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Bekanntmachung Nr. 15/22/51 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Weinsektor für Weine aus der Union gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

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Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 15/​22/​51
über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Weinsektor
für Weine aus der Union gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013

Vom 30. September 2022

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gibt bekannt, dass die Europäische Union zentrale Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern für in der Bundesrepublik Deutschland erzeugte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Herkunftsangabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/​1150 der Kommission vom 15. April 2016 (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23), der Delegierten Verordnung (EU) 2016/​1149 der Kommission vom 15. April 2016 (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1) in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten finanziert.

Im Rahmen der Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor finanziert die Europäische Union Verbraucherinformationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/​1150 der Kommission vom 15. April 2016 (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23), der Delegierten Verordnung (EU) 2016/​1149 der Kommission vom 15. April 2016 (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1) in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten.

Die BLE fordert zur Abgabe von Programmvorschlägen auf. Folgende Vorgaben sind zu beachten:

1 Zentrale Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern

1.1 Art der Maßnahme

Durchführung von zentralen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern für in der Bundesrepublik Deutschland erzeugte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Herkunftsangabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte und/​oder entsprechende Perl- und Schaumweine.

Die Programmvorschläge müssen sich auf eine einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse aus den deutschen Weinbaugebieten beziehen und sollten möglichst die Erzeugnisse aller 13 deutschen Anbaugebiete berücksichtigen, zumindest jedoch Erzeugnisse von Anbaugebieten mehrerer Bundesländer. Maßnahmen, die erkennbar auf ausschließlich ein einziges Anbaugebiet oder Anbaugebiete eines einzigen Bundeslandes ausgerichtet sind, sind nicht förderfähig.

Die Programmvorschläge können sich nur auf Erzeugnisse beziehen, die zum Direktverbrauch bestimmt sind und für die Ausfuhrmöglichkeiten bzw. potenzielle neue Absatzmöglichkeiten auf den betreffenden Drittlandsmärkten bestehen.

Die Programmvorschläge können ausschließlich folgende Maßnahmen umfassen:

Markt- und Potenzialstudien auf Drittlandsmärkten zur Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten,
Studien zur Produkteinführung von Weinen,
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen einschließlich Imagekampagnen, die darauf ausgerichtet sind, die Vorzüge von Prädikats-, Qualitäts- und Landweinen in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit und/​oder Umweltfreundlichkeit hervorzuheben,
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Gastronomie und Handel,
Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen, insbesondere durch die Einrichtung von Ständen,
Informationsveranstaltungen und/​oder Informationsreisen für Multiplikatoren (Journalisten, Gastronomie, Handel, Importeure) und Fachpublikum etc. in Drittlandsmärkten,
Informationsveranstaltungen und/​oder Informationsreisen in Deutschland für Multiplikatoren (Journalisten, Gastronomie, Handel, Importeure) und Fachpublikum etc. aus Drittlandsmärkten,
Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.

1.2 Finanzierung

Die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union beträgt gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben. Die Beteiligung des Antragstellers umfasst die restlichen tatsächlichen Kosten.

1.3 Antragsteller/​Teilnahmevoraussetzungen

Programmvorschläge können nur von Berufsverbänden, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von Wein­erzeugerorganisationen, vorübergehenden oder dauerhaften Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Erzeugern, Branchenverbänden oder von einem Mitgliedstaat bestimmte Einrichtung des öffentlichen Rechts sowie privatwirtschaftlichen Unternehmen eingereicht werden.
Die Begünstigten müssen über ausreichende Kapazität zur Bewältigung der besonderen Anstrengungen im Handel mit Drittländern und über die nötigen Mittel zur möglichst effizienten Durchführung der Maßnahme verfügen.

2 Durchführung von Verbraucherinformationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten

2.1 Art der Maßnahme

Durchführung von Verbraucherinformationsmaßnahmen in Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten zu den Themen:

a)
Verantwortungsvoller Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren
b)
Unionsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, insbesondere die Bedingungen und Auswirkungen, im Zusammenhang mit der besonderen Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Weins aufgrund seines besonderen geografischen Umfelds oder Ursprungs.

Die Programmvorschläge können Informationsmaßnahmen mit Teilnahmen an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler oder EU-Ebene umfassen.

Die Maßnahmen und die veranschlagten Kosten müssen eindeutig definiert sein.

Sämtliche Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten beruhen auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten und müssen mit der Vorgehensweise der zuständigen nationalen Gesundheitsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Vorhaben durchgeführt werden, vereinbar sein.

Die Informationen müssen auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen beruhen.

Eine Ausrichtung auf bestimmte Handelsmarken oder Anregung zum Weinkonsum aufgrund seines besonderen Ursprungs sind nicht gestattet. Der Ursprung des Weins darf jedoch als Teil der Informationstätigkeit genannt werden.

2.2 Finanzierung

Die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union beträgt gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben. Die Beteiligung des Antragstellers umfasst die restlichen tatsächlichen Kosten.

2.3 Antragsteller/​Teilnahmevoraussetzungen

Programmvorschläge können nur von Berufsverbänden, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen, vorübergehenden oder dauerhaften Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Erzeugern, Branchenverbänden oder von einem Mitgliedstaat bestimmte Einrichtung des öffentlichen Rechts eingereicht werden. Sie müssen über ausreichend technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Durchführung des Vorhabens zu gewährleisten.
Die Antragsteller müssen sicherstellen, dass die im Zusammenhang mit der Absatzförderung in Mitgliedstaaten zu verbreitenden Informationen über den verantwortungsvollen Weinkonsum von der für die öffentliche Gesundheit zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, genehmigt worden ist. Die in Satz 1 genannte Genehmigung ist dem Programmvorschlag/​Antrag beizufügen.

Für Informationsmaßnahmen, die in Deutschland durchgeführt werden sollen, ist die Genehmigung bei der in Nummer 3.3 genannten zuständigen nationalen Stelle einzuholen, die zugleich auch die für die öffentliche Gesundheit im Sinne des Weingesetzes zuständige Stelle ist.

3 Zusatzinformationen zu Nummer 1 und 2

3.1 Antragsfrist

Programmvorschläge sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung in deutscher Sprache

im Zeitraum vom 1. September 2022 bis 30. April 2023, 24.00 Uhr,

bei der in Nummer 3.3 genannten zuständigen nationalen Stelle einzureichen. 

3.2 Budget

Das Budget beträgt für die Maßnahmen nach Nummer 1 und 2 im Wirtschaftsjahr 2022/​2023 1 495 686 Millionen Euro.

3.3 Zuständige nationale Stelle

Zuständig für die Durchführung der in Nummer 1 und 2 beschriebenen Maßnahmen ist in der Bundesrepublik Deutschland die

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 512
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Telefon: 0228/​99 68 45-39 17/​33 39
Telefax: 0228/​68 45-39 85
E-Mail: info@ble.de 

Informationen

Weitere Informationen können bei der in Nummer 3.3 genannten Stelle angefordert werden.

Bonn, den 30. September 2022

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Straub

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