Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bekanntmachung Nr. 08/23/51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten geografischen Angabe
gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
in Verbindung mit Artikel 17 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
„g.g.A. Pfälzer Landwein“
Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den nachfolgenden Bescheid über den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe für bestimmte Erzeugnisse des Weinbaus (Anlage).
Die Veröffentlichung des Antrags ist erforderlich, da gegenüber der ersten Fassung (Bekanntmachung Nr. 16/22/51 vom 5. September 2022, BAnz AT 07.10.2022 B3) wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.
Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:
www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
Berghaus
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn
EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN Bauern- und Winzerverband |
Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Postanschrift: 53168 Bonn USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249 Bearbeitet von: Vera Hammerstein Referat 512 Telefon: +49 (0)228/6845-3923 Telefax: +49 (0)30/1810 6845-3985 guwein@ble.de info@ble.de-mail.de www.ble.de |
Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
Ihr Antrag vom 28. Juli 2022 und 23. August 2022 (korrigierter Antrag) auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe „Pfälzer Landwein“
Aktenzeichen: 512-04-10-5316-29.1- g.g.A. Pfälzer Landwein
Bonn, 22. Mai 2023
Seite 2 von 3
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden
Bescheid
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Pfälzer Landwein“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind.
Begründung:
Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 und 23. August 2022 (korrigierter Antrag) haben Sie unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines geänderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Pfälzer Landwein“ beantragt.
Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 16/22/51 vom 5. September 2022 (BAnz AT 07.10.2022 B3).
In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.
Mit E-Mail vom 15. März 2023 und 17. Mai 2023 haben Sie geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.
Zu dem bei der BLE vorliegenden Einspruch haben Sie am 14. Dezember 2022 Stellung genommen.
Danach entsprechen die nachfolgend aufgeführten Flurstücke nicht den von Ihnen aufgestellten Kriterien zur Gebietsabgrenzung. Die Flächen liegen in einem Gebiet, welches durch Landwirtschaft, nicht Weinbau, geprägt ist; es handelt sich auch nicht um traditionelles Weinbergsgelände. Die Gemeinde und der örtliche Bauern- und Winzerverband stehen einer Ausbreitung des Rebgeländes auf den Flächen negativ gegenüber.
Die Flächen sind somit als nicht zugehörig zum Gebiet der geschützten geografischen Angabe „Pfälzer Landwein“ einzustufen:
- –
-
Gemarkung Essingen (5517)
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Flurstück 2077/0,
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-
Flurstück 2078/0,
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Flurstück 2079/0,
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Flurstück 2121/0,
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Flurstück 2123/0,
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Flurstück 2124/0,
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Flurstück 2078/0,
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Flurstück 6147,
- –
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Flurstück 3646.
Der Antrag wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids und Weiterleitung der Standardänderung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register E-Ambrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen und die Änderung der Produktspezifikation findet Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.
Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.
Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrags mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der BLE mit Sitz in Bonn zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gestier
Antrag auf Änderung der Produktspezifikation (Standardänderung)1
1 Eingetragener Name:
Pfälzer Landwein
1.1 Registriernummer im Register der Europäischen Kommission2:
PGI-DE: A1294
1.2 Art der geografischen Angabe:
⊠ Geschützte geografische Angabe – g.g.A.
⃞ Geschützte Ursprungsbezeichnung – g.U.
2 Antragsteller3:
2.1 Name der juristischen oder natürlichen Person:
2.2 Vollständige Anschrift:
Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e. V.
Weberstraße 9
55130 Mainz
2.3 Rechtsform:
(bei juristischen Personen)
Eingetragener Verein
2.4 Telefon/Telefax/E-Mail:
06 13 1/62 05 51
06 13 1/62 05 50
info@bwv-rlp.de
3 Name der anerkannten Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (Schutzgemeinschaft):
Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für das Weinanbaugebiet Pfalz − Schutzgemeinschaft Pfalz −
3.1 Vollständige Anschrift:
Weberstraße 9
55130 Mainz
3.2 Telefon/Telefax/E-Mail:
06 13 1/62 05 53
06 13 1/62 05 50
info@bwv-rlp.de
4 Erläuterung des berechtigten Interesses:
Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e. V. ist unter anderem die berufsständige Vertretung der Winzer in der Pfalz. Das berechtigte Interesse an der Antragstellung ergibt sich somit daraus, dass die Mitglieder des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd e. V. über eine nicht nur unerhebliche Anzahl von Weinbergsflächen in dem Anbaugebiet Pfalz verfügen.
Für diese Mitglieder ist es relevant, dass die Produktspezifikation der g.g.A. Pfälzer Landwein in Gänze überarbeitet wird, um eine rechtskonforme und vollständige Produktspezifikation zu erhalten, die die tatsächlichen Begebenheiten widerspiegelt und die Produktionsmöglichkeit nach den bisher vollzogenen Verfahren weiterhin ermöglicht.
5 Änderungen:
5.1 Die Änderung bezieht sich auf:
(Mehrfachauswahl möglich)
⊠ Beschreibung des Weines/der Weinbauerzeugnisse
⊠ Analytische und/oder organoleptische Eigenschaften
⃞ Spezifische önologische Verfahren
⊠ Abgrenzung des Gebiets
⃞ Hektarhöchstertrag
⊠ Keltertraubensorte
⊠ Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften
⊠ Kontrollbehörde
⊠ sonstiges
5.2 Beschreibung der Veränderungen:
- a)
-
Beschreibung des Weines/der Weinbauerzeugnisse und analytische und/oder organoleptische EigenschaftenDer natürliche Mindestalkoholgehalt und das natürliche Mindestmostgewicht von Pfälzer Landwein wird in einer gesonderten Nummer aufgeführt. Inhaltlich erfolgen keine Änderungen. Es wird ein klarstellender Satz zur Kellerbuchführung eingefügt, der folgendermaßen lautet: „Das Mostgewicht im gärfähigen Gebinde muss dokumentiert werden.“Zudem wurde eine organoleptische Beschreibung der verschiedenen Erzeugnisse vorgenommen.
