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Bekanntmachung Nr. 18/22/32 über die Förderung von Forschung und Innovationen für den Klimaschutz in der Landwirtschaft im Rahmen des Forschungs- und Innovationsprogramms „Klimaschutz in der Landwirtschaft“

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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung Nr. 18/​22/​32
über die Förderung von Forschung und Innovationen
für den Klimaschutz in der Landwirtschaft
im Rahmen des Forschungs- und Innovationsprogramms
„Klimaschutz in der Landwirtschaft“

Vom 14. Dezember 2022

Innovationen und technologischer Fortschritt sind Grundlage für eine ertragsstarke Landwirtschaft, die ihren Beitrag zum Klimaschutz leistet. Landwirtinnen und Landwirte brauchen Werkzeuge, die es ihnen ermöglichen, die produktionsbedingte Freisetzung klimaschädlicher Gase zu vermindern sowie negative Emissionen erzeugen zu können.

Parallel müssen Anreize geschaffen werden, die den Klimaschutz für die Betriebe ökonomisch attraktiv machen und die Diffusion und Anwendung klimafreundlicher Innovationen im Sektor ermöglichen.

Die Innovationsforschung ist daher ein wichtiges strategisches Element auf dem Weg zur Klimaneutralität. Eine gezielte Innovationsförderung schafft Möglichkeiten, mit denen Wirtschaft und Wissenschaft gemeinsam Potenziale für den landwirtschaftlichen Klimaschutz heben können.

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Gemäß Klimaschutzgesetz soll Deutschland 2045 die Netto-Treibhausgas (THG)-Neutralität erreichen. Im Sektor Landwirtschaft ist eine vollständige Reduktion der Emissionen nicht möglich. Nahrungsmittel werden in biologischen Systemen erzeugt, die auf natürliche Weise THG emittieren. Ungeachtet dessen birgt der Sektor Landwirtschaft Potenziale, mit deren Nutzung auch in diesem Sektor der Ausstoß klimaschädlicher Gase von derzeit rund 66 Millionen Tonnen bereits bis 2030 auf 56 Millionen Tonnen Kohlendioxid (CO2)-Äquivalente reduziert werden kann.

Gleichzeitig gibt das Klimaschutzgesetz gemäß § 3a für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) vor, die Speicherleistung für Kohlenstoff nennenswert zu erhöhen. Konkret sollen die jährlichen Emissionsbilanzen bis zum Jahr 2045 auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente verbessert werden. Allerdings ist diese ambitionierte Vorgabe angesichts der Altersentwicklung der Wälder, der Auswirkungen von Dürreschäden im Wald und der Emissionen aus trockengelegten Moorböden eine große Herausforderung. Um die Ziele im Sektor LULUCF dennoch zu erreichen, ist es wichtig, andere Kohlenstoffsenken, insbesondere in der landwirtschaftlichen Nutzung, stärker zu fördern und ihr Speicherpotenzial auszubauen.

Die vorliegende Bekanntmachung soll einen Beitrag zur Umsetzung der genannten Ziele leisten.

Ziel ist es, die Erforschung und Entwicklung von Innovationen voranzutreiben, mit denen der Ausstoß klimaschädlicher Gase bei der Produktion von Nahrungsmitteln effizient gemindert oder vermieden und negative Emissionen erzeugt werden können. Gefördert werden Projekte, die erkennen lassen, dass sie einen direkten Beitrag zur Senkung der Emissionen leisten können oder einen entsprechenden deutlichen Impuls für die Praxis geben können. Dabei werden unter dem Begriff Emissionen im Rahmen dieser Bekanntmachung Treibhausgasemissionen, Ammoniakemissionen und klimarelevante Staubemissionen zusammengefasst.

