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Bekanntmachung Nr. 18 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2023 (Bestellung, Aufgaben und Entschädigung von Mitgliedern der Briefwahlleitungen, der Onlinewahlleitungen und anderer Wahlhelfer)

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Der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen

Bekanntmachung Nr. 18
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahr 2023
(Bestellung, Aufgaben und Entschädigung von Mitgliedern der Briefwahlleitungen,
der Onlinewahlleitungen und anderer Wahlhelfer)

Vom 26. April 2023

Die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, bei denen eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt wird, bestellen Briefwahlleitungen − bei fünf Ersatzkassen zusätzlich je eine Onlinewahlleitung − oder nehmen deren Aufgaben selbst wahr. Die Briefwahl- und Onlinewahlleitungen müssen spätestens bis zum neunten Tag vor dem Wahltag bestellt sein. Dieser späteste Tag ist der 22. Mai 2023.

Zu den Aufgaben der Wahlausschüsse gehört es, die Mitglieder der Briefwahlleitungen und der Onlinewahlleitungen bei deren Berufung über deren Aufgaben zu unterrichten und die Mitglieder der Briefwahl- und Onlinewahlleitungen auf die Pflicht zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes sowie auf die Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.

Die Bestellung der Mitglieder der Briefwahl- und Onlinewahlleitungen erfolgt schriftlich. Das Schreiben des Wahl­ausschusses an das künftige Mitglied der Briefwahlleitung beziehungsweise der Onlinewahlleitung muss beinhalten:

dass die betreffende Person mit diesem Schreiben zum Mitglied der Briefwahlleitung/​Onlinewahlleitung des Versicherungsträgers (mit Ortsangabe) bestellt ist;
dass sich die betreffende Person zur Unterrichtung über ihre Rechte und Pflichten (mit Orts- und Zeitangabe) einzufinden hat;
wann die Tätigkeit in der Briefwahlleitung (mit Orts- und Zeitangabe) beginnt;
bis wann und wo der Antrag auf Entschädigung für die Tätigkeit in der Briefwahlleitung gestellt werden muss.

Die bestellten Mitglieder der Briefwahl- und Onlinewahlleitungen müssen ihre Bestellung schriftlich bestätigen. Die Wahlausschüsse können dem Bestellungsschreiben ein vorformuliertes Antwortschreiben beifügen.

Andere Wahlhelfer

Neben den Mitgliedern der Briefwahl- beziehungsweise der Online-Wahlleitung können die Wahlausschüsse andere Wahlhelfer zur Mitwirkung an der Sozialwahl beim betreffenden Versicherungsträger bestellen.

Antrag auf Gewährung der Entschädigung für Mitglieder der Wahlleitungen und anderer Wahlhelfer gemäß § 9 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

Der § 9 SVWO sieht folgende Elemente vor:

Ersatz des entgangenen Bruttoverdienstes und der damit verbundenen, den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Reisevergütung nach dem Bundesreisekostengesetz.
Eine Entschädigung für den sonstigen Aufwand.
Erfrischungsgeld und Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit an der Stätte der regelmäßigen Beschäftigung.

Die Anträge der Mitglieder der Wahlleitungen und der anderen Wahlhelfer müssen neben anderen Angaben folgende Elemente enthalten:

Formulierungen, aus denen hervorgeht, dass ein Antrag auf Entschädigung für die oben angeführten Elemente gestellt wird.
Angabe, in welchem Zeitraum und wo eine Teilnahme an der Unterrichtung über die Pflichten und Rechte der Briefwahlleitung erfolgt ist.
Angaben, in welchen Zeiträumen und wo die Tätigkeit in der Briefwahlleitung erfolgt ist.
Angabe der Tage und der jeweils entstandenen Kosten bei der Verwendung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel.
Angabe der Tage und der jeweils entstandenen Kosten bei der Verwendung anderer Beförderungsmittel. Die besonderen Umstände, die zur Benutzung anderer Beförderungsmittel geführt haben, müssen erläutert werden. Die Nachweise der Kosten müssen beigefügt werden. Bei der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs muss statt des Kostennachweises die Anzahl der gefahrenen Kilometer angegeben werden.
Angabe des jeweiligen Zeitpunktes des Verlassens und der Rückkehr in die eigene Wohnung.
Angabe der Stunden je Tag, welche die ehrenamtliche Tätigkeit in Anspruch genommen hat.
Falls eine Person während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit an der Stätte ihrer regelmäßigen Beschäftigung tätig wird, muss diese Person dies mit der Angabe der Tage und der Anzahl der Stunden aufführen.
Die Schlusssätze des Antrags sollten lauten: „Ich versichere die Richtigkeit der vorstehenden Angaben. Die aufgeführten Fahrtkosten sind mir tatsächlich entstanden.“ Es folgen Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift der den Antrag stellenden Person.
Falls Antrag auf Ersatz des entgangenen Bruttolohnes gestellt wird:

