifikation entsprechende Weine hervorbringen. Nicht zuletzt in Anlehnung an den bereits in der Liste erfassten Sauvignon Blanc, mit dem dieser Wein Ähnlichkeit hat.
Sauvignon Gryn
Weine der Sorte Sauvignon Gryn werden durchweg als fruchtig, elegant, dem Sauvignon Blanc ähnlich und nachhaltig beschrieben. Der Sauvignon Gryn kann der Produktspezifikation entsprechende Weine hervorbringen. Nicht zuletzt in Anlehnung an den bereits in der Liste erfassten Sauvignon Blanc, mit dem dieser Wein Ähnlichkeit hat.
Sauvignon Sary
Die Rebsorte erzeugt fruchtige, dem Sauvignon Blanc ähnliche Weißweine. Der Sauvignon Sary kann der Produktspezifikation entsprechende Weine hervorbringen. Nicht zuletzt in Anlehnung an den bereits in der Liste erfassten Sauvignon Blanc, mit dem dieser Wein Ähnlichkeit hat.
Sauvitage
Weine der Sorte Sauvitage zeigen eine exotisch-frische Aromatik mit harmonischem Charakter. Reife und fruchtige Sauvignon-Blanc-Aromatik, z. B. Stachelbeere, verbindet sich mit einer milden, harmonischen Säure und passt nicht zuletzt durch die bereits in der Liste vorhandene Rebsorte Sauvignon Blanc in die Produktspezifikationen.
Cabernet Franc
Der Cabernet Franc-Wein hat oftmals einen leichten Körper, der von Fruchtnoten von Himbeere und Erdbeere und Kräutern begleitet wird. Der Wein gilt als kleiner Bruder des Cabernet Sauvignon und entspricht ebenso wie dieser bereits in der Liste befindliche Wein den Produktspezifikationen.
Gamay Noir
Der Gamay Noir-Wein ergibt erfrischende, leichte Weine mit Himbeer- und Kirscharomen. Wieder eine Sorte, die kalkhaltige Böden mag und zudem seit langer Zeit bereits im Beaujolais auch hervorragende Qualitäten hervorgebracht hat. Die Sorte wird als passend zum geforderten Profil der Produktspezifikation erachtet.
Pinotin
Der Pinotin ist eine ressourcenschonende Rebsorte, die einen Geschmack nach schwarzen Kirschen, gepaart mit einer harmonischen weichen Tanninstruktur, hervorbringt. Aufgrund der erkennbaren Pinot Noir-Charakteristik, welcher sich ebenfalls bereits in der Sortenliste befindet, ist die Eingliederung in das geforderte Produktprofil gegeben.
e)
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 des Weingesetzes soll nicht eingeschränkt werden.
f)
Die Anschriften der Kontrollbehörden wurden korrigiert und angepasst.
g)
Die Beschreibung des Zusammenhangs mit dem geografischen Gebiet wurde präzisiert, um die Produktspezifikation an die tatsächlichen Bedingungen vor Ort anzupassen.
Die Kategorien von Weinbauerzeugnissen waren bislang nur im Einzigen Dokument aufgeführt und werden mit diesem Antrag zusätzlich in der Produktspezifikation geführt. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Ergänzung und gilt entsprechend als Standardänderung.

⊠ Hiermit bestätige/​n ich/​wir, dass ich/​wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen haben.

Datum Unterschrift(en)

Einziges Dokument

1 Eingetragener Name:

Saarländischer Landwein

2 Art der geografischen Angabe3:

⃞ Geschützte Ursprungsbezeichnung – g.U.

⊠ Geschützte geografische Angabe – g.g.A.

3 EU-Registriernummer4:

PGI-DE: A 1302

4 Mitgliedstaat, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört:

Bundesrepublik Deutschland

5 Kategorie von Weinbauerzeugnissen5:

Wein Perlwein
Likörwein Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
Schaumwein Teilweise gegorener Traubenmost
Qualitätsschaumwein Wein aus eingetrockneten Trauben
Aromatischer Qualitätsschaumwein Wein aus überreifen Trauben

