Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung Nr. 06/22/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission „g.U. Pfalz“
Bundespolitik

Bekanntmachung Nr. 06/22/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission „g.U. Pfalz“

Pixaline (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 06/​22/​51
über einen Antrag
auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten Ursprungsbezeichnung
gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013
in Verbindung mit Artikel 17
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission
„g.U. Pfalz“

Vom 14. Februar 2022

Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den nachfolgenden Änderungsbescheid über den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung für bestimmte Erzeugnisse des Weinbaus (Anlage).

Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:

www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein

Bonn, den 14. Februar 2022

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Berghaus

Anlage
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Postanschrift:
53168 Bonn

USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249

Bearbeitet von:

Grit Gestier
Referat 512

Tel. +49 (0)228/​6845-3222
Fax +49 (0)30/​1810 6845-3985
guwein@ble.de
info@ble.de-mail.de

www.ble.de

Einschreiben mit Rückschein

Schutzgemeinschaft Pfalz
Weberstraße 9
55130 Mainz

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission

Bescheid vom 19. Oktober 2021, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Änderung der Produktspezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pfalz“ aus Sicht der BLE bestätigt, in Verbindung mit der Veröffentlichung mit Bekanntmachung Nr. 26/​21/​51 im Bundesanzeiger (BAnz AT 18.11.2021 B7)

Aktenzeichen: 512-04.10-5316-8.1 (Pfalz)
Bonn, den 14. Februar 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom 19. Oktober 2021 wurde über das Vorliegen der Voraussetzungen Ihres Antrags auf Änderung der Produktspezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pfalz“ vom 23. März 2021 entschieden. Hierzu ergeht folgender

Änderungsbescheid

Der Bescheid über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pfalz“ vom 19. Oktober 2021 wird insoweit abgeändert, als dass das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen auch für die nachfolgend benannten Flächen festgestellt wird:

Gemarkung Lambsheim (3971):

Flurstücksnummer 3510
Flurstücksnummer 3502/​2
Flurstücksnummer 3496
Flurstücksnummer 3492
Flurstücksnummer 3491
Flurstücksnummer 3490
Flurstücksnummer 3488
Flurstücksnummer 3487
Flurstücksnummer 3484
Flurstücksnummer 3606
Flurstücksnummer 3605
Flurstücksnummer 3595

Gemarkung Obrigheim (4413):

Flurstücksnummer 956
Flurstücksnummer 955
Flurstücksnummer 953
Flurstücksnummer 952
Flurstücksnummer 951
Flurstücksnummer 1774
Flurstücksnummer 1774/​2
Flurstücksnummer 1775

Gemarkung Colgenstein-Heidesheim (4410):

Flurstücksnummer 536/​0
Flurstücksnummer 537/​0
Flurstücksnummer 538/​0
Flurstücksnummer 538/​5
Flurstücksnummer 538/​6
Flurstücksnummer 539
Flurstücksnummer 540

Gemarkung Dirmstein (4408):

Flurstücksnummer 4675

Gemarkung Freinsheim (4369):

Flurstücksnummer 5018/​2
Flurstücksnummer 6508/​1
Flurstücksnummer 6573
Flurstücksnummer 6572
Flurstücksnummer 6571/​1
Flurstücksnummer 6532
Flurstücksnummer 6534
Flurstücksnummer 6538
Flurstücksnummer 6540
Flurstücksnummer 6542
Flurstücksnummer 6544
Flurstücksnummer 6548
Flurstücksnummer 6550/​1
Flurstücksnummer 6554/​1
Flurstücksnummer 6555
Flurstücksnummer 6569
Flurstücksnummer 6560
Flurstücksnummer 6561
Flurstücksnummer 6562
Flurstücksnummer 6557
Flurstücksnummer 6553
Flurstücksnummer 6551/​1
Flurstücksnummer 6547
Flurstücksnummer 6543
Flurstücksnummer 6541
Flurstücksnummer 6539
Flurstücksnummer 6537
Flurstücksnummer 6535
Flurstücksnummer 6527
Flurstücksnummer 6528
Flurstücksnummer 6529
Flurstücksnummer 6530
Flurstücksnummer 6531
Flurstücksnummer 6533
Flurstücksnummer 6566
Flurstücksnummer 6568
Flurstücksnummer 6536
Flurstücksnummer 6574/​2
Flurstücksnummer 6559
Flurstücksnummer 6545

Gemarkung Kirchheim (4402)

Flurstücksnummer 507

Diese sind zusätzlich als dem Gebiet „Pfalz“ zugehörig einzustufen und in das abgegrenzte Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung aufzunehmen.

Begründung:

Mit Bescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vom 19.10.2021 wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Standardänderung gemäß Ihres Antrags vom 23.03.2021 festgestellt. Der Bescheid wurde zusammen mit dem Antrag am 18.11.2021 mit Bekanntmachung Nr. 26/​21/​51 im Bundesanzeiger (BAnz AT 18.11.2021 B7) veröffentlicht. Gegen den Bescheid konnte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Gegen den Bescheid der BLE vom 19.10.2021, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Änderung der Produktspezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pfalz“ aus Sicht der BLE bestätigt, sind fristgerecht fünf Widersprüche eingegangen.

Die Widerspruchsführer(innen) beantragen, bestimmte Flächen in das Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pfalz“ aufzunehmen, da aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der streitigen Flächen gegeben seien.

Eine erneute Prüfung ergab, dass die Flurstücke nicht wie ursprünglich beschieden, ausgeschlossen werden können.

Es handelt sich bei den Flurstücken der Widerspruchsführer(innen) um solche Flächen, die für die Herstellung von Qualitätswein geeignet sind.

Die streitigen Flächen gleichen aufgrund ihrer Lage anderen Flurstücken, die von der Schutzgemeinschaft als zum abgegrenzten Anbaugebiet zugehörig eingestuft werden.

Eine nachvollziehbare Begründung für eine abweichende Behandlung der betroffenen Flächen ist nicht erkennbar.

Die durch die Schutzgemeinschaft vorgenommene Änderung der Gebietsabgrenzung ist folglich aufgrund der Widersprüche entsprechend anzupassen. Die streitigen Flächen sind zusätzlich aufzunehmen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Schäfer

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...