a)
Angabe des ausgeübten Berufs und des Arbeitgebers.
b)
Angabe des regelmäßigen Bruttoverdienstes je Stunde.
c)
Aufzählung der versäumten Arbeitszeit.
d)
Beifügung eines Nachweises über die Höhe des Verdienstausfalls. Angabe des den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beitrags nach § 168 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 163 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
e)
Sollte kein Nachweis über einen Verdienstausfall vorliegen, muss die/​der Antragstellerin/​Antragsteller im Rahmen des Antrags schriftlich versichern, dass ihr/​ihm ein Verdienstausfall entstanden ist, dessen Höhe sie/​er nicht nachweisen kann. In diesem Fall wird die Zahlung des Pauschalbetrags beantragt.

Hinweise für die Versicherungsträger zu den Anträgen auf Gewährung der Entschädigung für Mitglieder der Wahlleitungen und anderer Wahlhelfer gemäß § 9 SVWO

Der Höchstbetrag für den Verdienstausfall beträgt pro Stunde höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) der alten beziehungsweise der neuen Bundesländer. Dies sind für die alten Bundesländer 3 395 Euro/​75 = 45,27 Euro. Dies sind für die neuen Bundesländer 3 290 Euro/​75 = 43,87 Euro.

Wird ein Verdienstausfall geltend gemacht, der jedoch nicht nachgewiesen werden kann, wird pro Stunde ein Drittel des Fünfundsiebzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) der alten beziehungsweise der neuen Bundesländer angesetzt. Dies sind für die alten Bundesländer 45,27 Euro/​3 = 15,09 Euro. Dies sind für die neuen Bundesländer 43,87 Euro/​3 = 14,62 Euro.

Der Verdienstausfall wird pro Kalendertag auf höchstens zehn Stunden begrenzt. Die letzte angefangene Stunde wird voll berechnet.

Für die Unterrichtung der Mitglieder der Briefwahl- und Onlinewahlleitungen befinden sich in der Anlage drei Merkblätter, die sich auf die möglichen Formen von Wahlausweisen (Wahlbriefumschläge mit Stimmzettelumschlag und ohne Stimmzettelumschlag) sowie die Onlinewahl beziehen.

Berlin, den 26. April 2023

Der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen

Peter Weiß

Anlage 1a

Merkblatt für Briefwahlleitungen der Versicherungsträger,
in denen die Wahlberechtigten aufgrund von Wahlausweisen
oder besonderer personenbezogener Kennzeichnungen auf den
Wahlbriefumschlägen, die als Wahlausweise gelten, wählen

Nach § 5 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) kann der Wahlausschuss Briefwahlleitungen bestellen.

I.
Allgemeine Bestimmungen über die Amtsführung der Briefwahlleitung (in der Folge als Wahlleitung bezeichnet)

1.
Die Wahlleitungen bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender zu bestimmen ist.
2.
Die Mitglieder der Wahlleitungen sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3.
Bei der Behandlung der Wahlbriefe sollen immer mindestens drei Mitglieder der Wahlleitung anwesend sein.
4.
Die Wahlleitung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zur Herstellung der Beschlussfähigkeit kann die/​der Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Wahlleitung. Sie sind von der/​dem Vorsitzenden auf ihre Verpflichtung zur un­parteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Die/​der Vorsitzende händigt ihnen einen Vordruck für den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung aus und weist sie auf die Frist für den Antrag hin.
5.
Die Wahlleitung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben un­berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/​des Vorsitzenden den Ausschlag.
6.
Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von jeder Wahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und von den Mitgliedern der Wahlleitung unterzeichnet. Für die Niederschrift wird ein Vordruck zur Verfügung gestellt.
II.
Aufgaben der Wahlleitung
Die Wahlleitung sorgt für die ordnungsgemäße Behandlung der Wahlbriefe und ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich.
III.
Behandlung der Wahlbriefe