6 Beschreibung des Weines/​der Weine6:

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

Erzeugnis: Wein, weiß

Der Großteil der Weißweine wird rebsortenrein ausgebaut. Daher zeichnen sie sich oftmals durch feine, rebsortenspezifische Fruchtausprägungen aus. Dabei kommt zumeist eine ausgeprägte Säure bei insgesamt harmonischer Säurestruktur zum Tragen. Insgesamt erreichen diese Weißweine häufig einen filigranen Fruchtkörper, der das gesamte Geschmacksbild prägt. Es kann (auch) eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen (bis hin ins Orangefarbene) sowie auch eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig. Im Geruch kann (daher) eine geringere Sortentypizität und Fruchtausprägung vorliegen ebenso wie oxidative, phenolische oder auch reduktive Noten. Je nach (der gewählten) Weinstilistik können auch gerbstoffbetonte und säuremilde Weine vertreten sein.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in
Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Wein, rosé, Blanc de Noir

Die Roséweine werden aus roten Rebsorten hell gekeltert und haben in der Regel eine schwache hellrote Farbe. Sie unterscheiden sich vom Rotwein durch ihre frische, leichtere Art und ihren naturgemäßen Tanningehalt. Sie zeigen üblicherweise wie die Weißweine auch ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit feiner, aber harmonischer Säurestruktur. Die Blanc de Noir-Weine sind weißweinfarben. Sie sind meist geprägt von Aromen nach roten Früchten und Beeren und einer frischen, lebendigen Säure. Es kann (auch) eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie auch eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig. Im Geruch kann (daher) eine geringere Sortentypizität und Fruchtausprägung vorliegen ebenso wie oxidative, phenolische oder auch reduktive Noten. Je nach (der gewählten) Weinstilistik können auch gerbstoffbetonte Weine vertreten sein.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in
Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Wein, rot

Die Rotweine weisen je nach Rebsorte zumeist eine gut ausgeprägte rote Farbe auf. Die Weine können je nach Ausbau frisch, fein und fruchtig oder auch körperreicher sein. Dabei stehen zumeist die Fruchtaromen im Vordergrund des Geschmacksbildes. Sie zeigen meist ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit einer eher frischen Säurestruktur. Es kann (auch) eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie auch eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig. Im Geruch kann (daher) eine geringere Sortentypizität und Fruchtausprägung vorliegen ebenso wie oxidative, phenolische oder auch reduktive Noten. Je nach (der gewählten) Weinstilistik können auch gerbstoffbetonte und säuremilde Weine vertreten sein.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in
Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Wein, Rotling

Die Rotlingweine haben je nach Wahl der Rebsorten meist eine schwache bis kräftige hellrote Farbe. Ihre Aromen sind grundsätzlich eher fruchtig, teilweise dezent würzig. Die jeweilige Fruchtausprägung kann je nach verwendeter Rebsorte variieren. Sie zeigen in der Regel ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit meist frischer Säurestruktur. Es kann eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie auch eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig. Im Geruch kann (daher) eine geringere Sortentypizität und Fruchtausprägung vorliegen ebenso wie oxidative, phenolische oder auch reduktive Noten. Je nach (der gewählten) Weinstilistik können auch gerbstoffbetonte und säuremilde Weine vertreten sein.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in
Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

7 Traditionelle Bezeichnung:

a)
⃞ Winzersekt
⊠ Landwein
⃞ Prädikatswein
⃞ Qualitätslikörwein, ergänzt durch b. A.
⃞ Qualitätsperlwein, ergänzt durch b. A.
⃞ Sekt b. A.
⃞ Qualitätswein, auch ergänzt durch b. A.
b)
⃞ Affentaler
⃞ Classic
⃞ Ehrentrudis
⃞ Federweisser
⃞ Hock
⃞ Liebfrau(en)milch
⃞ Riesling-Hochgewächs
⃞ Schillerwein
⃞ Weißherbst
⃞ Badisch Rotgold

8 Weinbereitungsverfahren7:

8.1 Spezifische önologische Verfahren zur Bereitung des Weines/​der Weine, einschlägige Einschränkungen für die Weinbereitung:

Erzeugnis8: Wein

⊠ Spezifische önologische Verfahren9

Beschreibung des Verfahrens: Es gilt geltendes Recht.

⊠ Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung10

Beschreibung des Verfahrens: Es gilt geltendes Recht.

⊠ Anbauverfahren11

Beschreibung des Verfahrens: Es gilt geltendes Recht.

8.2 Hektarhöchsterträge in hl/​ha:

Der Hektarhöchstertrag ist auf 120 hl/​ha festgesetzt.

