Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bekanntmachung Nr. 10/24/51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten Ursprungsbezeichnung
gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/33 der Kommission „g.U. Pfalz“
Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung den nachfolgenden Bescheid über den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung für bestimmte Erzeugnisse des Weinbaus (Anlage).
Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:
www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
Schäfer
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn
EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN rohwedder/partner |
Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Postanschrift: USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249 Bearbeitet von: Telefon: +49 (0)228 6845-2919 www.ble.de |
Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
Ihr Antrag vom 11. Juli 2023 auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung „Pfalz“
Aktenzeichen: 512-04.10-5316-8.3 g.U. Pfalz
Bonn, den 22. Februar 2024
Seite 2 von 3
Ablehnungsbescheid
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Eichele,
Sie vertreten die rechtlichen Interessen der nachfolgend aufgeführten Antragsteller:
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Herbert Müller, Hintergasse 15, 67229 Gerolsheim
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Lars Wahl, In den 13 Morgen 1, 67229 Gerolsheim
Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 haben Sie unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation sowie der Stellungnahme der Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für das Weinanbaugebiet Pfalz – Schutzgemeinschaft Pfalz – eine Standardänderung für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pfalz“ beantragt.
Die Veröffentlichung der Antragsunterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 22/23/51 vom 14. August 2023 im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.08.2023 B6).
Der Antrag enthält Änderungen der Gebietsabgrenzung für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pfalz“.
Beantragt wird die Einbeziehung der zusätzlichen Rebflächen
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Dirmstein (4408) Flurstücke 5649/1; 5649/2; 5650/0
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Laumersheim (4406) Flurstücke 1626/0; 1627/1; 1627/3; 1628/2; 1629/0 und 1630/0.
Die Schutzgemeinschaft Pfalz legte mit Schreiben vom 15. September 2023 fristgerecht Einspruch gegen den Antrag ein. Zur Begründung verweist die Schutzgemeinschaft auf die Stellungnahme der Schutzgemeinschaft, die der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mit Antragseinreichung durch die Antragsteller vorgelegt wurde. Trotz ausdrücklichem Hinweis sei von den Antragstellern kein ordnungsgemäßer Antrag bei der Schutzgemeinschaft Pfalz eingereicht worden. Für einen ordnungsgemäßen Antrag fehlten die obligatorisch einzureichenden Stellungnahmen der Gemeinde, des örtlichen Bauern- und Winzerverbandes sowie der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Im Zuge der Bitte um eine Stellungnahme für die in Rede stehende eigene Antragstellung bei der BLE hat die Schutzgemeinschaft Pfalz bei den Ortsgemeinden und den örtlichen Bauern- und Winzerverbänden um eine Stellungnahme gebeten. Weder die Gemeinde Laumersheim noch der örtliche Bauern- und Winzerverband seien vor Antragstellung um Stellungnahme gebeten worden. Lediglich die Gemeinde Dirmstein und der örtliche Bauern- und Winzerverband seien im Vorfeld von Herrn Müller kontaktiert und um Stellungnahme gebeten worden. Beide Institutionen wollen eine Vertiefung des Weinbaus in diesem Bereich vermeiden. Aus diesem Grund lehne die Schutzgemeinschaft Pfalz die Aufnahme der Flächen in die g.U. Pfalz ab. In Bezug auf die oben genannten Flurstücke der Gemarkung Laumersheim, für die eine Aufnahme in die g.U. Pfalz beantragt wird, hält die Schutzgemeinschaft Pfalz fest, dass die Geschäftsordnung ein eindeutiges und transparentes Vorgehen zur Aufnahme von Flurstücken in die Gebietsabgrenzung vorsehe und die Stellungnahmen der Institutionen dazu beitrügen, der Schutzgemeinschaft Pfalz einen besseren Einblick in die Gegebenheiten vor Ort zu vermitteln und dadurch Konfliktpotential zu reduzieren. Die Institutionen forderten teilweise für ihre Dienstleistungen Gebühren, die alle Antragsteller zu entrichten hätten. Es dürfe nicht dazu kommen, dass durch einzelne unmittelbare Anträge bei der BLE dieses Verfahren und die damit verbundene Kostenlast unterlaufen werde. Dies würde ein hohes Konfliktpotential in der Winzerschaft bergen.