1.
Wird die Behandlung der Wahlbriefe unterbrochen, so ist sicherzustellen, dass nichts geschehen kann, was geeignet ist, ein unrichtiges Wahlergebnis herbeizuführen oder das Wahlergebnis zu verfälschen.
2.
Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung während der Behandlung der Wahlbriefe.
3.
Die Behandlung der Wahlbriefe und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Während dieser Zeit hat jedermann zum Raum der Wahlleitung Zutritt. Handelt es sich um den Raum der Briefwahlleitung einer Betriebskrankenkasse und hat die Geschäftsleitung des Betriebes Betriebsfremden den Zutritt zu diesem Raum nicht gestattet, so beschränkt sich die Zulassung der Öffentlichkeit zur Behandlung der Wahlbriefe und zur Ermittlung des Wahlergebnisses in diesem Raum auf den freien Zutritt von Betriebsangehörigen. Die Öffentlichkeit schließt nicht aus, dass Personen, die die Behandlung der Wahlbriefe und die Ermittlung des Wahlergebnisses stören, aus dem Raum der Wahlleitung verwiesen werden können; im Übrigen kann Personen der Zutritt zu diesem Raum verwehrt werden, wenn eine Überfüllung dieses Raums die Behandlung der Wahlbriefe und die Ermittlung des Wahlergebnisses behindern würde.
4.
Die Wahlleitung prüft die Wahlbriefe. Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen und wie viele davon nicht durch das amtlich bekanntgemachte Postunternehmen befördert worden sind. Danach prüft die Wahlleitung die Wahlbriefe auf ihre Gültigkeit, und zwar zunächst nur für jeden einzelnen Wahlbrief der Reihe nach den Wahlbriefumschlag, den Wahlausweis (oder das als Wahlausweis geltende personenbezogene Kennzeichen auf dem Wahlbriefumschlag) und den Stimmzettelumschlag. Die Wahlleitung stellt insbesondere fest, ob es sich um Wahlunterlagen handelt, die vom Versicherungsträger ausgegeben worden sind. Der Stimmzettelumschlag darf hierbei noch nicht geöffnet werden.
Wird die Stimmabgabe schon aufgrund der Prüfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises (oder des als Wahlausweis geltenden personenbezogenen Kennzeichens auf dem Wahlbriefumschlag) und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für ungültig erklärt, so ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen. Der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Wahlleitung zu unterschreiben. Stimmzettelumschläge, die mit der Aufschrift „ungültig“ versehen worden sind, werden zusammen mit den Wahlausweisen wieder in die jeweiligen Wahlbriefumschläge gelegt. Diese Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.
5.
Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge werden von den Wahlausweisen und den Wahlbrief­umschlägen getrennt. Die Wahlbriefumschläge und die Wahlausweise werden getrennt verpackt und auf­bewahrt. Anschließend − jedoch nicht vor dem 1. Juni 2023 − werden die Stimmzettelumschläge geöffnet und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt.
6.
Bei der Behandlung der Wahlbriefe ist die Stimmabgabe als ungültig anzusehen, wenn

a)
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
b)
kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,
c)
der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen ist,
d)
der Wahlausweis nicht beiliegt oder der Wahlbriefumschlag kein personenbezogenes Kennzeichen aufweist,
e)
der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen Stimmzettel enthält; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist,
f)
sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder
g)
der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat.
Die Stimmabgabe ist ferner ungültig, wenn der Stimmzettel

a)
als nicht amtlich erkennbar ist,
b)
keine Kennzeichnung enthält,
c)
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
d)
andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet oder
e)
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt.
7.
Die Wahlleitung hat ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass das Wahlgeheimnis bei der Behandlung der Wahlbriefe gewahrt bleibt.
IV.
Ermittlung des Wahlergebnisses

