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Bekanntmachung Nr. 08/23/33 über die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben „Verbesserung und Weiterentwicklung nachhaltiger Produktionssysteme in der ökologischen Schweinehaltung“ im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (BÖL)

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 08/​23/​33
über die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
„Verbesserung und Weiterentwicklung nachhaltiger Produktionssysteme in der
ökologischen Schweinehaltung“
im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (BÖL)

Vom 17. Mai 2023

1 Einleitung

1.1 Förderpolitischer Rahmen

Im September 2015 haben die Vereinten Nationen die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verabschiedet. Die Bundesregierung legte mit der Neuauflage der Nachhaltigkeitsstrategie am 10. März 2021 und dem Klimaschutzprogramm 2030 die aktuellen und umfassend überarbeiteten Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele in allen Bereichen nachhaltiger Entwicklung in Deutschland fest. Die Bundesregierung hat sich dazu verpflichtet, die natürlichen Ressourcen schonend, effizient und nachhaltig zu bewirtschaften und zu nutzen. Ein zentrales Element des Klimaschutzgesetzes und -programms ist die Reduzierung der Treibhausgasemissionen aus der Tierhaltung (Methan und Lachgas). Darüber hinaus ist entsprechend der europäischen NEC-Richtlinie1 sowie der Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) die NH3-Emissionsminderung deutlich zu mindern (ab dem Jahr 2030 um 29 % gegenüber dem Jahr 2005). Die landwirtschaftliche Tierhaltung soll dementsprechend beim Umbau im Hinblick auf ihren Beitrag zur Klimaneutralität sowie zum Schutz der Umwelt und einer artgerechten Tierhaltung unterstützt werden.

Ziel der Nutztierstrategie des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist, die landwirtschaft­liche Tierhaltung in Deutschland zukunftsfähig zu gestalten und als hochentwickelten Sektor weiter zu verbessern. Dafür sollen das Tierwohl in der Nutztierhaltung weiter gestärkt, die Wirkungen auf die Umwelt deutlich vermindert und gleichzeitig die wirtschaftliche Grundlage für die Betriebe und die Versorgung der Verbraucherinnen und Verbraucher mit nachhaltig erzeugten tierischen Produkten gesichert werden. Die geplante Einführung einer verpflichtenden staatlichen Tierhaltungskennzeichnung, im ersten Schritt für Schweinefleisch, verfolgt das Ziel, die landwirtschaftliche Tierhaltung in Deutschland zukunftsfest zu machen und die Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland zu erhöhen.2

Der ökologische Landbau ist aus Sicht des BMEL Leitbild für eine nachhaltige Landwirtschaft. Die Bundesregierung hat den Öko-Landbau als eine Maßnahme zur Erreichung der Klimaschutzziele benannt. Gemäß dem aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung soll der Anteil landwirtschaftlicher Flächen unter ökologischer Bewirtschaftung bis 2030 30 % betragen. Gleichzeitig sieht die Farm-to-Fork-Strategie der EU-Kommission vor, bis zum Jahr 2030 mindestens 25 % der landwirtschaftlichen Flächen in der EU ökologisch zu bewirtschaften.3 Der EU-Öko-Rechtsrahmen mit der EU-Öko-Basisverordnung 2018/​848 legt hierfür den rechtlichen Grundstein. Der bevorzugte Einsatz einheimischer Nutztierrassen und -linien ist dort gefordert. Der Erhalt der genetischen Vielfalt ist auch im nationalen Tierzuchtgesetz und im überarbeiten Nationalen Fachprogramm des BMEL zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tiergenetischer Ressourcen in Deutschland (2021) verankert.

Die Zukunftsstrategie ökologischer Landbau (ZöL) des BMEL, die zurzeit zu einer Strategie der Bundesregierung weiterentwickelt wird, zielt darauf, den Öko-Landbau in Deutschland zu stärken und den Flächenanteil der ökologisch bewirtschafteten Landwirtschaftsfläche zu erhöhen. Haltungssysteme in der ökologischen Tierhaltung sind so weiterzuentwickeln, dass sie ökonomisch attraktiv sind und bezüglich des gleichzeitigen Erreichens von Tierwohl- und Umweltzielen eine Vorbildfunktion für den gesamten Nutztiersektor einnehmen.4 Das Bundesprogramm Ökologischer Landbau (BÖL) ist ein wesentliches Instrument zur Umsetzung dieser Strategie.