9 Zugelassene Keltertraubensorte(n):

Weiße Rebsorten:

Auxerrois, Bacchus, Bronner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Calardis Musqué, Chardonnay, Rosa Chardonnay, Felicia, Gelber Muskateller, Goldriesling, Grüner Silvaner, Helios, Johanniter, Kerner, Müller-Thurgau, Muscaris, Phoenix, Roter Elbling, Roter Gutedel, Ruländer, Sauvignac, Sauvignon Blanc, Sauvignon Cita, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Sauvitage, Solaris, Souvignier Gris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling.

Rote Rebsorten:

Blauer Frühburgunder, Blauer Spätburgunder, Cabernet Cortis, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Dornfelder, Gamay noir, Merlot, Müllerrebe, Pinotin, Regent, Rondo, Satin Noir.

10 Kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebietes:

Zur geschützten geografischen Angabe gehören:

die Flächen der Städte und Gemeinden Merzig, Mettlach und Beckingen im Landkreis Merzig-Wadern,

die Flächen der Städte und Gemeinden Rehlingen-Siersburg, Dillingen, Wallerfangen, Saarlouis, Ensdorf, Bous und Wadgassen im Landkreis Saarlouis,

die Flächen der Städte und Gemeinden Mandelbachtal, Gersheim, Blieskastel, Homburg, Kirkel und Bexbach im Saar-Pfalz-Kreis,

die Flächen der Städte und Gemeinden Völklingen, Saarbrücken, Kleinblittersdorf im Regionalverband Saarbrücken,

die Flächen der Städte und Gemeinden Neunkirchen und Ottweiler im Landkreis Neunkirchen

sowie die Flächen der Städte und Gemeinden St. Wendel, Oberthal und Nohfelden im Landkreis St. Wendel.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den Gemeindegrenzen, welche unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.

Die Herstellung von „Saarländischem Landwein“ muss im Saarland oder im angrenzenden Bundesland Rheinland-Pfalz erfolgen.

11 Beschreibung des Zusammenhangs/​der Zusammenhänge mit dem geografischen Gebiet12,13:

Das Weinbaugebiet erstreckt sich entlang des saarländischen östlichen Randes des Pariser Beckens, der durch die Taleinschnitte der Flüsse Saar, Nied und Blies an ihrer südlichen Ausrichtung gute Bedingungen für Weinbau bietet. Auf überwiegend vom Muschelkalk und Keuper geprägten Böden reifen in Höhenlagen zwischen 150 und 400 m über NN bei Niederschlägen von 800 bis 1 000 mm/​Jahr und einem hohen Anteil sonnenreicher Tage spritzige Landweine heran. Besonders im Bliesgau, aber auch im Saargau bei Merzig reicht der Buntsandstein des Pfälzer Waldes in den Muschelkalk hinein und ergibt filigrane feingliedrig strukturierte Weine. Der hohe Waldanteil von rund einem Drittel wirkt temperatur- und feuchtigkeitsausgleichend. Die gemäßigten Reliefunterschiede ergeben zusammen mit einem weit verzweigten Fließgewässersystem, das durch zahlreiche Stillwasserflächen ergänzt wird, gute Voraussetzungen für einen naturnahen (eher extensiveren) Weinbau. Geologie, klimatische Verhältnisse und die Exposition der Rebflächen geben dem Landwein seine charakteristischen Eigenschaften.

Kausaler Zusammenhang:

Die Lagen sind mehrheitlich nach Süden gerichtet. Dies trägt tagsüber zu einer günstigen solaren Einstrahlung bei. Kühle Nächte führen zu einer langsamen physiologischen Reife und somit zu einer ausgeglichenen Fruchtigkeit der Weine.

12 Weitere Bedingungen für die Aufmachung, Etikettierung sowie alle sonstigen wesentlichen Anforderungen:

Rechtsrahmen14:

⃞ EU-Recht

⃞ Einzelstaatliches Recht

⊠ Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation

Art der Bedingung15:

⃞ Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

⃞ Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

⊠ zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.

Rechtsrahmen16:

⃞ EU-Recht

⊠ Einzelstaatliches Recht

⃞ Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation

Art der Bedingung17:

⃞ Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

⃞ Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

⊠ zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.
Die Bezeichnung eines Weines als „Saarländischer Landwein“ setzt voraus, dass die zur Weinherstellung ver­wendeten Trauben zu mindestens 85 vom Hundert aus dem Landweingebiet stammen, dessen Bezeichnung der Wein trägt. Die restlichen Anteile, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur aus Trauben hergestellt sein, die aus anderen Landweingebieten stammen.