1.
Die Wahlleitung ermittelt das Wahlergebnis unverzüglich nach dem Wahltag. Die Ermittlung des Wahlergebnisses ist öffentlich (siehe Abschnitt III Nummer 3).
2.
Die Wahlleitung ermittelt, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben worden sind. Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Auf Stimmzetteln, die durch Beschluss der Wahlleitung für ungültig erklärt werden, ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.
3.
Die Wahlniederschrift wird nach dem Vordruck angefertigt, der hierfür zur Verfügung gestellt worden ist.
4.
Die Wahlleitung übersendet die Wahlniederschrift unverzüglich dem Wahlausschuss.
5.
Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden getrennt verpackt und aufbewahrt.
V.
Strafvorschriften
Für die Urwahlen in der Sozialversicherung gelten nach § 108d des Strafgesetzbuches die Vorschriften der §§ 107a, 107c des Strafgesetzbuches. Sie lauten:
§ 107a Strafgesetzbuch − Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 107c Strafgesetzbuch − Verletzung des Wahlgeheimnisses
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anlage 1b

Merkblatt für Briefwahlleitungen der Versicherungsträger,
in denen die Wahlberechtigten aufgrund von
besonderen − verschlüsselten − personenbezogenen Kennzeichnungen auf den
Wahlbriefumschlägen, die einen Stimmzettelumschlag überflüssig machen
und damit als Wahlausweise gelten, wählen

Nach § 5 der Wahlordnung für die Sozialversicherung kann der Wahlausschuss Briefwahlleitungen bestellen.

I.
Allgemeine Bestimmungen über die Amtsführung der Briefwahlleitung (in der Folge als Wahlleitung bezeichnet)

1.
Die Wahlleitungen bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender zu bestimmen ist.
2.
Die Mitglieder der Wahlleitungen sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Darauf weist sie die/​der Vorsitzende hin. Die/​der Vorsitzende händigt ihnen einen Vordruck für den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung aus und weist sie auf die Frist für die Abgabe des Antrags hin.
3.
Bei der Behandlung der Wahlbriefe sollen immer mindestens drei Mitglieder der Wahlleitung anwesend sein.
4.
Die Wahlleitung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zur Herstellung der Beschlussfähigkeit kann die/​der Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Wahlleitung.
5.
Die Wahlleitung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/​des Vorsitzenden den Ausschlag.
6.
Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von jeder Wahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und von den Mitgliedern der Wahlleitung unterzeichnet. Für die Niederschrift wird ein Vordruck zur Verfügung gestellt.
II.
Aufgaben der Wahlleitung
Die Wahlleitung sorgt für die ordnungsgemäße Behandlung der Wahlbriefe und ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich.
III.
Behandlung der Wahlbriefe

1.
Wird die Behandlung der Wahlbriefe unterbrochen, so ist sicherzustellen, dass nichts geschehen kann, was geeignet ist, ein unrichtiges Wahlergebnis herbeizuführen oder das Wahlergebnis zu verfälschen.
2.
Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung während der Behandlung der Wahlbriefe.
3.
Die Behandlung der Wahlbriefe und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Während dieser Zeit hat jedermann zum Raum der Wahlleitung Zutritt. Handelt es sich um den Raum der Briefwahlleitung einer Betriebskrankenkasse und hat die Geschäftsleitung des Betriebes Betriebsfremden den Zutritt zu diesem Raum nicht gestattet, so beschränkt sich die Zulassung der Öffentlichkeit zur Behandlung der Wahlbriefe und zur Ermittlung des Wahlergebnisses in diesem Raum auf den freien Zutritt von Betriebsangehörigen. Die Öffentlichkeit schließt nicht aus, dass Personen, die die Behandlung der Wahlbriefe und die Ermittlung des Wahlergebnisses stören, aus dem Raum der Wahlleitung verwiesen werden können; im Übrigen kann Personen der Zutritt zu diesem Raum verwehrt werden, wenn eine Überfüllung dieses Raums die Behandlung der Wahlbriefe und die Ermittlung des Wahlergebnisses behindern würde.
4.
Die Wahlleitung prüft die Wahlbriefe. Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen und wie viele davon nicht durch das amtlich bekanntgemachte Postunternehmen befördert worden sind. Danach prüft die Wahlleitung die Wahlbriefe auf ihre Gültigkeit. Sie stellt fest, ob es sich um Wahlbriefumschläge handelt, die vom Versicherungsträger als Wahlunterlagen ausgegeben worden sind, ob die Wahlbriefumschläge ein als Wahlausweis verwendetes verschlüsseltes personenbezogenes Kennzeichen aufweisen und ob die Wahlbriefumschläge mit zur Ungültigkeit führenden Merkmalen versehen sind.
Wird die Stimmabgabe schon aufgrund der Prüfung des Wahlbriefumschlags für ungültig erklärt, so ist der ungeöffnete Wahlbriefumschlag mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen. Der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Wahlleitung zu unterschreiben. Wahlbriefumschläge, die mit der Aufschrift „ungültig“ versehen worden sind, werden verpackt und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.
5.
Nach Ablauf des 31. Mai 2023 werden die danach verbleibenden Wahlbriefumschläge geöffnet und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt.
6.
Bei der Behandlung der Wahlbriefe ist die Stimmabgabe als ungültig anzusehen, wenn

