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Bekanntmachung Nr. 11 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2023 (Kurzübersicht über die Informations-, Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten der Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit den Sozialwahlen 2023)

geralt (CC0), Pixabay
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Der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen

Bekanntmachung Nr. 11
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahr 2023
(Kurzübersicht über die Informations-, Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten
der Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit den Sozialwahlen 2023)

Vom 15. November 2022

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und die Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) sehen für die Sozialversicherungsträger eine Reihe von Informations-, Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gegenüber der Öffentlichkeit, dem Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen, den Landeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen sowie den Aufsichtsbehörden vor, die im Zusammenhang mit den Sozialwahlen stehen. Um den Sozialversicherungsträgern die Erfüllung dieser Pflichten zu erleichtern, erfolgt die Veröffentlichung dieser Kurzübersicht.

Diese Kurzübersicht unterscheidet zwischen Sozialversicherungsträgern bei denen eine Wahl mit und Sozialversicherungsträgern bei denen eine Wahl ohne Wahlhandlung stattfindet.

Diese Kurzübersicht erfasst keine Informationspflichten gegenüber Listenträgern, Listenvertretern, Kandidatinnen und Kandidaten sowie ausscheidenden und neuen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane.

I.
Sozialversicherungsträger bei denen eine Wahl ohne Wahlhandlung stattfindet

a)
Veröffentlichungspflicht am Tag nach dem Ablauf der Mängelbeseitigungspflicht (§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 88 Absatz 2 SVWO)
Zweifel und behebbare Mängel an den beim Wahlausschuss eingereichten Unterlagen können bis zum 21. Dezember 2022, 18.00 Uhr, beseitigt werden.
Am Tag nach Ablauf der Mängelbeseitigungspflicht legt der Versicherungsträger bis zum Ablauf des Wahltages (31. Mai 2023) die Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften in seinen Geschäftsstellen öffentlich aus. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses zu löschen.
In den Abschriften der Vorschlagslisten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben.
Diese Veröffentlichungspflicht gilt auch für die Vorschlagslisten einschließlich der Niederschriften, die in der Zulassungssitzung des Wahlausschusses nicht zugelassen werden.
b)
Bekanntmachung der Wahl ohne Wahlhandlung (§ 28 Absatz 2 SVWO)
Findet in einer oder allen Gruppen (Versicherte und Arbeitgeber, bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zusätzlich die Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte) eine Wahl ohne Wahlhandlung statt, gibt der Wahlausschuss dies spätestens am 13. Februar 2023 öffentlich bekannt. Details hierzu finden sich im § 28 Absatz 2 SVWO.
Das achte SGB IV-Änderungsgesetz (2. und 3. Lesung des Deutschen Bundestages am 1. Dezember 2022) sieht eine öffentliche Bekanntmachung der in der Anlage 11 SVWO in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Angaben vor. Demnach müssen unter anderem folgende Angaben veröffentlicht werden:
Nennung der Listen, die dem künftigen Verwaltungsrat oder der künftigen Vertreterversammlung angehören werden sowie die Nennung der Anzahl der Mandate über die diese Listen verfügen werden. Außerdem, den Listen in der vorgesehenen Reihenfolge zugeordnet, die Personen (Vornamen, Familienname), die mit dem Ablauf des Wahltages als gewählt gelten. Der § 88 Absatz 2 SVWO muss beachtet werden.
c)
Information des Bundeswahlbeauftragten, der Landeswahlbeauftragten und der Aufsichtsbehörden über die Wahl ohne Wahlhandlung
Der Bundeswahlbeauftragte, bei landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern zusätzlich die oder der zuständige Landeswahlbeauftragte sowie die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung gemäß § 28 Absatz 2 SVWO.
d)
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses gemäß § 79 SVWO
Nach der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates beziehungsweise der Vertreterversammlung (einschließlich des Vorstandes) macht der Wahlausschuss das endgültige Wahlergebnis öffentlich bekannt. Dabei müssen bei der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Familienname, der Vorname, das Geburtsjahr und der Wohnort beziehungsweise der Dienstort der gewählten Personen veröffentlicht werden. Diese Bekannt­machung kann auch im Internet veröffentlicht werden. Der § 88 Absatz 2 SVWO muss beachtet werden.
Gemäß § 63 Absatz 3 SGB IV sind die Sitzungen der Verwaltungsräte und der Vertreterversammlungen grundsätzlich öffentlich. Daraus ergibt sich die Pflicht, diese Sitzungen öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung kann auch im Internet erfolgen.
e)
Information des Bundeswahlbeauftragten, der Landeswahlbeauftragten und der Aufsichtsbehörden über das endgültige Wahlergebnis
Der Bundeswahlbeauftragte, bei landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern zusätzlich die oder der zuständige Landeswahlbeauftragte sowie die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses.
f)
Veröffentlichung von Ergänzungen der Selbstverwaltungsorgane
Ergänzungen von Selbstverwaltungsorganen müssen von den Vorsitzenden des Vorstandes beziehungsweise den Vorsitzenden des Verwaltungsrates gemäß § 79 Absatz 6 SVWO einschließlich der möglicherweise gemäß § 60 Absatz 1 SGB IV notwendigen Begründung, warum für eine Frau keine Frau nachrückt, öffentlich bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachung kann auch im Internet veröffentlicht werden. Der § 88 Absatz 2 SVWO muss beachtet werden. Über die Ergänzung werden auch die/​der Wahlbeauftragte sowie die zuständige Aufsichtsbehörde benachrichtigt.
II.
Sozialversicherungsträger bei denen zumindest in einer Gruppe eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt wird