Die Stellungnahme der zuständigen obersten Landesbehörde zum Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung „Pfalz“ ist fristgerecht eingegangen. Der Antrag wurde in der Sitzung des Fachausschusses am 8. November 2023 diskutiert.
Im Nachgang zur Sitzung des Fachausschusses wurden Sie mit Anhörungsschreiben vom 8. Dezember 2023 informiert, dass die BLE beabsichtigt, den Antrag abzulehnen. Die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung wurden dargelegt.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 haben Sie Stellung zum Anhörungsschreiben vom 8. Dezember 2023 genommen.
Im Nachgang erfolgte am 25. Januar 2024 eine erweiterte Anhörung durch die BLE, zu welcher Sie mit Schreiben vom 13. Februar 2024 Stellung genommen haben.
Ihr Antrag auf Änderung der Produktspezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pfalz“ vom 11. Juli 2023 gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, welcher mit Bekanntmachung Nr. 22/23/51 vom 14. August 2023 im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.08.2023 B6) veröffentlicht wurde, wird abgelehnt.
Begründung:
Der Antrag betrifft das Anbaugebiet Pfalz im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Weingesetzes. Die „Schutzgemeinschaft g.U. Pfalz und gebietsidentische g.g.A. Pfälzer Landwein“ wurde als Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für das Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pfalz“ und der geschützten geografischen Angabe „Pfälzer Landwein“ nach § 22g des Weingesetzes anerkannt.
Anerkannte Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen können gemäß § 22g Absatz 2 des Weingesetzes Anträge für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsangabe nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorbereiten und Anträge nach § 22c Absatz 1 stellen. Aus der Vorschrift wird hinreichend deutlich, dass es Aufgabe der Schutzgemeinschaft ist, den Willen der Erzeuger im Hinblick auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pfalz“ zu vertreten. Daneben ist es Einzelerzeugern vorbehaltlich der ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe verwehrt, sich über den Willen der Schutzgemeinschaft hinwegzusetzen und ihre Einzelinteressen durchzusetzen. Die Schutzgemeinschaft als repräsentative Vertretung der regionalen Weinwirtschaft verwaltet die Produktspezifikationen der g.U. und der gebietsidentischen g.g.A. und reicht Änderungsanträge hierzu ein.
§ 22g greift insoweit den in Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2008 verankerten Gedanken auf, wonach es das EU-Recht zulässt, dass bestimmte Organisationen g.U. oder g.g.A. verwalten, und ermöglicht den Landesregierungen in Absatz 1, Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (Organisationen) anzuerkennen. Solche Organisationen können nach Absatz 2 Anträge für eine Änderung der Produktspezifikation einer g.U. oder einer g.g.A. nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorbereiten und Anträge nach § 22c Absatz 1, also Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der g.U. und g.g.A. bei der BLE stellen (Nomos-BR/Boch WeinG/Thomas Boch, 8. Auflage 2021, WeinG § 22g Rn. 3).
Nach § 22g Absatz 2 können Organisationen Anträge zur Änderung der Produktspezifikation einer g.U. oder einer g.g.A. nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorbereiten und Anträge nach § 22c Absatz 1 stellen. An der bislang vertretenen Auffassung, dass Organisationen damit nicht berechtigt seien, Anträge für eine Änderung der Produktspezifikation nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auch selbst zu stellen, werde nicht festgehalten. Das Recht, solche Anträge zu stellen, ergebe sich für die jeweilige Organisation unmittelbar aus Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (vergleiche Nomos-BR/Boch WeinG/Thomas Boch, 8. Auflage 2021, WeinG § 22g Rn. 3, 4).