- b)
-
Abgrenzung des GebietsDas Gebiet der g.g.A. Pfälzer Landwein wird neu abgegrenzt.Die einzelnen Gemeinden einschließlich der Gemarkungen werden aufgeführt.Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen der oben genannten Gemeinden, welche unter www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.Die gebietliche Herstellungsmöglichkeit für Landwein wird geändert. Bisher war eine Herstellung von Pfälzer Landwein nur im Anbaugebiet Pfalz möglich. Diese Regelung wird an die gesetzlichen Anforderungen angepasst und erlaubt nunmehr eine Herstellung von Pfälzer Landwein auch in einem anderen Gebiet desselben Bundeslandes oder eines benachbarten Bundeslandes:„Landwein darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Bundesland oder in einem benachbarten Bundesland liegt.“
- c)
-
KeltertraubensortenIn Nummer 7 (künftig Nummer 8) sind bislang folgende Rebsorten angegeben:WeißweinsortenAlbalonga, Auxerrois, Bacchus, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Früher Malingre, Gelber Muskateller, Grauer Burgunder, Grüner Veltliner, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Mariensteiner, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muskat-Ottonel, Nobling, Optima, Orion, Ortega, Perle, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Riesling, Roter Elbling, Roter Gutedel, Roter Muskateller, Roter Traminer, Saphira, Sauvignon Blanc, Scheurebe, Schönburger, Siegerrebe, Silvaner, Sirius, Solaris, Staufer, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Würzer.Rot- und RoséweinsortenAccent, Acolon, Allegro, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Bolero, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Färbertraube, Früher Roter Malvasier, Helfensteiner, Heroldrebe, Merlot, Müllerrebe, Muskat Hamburg, Palas, Portugieser, Prior, Regent, Rondo, Saint Laurent, Syrah.ÄNDERUNGEN:Zukünftig lauten die Überschriften nicht mehr „Weißweinsorten“ und „Rot- und Roséweinsorten“, sondern „Weiße Rebsorten“ und „Rote Rebsorten“.Hinzugefügt werden folgende Rebsorten:Weiße Rebsorten:„Adelfränkisch, Alvarinho, Arneis, Blauer Silvaner, Blütenmuskateller, Bronner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Calardis Musqué, Chardonnay Rosé, Chenin Blanc, Donauriesling, Felicia, Fernão Pires, Floreal, Früher Roter Malvasier, Gelber Orleans, Gf Ga-52-42, Gf 2010-011-0048, Glera, Goldmuskateller, Grenache Blanc, Grünfränkisch, Helios, Hibernal, Manzoni Bianco, Marsanne Blanche, Muscaris, Petit Manseng, Pollux, Rinot, Roter Müller-Thurgau, Roter Riesling, Roter Veltliner, Roussanne, Sauvignac, Sauvignon gris, Sauvignon Gryn, Sauvignon Nepis, Sauvignon Rytos, Sauvignon Sary, Sauvitage, Semillon, Sorelli, Souvignier gris, Trebbiano di Soave, VB 32-7, Villaris, Viognier, Weißer Heunisch, Weißer Lagler, We S 509, We 86-708-86.“Rote Rebsorten:„Artaban, Barbera, Blauer Gänsfüßer, Blauer Muskateller, Cabaret Noir, Cabernet bordo, Cabernet Cantor, Cabertin, Calandro, Cabernet Eidos, Cabernet Jura, Carignan Noir, Carménère, Cinsault, Divico, Dolcetto, Fer Servadou, Gamaret, Gf 84-58-988, Gf 2004-043-0010, Gm 674-1, Grenache Noir, Lagrein, Laurot, Malbec, Marselan, Merlot Kanthus, Merlot Khorus, Mourvèdre, Muskattrollinger, Nebbiolo, Petite Syrah, Petit Verdot, Pinotage, Pinotin, Pinot nova, Piroso, Primitivo, Reberger, Rosenmuskateller, Rösler, Sangiovese, Satin Noir, Schwarzblauer Riesling, Schwarzer Urban, Tannat, Tauberschwarz, Tempranillo, VB Cal 1-22, VB Cal 1-28, VB 91-26-5, VB 91-26-8, Vidoc, We 70-281-36, We 70-281-37, We 73-45-84, We 94-26-36, We 94-27-5, We 94-28-32.“Gestrichen werden folgende Rebsorten:Weißwein:„Ehrenbreitsteiner, Orion, Prinzipal, Regner, Sirius, Staufer“.Rot- und Roséwein:„Früher Roter Malvasier“ (falsche Nennung)
„Muskat Hamburg“
„Färbertraube“ - d)
-
Sonstige Anforderungen von einer die g.U./g.g.A. verwaltenden OrganisationDie bisher geltendes Recht abbildende Bestimmung, dass die zur Herstellung verwendeten Trauben zu 100 % aus dem namengebenden Landweingebiet stammen müssen, wird auch nach der Gesetzesänderung aufrechterhalten. Diese Regelung wird nicht mehr als Anforderung des nationalen Rechts geführt, sondern nunmehr als Anforderung einer die g.U./g.g.A. verwaltenden Organisation (Schutzgemeinschaft). Die 100 % werden nunmehr explizit benannt sowie auf die Abgrenzungsliste und die Rebsortenliste in der Produktspezifikation verwiesen:Die Bestimmung lautet nun nicht mehr: „„Pfälzer Landwein“ darf nur hergestellt werden aus Trauben, die von zugelassenen Rebflächen des Weinbaugebiets und von zugelassenen Rebsorten stammen.“, sondern: „„Pfälzer Landwein“ muss zu 100 % aus Trauben von Rebflächen der in Nummer 4 benannten Gemeinden oder Gemarkungen stammen und den in Nummer 8 zugelassenen Keltertraubensorten hergestellt werden.“
- e)
-
KontrollbehördeIn Nummer 10 erfolgt eine Änderung der Telefaxnummer und eine Korrektur der Aufgabe der Kontrollbehörde. Denn die Zuständigkeit für Neuanpflanzungsgenehmigungen ist von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auf die BLE übergegangen.
- f)
-
SonstigesRedaktionelle Änderungen gemäß EU-Vorgaben. Hierzu zählen alle Änderungen, die geltendes Recht abbilden. Dies kann durch einen Verweis auf geltendes Recht oder durch Streichung der entsprechenden Passage erfolgen.
5.3 Begründung der Veränderung:
- a)
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Beschreibung des Weines/der Weinbauerzeugnisse und analytische und/oder organoleptische EigenschaftenDer natürliche Mindestalkoholgehalt und das natürliche Mindestmostgewicht wird unter einer eigenen Nummer aufgeführt, um die Produktspezifikation übersichtlicher zu gestalten. Durch den Wegfall der Umrechnungstabelle gibt es keine rechtliche Grundlage mehr zur Angabe des natürlichen Mindestmostgewichts. Da die Erzeuger in der Praxis allerdings mit der Einheit Öchslegrad arbeiten, wird diese Einheit weiterhin in der Produktspezifikation beibehalten. Deshalb werden die Angabe des natürlichen Mindestalkoholgehalts und die Angabe des natürlichen Mindestmostgewichts durch das Bindewort „und“ verbunden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass sowohl der Wert des natürlichen Mindestalkoholgehalts als auch der Wert des natürlichen Mindestmostgewichts durch die Erzeuger einzuhalten sind, um Pfälzer Landwein vermarkten zu können. Um Missverständnissen hinsichtlich der Kellerbuchführung vorzubeugen, hat die Schutzgemeinschaft sich entschieden, einen klarstellenden Satz einzufügen, der darauf Bezug nimmt, dass nur das Mindestmostgewicht im Kellerbuch geführt werden muss.Die organoleptischen Beschreibungen wurden differenziert ausgestaltet, um die verschiedenen Erzeugnisse besser abbilden zu können.
- b)
-
Abgrenzung des GebietsDie beabsichtigte Gebietsabgrenzung erfolgt nicht leichtfertig, sondern zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen für den Weinbau und die Landwirtschaft sowie die Region Pfalz im Hinblick auf die historisch gewachsene Kulturlandschaft, da sich der Weinbau in der Pfalz über Jahrhunderte hinweg ebenso wie alle traditionellen europäischen Weinbaugebiete innerhalb bestimmter geografischer Grenzen der jeweiligen Gemarkungen entwickelt hat.Im Folgenden werden die Gründe für die Gebietsabgrenzung näher erläutert:Geschlossenes Rebgelände wird zur Qualitätssicherung benötigt, insbesondere im Hinblick auf Pflanzenschutzmaßnahmen.Pflanzenschutzmaßnahmen im Weinbau sind nicht immer kompatibel mit anderen Kulturen, ebenso liegt der umgekehrte Fall vor. Ein abwechselndes Nebeneinander von Rebflächen und anderen Nutzungen verursacht daher Probleme, die so weit wie möglich vermieden werden sollen:
- –
-
Je weniger Berührungspunkte der Weinbau mit anderen Nutzungen (Ackerbau, Obstbau, Grünland etc.) hat, desto weniger negative Auswirkungen auf den Anbau und die Qualität der Weine sind damit verbunden. Dies liegt an den besonderen Bewirtschaftungserfordernissen des Weinbaus, insbesondere beim Pflanzenschutz. Die eingesetzten Pflanzenschutzmittel unterscheiden sich zum Teil erheblich, insbesondere in ihrer Zielsetzung, kulturartspezifischen Zulassung, Wartezeiten.