a)
Veröffentlichungspflicht am Tag nach dem Ablauf der Mängelbeseitigungspflicht (§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 88 Absatz 2 SVWO)
Zweifel und behebbare Mängel an den beim Wahlausschuss eingereichten Unterlagen können bis zum 21. Dezember 2022, 18:00 Uhr, beseitigt werden.
Am Tag nach Ablauf der Mängelbeseitigungspflicht legt der Versicherungsträger bis zum Ablauf des Wahltages (31. Mai 2023) die Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften in seinen Geschäftsstellen öffentlich aus. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses zu löschen.
In den Abschriften der Vorschlagslisten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben.
Diese Veröffentlichungspflicht gilt auch für die Vorschlagslisten einschließlich der Niederschriften, die in der Zulassungssitzung des Wahlausschusses nicht zugelassen werden.
b)
Veröffentlichungspflichten, wenn in einer Gruppe nicht gewählt wird
Erfahrungsgemäß findet bei einem Versicherungsträger eine Wahl mit Wahlhandlung nur in einer Gruppe statt. Der Wahlausschuss muss die Wahl ohne Wahlhandlung bei der nicht wählenden Gruppe gemäß § 28 Absatz 2 SVWO veröffentlichen. Weitere Details finden sich im Abschnitt I dieser Bekanntmachung.
c)
Information des Bundeswahlbeauftragten, der Landeswahlbeauftragten und der Aufsichtsbehörden, wenn in einer Gruppe nicht gewählt wird
Der Bundeswahlbeauftragte, bei landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern zusätzlich die oder der zuständige Landeswahlbeauftragte sowie die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung gemäß § 28 Absatz 2 SVWO.
d)
Information des Bundeswahlbeauftragten sowie der oder des zuständigen Landeswahlbeauftragten über eine Wahl mit Wahlhandlung
Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten sowie bei landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern zusätzlich der oder dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen (§ 23 Absatz 3 SVWO).
e)
Veröffentlichung der zur Wahl mit Wahlhandlung zugelassenen Vorschlagslisten (§ 26 SVWO)
Die Vorschlagslisten, die der Wahlausschuss für eine Wahl mit Wahlhandlung zugelassen hat, liegen zum Zeitpunkt der Zulassung bereits gemeinsam mit der jeweiligen Niederschrift in den Geschäftsstellen des Versicherungsträgers aus beziehungsweise sind im Internet veröffentlicht.
Im Sinne des § 26 SVWO empfehle ich eine Kennzeichnung, die deutlich macht, dass die betreffenden Vorschlagslisten vom Wahlausschuss zur Wahl zugelassen worden sind.
Spätestens ab dem 11. April 2023 müssen die Vorschlaglisten um die Darstellungen der Listenträger ergänzt werden. Ich empfehle, dies deutlich früher zu tun.
Vorschlagslisten, Niederschriften und Darstellungen der Listenträger müssen bis zum Ablauf des Wahltages (31. Mai 2023) in den Geschäftsstellen ausliegen.
Vorschlagslisten, Niederschriften und Darstellungen der Listenträger können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Der § 88 Absatz 2 SVWO muss beachtet werden.
In den Abschriften der Vorschlagslisten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben.
f)
Wahlbekanntmachung der Sozialversicherungsträger
Gemäß § 31 SVWO veröffentlichen die Sozialversicherungsträger, bei denen eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt wird, frühestens am 11. April 2023 und spätestens am 24. April 2023 ihre Wahlbekanntmachung.
g)
Merkblätter zur Unterrichtung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe
Gemäß § 41 Absatz 4 SVWO werden mit den Wahlunterlagen Merkblätter zur Unterrichtung der Wahlberech­tigten über die Stimmabgabe versandt. Gesetzliche Krankenkassen, die im Rahmen des Modellprojektes Online-Wahlen wahlweise elektronische Wahlen ermöglichen, müssen Merkblätter für die Brief- und Online-Wahl erstellen und versenden.
h)
Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach der Durchführung einer Wahl mit Wahlhandlung
Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl mit Wahlhandlung fest und macht es gemäß § 61 Absatz 1 SVWO mit den in der Anlage 11 der SVWO bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Das achte SGB IV-Änderungsgesetz (2. und 3. Lesung des Deutschen Bundestages am 1. Dezember 2022) sieht eine öffentliche Bekanntmachung der in der Anlage 11 SVWO unter den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Angaben vor. Das Wahlergebnis kann und sollte im Internet veröffentlicht werden. Der § 88 Absatz 2 SVWO muss beachtet werden.
i)
Übermittlung der Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach der Durchführung einer Wahl mit Wahlhandlung an den Bundeswahlbeauftragten, gegebenenfalls der oder den Landeswahlbeauftragten sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde
Eine Abschrift der veröffentlichten Bekanntmachung über das Ergebnis einer Wahl mit Wahlhandlung erhalten unverzüglich der Bundeswahlbeauftragte sowie bei landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern zusätzlich die oder der zuständige Landeswahlbeauftragte sowie die zuständige Aufsichtsbehörde.
j)
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses gemäß § 79 SVWO
Nach der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates beziehungsweise der Vertreterversammlung (einschließlich des Vorstandes) macht der Wahlausschuss das endgültige Wahlergebnis öffentlich bekannt. Dabei müssen bei der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Familienname, der Vorname, das Geburtsjahr und der Wohnort beziehungsweise der Dienstort der gewählten Personen veröffentlicht werden. Diese Bekanntmachung kann auch im Internet veröffentlicht werden. Der § 88 Absatz 2 SVWO muss beachtet werden.
Gemäß § 63 Absatz 3 SGB IV sind die Sitzungen der Verwaltungsräte und der Vertreterversammlungen grundsätzlich öffentlich. Daraus ergibt sich die Pflicht, diese Sitzungen öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung kann auch im Internet erfolgen. Der § 88 Absatz 2 SVWO muss beachtet werden.
k)
Information des Bundeswahlbeauftragten, der Landeswahlbeauftragten und der Aufsichtsbehörden über das endgültige Wahlergebnis
Der Bundeswahlbeauftragte, bei landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern zusätzlich die oder der zuständige Landeswahlbeauftragte sowie die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses.
l)
Veröffentlichung von Ergänzungen der Selbstverwaltungsorgane
Ergänzungen von Selbstverwaltungsorganen müssen von den Vorsitzenden des Vorstandes beziehungsweise den Vorsitzenden des Verwaltungsrates gemäß § 79 Absatz 6 SVWO einschließlich der möglicherweise gemäß § 60 Absatz 1 SGB IV notwendigen Begründung, warum für eine Frau keine Frau nachrückt, öffentlich bekanntgemacht werden. Diese Bekanntmachung kann auch im Internet veröffentlicht werden. Der § 88 Absatz 2 SVWO muss beachtet werden. Über die Ergänzung werden auch die/​der Wahlbeauftragte sowie die zuständige Aufsichtsbehörde benachrichtigt.
Berlin, den 15. November 2022

Der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen

Peter Weiß

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