Ihre Zweifel, ob diese Organisation überhaupt berechtigt sei, Änderungsanträge zu stellen, sind damit widerlegt und unbegründet.
Gemäß § 2 der Satzung der Schutzgemeinschaft Pfalz verwaltet diese die Lastenhefte der g.U. und der g.g.A. als repräsentative Vertretung der regionalen Weinwirtschaft und reicht Änderungsanträge hierzu ein.
Mit der Geschäftsordnung des Vorstandes zum Umgang mit Anträgen auf Änderung der Rebgelände-Abgrenzung in der g.U. „Pfalz“ und auch g.g.A. „Pfälzer Landwein“ sind verbindliche Regelungen zur Beurteilung von Sachverhalten, die über einen Änderungsantrag Relevanz erhalten sollen, festgelegt worden. Die Geschäftsordnung sieht ein transparentes und eindeutiges Vorgehen zur Aufnahme von Flurstücken in das abgegrenzte Gebiet vor.
Das Verfahren der Schutzgemeinschaft Pfalz sieht vor, dass Anträge zur Aufnahme von Flurstücken unter Hinzufügung beziehungsweise Abgabe einer Stellungnahme der Gemeinde, des örtlichen Bauern- und Winzerverbandes und der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bei der Schutzgemeinschaft Pfalz schriftlich einzureichen sind. Die Details für das Einholen beziehungsweise die Ausfertigung der Stellungnahmen sowie die Prüfungskriterien der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz sind dem Antragsformular, welches im Internet auf der Internetseite des Bauern- und Winzerverbandes oder in der Geschäftsstelle der Schutzgemeinschaft Pfalz bereitgestellt wird, und den dort hinterlegten Anlagen zu entnehmen. Der Vorstand entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages. Wird ein Änderungsantrag durch den Vorstand angenommen, leitet der Vorstand den Antrag im Rahmen eines Antrags der Schutzgemeinschaft zur Änderung der Produktspezifikation der g.U. „Pfalz“ beziehungsweise g.g.A. „Pfälzer Landwein“ an die hierfür zuständige Behörde, BLE, weiter.
Die hier gegenständlichen Flurstücke haben das in der Geschäftsordnung festgelegte Verfahren zur Aufnahme in die g.U. nicht ordnungsgemäß durchlaufen. Es wurde kein ordnungsgemäßer Antrag bei der Schutzgemeinschaft Pfalz eingereicht, welcher bei Annahme durch den Vorstand im Rahmen eines Antrags der Schutzgemeinschaft an die BLE weiterzuleiten wäre. Hierzu fehlten die obligatorisch einzureichenden Stellungnahmen der Gemeinde, des örtlichen Bauern und Winzerverbandes sowie der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.
Sie sind der Auffassung, es bedürfe keiner Stellungnahme der Gemeinde, des örtlichen Bauern- und Winzerverbands oder der Landwirtschaftskammer. In ihrer Stellungnahme führt die Schutzgemeinschaft Pfalz aus, dass die Stellungnahmen der Institutionen dazu beitragen, der Schutzgemeinschaft Pfalz einen besseren Einblick in die Gegebenheiten vor Ort zu vermitteln und dadurch Konfliktpotential zu reduzieren.
Die Institutionen fordern teilweise für ihre Dienstleistungen Gebühren, die alle Antragsteller zu entrichten haben. Es darf nicht dazu kommen, dass durch einzelne unmittelbare Anträge bei der BLE dieses Verfahren und die damit verbundene Kostenlast unterlaufen wird. Dies würde ein hohes Konfliktpotential in der Winzerschaft bergen. Es bedarf also zwingend der Stellungnahmen der Institutionen bei der Entscheidung über die Aufnahme von Flurstücken in das Anbaugebiet einer geschützten Ursprungsbezeichnung beziehungsweise einer geschützten geografischen Angabe.