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-
Wenn es trotz fachgerechter Anwendung zu einer Abdrift der Mittel auf benachbarte Flurstücke mit anderer Nutzung kommt, kann dies zu unerwünschten vegetativen Schäden auf der Nicht-Zielfläche, zu Qualitätseinbußen oder zum Verlust der Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses aufgrund bestimmter Pflanzenschutzmittelrückstände führen. Kommt es zum Beispiel bei einem Einsatz von systemischen Herbiziden auf Nachbarflächen zu einer unerwünschten Abdrift, kann dies Einfluss auf den Fruchtansatz haben, wenn die Kontamination im Zeitraum bis zur Rebblüte erfolgt. Bei Einsatz von Kontaktherbiziden würden infolge unerwünschter Abdrift benetzte Teile der Laubwand oder Stocktriebe verätzt werden. Umgekehrt kann es durch Abdrift von im Weinbau eingesetzten Fungiziden zu Problemen auf benachbarten Ackerflächen kommen. Dieses Problem würde sich in besonderer Weise in der Pfalz stellen, da an die g.g.A. Pfälzer Landwein das größte zusammenhängende Gemüseanbaugebiet Deutschlands angrenzt. Dieser hohe Anteil an Sonderkulturen macht es noch notwendiger, dass die Weinbergslagen wie bisher von den landwirtschaftlich genutzten Flächen gut abgegrenzt sind. Denn die verwendeten Pflanzenschutzmittel sind teilweise für die dort angebauten Kulturen nicht zugelassen, so dass es bei Rückstandsuntersuchungen infolge der präzisen Analytik und niedrigen Rückstandshöchstmengen dazu kommen kann, dass die erzeugten Produkte, gerade Frischgemüse, nicht verkehrsfähig sind. Das Gleiche gilt für die im ökologischen Weinbau eingesetzten Kupferpräparate. Derartige Fälle sind in der Praxis immer wieder festzustellen und daher zu vermeiden.Durch die jeweilige kulturgerechte Pflanzenschutzarbeit können sowohl auf Ackerflächen als auch auf Weinbergsflächen Schäden entstehen.
Geschlossenes Rebgelände ermöglicht effektive Bewirtschaftungs- und Schutzmethoden im Weinbau.Schonende Pflanzenschutzstrategien, die qualitative, ökologische und ökonomische Vorteile mit sich bringen, sind wichtig zur Sicherstellung der nachhaltigen Produktion von hochwertigen Weinen:- –
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Beispielhaft ist die Traubenwicklerbekämpfung durch Pheromone. Diese Schutzmaßnahme funktioniert nur, wenn die zur Beschränkung der Vermehrung und die zur Verwirrung der Schädlinge nötigen Pheromondispenser möglichst flächendeckend ausgebracht werden. Dabei ist es deutlich kostengünstiger, wenn eine Doppelaushängung an den Rändern (Grenzen zu anderen Kulturen, Nutzungsarten oder sonstigem Bewuchs) vermieden wird. Dies kann aber nur durch eine geschlossene Rebfläche erreicht werden.
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Auch für die Vogelabwehr zur Sicherung der reifen Trauben vor Schäden sind geschlossene Rebgelände sowohl fachlich als auch ökonomisch nötig, da nur so ein effektiver Schutz ermöglicht wird.
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Geschlossenes Rebgelände hilft auch Wildschäden zu vermeiden:Die Begrenzung der Population ist aus Sicht des Weinbaus ein sehr wichtiger Faktor. Diese Begrenzung ist unter anderem deshalb notwendig, da Wildschäden in Weinbergen in Rheinland-Pfalz in der Regel nicht entschädigungspflichtig sind. Zudem wird dadurch das Risiko des Auftretens der anzeigepflichtigen Afrikanischen Schweinepest vermindert, die für die Nutztierhaltung in Deutschland ein erhebliches Risiko darstellt. Die Bekämpfung von Schwarzwild ist im geschlossenen Rebgelände besser durchzuführen und weniger aufwendig als in Gemarkungen mit sich abwechselnden Kulturen, wie Weinbau, Ackerbau und Obstbau, mit den sich dort bietenden Rückzugsräumen und Nahrungsquellen.
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Die Tröpfchenbewässerung gewinnt insbesondere bei Junganlagen zunehmend an Bedeutung. Sie wird zum Anwachsen der Reben genutzt. Geschlossene Rebareale sind hier für den Aufbau und den Betrieb der dafür benötigten Infrastruktur (Brunnen, Leitungen etc.) von großem Vorteil. Sowohl die gemeinsame Beschaffung des Wassers als auch die gemeinsame Nutzung von Transport- sowie Verteilungsleitungen werden dadurch effizienter und günstiger.
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Die Anforderungen an ein Wegenetz im Weinbau sind anders gestaltet als z. B. im Ackerbau, somit könnten vormalig genutzte Weinbauareale mit ihrer hierfür ausgerichteten Wegestruktur eine Ackerbau- und/oder Grünlandnutzung deutlich erschweren bzw. verhindern. Dies liegt daran, dass sie in der Regel nicht auf große und schwere Fahrzeuge und Maschinen ausgerichtet sind, wie sie aber zur Flächenbewirtschaftung im Ackerbau benötigt und genutzt werden. Wenn nun alle Wirtschaftswege auf eine höhere Belastung ausgelegt werden müssten, würde dies zu einer stärkeren finanziellen Belastung aller Grundstückseigentümer in einer Gemarkung führen.
Die historisch gewachsene Kulturlandschaft und das Landschaftsbild mit den traditionellen Weinbergslagen prägt die geschützte geografische Angabe Pfälzer Landwein:- –
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Der Weinbau in traditionellen und landschaftsprägenden Weinbergslagen prägt bei den Anwohnern des Gebiets, bei den Mitgliedern der Weinwirtschaft der Region, in der Fachwelt und auch bei den Verbrauchern den Charakter der Weinregion, hinsichtlich der Pfalz in ganz besonderer Weise, da die Pfalz das größte zusammenhängende Weinbaugebiet ist.
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Die Verlagerung des Anbaus in traditionelles Ackergelände hätte eine Veränderung des charakteristischen Landschaftsbildes zur Folge mit entsprechenden Auswirkungen auf die gewachsene Kulturlandschaft.
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Auch im Bereich des Tourismus spielt das Thema Wein in Verbindung mit der traditionellen Weinbauregion sowie den traditionellen Weinbergslagen eine tragende Rolle.
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Vielen traditionellen Weinbergsflächen würde eine unerwünschte Verbuschung drohen, da sie aufgrund ihrer geringen Größe, Beschaffenheit und oftmals schlechten Erreichbarkeit für größere Maschinen und damit für andere Nutzungen als für den Weinbau nicht geeignet sind. Dies würde bereits rein optisch und damit auch fremdenverkehrswirtschaftlich zu Nachteilen für das Anbaugebiet führen. Zudem könnten sich auf den dann nicht bewirtschafteten Flächen durch Selbstansiedelung Wirtspflanzen wie Brombeeren etablieren, die dann wiederum zu der unerwünschten Ansiedlung von Schädlingen wie der Kirschessigfliege führen, die wiederum die Gesundheit und Qualität der Trauben auf benachbarten Weinbauflächen gefährden.
Aus den zuvor genannten Gründen ergibt sich, dass eine Bewirtschaftung der Weinberge auf abgerundetem und möglichst abgeschlossenem Gelände Vorteile verschiedenster Art für die Eigentümer und Bewirtschafter von Weinbauflächen sowie die Umwelt hat. Deswegen soll der Anteil der jetzt schon vereinzelt bestehenden Streuweinberge mit den hier dargelegten vielfältigen Nachteilen nicht zunehmen.Die gebietliche Herstellungsmöglichkeit für Pfälzer Landwein soll in der Produktspezifikation nicht enger gefasst sein als die gesetzlich eingeräumte Herstellungsmöglichkeit. - c)
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KeltertraubensortenDie Aufzählung der Rebsorten ist unvollständig. Sie wird ergänzt, um alle bislang klassifizierten Rebsorten, die sich im Anbaugebiet Pfalz im Anbau befinden, da sich diese Sorten im Anbaugebiet bereits bewährt haben. Die aus diesen Sorten hergestellten Weine erfüllen die Vorgaben der Produktspezifikation. Die gestrichenen Weißweinsorten sowie die Rotweinsorte „Färbertraube“ werden nicht in der Pfalz angebaut und sind daher momentan nicht relevant für die Rebsortenliste der g.g.A. Pfälzer Landwein. „Muskat Hamburg“ ist eine Tafeltraube und daher nicht zugelassen. Der „Frühe Rote Malvasier“ wurde bei Rotwein gestrichen, da es sich um einen Weißwein handelt. Zukünftig werden die Rebsorten unter der Überschrift „Weiße Rebsorten“ und „Rote Rebsorten“ statt „Weißweinsorten“ und „Rot- und Roséweinsorten“ aufgeführt, da durch die Auflistung der Rebsorten in der Produktspezifikation die Anbaumöglichkeit geregelt wird, nicht hingegen das Enderzeugnis.Die Synonyme wurden gestrichen, da die Rebsortenliste in der Produktspezifikation eine „Anpflanzerlaubnis“ und keine Etikettierungsvorschrift darstellt.
