Bekanntmachung Nr. 17 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2023 (Muster für die Wahlbekanntmachung)

Published On: Dienstag, 07.02.2023By

Der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen

Bekanntmachung Nr. 17
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahr 2023
(Muster für die Wahlbekanntmachung)

Vom 16. Januar 2023

Für die Versicherungsträger, bei denen eine Wahl mit Wahlhandlung stattfindet, besteht die Verpflichtung, diese Wahl frühestens am 11. April 2023 und spätestens am 24. April 2023 im Rahmen einer Wahlbekanntmachung öffentlich bekannt zu machen.

In der Anlage dieser Bekanntmachung befindet sich ein Muster für diese Wahl­bekanntmachung. Es dient als Hilfestellung für die betroffenen Versicherungs­träger. Selbstverständlich können die Versicherungsträger eigene Texte verfassen. Im § 31 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) findet man die Angaben, welche die Wahlbekanntmachung mindestens beinhalten muss. Ich bitte darum, die Wahlbekanntmachung so abzufassen, dass diese von den Wählerinnen und Wählern nicht nur als Information, sondern auch als Werbung für ihre Teilnahme am Wahlgang verstanden wird. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau muss die Wahlbekanntmachung natürlich auf die Verhältnisse der Wahl in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte anpassen.

Der § 31 Absatz 3 SVWO fordert, dass die Wahlbekanntmachung den Wahlberechtigten hinreichend zur Kenntnis zu bringen ist.

Berlin, den 16. Januar 2023

Der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen

Peter Weiß

Anlage

Wahlbekanntmachung

Wahlen zur Vertreterversammlung/​zum Verwaltungsrat
der (Versicherungsträger)

I. Bei der (Versicherungsträger) findet eine Sozialwahl statt
In diesen Wochen findet eine allgemeine Wahl zur Vertreterversammlung/​zum Verwaltungsrat der (Versicherungsträger) statt. Unsere Wahlberechtigten können ihre Stimme zwischen dem …… (Tag der Aussendung der Wahlunterlagen) und dem 31. Mai 2023 abgeben.
II. Stimmabgabe (wenn Stimmabgabe nur per Briefwahl erfolgt)
Es gibt keine Wahllokale. Die Stimmen werden ausschließlich per Brief abgegeben. Ab dem …… werden die Briefwahlunterlagen an unsere Wahlberechtigten versandt. Damit die jeweilige Stimme auch als „gültig“ gewertet wird, müssen bestimmte Vorschriften eingehalten werden. Deshalb bitten wir unsere Wahlberechtigten, die Hinweise auf dem Merkblatt, das den Wahlunterlagen beigefügt wird/​ist, genau zu beachten.
Die Erfahrung zeigt, dass man am besten fährt, wenn die Stimme möglichst zügig per Post abschickt wird. Es wäre doch schade, wenn die eigene Stimme wegen Zeitüberschreitung nicht mehr zählen würde. Bedenken Sie, dass bei einer verzögerten Zustellung die Stimme nicht mehr zählt. Wahlbriefe, die uns nach dem 31. Mai 2023 erreichen, dürfen von Gesetzes wegen nicht mehr berücksichtigt werden. Deshalb bitten wir, den Wahlbriefumschlag mit Ihrem Stimmzettel möglichst frühzeitig, doch spätestens eine Woche vor dem 31. Mai 2023, in den Postkasten zu werfen.
II. Stimmabgabe (wenn Stimmabgabe per Briefwahl oder Online-Wahl erfolgt)
Es gibt keine Wahllokale. Ab dem …… werden die Wahlunterlagen an unsere Wahlberechtigten versandt.
Sie können entscheiden, ob Sie Ihre Stimme per Brief oder online abgeben möchten. Bitte entscheiden Sie sich für die Brief- oder die Online-Wahl. Sollten Sie per Brief und online abstimmen, zählt nur die online abgegebene Stimme.
Damit die jeweilige Stimme auch als „gültig“ gewertet wird, müssen bestimmte Vorschriften eingehalten werden. Deshalb bitten wir unsere Wahlberechtigten, die Hinweise auf dem Merkblatt/​den Merkblättern, das/​die den Wahlunterlagen beigefügt werden/​wird/​sind/​ist, genau zu beachten.
Die Erfahrung zeigt, dass man am besten fährt, wenn die Stimme möglichst zügig per Post abgeschickt wird. Auch wer sich für eine Online-Stimmabgabe entscheidet, sollte dies zügig in Angriff nehmen. Es wäre doch schade, wenn die eigene Stimme wegen Zeitüberschreitung nicht mehr zählen würde. Bedenken Sie, dass bei einer verzögerten Zustellung die Stimme nicht mehr zählt. Wahlbriefe, die uns nach dem 31. Mai 2023 erreichen, dürfen von Gesetzes wegen nicht mehr berücksichtigt werden. Deshalb bitten wir, den Wahlbriefumschlag mit Ihrem Stimmzettel möglichst frühzeitig, doch spätestens eine Woche vor dem 31. Mai 2023, in den Postkasten zu werfen. Der späteste Zeitpunkt für die Abgabe der Online-Stimme ist der 31. Mai 2023 um 23 Uhr 59 Minuten und 59 Sekunden. Auch hier empfiehlt es sich, die Online-Wahl möglichst zeitnah vorzunehmen.
III. Ausstellung des Wahlausweises (Dieser Hinweis nur dort, wo auch ein Wahlausweis ausgestellt wird)
Der Wahlausweis wird von der (Versicherungsträger) ausgestellt. Unsere Wahlberechtigten erhalten ihn gemeinsam mit den Wahlunterlagen.
IV. Wer kandidiert?
Die Vorschlagslisten mit den Kandidatinnen und Kandidaten kann man seit dem …… bis zum 31. Mai 2023 in unseren Geschäftsstellen einsehen. Außerdem findet man die Vorschlagslisten, ihre Kandidatinnen und Kandidaten sowie deren Programme und Forderungen auf unserer Internetseite www …… (Eventuell Hinweise auf weitere Quellen und Informationsmöglichkeiten.)
V. Auskunft
Auskunft über die Durchführung der Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erteilen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie erreichen uns ……
, den
2023
Ihre (Versicherungsträger)

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