13 Kontrollen:

Für die Kontrolle zuständige Behörden oder Zertifizierungsstellen:

Landesamt für Verbraucherschutz
Konrad-Zuse-Straße 11
66115 Saarbrücken
Telefon-Durchwahl: +49 68 1/​99 78 45 00
Telefax: +49 68 1/​99 78 44 97
E-Mail: poststelle@lav.saarland.de

Landwirtschaftskammer für das Saarland
In der Kolling 310
66450 Bexbach
Telefon: +49 68 26/​82 89 50
Telefax: +49 68 26/​8 28 95 60
E-Mail: info@lwk-saarland.de

14 Link zur Produktspezifikation:

www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein

Saarländische Landweinerzeuger als Gruppierung von allen Weinerzeugern
zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
für die geschützte geografische Angabe „Saarländischer Landwein“

„Saarländischer Landwein“
Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe

1 Geschützter Name

„Saarländischer Landwein“

2 Kategorien von Weinbauerzeugnissen

Wein

3 Beschreibung des Weines/​der Weine

3.1 Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/​34 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung „Saarländischer Landwein“ verwenden zu dürfen:

Vorhandener Alkoholgehalt: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung: Es gilt geltendes Recht.
Maximaler Gesamtalkoholgehalt: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtzuckergehalt: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtsäure: Es gilt geltendes Recht.
Gehalte an flüchtiger Säure: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtschwefeldioxidgehalte: Es gilt geltendes Recht.
Gehalte an Kohlendioxid: Es gilt geltendes Recht.

3.2 Natürliche Mindestalkoholgehalt/​Mindestmostgewichte

(Angabe in Vol.-% Gesamtalkohol/​Grad Öchsle)

Saarländischer Landwein 5,5 Vol.-% und 47 °Öchsle

Das Mostgewicht im gärfähigen Gebinde muss dokumentiert werden.

3.3 Organoleptisch

Weißwein

Der Großteil der Weißweine wird rebsortenrein ausgebaut. Daher zeichnen sie sich oftmals durch feine, rebsortenspezifische Fruchtausprägungen aus. Dabei kommt zumeist eine ausgeprägte Säure bei insgesamt harmonischer Säurestruktur zum Tragen. Insgesamt erreichen diese Weißweine häufig einen filigranen Fruchtkörper, der das gesamte Geschmacksbild prägt. Es kann (auch) eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen (bis hin ins Orangefarbene) sowie auch eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig. Im Geruch kann (daher) eine geringere Sortentypizität und Fruchtausprägung vorliegen ebenso wie oxidative, phenolische oder auch reduktive Noten. Je nach (der gewählten) Weinstilistik können auch gerbstoffbetonte und säuremilde Weine vertreten sein.

Roséwein, Blanc de Noir

Die Roséweine werden aus roten Rebsorten hell gekeltert und haben in der Regel eine schwache hellrote Farbe. Sie unterscheiden sich vom Rotwein durch ihre frische, leichtere Art und ihren naturgemäß geringeren Tanningehalt. Sie zeigen üblicherweise wie die Weißweine auch ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit feiner, aber harmonischer Säurestruktur. Die Blanc de Noir-Weine sind weißweinfarben. Sie sind meist geprägt von Aromen nach roten Früchten und Beeren und einer frischen, lebendigen Säure. Es kann (auch) eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie auch eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig. Im Geruch kann (daher) eine geringere Sortentypizität und Fruchtausprägung vorliegen ebenso wie oxidative, phenolische oder auch reduktive Noten. Je nach (der gewählten) Weinstilistik können auch gerbstoffbetonte Weine vertreten sein.

Rotwein

Die Rotweine weisen je nach Rebsorte zumeist eine gut ausgeprägte rote Farbe auf. Die Weine können je nach Ausbau frisch, fein und fruchtig oder auch körperreicher sein. Dabei stehen zumeist die Fruchtaromen im Vordergrund des Geschmacksbildes. Sie zeigen meist ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit einer eher frischen Säurestruktur. Es kann (auch) eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie auch eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig. Im Geruch kann (daher) eine geringere Sortentypizität und Fruchtausprägung vorliegen ebenso wie oxidative, phenolische oder auch reduktive Noten. Je nach (der gewählten) Weinstilistik können auch gerbstoffbetonte und säuremilde Weine vertreten sein.