- d)
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Sonstige Anforderungen von einer die g.U./g.g.A. verwaltenden OrganisationDie 100 %-Regelung ist durch das nationale Recht nicht mehr vorgesehen und daher als Anforderung einer die g.U./g.g.A. verwaltenden Organisation (Schutzgemeinschaft) angegeben. Die Textänderungen (z. B. die explizite Nennung von 100 %) wurden vorgenommen, um die inhaltliche Regelung der ursprünglichen Bestimmung zu verdeutlichen. Eine inhaltliche Änderung hat nicht stattgefunden.
- e)
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KontrollbehördeDie Telefaxnummer hat sich geändert.Die Korrektur erfolgt, um das geltende Recht abzubilden.
- f)
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SonstigesEs müssen redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, um den EU-Vorgaben gerecht zu werden.
⊠ Hiermit bestätige/n ich/wir, dass ich/wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen haben.
Datum | Unterschrift(en) |
Einziges Dokument
1 Eingetragener Name:
Pfälzer Landwein
2 Art der geografischen Angabe4:
Geschützte Geografische Angabe g.g.A.
3 EU-Registriernummer5:
PGI-DE: A 1294
4 Mitgliedstaat, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört:
Bundesrepublik Deutschland
5 Kategorie von Weinbauerzeugnissen6:
⊠ | Wein | ⃞ | Perlwein |
⃞ | Likörwein | ⃞ | Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure |
⃞ | Schaumwein | ⃞ | Teilweise gegorener Traubenmost |
⃞ | Qualitätsschaumwein | ⃞ | Wein aus eingetrockneten Trauben |
⃞ | Aromatischer Qualitätsschaumwein | ⃞ | Wein aus überreifen Trauben |
6 Beschreibung des Weines/der Weine7:
Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):
Erzeugnis: Wein, weiß
In dem Landweingebiet „Pfälzer Landwein“ werden traditionell Weißweine, Rotweine und Roséweine und in geringem Umfang Rotlinge ausgebaut.
In der Regel weisen Weißweine fruchtig frische bis hin zu exotisch fruchtigen Aromen auf. Je nach Rebsorte und Ausbaustil treten grüne Aromen, würzige Aspekte und rauchige sowie mineralische Noten auf.
Sie zeichnen sich durch eine ausgewogene Säure-Süße-Balance aus, bei ausgeprägter bis moderater Säure.
Die Farbgebung ist meist von einem blassen Gelb mit grünen Reflexen bis hin zu strohgelber und goldgelber Ausprägung. Je nach Rebsorte können auch leichte Rottöne auftreten. Insbesondere maischevergorene Weißweine können auch orangefarben mit rötlichen und braunen Reflexen erscheinen. Die Weißweine können weiterhin eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) aufweisen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig. Im Geruch sind weiterhin gezielte oxidative, phenolische oder auch reduktive Noten von dezenter bis mäßiger Ausprägung.
Der natürliche Alkoholgehalt darf durch Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 11,5 Vol.-% nicht übersteigen.
Analysemerkmale:
Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.
Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-% | |
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-% | |
Mindestgesamtsäure (in Milliäquivalent/l oder g/l ausgedrückt als Weinsäure) |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/l | |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
Erzeugnis: Wein, rot
In dem Landweingebiet „Pfälzer Landwein“ werden traditionell Weißweine, Rotweine und Roséweine und in geringem Umfang Rotlinge ausgebaut.
Rotweine zeichnen sich insbesondere durch Aromen nach Beeren und roten Früchten aus. Zudem können grüne Aspekte vorhanden sein. Die Weine zeichnen sich durch eine milde bis spürbare Säure aus.
Die rote Farbgebung ist meist leicht kirschrot bis hin zu tiefdunklem Holunderfarben.
Darüber hinaus können Weine auch eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) aufweisen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig.
Der natürliche Alkoholgehalt darf durch Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 12 Vol.-% nicht übersteigen.
Analysemerkmale:
Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.
Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-% | |
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-% | |
Mindestgesamtsäure (in Milliäquivalent/l oder g/l ausgedrückt als Weinsäure) |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/l | |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
Erzeugnis: Wein, rosé, Blanc de Noir
In dem Landweingebiet „Pfälzer Landwein“ werden traditionell Weißweine, Rotweine und Roséweine und in geringem Umfang Rotlinge ausgebaut.
Diese Weintypen werden aus roten Rebsorten hell gekeltert. Sie sind in der Regel zartrosa bis hellrot. Blanc de Noir-Weine sind weißweinfarben. Aufgrund des Ausbaus der Moste wie ein Weißwein weisen diese Weine in der Regel ein fruchtig frisches Aroma auf nach Beeren, roten und hellen/gelben Früchten.
Roséweine können geschmacklich eine stärkere Säurewahrnehmung aufweisen. Es kann eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig.
Der natürliche Alkoholgehalt darf durch Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 11,5 Vol.-% nicht übersteigen.
Analysemerkmale:
Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.
Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-% | |
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-% | |
Mindestgesamtsäure (in Milliäquivalent/l oder g/l ausgedrückt als Weinsäure) |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/l | |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
Erzeugnis: Rotling
In dem Landweingebiet „Pfälzer Landwein“ werden traditionell Weißweine, Rotweine und Roséweine und in geringem Umfang Rotlinge ausgebaut.
Der Verschnitt roter und weißer Trauben oder Maischen erzielt Weine, die sich sensorisch eng an die Spezifikationen von Roséweinen anlehnen. Es kann eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig.
Der natürliche Alkoholgehalt darf durch Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 11,5 Vol.-% nicht übersteigen.
Analysemerkmale:
Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.
Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-% | |
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-% | |
Mindestgesamtsäure (in Milliäquivalent/l oder g/l ausgedrückt als Weinsäure) |
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/l | |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
7 Traditionelle Bezeichnung:
- a)
-
⃞ Winzersekt⊠ Landwein⃞ Prädikatswein⃞ Qualitätslikörwein, ergänzt durch b. A.⃞ Qualitätsperlwein, ergänzt durch b. A.⃞ Sekt b. A.⃞ Qualitätswein, auch ergänzt durch b. A.
- b)
-
⃞ Affentaler⃞ Classic⃞ Ehrentrudis⃞ Federweisser⃞ Hock⃞ Liebfrau(en)milch⃞ Riesling-Hochgewächs⃞ Schillerwein⃞ Weißherbst⃞ Badisch Rotgold
Die obligatorische Kennzeichnung mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ wird durch die Nennung des Namens der g.g.A. bereits erfüllt.
8 Weinbereitungsverfahren8:
8.1 Spezifische önologische Verfahren zur Bereitung des Weines/der Weine, einschlägige Einschränkungen für die Weinbereitung:
Erzeugnis9: Alle Erzeugnisse
⊠ Spezifische önologische Verfahren10
Beschreibung des Verfahrens: Es gilt geltendes Recht.
⊠ Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung11
Beschreibung des Verfahrens: Es gilt geltendes Recht.
⊠ Anbauverfahren12
Beschreibung des Verfahrens: Es gilt geltendes Recht.
8.2 Hektarhöchsterträge in hl/ha:
Der Hektarhöchstertrag ist auf 150 hl/ha festgesetzt.
