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Bekanntmachung Nr. 16 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2023 (Information über die Antragsfrist in der Renten- und Unfallversicherung für Wahlberechtigte außerhalb des Geltungsbereiches des Sozialgesetzbuches)

geralt (CC0), Pixabay
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Der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen

Bekanntmachung Nr. 16
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahr 2023
(Information über die Antragsfrist in der Renten- und Unfallversicherung
für Wahlberechtigte außerhalb des Geltungsbereiches des Sozialgesetzbuches)

Vom 2. Januar 2023

Zur Vorbereitung der dreizehnten allgemeinen Sozialversicherungswahlen habe ich in der Bekanntmachung Nr. 1 (Wahlankündigung) (BAnz AT 09.11.2021 B7) und in der Bekanntmachung Nr. 6 (Wahlausschreibung für die Wahlen in der Sozialversicherung) (BAnz AT 01.04.2022 B4) darauf hingewiesen, dass am

Mittwoch, den 31. Mai 2023

unter anderen die Vertreterversammlungen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung neu gewählt werden. Wahlberechtigt ist jeder, der am 1. Januar 2023 die Voraussetzungen für das Wahlrecht (§ 50 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch − SGB IV) erfüllt.

Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuches haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit vom

13. Februar 2023 bis 24. April 2023

bei ihrem Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen.

Ich empfehle den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung, die betreffenden Versicherten über die Antragsfrist für Wahlberechtigte mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Sozialgesetzbuches zu informieren.

Berlin, den 2. Januar 2023

Der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen

Peter Weiß

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