Rotling

Die Rotlingweine haben je nach Wahl der Rebsorten meist eine schwache bis kräftige hellrote Farbe. Ihre Aromen sind grundsätzlich eher fruchtig, teilweise dezent würzig. Die jeweilige Fruchtausprägung kann je nach verwendeter Rebsorte variieren. Sie zeigen in der Regel ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit meist frischer Säurestruktur. Es kann eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie auch eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig. Im Geruch kann (daher) eine geringere Sortentypizität und Fruchtausprägung vorliegen ebenso wie oxidative, phenolische oder auch reduktive Noten. Je nach (der gewählten) Weinstilistik können auch gerbstoffbetonte und säuremilde Weine vertreten sein.

4 Abgrenzung des Gebietes

Zur geschützten geografischen Angabe gehören

die Flächen der Städte und Gemeinden Merzig, Mettlach und Beckingen im Landkreis Merzig-Wadern,

die Flächen der Städte und Gemeinden Rehlingen-Siersburg, Dillingen, Wallerfangen, Saarlouis, Ensdorf, Bous und Wadgassen im Landkreis Saarlouis,

die Flächen der Städte und Gemeinden Mandelbachtal, Gersheim, Blieskastel, Homburg, Kirkel und Bexbach im Saar-Pfalz-Kreis,

die Flächen der Städte und Gemeinden Völklingen, Saarbrücken, Kleinblittersdorf im Regionalverband Saarbrücken,

die Flächen der Städte und Gemeinden Neunkirchen und Ottweiler im Landkreis Neunkirchen

sowie die Flächen der Städte und Gemeinden St. Wendel, Oberthal und Nohfelden im Landkreis St. Wendel.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den Gemeindegrenzen, welche unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.

Die Herstellung von „Saarländischem Landwein“ muss im Saarland oder im angrenzenden Bundesland Rheinland-Pfalz erfolgen.

5 Traditionelle Begriffe

Die obligatorische Kennzeichnung der Weine und Weinerzeugnisse des „Saarländischen Landwein“ mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ wird durch die Nennung des Namens der g.g.A. Saarländischer Landwein bereits erfüllt.

6 Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

6.1 Spezifische önologische Verfahren: Es gilt geltendes Recht.

6.2 Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung: Es gilt geltendes Recht.

6.3 Anbauverfahren: Es gilt geltendes Recht.

7 Höchstertrag je Hektar

Der Hektarhöchstertrag ist auf 120 hl/​ha festgesetzt.

8 Zugelassene Keltertraubensorten

Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis, aus denen „Saarländischer Landwein“ gewonnen wird:

Weiße Rebsorten

Auxerrois, Bacchus, Bronner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Calardis Musqué, Chardonnay, Rosa Chardonnay, Felicia, Gelber Muskateller, Goldriesling, Grüner Silvaner, Helios, Johanniter, Kerner, Müller-Thurgau, Muscaris, Phoenix, Roter Elbling, Roter Gutedel, Ruländer, Sauvignac, Sauvignon Blanc, Sauvignon Cita, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Sauvitage, Solaris, Souvignier Gris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Riesling. 

Rote Rebsorten

Blauer Frühburgunder, Blauer Spätburgunder, Cabernet Cortis, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Dornfelder, Gamay noir, Merlot, Müllerrebe, Pinotin, Regent, Rondo, Satin Noir. 

9 Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das Weinbaugebiet erstreckt sich entlang des saarländischen östlichen Randes des Pariser Beckens, der durch die Taleinschnitte der Flüsse Saar, Nied und Blies an ihrer südlichen Ausrichtung gute Bedingungen für Weinbau bietet. Auf überwiegend vom Muschelkalk und Keuper geprägten Böden reifen in Höhenlagen zwischen 150 und 400 m über NN bei Niederschlägen von 800 bis 1 000 mm/​Jahr und einem hohen Anteil sonnenreicher Tage spritzige Landweine heran. Besonders im Bliesgau, aber auch im Saargau bei Merzig reicht der Buntsandstein des Pfälzer Waldes in den Muschelkalk hinein und ergibt filigrane feingliedrig strukturierte Weine. Der hohe Waldanteil von rund einem Drittel wirkt temperatur- und feuchtigkeitsausgleichend. Die gemäßigten Reliefunterschiede ergeben zusammen mit einem weit verzweigten Fließgewässersystem, das durch zahlreiche Stillwasserflächen ergänzt wird, gute Voraussetzungen für einen naturnahen (eher extensiveren) Weinbau. Geologie, klimatische Verhältnisse und die Exposition der Rebflächen geben dem Landwein seine charakteristischen Eigenschaften.