9 Zugelassene Keltertraubensorte(n):
Weiße Rebsorten
Adelfränkisch, Albalonga, Alvarinho, Arneis, Auxerrois, Bacchus, Blauer Silvaner, Blütenmuskateller, Bronner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Calardis Musqué, Chardonnay, Chardonnay rosé, Chenin Blanc, Donauriesling, Ehrenfelser, Faberrebe, Felicia, Fernão Pires, Floreal, Früher Malingre, Früher Roter Malvasier, Gelber Muskateller, Gelber Orleans, Gf Ga-52-42, Gf 2010-011-0048, Glera, Goldmuskateller, Grenache Blanc, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Grünfränkisch, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Manzoni Bianco, Mariensteiner, Marsanne Blanche, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muscaris, Muskat Ottonel, Nobling, Optima 113, Ortega, Perle, Petit Manseng, Phoenix, Pollux, Reichensteiner, Rieslaner, Rinot, Roter Elbling, Roter Gutedel, Roter Müller-Thurgau, Roter Muskateller, Roter Riesling, Roter Traminer, Roter Veltliner, Roussanne, Ruländer, Saphira, Sauvignac, Sauvignon Blanc, Sauvignon gris, Sauvignon Gryn, Sauvignon Nepis, Sauvignon Rytos, Sauvignon Sary, Sauvitage, Scheurebe, Schönburger, Semillon, Siegerrebe, Solaris, Sorelli, Souvignier gris, Trebbiano di Soave, VB 32-7, Villaris, Viognier, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Heunisch, Weißer Lagler, Weißer Riesling, We S 509, We 86-708-86, Würzer.
Rote Rebsorten
Accent, Acolon, Allegro, Artaban, Barbera, Blauer Frühburgunder, Blauer Gänsfüßer, Blauer Limberger, Blauer Muskateller, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Bolero, Cabaret Noir, Cabernet bordo, Cabernet Cantor, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Eidos, Cabernet Franc, Cabernet Jura, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Cabertin, Calandro, Carignan Noir, Carménère, Cinsault, Dakapo, Deckrot, Divico, Dolcetto, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Fer Servadou, Gamaret, Gf 84-58-988, Gf 2004-043-0010, Gm 674-1, Grenache Noir, Helfensteiner, Heroldrebe, Lagrein, Laurot, Malbec, Marselan, Merlot, Merlot Kanthus, Merlot Khorus, Mourvèdre, Müllerrebe, Muskattrollinger, Nebbiolo, Palas, Petite Syrah, Petit Verdot, Pinotage, Pinotin, Pinot nova, Piroso, Primitivo, Prior, Reberger, Regent, Rondo, Rosenmuskateller, Rösler, Saint-Laurent, Sangiovese, Satin Noir, Schwarzblauer Riesling, Schwarzer Urban, Syrah, Tannat, Tauberschwarz, Tempranillo, VB Cal 1-22, VB Cal 1-28, VB 91-26-5, VB 91-26-8, Vidoc, We 70-281-36, We 70-281-37, We 73-45-84, We 94-26-36, We 94-27-5, We 94-28-32.
10 Kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebiets:
Die Erzeugnisse, die die geschützte geografische Angabe „Pfälzer Landwein“ führen dürfen, müssen von den Rebflächen der folgenden Gemeinden und deren Ortsteilen stammen:
Albersweiler (5426), Albisheim (Pfrimm) (4555), Altdorf (5470), Annweiler am Trifels (Gräfenhausen (5424), Queichhambach (5421)), Bad Bergzabern (5372), Bad Dürkheim (Bad Dürkheim (4351), Grethen (4354), Leistadt (4356), Seebach (4353), Ungstein (4358)), Barbelroth (5360), Battenberg (Pfalz) (4396), Bellheim (5619), Billigheim-Ingenheim (Appenhofen (5383), Billigheim (5386), Ingenheim (5384), Mühlhofen (5385)), Birkweiler (5393), Bischheim (4571), Bissersheim (4404), Bobenheim am Berg (4379), Bobenheim-Roxheim (3951), Bockenheim an der Weinstraße (Großbockenheim (4414), Kleinbockenheim (4415)), Böbingen (5472), Böchingen (5399), Böhl-Iggelheim (Böhl (4006), Iggelheim (4007)), Bolanden (4573), Bornheim (Südliche Weinstraße) (5516), Bubenheim (Donnersbergkreis) (4550), Burrweiler (5491), Dackenheim (4375), Dannstadt-Schauernheim (Dannstadt (3994)), Deidesheim (4310), Dierbach (5358), Dirmstein (4408), Dörrenbach (5366), Ebertsheim (4420), Edenkoben (Edenkoben (5466), 4 Mittelhainger (5467)), Edesheim (Edesheim (5479), 3 Mittelhainger (5480)), Einselthum (4554), Ellerstadt (4339), Erpolzheim (4366), Eschbach (Südliche Weinstraße) (5390), Essingen (5517), Flemlingen (5483), Forst an der Weinstraße (4309), Frankweiler (Südliche Weinstraße) (5397), Freckenfeld (5676), Freimersheim (Pfalz) (5476), Freinsheim (4369), Freisbach (5601), Friedelsheim (4337), Fußgönheim (3978), Gauersheim (4567), Gerolsheim (4407), Gleisweiler (5493), Gleiszellen-Gleishorbach (5374), Göcklingen (5388), Gönnheim (4338), Gommersheim (5474), Großfischlingen (5478), Großkarlbach (4405), Großniedesheim (3962), Grünstadt (Asselheim (4426), Grünstadt (4427), Sausenheim (4428)), Hainfeld (5485), Haßloch (4301), Hergersweiler (5359), Herxheim am Berg (4373), Herxheim bei Landau/Pfalz (5527), Herxheimweyher (5526), Heßheim (3965), Heuchelheim bei Frankenthal (3963), Heuchelheim-Klingen (Heuchelheim (5381), Klingen (5382)), Hochdorf-Assenheim (Assenheim (3995), Hochdorf (3996)), Hochstadt (Pfalz) (Niederhochstadt (5519), Oberhochstadt (5518)), Ilbesheim bei Landau in der Pfalz (5389), Immesheim (4548), Impflingen (5387), Insheim (5529), Kallstadt (4371), Kandel (5671), Kapellen-Drusweiler (5363), Kapsweyer (5355), Kindenheim (4416), Kirchheim an der Weinstraße (4402), Kirchheimbolanden (4577), Kirrweiler (Pfalz) (5455), Kleinfischlingen (5477), Kleinkarlbach (4400), Kleinniedesheim (3961), Klingenmünster (5375), Knittelsheim (5618), Knöringen (5403), Lambsheim (3971), Landau in der Pfalz (Arzheim (5560), Dammheim (5555), Godramstein (5558), Landau (5551), Mörlheim (5553), Mörzheim (5562), Nußdorf (5556), Queichheim (5554), Wollmesheim (5561)), Laumersheim (4406), Leinsweiler (5391), Lingenfeld (5599), Lustadt (Niederlustadt (5597), Oberlustadt (5596)), Maikammer (5453), Marnheim (4572), Meckenheim (4306), Mertesheim (4418), Minfeld (5675), Morschheim (4570), Neuleiningen (4398), Neustadt an der Weinstraße (Diedesfeld (4254), Duttweiler (4252), Geinsheim (4251), Gimmeldingen (4259), Haardt (4258), Hambach (4256), Königsbach (4260), Lachen-Speyerdorf (4253), Mußbach (4261), Neustadt (4257)), Niederhorbach (5362), Niederkirchen bei Deidesheim (4308), Niederotterbach (5357), Oberhausen (Südliche Weinstraße) (5361), Oberotterbach (5364), Obersülzen (4409), Obrigheim (Pfalz) (Albsheim an der Eis (4411), Colgenstein-Heidesheim (4410), Mühlheim (4412), Obrigheim (4413)), Offenbach an der Queich (5515), Ottersheim (4549), Ottersheim bei Landau (5617), Pleisweiler-Oberhofen (5373), Ranschbach (5392), Rhodt unter Rietburg (Rhodt unter Rietburg (5487), 3 Mittelhainger (5488)), Rittersheim (4568), Rödersheim-Gronau (Alsheim-Gronau (3992), Rödersheim (3991)), Römerberg (Berghausen (4071), Heiligenstein (4072), Mechtersheim (4073)), Rohrbach (Südliche Weinstraße) (5530), Roschbach (5481), Rüssingen (4547), Ruppertsberg (4307), Sankt Martin (5451), Schwegenheim (5600), Schweigen-Rechtenbach (Rechtenbach (5353), Schweigen (5351)), Schweighofen (5354), Siebeldingen (5395), Speyer (4101), Steinfeld (5356), Steinweiler (5673), Stetten (4566), Venningen (5468), Vollmersweiler (5677), Wachenheim an der Weinstraße (4336), Walsheim (5401), Weingarten (Pfalz) (5602), Weisenheim am Berg (4377), Weisenheim am Sand (4367), Westheim (Pfalz) (5598), Weyher in der Pfalz (Weyher in der Pfalz (5489), 3 Mittelhainger (5490)), Winden (Germersheim) (5674), Zeiskam (5616), Zellertal (Harxheim (4551), Niefernheim (4552), Zell (4553)).
