Bekanntmachung Nr. 09/23/32 zur Förderung von transnationalen Forschungsvorhaben im Rahmen des ersten Aufrufs der Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahme „Green ERA-Hub“

Published On: Dienstag, 04.07.2023By Tags:

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung Nr. 09/​23/​32
zur Förderung von transnationalen Forschungsvorhaben
im Rahmen des ersten Aufrufs der Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahme
„Green ERA-Hub“

Vom 20. Juni 2023

1 Ziel der Förderung und Hintergründe

Der Green ERA-Hub (GEH) ist eine Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahme (Coordination and Support Action, CSA) der Europäischen Kommission unter dem Rahmenprogramm Horizont Europa. Er repräsentiert 15 laufende oder selbsttragend fortgeführte ERA-Net Cofunds/​EU-Initiativen im Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft sowie der Biotechnologie. Zu den Hauptzielen des GEH gehört es, auf den bisherigen Erfolgen der ERA-Nets aufzubauen und die sektorübergreifende Zusammenarbeit zwischen den EU-Initiativen im Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft sowie der Biotechnologie weiter zu fördern und, zum Beispiel durch gemeinsame transnationale Finanzierung von Verbundforschungsprojekten, auszubauen.

Das Ziel dieser Bekanntmachung ist die Förderung transnationaler Verbundvorhaben, die zur Verbesserung der Nachhaltigkeit und Resilienz der Agrar- und Ernährungssysteme beitragen. Themenübergreifend schließt dies nicht nur die Berücksichtigung von Ressourcenverbrauch und der Art ihrer Verwendung ein, sondern auch die Reduzierung von Emissionen, insbesondere von Treibhausgasen, und den Effekt dieser Veränderungen auf landwirtschaftliche Erträge, Produktqualität, menschliche Ernährung und Wirtschaftlichkeit.

Die Vorhaben können sowohl ökologische als auch konventionelle Agrar- bzw. Ernährungssysteme umfassen. Antragsteller werden ermutigt, einen ganzheitlichen Systemansatz anzuwenden, sowohl in der Primärproduktion als auch darüber hinaus. Ein solcher Ansatz kann zum Beispiel darin bestehen, eine Kreislaufwirtschaft zu entwickeln, Nährstoffkreisläufe zu schließen, Reststoffe zu nutzen und Abfälle zu minimieren, um die Effizienz auf Systemebene zu steigern und die Nutzung natürlicher Ressourcen zu verbessern.

Die im Folgenden skizzierten, themenübergreifenden Ansätze können als Anregung dienen, haben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Andere Ansätze sind ebenfalls möglich:

Analyse potenzieller Synergien und Zielkonflikte von umgestalteten oder neuen Produktionssystemen oder Produkten entlang der Wertschöpfungskette und ihre wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen
Identifizierung der wichtigsten Faktoren (treibend oder hemmend) für die Umsetzung und Akzeptanz neuer Strategien, Prozesse und Produkte
Gestaltung und Analyse von sozioökonomischen Strukturen innerhalb einer sozialökologischen Marktwirtschaft, die einen funktionierenden Wettbewerb ermöglichen
Entwicklung von Strategien zur Verbesserung des Verbraucherwissens über die Auswirkungen ihres Konsumverhaltens auf Gesundheit, Umwelt und Wirtschaft (Food Literacy).

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unterstützt zusammen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die transnationale Bekanntmachung mit dem Titel „Contributions to a sustainable and resilient agri-food system“. Das Gesamtbudget beträgt ca. 10,5 Millionen Euro, wobei sich das BMEL mit einem Betrag bis zu 500 000 Euro beteiligt.

Weitere Details zur transnationalen Bekanntmachung können unter folgenden Links nachgelesen werden:

https:/​/​greenerahub.eu/​1stGreenERAHubcall

oder

http:/​/​www.submission-greenerahub.eu

2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften gefördert werden sowie gemäß den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis gelten zudem die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF, Stand: November 2019), bei Zuwendungen auf Kostenbasis die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017, Stand: November 2019). Darüber hinaus sind die im elektronischen Formularschrank der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingestellten Richtlinien und Merkblätter zu beachten. Außerdem ist für alle Zuwendungen geltendes europäisches Recht einschlägig. Weitere Bestimmungen können zu einem Teil des Zuwendungsbescheids gemacht werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.