Die Geschäftsordnung des Vorstands ist entgegen Ihrer Annahme transparent. Mit dem von der Schutzgemeinschaft Pfalz eingereichten 2. Antrag auf Änderung der Produktspezifikation für die g.U. Pfalz (2. Standardänderung) hatte die Schutzgemeinschaft Pfalz die Aufnahme einer hohen Anzahl an Flurstücken in die g.U., die das Antragsverfahren bei der Schutzgemeinschaft Pfalz ordnungsgemäß durchlaufen haben, beantragt. Die ordnungsgemäße Antragstellung bei der Schutzgemeinschaft Pfalz zeigt, dass die Erzeuger sehr wohl Kenntnis über das Verfahren erlangen und die Geschäftsordnung transparent ist.
Ein Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung hat nach Artikel 105 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowohl eine Beschreibung der beabsichtigten Änderung als auch deren Begründung zu enthalten. Unter Begründung wird das Angeben des Grundes oder von Gründen für etwas verstanden. Die geforderte Begründung, die eine Aufnahme der Flurstücke in das Anbaugebiet rechtfertigt, fehlt im Antragsformular. Die Antragsteller stellen es als Tatsache hin, dass die Wiedereinbeziehung zusätzlicher Rebflächen in die Abgrenzung des Gebietes der g.U. „Pfalz“ notwendig sei, da diese bei der Abgrenzung zu Unrecht außen vor gelassen worden seien, obwohl sie in der Lage „Dirmsteiner Mandelpfad“ beziehungsweise „Laumersheimer Kapellenberg“ lägen. Dies ist jedoch lediglich eine Behauptung und stellt daher keine Begründung des Antrags dar.
Sie tragen vor, dass es sich um Grundstücke handele, die sich in einer Weinlage befinden und diese per Definition zum Anbau von Qualitätswein geeignet seien, wie sich aus § 6 Absatz 1 Buchstabe c und § 8 Absatz 2 des rheinland-pfälzischen Lagengesetzes ergebe.
Die Zugehörigkeit bestimmter Grundstücke zu einer Lage bestätigt nach Auffassung der BLE lediglich, dass diese Grundstücke zum Anbau von Qualitätswein geeignet sind, nicht jedoch, dass diese gleichzeitig zum Anbau von Qualitätswein gemäß der Produktspezifikation für die g.U. Pfalz geeignet sind.
Eine entsprechende Nachfrage bei den zuständigen Landesbehörden bezüglich Verhältnis Weinlage und der betreffenden g.U. bestätigt die Auffassung der BLE. Bei der Festlegung der Lagenabgrenzung erfolgt keine qualitative Kontrolle. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz teilt mit, mit der Genehmigung der Anträge auf Eintragung der Lagen habe nicht per se eine Prüfung des Zusammenhangs zwischen der Qualität der Erzeugnisse und dem geografischen Gebiet stattgefunden. Die Annahme, dass aus Weinlagen hergestellte Weine stets den Anforderungen der betreffenden Produktspezifikation entsprechen, ließe sich nicht bestätigen.
Ein Nachweis, dass die auf den betreffenden Flurstücken hergestellten Weine den Anforderungen der Produktspezifikation für die g.U. Pfalz entsprechen, wurde nicht erbracht. Ihrerseits wird für die Flächen in Dirmstein lediglich auf die Lage der Flächen abgestellt und behauptet, die Flächen gleich unterhalb und östlich würden sich in nichts von den Flächen, deren Einbeziehung beantragt ist, unterscheiden. In Laumersheim seien die westlich gelegenen Grundstücke Teil der g.U., so dass die Einbeziehung der Parzellen aus dem Antrag die Fläche arrondiert. Auch dies ist jedoch lediglich eine Behauptung und stellt daher keine Begründung des Antrags dar.
Der vorliegende Antrag wird abgelehnt, da weder die formellen noch materiellen Voraussetzungen einer Änderung der Produktspezifikation der g. U. „Pfalz“ bezüglich der Abgrenzung des Gebiets vorliegen.
Der Ablehnungsbescheid wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der BLE mit Sitz in Bonn erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gestier
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