Forschung und Entwicklung von technischen und nicht-technischen Innovationen wie beispielsweise die Organisation von Prozessen in allen Bereichen der landwirtschaftlichen Erzeugung einschließlich des Bereiches Futtermittel und Fütterung sollen zum landwirtschaftlichen Klimaschutz beitragen und gleichzeitig die Wertschöpfung, die Wett­bewerbsfähigkeit und den Wohlstand in der deutschen Landwirtschaft sichern. Ziel ist auch, die führende Position deutscher Unternehmen auf dem Gebiet klimafreundlicher Zukunftstechnologien in der Landwirtschaft zu stärken.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beabsichtigt daher, entsprechende Vorhaben der Forschung und Entwicklung zu klimafreundlichen Technologien entlang der gesamten Wertschöpfungskette, von der landwirtschaftlichen Primärproduktion bis zum Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, zu fördern.

Mit dem Forschungs- und Innovationsprogramm „Klimaschutz in der Landwirtschaft“ möchte das BMEL ganz gezielt und unmittelbar den Klimaschutz in der Landwirtschaft in den kommenden Jahren vorantreiben. In diesem Programm werden insbesondere Vorhaben berücksichtigt, die einen Schwerpunkt in folgenden Bereichen haben:

THG-Emissionsminderung und Energieeinsparung durch alternative Antriebstechniken ohne fossile Kraftstoffe,
THG-Emissionsminderung und Energieeinsparung durch technische Ansätze in der Pflanzenproduktion im Freiland und im geschützten Anbau, in der Lagerung und der Verarbeitung,
THG-Emissionsminderung und Energieeinsparung durch Klimaoptimierung der Produktionssysteme in der Tierhaltung, einschließlich der Lagerung tierischer Reststoffe (vor allem Gülle, Mist).

Die Finanzierung erfolgt mit Mitteln aus dem Klima- und Transformationmsfonds (KIF).

Weitere Informationen zu dem Forschungs- und Innovationsprogramm „Klimaschutz in der Landwirtschaft“ finden Sie hier: www.ble.de/​FuI-Klimaschutz_​Landwirtschaft

Der zu erwartende Beitrag der geplanten Vorhaben zur Minderung des THG-Ausstoßes, zur Energieeinsparung oder zur Erzeugung negativer Emissionen in der Landwirtschaft ist auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Kosten zu entwickeln und in der Vorhabenbeschreibung zu konkretisieren.

Eine Ausdehnung der Leguminosen-Anbaufläche in Deutschland führt durch die Einsparung von Stickstoff(N)-Düngemitteln grundsätzlich zu einer Verringerung der THG-Emissionen. Besonders begrüßt werden daher auch Projekte, die im Rahmen der oben genannten Schwerpunkte Innovationen für den erfolgreichen Anbau von Leguminosen entwickeln und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Leguminosen steigern.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, des Programms zur Innovationsförderung, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- beziehungsweise Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bei Nutzung genetischer Ressourcen, die unter die Anwendung des Nagoya-Protokolls fallen, und des traditionellen Wissens, das sich auf solche genetischen Ressourcen bezieht, weisen wir auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/​2014 vom 16. April 2014 und die damit verbundenen Dokumentationspflichten hin.

Wer Forschungsmittel für die Nutzung genetischer Ressourcen erhält und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 511/​2014 fällt, wird vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) seit dem 10. Mai 2018 dazu verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung abzugeben (siehe Allgemeinverfügung des BfN über die Abgabe der Sorgfaltserklärung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/​2014 vom 19. April 2018, BAnz AT 09.05.2018 B9), auf die das BfN auf seinen Internetseiten verweist:
siehe https:/​/​www.bfn.de/​themen/​nagoya-protokoll-nutzung-genetischer-ressourcen.html

Eine Übersicht zum Thema Nagoya-Protokoll hat auch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter https:/​/​www.genres.de/​access-and-benefit-sharing/​ zusammengestellt.

2 Gegenstand der Förderung

Die vorliegende Bekanntmachung richtet sich an die Innovationskraft und den Ideenreichtum der Privatwirtschaft und der Forschungseinrichtungen. Im Rahmen der Förderinitiative sollen bereits angestoßene Ansätze aufgegriffen und weiterentwickelt werden, die möglichst effektiv zur Erreichung der gesetzlichen Klimaschutzvorgaben beitragen. Dabei werden innovative Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung unterstützt, die vor allem technische oder nicht-technische Lösungen und Verfahren für einen effizienten Klimaschutz in der Landwirtschaft unter Beibehaltung oder sogar Verbesserung der bisherigen Leistungsfähigkeit und Qualitäten ermöglichen.