a)
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
b)
kein Wahlbriefumschlag verwendet ist,
c)
der Wahlbriefumschlag mit einem Merkmal versehen ist,
d)
der Wahlbriefumschlag leer ist oder mehr als einen Stimmzettel enthält; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist,
e)
sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder
f)
der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat.
Die Stimmabgabe ist ferner ungültig, wenn der Stimmzettel

a)
als nicht amtlich erkennbar ist,
b)
keine Kennzeichnung enthält,
c)
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
d)
andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet oder
e)
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt.
Hat der Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig.
7.
Die Wahlleitung hat ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass das Wahlgeheimnis bei der Behandlung der Wahlbriefe gewahrt bleibt.
IV.
Ermittlung des Wahlergebnisses

1.
Die Wahlleitung ermittelt das Wahlergebnis unmittelbar nach dem Wahltag. Die Ermittlung des Wahlergebnisses ist öffentlich (siehe Abschnitt III 3.).
2.
Die Wahlleitung ermittelt, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben worden sind. Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Auf Stimmzetteln, die durch Beschluss der Wahlleitung für ungültig erklärt werden, ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.
3.
Die Wahlniederschrift wird nach dem Vordruck angefertigt, der hierfür zur Verfügung gestellt worden ist.
4.
Die Wahlleitung übersendet die Wahlniederschrift unverzüglich dem Wahlausschuss.
5.
Wahlbriefumschläge und Stimmzettel werden getrennt verpackt und aufbewahrt.
V.
Strafvorschriften
Für die Urwahlen in der Sozialversicherung gelten nach § 108d des Strafgesetzbuches die Vorschriften der §§ 107a, 107c des Strafgesetzbuches. Sie lauten:
§ 107a Strafgesetzbuch − Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 107c Strafgesetzbuch − Verletzung des Wahlgeheimnisses
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anlage 1c

Merkblatt für die Online-Wahlleitungen sowie die Briefwahlleitungen
der Versicherungsträger, die am Modellprojekt zur Durchführung
der Online-Wahlen teilnehmen

Für die Durchführung des Modellprojekts zur Durchführung der Online-Wahl gelten die Vorgaben der §§ 194a ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), der Online-Wahl-Verordnung (Online-Wahl-VO) und der Technischen Richtlinie TR 03162.

Nach § 14 der Online-Wahl-VO kann der Wahlausschuss eine Online-Wahlleitung bestellen oder deren Aufgaben selbst wahrnehmen.

Für die Briefwahlleitungen der am Modellprojekt teilnehmenden Versicherungsträger gelten die Bestimmungen der Anlage 1b. Sie werden durch Angaben der Anlage 1c ergänzt.