3 Zuwendungszweck bzw. Gegenstand der Förderung

Die transnationale Bekanntmachung enthält vier Themenbereiche, die einzeln bearbeitet oder miteinander verbunden werden können. Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung sollen davon, entsprechend der oben angegebenen Zielstellung, über das BMEL Vorhaben gefördert werden, die unter zwei der vier Themenbereiche fallen, nämlich:

Themenbereich 1: Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Düngemitteln und Reduzierung ihres Verbrauchs

Mögliche Forschungsbereiche enthalten beispielsweise:

Herstellung von Düngemitteln und Rückgewinnung von Nährstoffen für Düngezwecke: Innovative Verfahren zur Gewinnung von Düngemitteln aus Nebenprodukten, Resten und Abfällen aus der Land- und Ernährungswirtschaft
Nutzung von Düngemitteln: Optimierte Nutzung von Düngemitteln durch innovative Anbaumethoden wie zum Beispiel Präzisionslandwirtschaft (Precision Farming), Computermodelle und Entscheidungshilfesysteme
Organischer Dünger: Zum Beispiel Biologische Stickstofffixierung durch Leguminosen in Mischkulturen oder als Fruchtfolgeglied

Themenbereich 2: Steigerung des europäischen Selbstversorgungsgrades bei Eiweiß

Mögliche Forschungsbereiche enthalten beispielsweise:

Eiweiß in Futtermitteln: Neue Konzepte zur optimalen Nutzung von Protein in der Fütterung, einschließlich der Berücksichtigung eiweißarmer Futterrationen und tiergenetischer Aspekte
(Rück-)Gewinnung von Eiweiß: Innovative Verfahren zur Gewinnung von Eiweiß aus Nebenprodukten, Resten und Abfällen aus der Land- und Ernährungswirtschaft, einschließlich Bioraffinerie
Produktion von Eiweiß: Züchtung neuer eiweißreicher Nutzpflanzen und alternative Eiweißquellen (zum Beispiel Algen, Seegras, Insekten) für Fütterungszwecke oder für die menschliche Ernährung
Eiweiß in der menschlichen Ernährung: Neue Eiweißquellen, Verbraucherakzeptanz und Verbraucherverhalten

Wir bitten zu beachten, dass die Themenbereiche 3 und 4 keine Förderung von deutscher Seite erhalten.

Themenbereich 3: Reduzierung von Treibhausgasen in Agrar- und Ernährungssystemen

Themenbereich 4: Nachhaltige Energienutzung und -erzeugung in Agrar- und Ernährungssystemen

Alle Angaben zu Zuwendungsvoraussetzungen, Förderverfahren und zu den bindenden Erfordernissen an die antragstellenden Forschungskonsortien im Zusammenhang mit der transnationalen Themenbearbeitung sind über die englischsprachige transnationale Bekanntmachung zu entnehmen, abrufbar unter

https:/​/​greenerahub.eu/​1stGreenERAHubcall

oder

http:/​/​www.submission-greenerahub.eu

4 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte bzw. Niederlassung in Deutschland, insbesondere Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Internationale Organisationen sind nicht antragsberechtigt.

Forschungseinrichtungen, die vom Bund und/​oder den Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand erhalten.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

An der Durchführung der Forschungsvorhaben muss ein erhebliches Bundesinteresse bestehen.

Mit den zu fördernden Maßnahmen darf vor Bewilligung nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen gilt als Vorhabenbeginn. Ausnahmen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde nach Antragstellung einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn zustimmt. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen regelmäßig subventionserheblich gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind.

Die weiteren zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den oben genannten Rechtsvorschriften (siehe Nummer 2) geregelt. Daneben gelten die in der englischsprachigen transnationalen Bekanntmachung beschriebenen allgemeinen Regelungen (siehe insbesondere Nummer 3).