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen der oben genannten Gemeinden, welche unter www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.
Landwein darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Bundesland oder in einem benachbarten Bundesland liegt.
11 Beschreibung des Zusammenhangs/der Zusammenhänge mit dem geografischen Gebiet13:
Strukturgeologisch gehören der Haardtrand und das Vorderpfälzer Tiefland zum Oberrheingraben, einem in NNE-SSW-Richtung angelegten tektonischen Grabenbruch. Der Weinbau im Weinbaugebiet beschränkt sich auf die Vorderpfalz bzw. Rheinpfalz; d. h. vom Gebirgsrand des Pfälzerwaldes im Westen über den Haardtrand zum Vorderpfälzer Tiefland, welches den zentralen und östlichen Teil einnimmt. Die durchschnittliche Höhenlage der Rebfläche beträgt etwa 170 Meter über NN. Der Weinbau dominiert im Bereich des Haardtrandes und auf den lössbedeckten Riedeln und Platten.
Nach Osten geht der Pfälzerwald in den Hügelsaum des Haardtrandes über, der die eigentliche Bruchzone des Oberrheingrabens darstellt. Diese nur wenige Kilometer breite Zone zeigt einen sehr heterogenen geologischen Aufbau. Neben tertiären Sedimenten findet man hier auch stellenweise mesozoische Gesteine. Diese Gesteine wiederum sind in ihrer Gesamtheit häufig durch mehr oder weniger mächtige quartäre Decksedimente überlagert. Ein großer Teil der Reben im Weinbaugebiet stockt auf Löss bzw. Lösslehm. Auch auf den quartären fluviatilen Lehmen, Sanden und Kiesen findet man die Weinrebe. Flächenmäßig an dritter Stelle sind die tertiären Kalke und Mergel zu nennen. Von insgesamt geringer Verbreitung sind Anbauflächen auf Sandsteinen des Rotliegend und Buntsandstein.
Fast schon exotische Gesteine stellen die Kalke, Mergel und Dolomite des Muschelkalkes, Keupers und Juras dar. Als absolute Einzelvorkommen tauchen zudem Vulkanite des Rotliegend und Tertiärs sowie Gesteine des Altpaläozoikums auf.
Für die Bodenbildung stellt der Löss bzw. Lösslehm das wichtigste Sediment dar. In ihm haben sich Parabraunerden, Tschernoseme oder Pararendzinen entwickelt. Auf den fluviatilen Sedimenten findet man überwiegend Regosole und Braunerden, in Auenbereichen auch Vegen und Gley-Vegen. Auf anstehenden tertiären Sedimenten entstanden eine Vielzahl von Bodentypen, wobei als Besonderheiten die Ferrallite, Fersiallite und Terrae calcis hervorstechen.
Klimatisch lässt sich die weinbaulich genutzte Fläche im Weinbaugebiet wie folgt fassen: die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt ca. 10 °C. Die Durchschnittstemperatur in der Vegetationsperiode liegt bei 14,7 °C. Prinzipiell gilt hierbei, dass die Temperaturwerte von West (Haardtrand) nach Ost (Rheinebene) zunehmen. Im Jahresdurchschnitt fällt ein Niederschlag von etwa 655 mm. In der Vegetationsperiode fallen durchschnittlich 60 % (390 mm) des Jahresniederschlags. Im Südwesten des Weinbaugebiets findet man die höchsten Niederschlagswerte, die geringsten Jahresdurchschnittsniederschläge erhalten die nordöstlichsten Bereiche. Im Schnitt erhalten die Reben während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von ungefähr 665 000 WH/m².
12 Weitere Bedingungen für die Aufmachung, Etikettierung sowie alle sonstigen wesentlichen Anforderungen:
Rechtsrahmen14:
⃞ EU-Recht
⃞ Einzelstaatliches Recht
⊠ Von einer die g.U./g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen
Art der Bedingung15:
⃞ Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
⃞ Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet
⊠ zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften
Beschreibung:
„Pfälzer Landwein“ muss zu 100 % aus Trauben, die von zugelassenen Rebflächen der in Nummer 4 der Produktspezifikation benannten Gemeinden oder Gemarkungen stammen und den in Nummer 8 der Produktspezifikation zugelassenen Keltertraubensorten hergestellt werden.
13 Kontrollen:
Für die Kontrolle zuständige Behörden oder Zertifizierungsstellen:
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstraße 7, 55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach
Telefon/Telefax/E-Mail:
Telefon: 06 71/7 93-0
Telefax: 06 71/7 93-1 99
E-Mail: info@lwk-rlp.de
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Straße 112
56068 Koblenz
Telefon/Telefax/E-Mail:
Telefon: 02 61/91 49-0
Telefax: 02 61/91 49-1 90
E-Mail: poststelle@lua-rlp.de
14 Link zur Produktspezifikation:
www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein
⊠ Hiermit bestätige/n ich/wir, dass ich/wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen haben.
Datum | Unterschrift(en) |
„Pfälzer Landwein“
Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe
1 Geschützter Name
„Pfälzer Landwein“
2 Kategorien von Weinbauerzeugnissen
Wein
3 Beschreibung des Weines/der Weine
3.1 Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/34 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
- –
-
Vorhandener Alkoholgehalt: Es gilt geltendes Recht.
- –
-
Der natürliche Alkoholgehalt darf durch Anreicherung bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 11,5 Vol.-% bei Weiß- und Roséwein sowie Rotling und bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12 Vol.-% bei Rotwein angehoben werden.
- –
-
Gesamtzuckergehalt: Es gilt geltendes Recht.
- –
-
Die Geschmacksangaben werden durch geltendes Recht festgesetzt.
- –
-
Gesamtsäure: Es gilt geltendes Recht.
- –
-
Gehalte an flüchtiger Säure: Es gilt geltendes Recht.
- –
-
Gesamtschwefeldioxidgehalte: Es gilt geltendes Recht.
3.2 Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte
(Angabe in Vol.-% Gesamtalkohol und Grad Öchsle)
Pfälzer Landwein 6,0 Vol.-% und 50 °Öchsle
Das Mostgewicht im gärfähigen Gebinde muss dokumentiert werden.
3.3 Organoleptisch
In dem Landweingebiet „Pfälzer Landwein“ werden traditionell Weißweine, Rotweine und Roséweine und in geringem Umfang Rotlinge ausgebaut.
Pfälzer Landweine zeichnen sich durch folgende charakteristische Eindrücke aus:
Weißwein
In der Regel weisen Weißweine fruchtig frische bis hin zu exotisch fruchtigen Aromen auf. Je nach Rebsorte und Ausbaustil treten grüne Aromen, würzige Aspekte und rauchige sowie mineralische Noten auf.
Sie zeichnen sich durch eine ausgewogene Säure-Süße-Balance aus, bei ausgeprägter bis moderater Säure.
Die Farbgebung ist meist von einem blassen Gelb mit grünen Reflexen bis hin zu strohgelber und goldgelber Ausprägung. Je nach Rebsorte können auch leichte Rottöne auftreten. Insbesondere maischevergorene Weißweine können auch orangefarben mit rötlichen und braunen Reflexen erscheinen. Die Weißweine können weiterhin eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) aufweisen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig. Im Geruch sind weiterhin gezielte oxidative, phenolische oder auch reduktive Noten von dezenter bis mäßiger Ausprägung.
Rotwein
Rotweine zeichnen sich insbesondere durch Aromen nach Beeren und roten Früchten aus. Zudem können grüne Aspekte vorhanden sein. Die Weine zeichnen sich durch eine milde bis spürbare Säure aus.
Die rote Farbgebung ist meist leicht kirschrot bis hin zu tiefdunklem Holunderfarben. Darüber hinaus können Weine auch eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) aufweisen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig.