Die Lagen sind mehrheitlich nach Süden gerichtet. Dies trägt tagsüber zu einer günstigen solaren Einstrahlung bei. Kühle Nächte führen zu einer langsamen physiologischen Reife und somit zu einer ausgeglichenen Fruchtigkeit der Weine. Geologie, klimatische Verhältnisse und die Exposition der Rebflächen geben dem „Saarländischen Landwein“ seine charakteristischen Eigenschaften.

10 Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

Die Bezeichnung eines Weines als „Saarländischer Landwein“ setzt voraus, dass die zur Weinherstellung ver­wendeten Trauben zu mindestens 85 vom Hundert aus dem Landweingebiet stammen, dessen Bezeichnung der Wein trägt. Die restlichen Anteile, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur aus Trauben hergestellt sein, die aus anderen Landweingebieten stammen.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.
Der Abfüller muss von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.

11 Name und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben

11.1 Name und Anschrift

Landesamt für Verbraucherschutz
Konrad-Zuse-Straße 11
66115 Saarbrücken
Telefon-Durchwahl: +49 68 1/​99 78 45 00
Telefax: +49 68 1/​99 78 44 97
E-Mail: poststelle@lav.saarland.de

Landwirtschaftskammer für das Saarland
In der Kolling 310
66450 Bexbach
Telefon: +49 68 26/​82 89 50
Telefax: +49 68 26/​8 28 95 60
E-Mail: info@lwk-saarland.de

11.2 Aufgaben

11.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen

Mit der Verordnung über die Gemeinsame Marktordnung Nr. 1308/​2013 ist in der Europäischen Union ein Genehmigungssystem für Rebpflanzungen eingeführt worden, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Durchführung des Genehmigungssystems für Neuanpflanzungen zuständig. Anträge von Neuanpflanzungen sind auf dem von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bereitgestellten Formular zu stellen.

11.2.2 Genehmigung von Wiederbepflanzungen

Für Anträge auf Genehmigung von Wiederbepflanzungen und Umwandlungen nicht genutzter Pflanzrechte in Genehmigungen ist ausschließlich die Landwirtschaftskammer für das Saarland zuständig.

Die Landwirtschaftskammer für das Saarland ist die zuständige Stelle für die Prüfung der Einhaltung der in Nummer 7 genannten Vorschriften. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Herstellung von „Saarländischem Landwein“ verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.

11.2.3 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer für das Saarland die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

11.2.4 Sensorische Kontrolle der Erzeugnisse

Bei der sensorischen Kontrolle werden nach einem jährlich aufzustellenden Kontrollplan Proben direkt bei den Weinerzeugern entnommen. Der Wein wird einer Prüfung unterzogen. Diese umfasst drei Teilschritte:

Die Prüfung der durch ein amtliches oder amtlich anerkanntes Labor erstellten Analyse des Weines.
Die formelle Prüfung von Angaben über Erntemengen und Rebsorte.
Die sensorische Prüfung durch Sachverständige.

11.2.5 Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinerzeuger sowie Weinvermarkter von „Saarländischem Landwein“ ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

1
Gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/​33
2
Bitte für jeden Antragsteller angeben
3
Zutreffendes bitte auswählen
4
Zutreffendes bitte auswählen
5
Gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013
6
Für jedes Erzeugnis und jede Qualitätsstufe ist eine gesonderte Beschreibung erforderlich (bitte duplizieren falls notwendig)
7
Für jedes Erzeugnis und jede Qualitätsstufe ist eine gesonderte Beschreibung erforderlich (bitte duplizieren falls notwendig)
8
Fakultative Angabe. Bitte bei Bedarf nach Erzeugnissen unterscheiden.
9
Maximal 1 500 Zeichen
10
Siehe Fußnote 4
11
Siehe Fußnote 4
12
Gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/​34 sowie siehe Fußnote 3
13
Maximal 5 000 Zeichen
14
Siehe Fußnote 1
15
Siehe Fußnote 1
16
Siehe Fußnote 1
17
Siehe Fußnote 1

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