1.2 Herausforderungen im ökologischen Schweinesektor

Die ökologische Tierhaltung stellt hohe Anforderungen an die Umsetzung und Durchführung von Maßnahmen, die Tierschutz und Tierwohl gewährleisten. Die besonderen Leistungen der ökologischen Schweinehaltung, wie zum Beispiel die Einstreu mit Stroh, Stallsysteme mit Auslauf oder die Freilandhaltung, aber auch die Einschränkungen in der Behandlung der Tiere und bei der Desinfektion der Ställe bergen gleichzeitig ein erhöhtes Risiko für Infektionskrankheiten. Der Gesundheitszustand der Tiere ist demnach maßgeblich durch das Management und die Haltung bestimmt. Ein weiteres Problem ist die Ferkelsterblichkeit, die je nach Betriebstyp und Management zwischen 13 und 40 % schwankt.5

Auch die artgerechte Versorgung unter anderem mit notwendigen Aminosäuren und Spurenelementen ist ein sehr wichtiger Faktor für die Tiergesundheit. Im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2018/​848 stellt die 100 %-Bio-Fütterung zusätzlich eine Herausforderung für die Bio-Schweinehalter dar. Bei der bedarfsgerechten Fütterung von Bio-Schweinen mit regional erzeugtem Futter muss das Bindeglied „Ackerbau“ berücksichtigt werden.

Die Gewährleistung der äußeren Biosicherheit auf den Betrieben ist insbesondere in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) eine aktuelle Herausforderung.

Bei offenen Stallsystemen (Auslauf, Freiland) können hohe Nährstoffkonzentrationen in den stark frequentierten Bereichen auftreten und damit zur Eutrophierung in Böden und Gewässern, aber auch zur Emission des besonders problematischen Treibhausgases N2O führen.

Durch eine Kot-Harn-Trennung können beispielsweise Ammoniakverluste stark gemindert werden. Es besteht daher ein großer Bedarf für die Entwicklung von geeigneten Verfahren zur Emissionsminderung und den Einsatz emissionsmindernder Techniken für tiergerechte Außenklimaställe und Auslaufhaltungen.

Nach der neuen EU-Öko-Basisverordnung sollen zugekaufte Tiere ab 2037 ausschließlich aus Öko-Erzeugung stammen. Aktuell existiert keine eigenständige ökologische Schweinezucht, obgleich in der Bioschweinehaltung seitens der Praxis hier erhebliche und vielgestaltige spezifische Anforderungen gestellt werden, die einer genetisch-züchterischen Bearbeitung bedürfen. Die Frage nach der Verfügbarkeit passender Sauengenetik steht dabei sicherlich im Vordergrund. Hier sind innovative kooperative, aber auch betriebsindividuelle Konzepte des züchterischen Agierens notwendig.

Der ökologische Schweinemarkt macht in Deutschland derzeit nur 0,6 % des deutschen Schweinemarkts aus. Dennoch ist dieses Marktsegment durch eine sehr spezifische und bis zum Jahr 2021 kontinuierlich steigende Nachfrage gekennzeichnet, die im Jahr 2022 erstmals auf das Vorjahresniveau zurückging. Dabei muss sich das Marktsegment gegen vielfältige strukturelle Hemmnisse behaupten.

Die Zahl der Schlachthöfe nimmt immer weiter ab und die Marktanteile der großen Unternehmen wachsen weiter. Für die Bio-Branche wird es zunehmend schwieriger, lokale Schlachtbetriebe zu finden6. Nach dem Fortschrittsbericht des DAFA-Fachforums Nutztiere7 vernachlässigen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE) bisher den Bereich Transport- und Schlachtung, obwohl hohe Anforderungen an den Tierschutz und das Tierwohl gestellt werden.

2 Zuwendungszweck

Ziel des BMEL ist die Förderung der Entwicklung von krisenfesten und zukunftsfähigen ökologischen Schweineproduktionssystemen8 in Deutschland bei gleichzeitiger Verbesserung des Tierschutzes und Tierwohls sowie einer Verminderung der Umweltwirkungen. Zur Weiterentwicklung des ökologischen Schweinesektors gilt es, Angebot und Nachfrage gleichermaßen zu stärken. Die Stärkung der Erzeugung und Vermarktung von Schweinefleisch nach den Richtlinien der ökologischen Tierhaltung leistet einen Beitrag zum Ziel der Bundesregierung, den Flächenanteil des Öko-Landbaus bis 2030 auf 30 % zu steigern.