I.
Allgemeine Bestimmungen über die Amtsführung der Online-Wahlleitungen (in der Folge als Wahlleitung bezeichnet)

1.
Die Bestellung der Online-Wahlleitungen erfolgt gemäß § 14 Online-Wahl-VO.
2.
Die Mitglieder der Wahlleitungen sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Darauf weist sie die/​der Vorsitzende hin. Die/​der Vorsitzende händigt ihnen einen Vordruck für den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung aus und weist sie auf die Frist für die Abgabe des Antrags hin.
3.
Die Wahlleitung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zur Herstellung der Beschlussfähigkeit kann die/​der Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Wahlleitung.
4.
Die Wahlleitung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben un­berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/​des Vorsitzenden den Ausschlag.
5.
Wird die Tätigkeit der Wahlleitungen unterbrochen, ist sicherzustellen, dass nichts geschehen kann, was geeignet ist, ein unrichtiges Wahlergebnis herbeizuführen oder das Wahlergebnis zu verfälschen.
6.
Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung während ihrer Tätigkeit.
7.
Die Sitzungen der Online-Wahlleitung sind öffentlich. Während dieser Zeit hat jedermann zum Raum der Wahlleitung Zutritt. Die Öffentlichkeit schließt nicht aus, dass Personen, die die Tätigkeit der Wahlleitung stören, aus dem Raum der Wahlleitung verwiesen werden können; im Übrigen kann Personen der Zutritt zu diesem Raum verwehrt werden, wenn eine Überfüllung dieses Raums die Durchführung der Aufgaben der Wahlleitung be­hindern würde.
8.
Die Ermittlung des Wahlergebnisses beginnt erst nach Ablauf des Wahltages.
II.
Aufgaben der Online-Wahlleitung

1.
Die Online-Wahlleitung hat die Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl gemäß § 15 Absatz 1 Online-Wahl-VO zu prüfen. Inhalt und Ergebnis der Prüfung sind in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.
2.
Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt gemäß § 16 Online-Wahl-VO erst nach Abschluss der Prüfung und ist durch die Online-Wahlleitung einzuleiten. Für die Ermittlung des Wahlergebnisses der Online-Wahl ist eine vom Online-Wahlsystem durchzuführende Auszählung der abgegebenen Online-Stimmen sowie die Erstellung einer Übersicht der Ergebnisdaten zu veranlassen.
3.
Die Online-Wahlleitung stellt das Wahlergebnis der Online-Wahl durch einen Ausdruck der Ergebnisdaten fest. Der Ausdruck ist von den Mitgliedern der Online-Wahlleitung zu unterschreiben. Das Wahlergebnis der Online-Wahl ist in die Niederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.
4.
Die Wahlniederschrift wird nach dem Vordruck angefertigt, der hierfür zur Verfügung gestellt worden ist.
5.
Die Online-Wahlleitung übersendet die Wahlniederschrift unverzüglich dem Wahlausschuss.
III.
Aufgaben der Briefwahlleitungen gemäß Online-Wahl-Verordnung
Geben Wahlberechtigte ihre Stimme per Briefwahl und per Online-Wahl ab (doppelte Stimmabgabe), zählt lediglich die per Online-Wahl abgegebene Stimme. Die per Briefwahl abgegebene Stimme ist ohne weitere Prüfung als ungültig zu werten. Die Briefwahlleitung hat die Aufgabe, alle Wahlkennzeichen auszuweisen, für die eine Stimme per Briefwahl und eine Stimme per Online-Wahl abgegeben wurde. Damit die Wahlbriefe als doppelte Stimmabgabe identifiziert werden können, sind vor der Ermittlung des Wahlergebnisses die Wahlkennzeichen der eingegangenen Wahlbriefumschläge mit den Wahlkennzeichen der abgegebenen Stimmen in der Online-Wahl abzugleichen.
Die aufgrund der doppelten Stimmabgabe für ungültig erklärten ungeöffneten Wahlbriefumschläge werden mit dem Vermerk „ungültig“ versehen. Der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. Wahlbriefumschläge mit dem Vermerk „ungültig“ werden verpackt und getrennt von den anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.
IV.
Strafvorschriften
Für die Urwahlen in der Sozialversicherung gelten nach § 108d des Strafgesetzbuches die Vorschriften der §§ 107a, 107c des Strafgesetzbuches. Sie lauten:
§ 107a Strafgesetzbuch − Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 107c Strafgesetzbuch − Verletzung des Wahlgeheimnisses
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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