Vorhaben im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung sollten außerdem die politischen und gesellschaftlichen Forderungen nach mehr Tierschutz und besserer Tiergesundheit berücksichtigen.

Die Vorhaben müssen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen, Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse in den genannten Anwendungsfeldern erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/​oder Dienstleistungen führen, sowie Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Eine substanzielle Projektbeteiligung der Wirtschaft – gemessen an der Wirtschaftsquote eines Verbundvorhabens – ist dabei eine zentrale Voraussetzung für eine mögliche Förderung. Die angestrebten Ergebnisse der Vorhaben müssen einen maßgeblichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Zum Projektstart und -ende ist daher der Technologiereifegrad (Technology Readiness Level [TRL]) anzugeben (siehe https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​Innovationen/​Merkblatt-Technologiereifegrade). Für eine Förderung müssen sich die Vorhaben zu Projektbeginn mindestens auf der Stufe von TRL 3 bewegen. Ein Nachweis der Funktionsfähigkeit des Konzepts sollte vorliegen.

Die Förderinitiative richtet sich an Forschung und Entwicklung zu klimafreundlichen Technologien entlang der gesamten Wertschöpfungskette – von der landwirtschaftlichen Primärproduktion bis zum Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Im Vordergrund stehen Innovationen, die die Praxis dabei unterstützen,

THG-Emissionen effektiv zu vermeiden beziehungsweise zu verringern,
den Energieverbrauch deutlich zu senken,
negative Emissionen beziehungsweise THG-Senken zu erzeugen,
die eigene Klimaschutzleistung abzubilden und
Klimaschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft, insbesondere die Reduzierung von Methan- und Lachgasemissionen, ökonomisch erfolgreich zu etablieren.

Bei Projektskizzen für den Futtermittelsektor und die Fütterung ist die Einhaltung der futtermittelrechtlichen Bestimmungen Voraussetzung.

Maßnahmen im Bereich Pflanzenzüchtung werden im Rahmen dieser Bekanntmachung nicht berücksichtigt. Außerdem sind Vorhaben von der Förderung ausgeschlossen, deren primäres Ziel die Entwicklung und Anwendung von pflanzenkohlebasierten Düngern oder Bodenhilfsstoffen ist. Solche durchaus klimaschutzrelevanten Entwicklungen wurden und werden an anderer Stelle gefördert.

3 Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Ebenfalls antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland, soweit eine substanzielle Wirtschaftsbeteiligung sichergestellt wird.

Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem möglichen Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist unter anderem die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmerinnen und Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen zu beteiligen und Informationen und Daten für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen. Hierzu gehört auch die Verwertung von Informationen und Daten für eine weitere Verbesserung der Klimaberichterstattung.

Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien beziehungsweise Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter- beziehungsweise Umsatzwachstum haben oder anstreben.

Es können auch Forschungsvorhaben unter Einbindung von internationalen Partnern eingereicht werden, die vor allem die internationale Vernetzung der beteiligten deutschen Wirtschaftspartner stärkt. Die Projektteile des internationalen Partners können dabei nicht über eine Zuwendung gefördert werden und sollten daher von den assoziierten Projektpartnern selbst oder von anderer Seite übernommen werden.

Im Rahmen dieser Richtlinie werden Vorhaben, die im Schwerpunkt der Erzeugung nachwachsender Rohstoffe und zur energetischen Nutzung von Wirtschaftsdüngern dienen, nicht gefördert. Entsprechende Projektvorschläge sind bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe einzureichen.

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Im Fall einer Projektförderung verpflichten sich die Projektbeteiligten, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) mit dem Ziel zur Verfügung zu stellen, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen (https:/​/​www.ble.de/​innovationsfoerderung_​merkblatt-fdmp/​). Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen.

Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.

Wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ihre oder seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

6 Verfahren

6.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger beauftragt (https:/​/​www.ble.de/​):

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger
Referat 321 und 322 – Innovationen
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Ansprechpersonen:

Miriam Guse (Tierhaltung)
Telefon: 0228/​6845-2760

Anna Stahl (Pflanzenproduktion)
Telefon: 0228/​6845-2660

E-Mail: innovation@ble.de
De-Mail: info@ble.de-mail.de

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. Bitte nutzen Sie zur Einreichung von Projektskizzen folgenden Link:
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=FUIKLIMASCHUTZ&b=KLIMA_​01&t=SK

6.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen bis spätestens

Donnerstag, den 15. Juni 2023, um 12.00 Uhr (Ausschlussfrist),

über easy-Online beim Projektträger einzureichen.

Damit Ihre Online-Bewerbung rechtsgültig gestellt ist, muss neben der fristgemäßen elektronischen Einreichung zusätzlich die komplette, unterschriebene Projektskizze bis spätestens zum 29. Juni 2023 auf postalischem Weg bei der in Nummer 6.1 angegebene Adresse des Projektträgers eingehen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die Projektskizze muss alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Expertinnen- und Expertengremium eine fachliche Stellungnahme zu erlauben. Für das Einreichen einer Projektskizze ist deshalb eine Projektbeschreibung erforderlich, in der auf maximal 15 DIN-A4-Seiten (Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 Punkt, Zeilenabstand: 1,2-fach) substanzielle Angaben zu den inhaltlichen Schwerpunkten des geplanten Vorhabens zu machen sind. Dazu gehört auch eine quantitative Einschätzung des THG-Minderungspotenzials in Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr durch die angestrebte Innovation.

Die Skizze ist in deutscher Sprache abzufassen.

Bei Verbundprojekten ist von den Partnerinnen oder Partnern eine Projektkoordinatorin oder ein Projektkoordinator zu benennen, die oder der für das Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechperson dient.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden.

Die Projektbeschreibung ist folgendermaßen zu gliedern:

1.
Deckblatt mit Titel des Vorhabens und Akronym,
2.
Zielsetzung und Motivation, wissenschaftliche und technische Ziele; angestrebte Innovation unter begründeter Angabe des Technologiereifegrades zum Projektstart und -ende; Bezug des Vorhabens zu den in der Bekanntmachung genannten Fördergegenständen (maximal zwei Seiten),
3.
Stand der Wissenschaft und der Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, eigene Vorarbeiten (maximal drei Seiten),
4.
Arbeitsplan (maximal fünf Seiten),
5.
Zeitplan (maximal zwei Seiten),
6.
Erfolgsaussichten und Verwertung einschließlich erwarteter Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz (maximal zwei Seiten),
7.
Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung (maximal eine Seite).

Als Anhang ist zusätzlich beizufügen:

Kurzdarstellung der Projektpartnerinnen oder Projektpartner,
Vorkalkulationen/​Finanzierungspläne,
Verwertungsplan „Skizzenphase“,
Forschungsdatenmanagementplan „Skizzenphase“.

Der „Leitfaden für die Skizzeneinreichung“ und die Erläuterung der Technologiereifegrade (https:/​/​www.ble.de/​DE/​Projektfoerderung/​Foerderungen-Auftraege/​Innovationen/​Programm-BMEL/​Vorlagen-Hinweise/​vorlagen-hinweise_​node.html im Abschnitt „Vorlagen und Hinweise für Skizzeneinreicher“) sind dabei zu beachten.

6.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Skizzeneinreicherin oder des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partnerinnen/​Partner), vorhandene Vorleistungen/​Ressourcen,
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Innovationskraft,
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
erkennbarer Beitrag des Vorhabens zum Klimaschutz und zur Emissionsminderung,
Transformationspotenzial in die landwirtschaftliche Praxis beziehungsweise hohe Praxisrelevanz,
überzeugender Verwertungsplan mit konkreten Verwertungszielen,
Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen unabhängige Expertinnen und Experten hinzuziehen, unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMEL und hat empfehlenden Charakter.

Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicherinnen oder Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach Prüfung über eine Förderung entschieden wird.

7 Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 14. Dezember 2022

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Wolfgang Zornbach

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