Auf der Ebene der Produktion werden die beiden übergeordneten Ziele

2.1 der Verbesserung des Tierschutzes und -wohls und der Tiergesundheit

2.2 die Steigerung der Nachhaltigkeit und der Resilienz der Betriebe

mit folgenden Unterzielen verfolgt:

a)
die Steigerung des Gesundheitszustandes der Tiere und Reduktion des Auftretens von Infektionserkrankungen des Respirationstrakts und des Magen-Darm-Trakts,
b)
die Reduzierung der Befunde am Schlachthof,
c)
die Minimierung von Saugferkelverlusten, der Ferkelsterblichkeit sowie die Verbesserung der Haltung ferkelführender Sauen,
d)
eine artgerechte und umweltverträgliche 100 %-Bio-Fütterung aus regional erzeugten Futtermitteln,
e)
die Verbesserung und Weiterentwicklung der Haltung(ssysteme) in Bezug auf die Optimierung der Nährstoffkreisläufe,
f)
die Verbesserung des betrieblichen Gesundheits- und Hygienemanagements und die Erhöhung der Biosicherheit (z. B. Verhinderung von ASP),
g)
die Erstellung und Umsetzung innovativer, betriebsindividueller oder kooperativer züchterischer und den Anforderungen des ökologischen Landbaus entsprechender Konzepte unter möglicher Einbeziehung genetischer Ressourcen,
h)
die Weiterentwicklung des betrieblichen Managements,
i)
die Weiterentwicklung und Verbesserung von artgerechten und stressfreien Transportmöglichkeiten zu Schlachtstätten sowie Schlachtungen unter Berücksichtigung des Tierwohls.

Zum Ziel 2.3 Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung von ökologisch erzeugtem Schweinefleisch tragen folgende Unterziele bei:

a)
Verbesserung der Vermarktung und Optimierung der in der Produktions- und Prozesskette relevanten Faktoren (Qualität, Sensorik, Gestaltung und Sicherung technischer Abläufe),
b)
nachhaltige Stärkung der Nachfrage nach Bioschweinefleisch.

Zum Ziel 2.4 der Förderung des Wissenstransfers und -vermittlung tragen folgende Unterziele bei:

a)
Praxisorientierung,
b)
Modellcharakter.

Erwartete Wirkungen

Die in dieser Bekanntmachung geförderten FuE-Vorhaben (siehe Nummer 3 Gegenstand der Förderung) sollen einen Beitrag zum Tierschutz, zu Tierwohl und zur Tiergesundheit leisten. Sie tragen zur Minimierung von Emissionen der ökologischen Schweinehaltung und damit zum Klima-, Ressourcenschutz sowie zum Schutz von Ökosystemen und der Biodiversität bei. Vorhaben im Bereich der Tierzucht sollen langfristig dazu beitragen, dass robustere und an die speziellen Anforderungen der ökologischen Haltung angepasste Tiere eingesetzt werden. Mit Vorhaben für kurze und artgerechte Tiertransporte sowie stressfreie Schlachtungen gehen besondere Leistungen für den Tierschutz einher. Es soll ein Beitrag zur Gewährleistung der Biosicherheit in der ökologischen Schweinehaltung geleistet werden. Für die bioschweinehaltenden Betriebe sollen die Vorhaben zur Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz beitragen und die Arbeitsbelastung verringern. Des Weiteren soll sich die Zahl der Umstellungsbetriebe sowie die der Bio-Betriebe, die sich um den Betriebszweig ökologische Schweinehaltung erweitern, erhöhen.

Niedrige Umweltwirkungen bei hohen Ökosystemleistungen geben der Nutztierhaltung ein Zukunftspotential. Eine somit artgerechte und ressourcenschonende Tierhaltung entspricht dem Leitbild für eine nachhaltige und ökologische Nutztierhaltung und kann mit den gesellschaftlichen Erwartungen an eine tiergerechte und umweltverträgliche Produktion in Einklang gebracht werden. Damit wird auch ein Beitrag zur gesellschaftlichen Akzeptanz geleistet.