Roséwein, Blanc de Noir
Diese Weintypen werden aus roten Rebsorten hell gekeltert. Sie sind in der Regel zartrosa bis hellrot. Blanc de Noir-Weine sind weißweinfarben. Aufgrund des Ausbaus der Moste wie ein Weißwein weisen diese Weine in der Regel ein fruchtig frisches Aroma auf nach Beeren, roten und hellen/gelben Früchten.
Roséweine können geschmacklich eine stärkere Säurewahrnehmung aufweisen. Es kann eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig.
Rotling
Der Verschnitt roter und weißer Trauben oder Maischen erzielt Weine, die sich sensorisch eng an die Spezifikationen von Roséweinen anlehnen. Es kann eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung natürlichen Ursprungs (z. B. durch Gärungshefe, Mosttrub, Gerbstoff- und Kristallausfällungen) vorliegen. Durch Zusatz von Verarbeitungshilfsstoffen artifiziell erzeugte oder durch Weinfehler hervorgerufene Trübungen sind dagegen nicht zulässig.
4 Abgrenzung des Gebiets
Die Erzeugnisse, die die geschützte geografische Angabe „Pfälzer Landwein“ führen dürfen, müssen von den Rebflächen der folgenden Gemeinden und deren Ortsteilen stammen:
Albersweiler (5426), Albisheim (Pfrimm) (4555), Altdorf (5470), Annweiler am Trifels (Gräfenhausen (5424), Queichhambach (5421)), Bad Bergzabern (5372), Bad Dürkheim (Bad Dürkheim (4351), Grethen (4354), Leistadt (4356), Seebach (4353), Ungstein (4358)), Barbelroth (5360), Battenberg (Pfalz) (4396), Bellheim (5619), Billigheim-Ingenheim (Appenhofen (5383), Billigheim (5386), Ingenheim (5384), Mühlhofen (5385)), Birkweiler (5393), Bischheim (4571), Bissersheim (4404), Bobenheim am Berg (4379), Bobenheim-Roxheim (3951), Bockenheim an der Weinstraße (Großbockenheim (4414), Kleinbockenheim (4415)), Böbingen (5472), Böchingen (5399), Böhl-Iggelheim (Böhl (4006), Iggelheim (4007)), Bolanden (4573), Bornheim (Südliche Weinstraße) (5516), Bubenheim (Donnersbergkreis) (4550), Burrweiler (5491), Dackenheim (4375), Dannstadt-Schauernheim (Dannstadt (3994)), Deidesheim (4310), Dierbach (5358), Dirmstein (4408), Dörrenbach (5366), Ebertsheim (4420), Edenkoben (Edenkoben (5466), 4 Mittelhainger (5467)), Edesheim (Edesheim (5479), 3 Mittelhainger (5480)), Einselthum (4554), Ellerstadt (4339), Erpolzheim (4366), Eschbach (Südliche Weinstraße) (5390), Essingen (5517), Flemlingen (5483), Forst an der Weinstraße (4309), Frankweiler (Südliche Weinstraße) (5397), Freckenfeld (5676), Freimersheim (Pfalz) (5476), Freinsheim (4369), Freisbach (5601), Friedelsheim (4337), Fußgönheim (3978), Gauersheim (4567), Gerolsheim (4407), Gleisweiler (5493), Gleiszellen-Gleishorbach (5374), Göcklingen (5388), Gönnheim (4338), Gommersheim (5474), Großfischlingen (5478), Großkarlbach (4405), Großniedesheim (3962), Grünstadt (Asselheim (4426), Grünstadt (4427), Sausenheim (4428)), Hainfeld (5485), Haßloch (4301), Hergersweiler (5359), Herxheim am Berg (4373), Herxheim bei Landau/Pfalz (5527), Herxheimweyher (5526), Heßheim (3965), Heuchelheim bei Frankenthal (3963), Heuchelheim-Klingen (Heuchelheim (5381), Klingen (5382)), Hochdorf-Assenheim (Assenheim (3995), Hochdorf (3996)), Hochstadt (Pfalz) (Niederhochstadt (5519), Oberhochstadt (5518)), Ilbesheim bei Landau in der Pfalz (5389), Immesheim (4548), Impflingen (5387), Insheim (5529), Kallstadt (4371), Kandel (5671), Kapellen-Drusweiler (5363), Kapsweyer (5355), Kindenheim (4416), Kirchheim an der Weinstraße (4402), Kirchheimbolanden (4577), Kirrweiler (Pfalz) (5455), Kleinfischlingen (5477), Kleinkarlbach (4400), Kleinniedesheim (3961), Klingenmünster (5375), Knittelsheim (5618), Knöringen (5403), Lambsheim (3971), Landau in der Pfalz (Arzheim (5560), Dammheim (5555), Godramstein (5558), Landau (5551), Mörlheim (5553), Mörzheim (5562), Nußdorf (5556), Queichheim (5554), Wollmesheim (5561)), Laumersheim (4406), Leinsweiler (5391), Lingenfeld (5599), Lustadt (Niederlustadt (5597), Oberlustadt (5596)), Maikammer (5453), Marnheim (4572), Meckenheim (4306), Mertesheim (4418), Minfeld (5675), Morschheim (4570), Neuleiningen (4398), Neustadt an der Weinstraße (Diedesfeld (4254), Duttweiler (4252), Geinsheim (4251), Gimmeldingen (4259), Haardt (4258), Hambach (4256), Königsbach (4260), Lachen-Speyerdorf (4253), Mußbach (4261), Neustadt (4257)), Niederhorbach (5362), Niederkirchen bei Deidesheim (4308), Niederotterbach (5357), Oberhausen (Südliche Weinstraße) (5361), Oberotterbach (5364), Obersülzen (4409), Obrigheim (Pfalz) (Albsheim an der Eis (4411), Colgenstein-Heidesheim (4410), Mühlheim (4412), Obrigheim (4413)), Offenbach an der Queich (5515), Ottersheim (4549), Ottersheim bei Landau (5617), Pleisweiler-Oberhofen (5373), Ranschbach (5392), Rhodt unter Rietburg (Rhodt unter Rietburg (5487), 3 Mittelhainger (5488)), Rittersheim (4568), Rödersheim-Gronau (Alsheim-Gronau (3992), Rödersheim (3991)), Römerberg (Berghausen (4071), Heiligenstein (4072), Mechtersheim (4073)), Rohrbach (Südliche Weinstraße) (5530), Roschbach (5481), Rüssingen (4547), Ruppertsberg (4307), Sankt Martin (5451), Schwegenheim (5600), Schweigen-Rechtenbach (Rechtenbach (5353), Schweigen (5351)), Schweighofen (5354), Siebeldingen (5395), Speyer (4101), Steinfeld (5356), Steinweiler (5673), Stetten (4566), Venningen (5468), Vollmersweiler (5677), Wachenheim an der Weinstraße (4336), Walsheim (5401), Weingarten (Pfalz) (5602), Weisenheim am Berg (4377), Weisenheim am Sand (4367), Westheim (Pfalz) (5598), Weyher in der Pfalz (Weyher in der Pfalz (5489), 3 Mittelhainger (5490)), Winden (Germersheim) (5674), Zeiskam (5616), Zellertal (Harxheim (4551), Niefernheim (4552), Zell (4553)).
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen der oben genannten Gemeinden, welche unter www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.
Landwein darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Bundesland oder in einem benachbarten Bundesland liegt.
5 Traditionelle Begriffe
Die obligatorische Kennzeichnung mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ wird durch die Nennung des Namens der g.g.A. bereits erfüllt.
6 Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung
6.1 Spezifische önologische Verfahren: Es gilt geltendes Recht.
6.2 Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung: Es gilt geltendes Recht.
6.3 Anbauverfahren: Es gilt geltendes Recht.
7 Höchstertrag je Hektar
Der Hektarhöchstertrag ist auf 150 hl/ha festgesetzt.