6 Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse bzw. Zuweisungen gewährt. Per Projekt stehen maximal 250 000 Euro für deutsche Partner zur Verfügung.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind diejenigen nachgewiesenen projektspezifischen Ausgaben bzw. Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahmen notwendigerweise anfallen und ohne Durchführung der Maßnahmen nicht angefallen wären (zuwendungsfähige Gesamtausgaben bzw. -kosten).

Grundsätzlich erfolgt die Gewährung der Zuwendungen auf Ausgabenbasis. Eine Projektpauschale bzw. sogenannte „Overheads“ werden in diesem Fall nicht gewährt. Institute der Fraunhofer-Gesellschaft und Helmholtz-Zentren werden auf Kostenbasis gefördert.

Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen können individuell bis zu 100 % gefördert werden.

7 Verfahren

7.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger beauftragt:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 325 – EU-Forschungsangelegenheiten/​EMFF
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Internet: www.ble.de

Ansprechpartner:

Dr. Arnd Bassler
Telefon: +49 (0) 228 6845-3506
E-Mail: arnd.bassler@ble.de

Katerina Kotzia
Telefon: +49 (0) 228 6845-3486
E-Mail: katerina.kotzia@ble.de

7.2 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt, mit einer obligatorischen Vorabregistrierung. Die transnationalen Projektskizzen sollen vorab durch den Koordinator registriert werden (siehe auch Call-Dokumente unter http:/​/​www.submission-greenerahub.eu). Die Antragsteller sind angehalten, den entsprechenden Projektträger vorab zu kontaktieren.

Eine wissenschaftliche Begutachtung findet zu diesem Zeitpunkt nicht statt.

Nach Registrierung der Projekte können die Vollanträge eingereicht werden.

Diese müssen durch den Verbundkoordinator elektronisch auf der Internetseite http:/​/​www.submission-greenerahub.eu eingereicht und in dem dafür vorgeschriebenen Format erstellt werden. Eine Einreichung der Vollanträge oder Teile davon per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Die Details zur Übersendung der Vollanträge finden sich ebenfalls auf der Internetseite http:/​/​www.submission-greenerahub.eu oder können beim Projektträger angefordert werden.

Die eingereichten Vollanträge werden auf ihre Übereinstimmung mit den formalen Kriterien der englischsprachigen transnationalen Bekanntmachung geprüft. Anschließend prüfen die nationalen Kontaktstellen die Vollanträge auf Förderfähigkeit gemäß nationaler Förderrichtlinien. Die Förderfähigkeit deutscher Projektnehmer prüft der Projektträger BLE gemäß den Bestimmungen dieser Bekanntmachung.

Die nach den Prüfungen als förderfähig eingestuften Vollanträge werden von einem internationalen Gutachtergremium fachlich auf wissenschaftliche Qualität, Relevanz und Gesamtwirkung sowie Qualität und Effizienz der Umsetzung bewertet. Auf der Grundlage der Gutachterbewertung werden die Vollanträge den nationalen Forschungsförderorganisationen zur Förderung empfohlen. Das Ergebnis der Förderentscheidung teilt das Call-Sekretariat den Koordinatoren der transnationalen Forschungsvorhaben im Dezember 2023 mit. Deutsche Projektpartner, die an einem zur Förderung empfohlenen Projekt teilnehmen, werden vom Projektträger anschließend zeitnah aufgefordert, einen nationalen Antrag auf Projektförderung nach Maßgabe der BHO (siehe Nummer 2) bei der BLE zu stellen.

Das Online-Tool sowie die dieser Bekanntmachung zugrunde liegende englischsprachige transnationale Bekanntmachung können unter folgenden Links abgerufen werden:

http:/​/​www.submission-greenerahub.eu

https:/​/​greenerahub.eu/​1stGreenERAHubcall

8 Fristen und Termine

Fristen und Termine sind der englischsprachigen transnationalen Bekanntmachung zu entnehmen oder beim Projektträger zu erfragen.

Die Frist zur Vorabregistrierung der Projektskizzen endet am 20. Juli 2023, 12 Uhr (MESZ) (Ausschlussfrist).

Die Frist zur Einreichung der Vollanträge endet am 7. September 2023, 12 Uhr (MESZ) (Ausschlussfrist).

9 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 20. Juni 2023

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. H. Stalb

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