3 Gegenstand der Förderung

Die Geschäftsstelle Bundesprogramm Ökologischer Landbau in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mit Bezug auf die Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer im ökologischen Landbau vom 4. April 2016 (BAnz AT 06.04.2016 B6), die durch die Änderung der Richtlinie vom 6. Januar 2021 (BAnz AT 15.01.2021 B3) geändert worden ist, sucht Interessenten für die Durchführung von FuE-Vorhaben sowie gezielten Wissenstransfermaßnahmen in dem Bereich „Verbesserung und Weiterentwicklung nachhaltiger Produktionssysteme in der ökologischen Schweinehaltung“, die auf die dargestellten Ziele ausgerichtet sind.

Eine Auswahl möglicher zu bearbeitender Forschungsbereiche entlang der Wertschöpfungskette zur Erreichung der Ziele ist nachfolgend skizziert:

3.1 Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes und -wohls und der Tiergesundheit (darunter Haltung, Zucht, Management und Fütterung)

FuE präventiver und alternativer Tiergesundheitskonzepte (unter anderem Einfluss Säugezeit, Darmmikrobiom, Impfung).
Maßnahmen und Ansätze zur Minimierung der Saugferkelverluste.
Möglichkeiten der artgerechten und umweltverträglichen Fütterung (unter anderem regionale (Eiweiß-)Futtermittel, Potential- und Ist-Situationsanalyse zur Verfütterung von Nebenprodukten, Herstellung von Aminosäuren auf Basis von Fermentations- oder Extraktionsprozessen, GVO-freie Phytase, Einsatz von Raufutter, Optimierung des Silage-Einsatzes).
Erforschung von innovativen und artgerechten Haltungssystemen für Sauen, Saug- und Absatzferkel und Mastschweine mit Blick auf Buchtengröße, Gruppengrößen, freie Abferkelsysteme, Luft, Auslauf, Misten, Einstreuen, Parasitenbekämpfung und -vorbeugung, (mobile temporäre) Überdachungen, Wind- und Sonnenschutzbarrieren, Gestaltung und Anordnung der Funktionsbereiche.
Entwicklung von wirkungsvollen Reinigungs- und Desinfektionsmitteln für die Schweinehaltung.
Wirksame und einfach nutzbare Parameter zur Zuchtauswahl (Eigenremontierung bzw. betriebsübergreifende Zuchtstrategien).
Studien zur mobilen Schlachtung von ökologisch erzeugten Schweinen.
Entwicklung eines Konzeptes zur Förderung von Schlacht- und Zerlegestrukturen.
Erforschung der technischen Optimierungsmöglichkeiten von Verwiegung, Vorbereitung und Transport von Schlachttieren.

3.2 Maßnahmen zur Nachhaltigkeit und Resilienz der Betriebe

Ermittlung und Erprobung nutzbarer Methoden zur Erfassung von Parametern der Stoffkreisläufe (N, P) für verschiedene Öko-Haltungsverfahren sowie die Ableitung von Maßnahmen eines nachhaltigen Managements.
Möglichkeiten zur Entwässerung und Entmistung der Ausläufe von Stallsystemen mit Einstreu und Kot-Harntrennung.
Auslaufnutzung und Eliminationsverhalten.
Entwicklung und Konzept zur Einführung einer bundesweiten Betriebszweigauswertung in der Bio-Ferkelerzeugung und Bio-Schweinemast.
Planungsdaten für „Umsteller“ unter Berücksichtigung verschiedener Stallkonzepte und Freilandhaltungen.
Bilanzierung der Umweltwirkungen der ökologischen Schweinehaltung unter Einbeziehung lokaler bzw. standortspezifischer Belastungsgrenzen (auch Vergleichsstudien zum konventionellen Sektor).

3.3 Maßnahmen zur Verarbeitung und Vermarktung von ökologisch erzeugtem Schweinefleisch

Erzeugung hoher Produktqualitäten betreffend Hygiene, Prozesstechnik und Sensorik.
Sozioökonomische Fragestellungen aus den Bereichen Produktion und Vermarktung zur Imageverbesserung von Bio-Schweinefleisch.
Studien zu marktwirtschaftlichen Aspekten einer ökologischen Schweinehaltung (unter anderem Vermarktung von regional erzeugtem Fleisch einheimischer Rassen).
Außerhausverpflegung und Ganztiervermarktung.