8 Zugelassene Keltertraubensorten
Weiße Rebsorten
Adelfränkisch, Albalonga, Alvarinho, Arneis, Auxerrois, Bacchus, Blauer Silvaner, Blütenmuskateller, Bronner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Calardis Musqué, Chardonnay, Chardonnay rosé, Chenin Blanc, Donauriesling, Ehrenfelser, Faberrebe, Felicia, Fernão Pires, Floreal, Früher Malingre, Früher Roter Malvasier, Gelber Muskateller, Gelber Orleans, Gf Ga-52-42, Gf 2010-011-0048, Glera, Goldmuskateller, Grenache Blanc, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Grünfränkisch, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Manzoni Bianco, Mariensteiner, Marsanne Blanche, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muscaris, Muskat Ottonel, Nobling, Optima 113, Ortega, Perle, Petit Manseng, Phoenix, Pollux, Reichensteiner, Rieslaner, Rinot, Roter Elbling, Roter Gutedel, Roter Müller-Thurgau, Roter Muskateller, Roter Riesling, Roter Traminer, Roter Veltliner, Roussanne, Ruländer, Saphira, Sauvignac, Sauvignon Blanc, Sauvignon gris, Sauvignon Gryn, Sauvignon Nepis, Sauvignon Rytos, Sauvignon Sary, Sauvitage, Scheurebe, Schönburger, Semillon, Siegerrebe, Solaris, Sorelli, Souvignier gris, Trebbiano di Soave, VB 32-7, Villaris, Viognier, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Heunisch, Weißer Lagler, Weißer Riesling, We S 509, We 86-708-86, Würzer.
Rote Rebsorten
Accent, Acolon, Allegro, Artaban, Barbera, Blauer Frühburgunder, Blauer Gänsfüßer, Blauer Limberger, Blauer Muskateller, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Bolero, Cabernet Cantor, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Eidos, Cabernet Franc, Cabernet Jura, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Cabertin, Calandro, Carignan Noir, Carménère, Cinsault, Dakapo, Deckrot, Divico, Dolcetto, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Fer Servadou, Gamaret, Gf 84-58-988, Gf 2004-043-0010, Gm 674-1, Grenache Noir, Helfensteiner, Heroldrebe, Lagrein, Laurot, Malbec, Marselan, Merlot, Merlot Kanthus, Merlot Khorus, Mourvèdre, Müllerrebe, Muskattrollinger, Nebbiolo, Palas, Petite Syrah, Petit Verdot, Pinotage, Pinotin, Pinot nova, Piroso, Primitivo, Prior, Reberger, Regent, Rondo, Rosenmuskateller, Rösler, Saint Laurent, Sangiovese, Satin Noir, Schwarzblauer Riesling, Schwarzer Urban, Syrah, Tannat, Tauberschwarz, Tempranillo, VB Cal 1-22, VB Cal 1-28, VB 91-26-5, VB 91-26-8, Vidoc, We 70-281-36, We 70-281-37, We 73-45-84, We 94-26-36, We 94-27-5, We 94-28-32.
9 Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt
9.1 Geografische Verhältnisse
9.1.1 Landschaft und Morphologie
Strukturgeologisch gehören der Haardtrand und das Vorderpfälzer Tiefland zum Oberrheingraben, einem in NNE-SSW-Richtung angelegten tektonischen Grabenbruch. Der Weinbau im Weinbaugebiet beschränkt sich auf die Vorderpfalz bzw. Rheinpfalz; d. h. vom Gebirgsrand des Pfälzerwaldes im Westen über den Haardtrand zum Vorderpfälzer Tiefland, welches den zentralen und östlichen Teil einnimmt. Die durchschnittliche Höhenlage der Rebfläche beträgt etwa 170 Meter über NN. Der Weinbau dominiert im Bereich des Haardtrandes und auf den lössbedeckten Riedeln und Platten.
9.1.2 Geologie
Nach Osten geht der Pfälzerwald in den Hügelsaum des Haardtrandes über, der die eigentliche Bruchzone des Oberrheingrabens darstellt. Diese nur wenige Kilometer breite Zone zeigt einen sehr heterogenen geologischen Aufbau. Neben tertiären Sedimenten findet man hier auch stellenweise mesozoische Gesteine. Diese Gesteine wiederum sind in ihrer Gesamtheit häufig durch mehr oder weniger mächtige quartäre Decksedimente überlagert. Ein großer Teil der Reben im Weinbaugebiet stockt auf Löss bzw. Lösslehm. Auch auf den quartären fluviatilen Lehmen, Sanden und Kiesen findet man die Weinrebe. Flächenmäßig an dritter Stelle sind die tertiären Kalke und Mergel zu nennen. Von insgesamt geringer Verbreitung sind Anbauflächen auf Sandsteinen des Rotliegend und Buntsandstein. Fast schon exotische Gesteine stellen die Kalke, Mergel und Dolomite des Muschelkalkes, Keupers und Juras dar. Als absolute Einzelvorkommen tauchen zudem Vulkanite des Rotliegend und Tertiärs sowie Gesteine des Altpaläozoikums auf.
Für die Bodenbildung stellt der Löss bzw. Lösslehm das wichtigste Sediment dar. In ihm haben sich Parabraunerden, Tschernoseme oder Pararendzinen entwickelt. Auf den fluviatilen Sedimenten findet man überwiegend Regosole und Braunerden, in Auenbereichen auch Vegen und Gley-Vegen. Auf anstehenden tertiären Sedimenten entstanden eine Vielzahl von Bodentypen, wobei als Besonderheiten die Ferrallite, Fersiallite und Terrae calcis hervorstechen.
9.2 Natürliche Einflüsse
Klimatisch lässt sich die weinbaulich genutzte Fläche im Weinbaugebiet wie folgt fassen: Die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt ca. 10 °C. Die Durchschnittstemperatur in der Vegetationsperiode liegt bei 14,7 °C. Prinzipiell gilt hierbei, dass die Temperaturwerte von West (Haardtrand) nach Ost (Rheinebene) zunehmen. Im Jahresdurchschnitt fällt ein Niederschlag von etwa 655 mm. In der Vegetationsperiode fallen durchschnittlich 60 % (390 mm) des Jahresniederschlags. Im Südwesten des Weinbaugebiets findet man die höchsten Niederschlagswerte, die geringsten Jahresdurchschnittsniederschläge erhalten die nordöstlichsten Bereiche. Im Schnitt erhalten die Reben während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von ungefähr 665 000 WH/m².
10 Sonstige Anforderungen von einer die g.U./g.g.A. verwaltenden Organisation
„Pfälzer Landwein“ muss zu 100 % aus Trauben von Rebflächen der in Nummer 4 benannten Gemeinden oder Gemarkungen stammen und den in Nummer 8 zugelassenen Keltertraubensorten hergestellt werden.
11 Name und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben
11.1 Name und Anschrift
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Straße 112
56068 Koblenz
Telefon: 02 61/91 49-0
Telefax: 02 61/91 49-1 90
E-Mail: poststelle@lua-rlp.de
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstraße 7
55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach
Telefon: 06 71/7 93-0
Telefax: 06 71/7 93-1 99
E-Mail: info@lwk-rlp.de
11.2 Aufgaben
11.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen
Die Kontrolle der Ausübung der Genehmigung der von der BLE erteilten Neuanpflanzungsrechte obliegt der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zur Herstellung von Landwein verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.
11.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Erntemengen nach Rebsorte, die unter der g.g.A. vermarktet werden können. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrags geprüft.
11.2.3 Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt durch das Landesuntersuchungsamt. Die Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen werden in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinhersteller ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
- 1
- Gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/33
- 2
- Zutreffendes bitte auswählen
- 3
- Bitte für jeden Antragsteller angeben
- 4
- Zutreffendes bitte auswählen
- 5
- Zutreffendes bitte auswählen
- 6
- Gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
- 7
- Für jedes Erzeugnis und jede Qualitätsstufe ist eine gesonderte Beschreibung erforderlich (bitte duplizieren falls notwendig)
- 8
- Für jedes Erzeugnis und jede Qualitätsstufe ist eine gesonderte Beschreibung erforderlich (bitte duplizieren falls notwendig)
- 9
- Fakultative Angabe. Bitte bei Bedarf nach Erzeugnissen unterscheiden.
- 10
- Maximal 1 500 Zeichen
- 11
- Siehe Fußnote 4
- 12
- Siehe Fußnote 4
- 13
- Gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Verordnung (EU) 2019/34 sowie siehe Fußnote 4
- 14
- Siehe Fußnote 1
- 15
- Siehe Fußnote 1
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