3.4 Maßnahmen zur Förderung des Wissenstransfers und -vermittlung

Praxisorientierte Aufbereitung vorhandenen Wissens (unter anderem Merkblätter, Leitfäden, Visualisierung).
Identifizierung und Beschreibung von Best-Practice-Beispielen.
Entwicklung von Konzepten zu einfach erfassbaren Prozess- und Produktionsparametern, die betriebsindividuell leicht auswertbar sind und aussagekräftige und nutzbare Ergebnisse liefern.
Methoden zur Identifizierung und Einbeziehung der Bedarfe der Praxisbetriebe in die Beratung.

Ausdrücklich gewünscht sind übergreifende, multifaktorielle und interdisziplinäre Ansätze sowie Vorhaben, die auf die Entwicklung in der landwirtschaftlichen Praxis realisierbarer Konzepte und Produkte abzielen.

Die Vermittlung des bestehenden und erlangten Wissens in die Praxis und zu den entsprechenden Akteuren ist in jedem Fall mit zu berücksichtigen.

Der Bezug zu den förderpolitischen Zielen sowie die der Bekanntmachung ist sowohl in der Vorhabenbeschreibung als auch in der Kurzfassung zu konkretisieren. Zudem ist vom Skizzeneinreicher ein Verwertungsplan hinsichtlich der möglichen wirtschaftlichen und ökologischen Konsequenzen der Vorhabenziele und beabsichtigten Ergebnisse sowie entsprechender Anwendung im Arbeitsplan zu verankern, welche in den Zwischen- und Abschlussberichten stets zu aktualisieren sind.

Die FuE-Vorhaben können maximal mit einer dreijährigen Projektlaufzeit beschieden werden, mit der Ausnahme im Bereich Tierzucht. Vorgeschlagene Projekte im Bereich der „Zucht“ können so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele in maximal fünf Jahren möglich ist. Der Maßnahmenbeginn ist voraussichtlich ab Mitte 2024 geplant.

4 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen mit Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland sowie Bundes- und Landesforschungsanstalten sein.

Gemäß Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer im ökologischen Landbau vom 4. April 2016 (BAnz AT 06.04.2016 B6), die durch die Richtlinie vom 6. Januar 2021 (BAnz AT 15.01.2021 B3) geändert worden ist, können dies, unabhängig von der gewählten Rechtsform, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 bzw. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 sein, oder Forschungseinrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 83 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014. Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden große Unternehmen, welche nicht den Voraussetzungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 bzw. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 entsprechen, nicht gefördert. Die Höhe der Zuwendung für den Praxispartner wird dabei im Einzelfall festgesetzt. Ein angemessener Eigenanteil des oder der Bewerber unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Eigeninteresses und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird daraus abgeleitet.

5 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe der vorliegenden Bekanntmachung, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis, der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie auf Basis der Richtlinie des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (http:/​/​www.ble.de/​DE/​03_​Forschungsfoerderung/​02_​OekologischerLandbau/​OekologischerLandbau_​node.html) durch Zuwendungen gefördert werden. Alle genannten Programme/​Richt­linien beruhen auf der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014.

Bei Nutzung genetischer Ressourcen, die unter die Anwendung des Nagoya-Protokolls fallen, und des traditionellen Wissens, das sich auf solche genetischen Ressourcen bezieht, weisen wir auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/​2014 vom 16. April 2014 und die damit verbundenen Dokumentationspflichten hin.

Weitere Informationen zum Nagoya-Protokoll, der EU-Verordnung und seiner Umsetzung finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Naturschutz (BfN): www.abs.bfn.de. Spezielle Informationen zum Zugang und Vorteilsausgleich bei genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft finden Sie im Internetangebot des Informations- und Koordinationszentrums für Biologische Vielfalt (IBV) der BLE, unter: https:/​/​www.genres.de/​access-and-benefit-sharing/​

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die eingereichten Projektvorschläge stehen miteinander im Wettbewerb.

6 Sonstige Bestimmungen

Im Falle einer Projektförderung verpflichten sich die Projektbeteiligten, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen (https:/​/​www.bundesprogramm.de/​was-wir-tun/​projekte-foerdern/​foerderung-von-forschungs-und-entwicklungsvorhaben/​projektskizzen-und-berichte).

Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen. Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Außerdem können weitere Bestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

7 Verfahren

7.1 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist vom Projektträger insbesondere gemäß folgender Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Skizzeneinreichers, inklusive der eingebundenen Partner (die Fachkunde ist mittels geeigneter Referenzen nachzuweisen),
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
Nutzen für den Öko-Landbau,
Beitrag zur Zielerreichung sowie Abschätzung der Wirksamkeit,
ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Projektes unter Einbezug aktueller Literatur und des vorhandenen Wissens,
Plausibilität der Finanzplanung und effizienter Mitteleinsatz,
nachvollziehbarer Arbeits- und Finanzierungsplan für die Gestaltung und Durchführung des Vorhabens,
Aussicht auf Verstetigung der Ansätze nach Projektende,
Integration geeigneter Wissenstransfermaßnahmen in das geplante Vorhaben,
Eignung der Wissenstransfermaßnahmen; Berücksichtigung verschiedener Möglichkeiten/​Methoden des Wissenstransfers,
ausreichende Berücksichtigung abgeschlossener und laufender FuE-Vorhaben sowie laufender Aktivitäten (z. B. Länderprogramme),
gegebenenfalls Darstellung der Arbeitsteilung zwischen Kooperationspartnern im Projekt,
Eignung der Arbeitsteilung,
Einhaltung der formalen Vorgaben.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen Experten hinzuzuziehen.

7.2 Vorlage von Projektskizzen

Die zu verwendende Projektskizzengliederung entnehmen Sie bitte dem „Leitfaden für Skizzeneinreicher“. Diesen finden Sie im Informationsangebot der Geschäftsstelle-BÖL im Internet unter: https:/​/​www.bundesprogramm.de/​was-wir-tun/​projekte-foerdern/​foerderung-von-forschungs-und-entwicklungsvorhaben/​projektskizzen-und-berichte

Die Skizzen sind in deutscher Sprache abzufassen. Es können nur Projektskizzen berücksichtigt werden, die gemäß dieser Projektskizzengliederung und unter Einhaltung der formalen Vorgaben erstellt wurden. Die Projektskizze darf einen Umfang von maximal 15 Seiten für FuE-Vorhaben nicht überschreiten.

NEU: Das Einreichen der Projektskizzen unter Bezug auf die oben genannte Richtlinie erfolgt nur noch elektronisch über das Internet-Portal https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​. Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format bis zum

4. Oktober 2023

hochzuladen. Darüber hinaus wird aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet.

Der Projektträger informiert die Skizzeneinreicher über das Ergebnis der Bewertung. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Johannes Stauber (0228/​6845-2679, johannes.stauber@ble.de) oder an Herrn Jörg Bremond (0228/​6845-3242, joerg.bremond@ble.de).

Bonn, den 17. Mai 2023

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Dr. Filipini

1
National Emission Ceilings Directive, die „Richtlinie (EU) 2016/​2284 vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe“
2
Zukunftsfeste Tierhaltung – Eckpunkte zur Einführung einer verpflichtenden staatlichen Tierhaltungskennzeichnung, Stand 7. Juni 2022
3
Farm-to-fork-Strategie, S.1, https:/​/​ec.europa.eu/​food/​document/​download/​472acca8-7f7b-4171-98b0-ed76720d68d3_​en?filename=f2f_​action-plan_​2020_​strategy-info_​en.pdf
4
Zukunftsstrategie ökologischer Landbau (ZÖL) 2017, S. 36
5
Kongsted, Anne Grete (2022) „Proven welfare and resilience in organic pig production“ POWER, S. 9
6
https:/​/​www.oekolandbau.de/​landwirtschaft/​regionale-wertschoepfungsketten/​bio-schlachthoefe/​
7
DAFA-Fachforum Nutztiere – Kurzbericht zum Fortschritt in Cluster 2 „Indikatoren“, S. 21, Frühjahr 2018, https:/​/​www.dafa.de/​wp-content/​uploads/​DAFA_​FF-Nutztiere_​Fortschrittsberichte.pdf
8
Zukunftsstrategie ökologischer Landbau, Vorschläge der deutschen Agrarforschungsallianz (DAFA), S. 73

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