Bekanntmachung Nr. 19/23/32 über die Durchführung eines Forschungsvorhabens im Bereich Entscheidungshilfebedarf zu Bodenmärkten vom: 30.11.2023 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Published On: Freitag, 22.12.2023By Tags:

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 19/​23/​32
über die Durchführung eines Forschungsvorhabens im Bereich
Entscheidungshilfebedarf zu Bodenmärkten

Vom 30. November 2023

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beabsichtigt, ein Forschungsvorhaben zur Bereitstellung von wissenschaftlicher Entscheidungshilfe nach den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) im Wege einer Zuwendung auf Ausgabenbasis1 zu fördern.

1 Thema

Einfluss der Boden- und Bodentransaktionsbesteuerung auf die Allokation landwirtschaftlicher Flächen

Förderkennzeichen: 2823HS008

2 Aufgabenbeschreibung

2.1 Zielsetzung und Entscheidungshilfebedarf des BMEL

Boden und Bodentransaktionen können zahlreichen Steuerpflichten unterliegen, wie z. B. der Erbschaftssteuer, der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer. Durch die Finanzkrise von 2008 haben sich die Rahmenbedingungen an den Finanzmärkten unter anderem in Form niedriger bis hin zu Negativzinsen verändert. Dadurch stieg die Attraktivität landwirtschaftlicher Flächen für Investoren, was zu einem Preisanstieg am landwirtschaftlichen Bodenmarkt geführt hat. Trotz der Zinswende 2022 steigen die Preise weiter. Es gibt Hinweise, dass bestimmte Steuerregelungen entgegen ihrem ursprünglichen Zweck diesen Preisanstieg verstärkt und zu Fehlallokationen und Umgehungstatbeständen geführt haben könnten.

Das BMEL benötigt Entscheidungshilfe, ob Handlungsbedarf hinsichtlich der Bekämpfung von Fehlanreizen, der Benachteiligung aktiver Landwirtinnen und Landwirte und der Steuerumgehung besteht.

Vor diesem Hintergrund sind für das BMEL insbesondere folgende rechtliche Regelungen relevant:

Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG)
§ 6b EStG erlaubt die Bildung einer Rücklage aus Gewinnen bei der Veräußerung von bestimmten Anlagegütern (z. B. Grund und Boden, Gebäude, Binnenschiffe). Die Bestimmung hat eine große Bedeutung für die steuerfreie Reinvestition von Veräußerungsgewinnen, z. B. in Form von Flächenkäufen in der Land- und Forstwirtschaft. Ob die Regelung preissteigernd auf dem Bodenmarkt wirkt, wurde bereits in einer Studie aus dem Jahr 2003 (Bahrs, Agrarwirtschaft 5/​2003) ausführlich untersucht. Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich seitdem nicht grundlegend geändert, die Handlungsempfehlungen von Bahrs wurden nicht umgesetzt. Die Situation auf dem Bodenmarkt hat sich aber weiter verschärft, sodass weiterer Forschungs- und Aktualisierungsbedarf besteht. Die Fragestellung der Auswirkungen der Regelung in § 6b EStG muss jedoch zu den übrigen Einflussfaktoren auf dem Bodenmarkt (wie etwa Flächenverlust durch Verkehr und Siedlungsaktivitäten, Kapitalmarktzinsen, Tradition, Spekulation, Bevölkerungsdichte) in Bezug gesetzt werden. Aus dem Bereich des steuerlichen Beratungswesens ist eine Modellrechnung zu Effekten der § 6b-Rücklage auf die betriebliche Erfolgsrechnung veröffentlicht worden (Gerds, Briefe zum Agrarrecht 3/​2017).
Begünstigung nach den §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG)
In § 13a Absatz 1 ErbStG findet sich die Grundregelung, dass vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2, das innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erworben wird, bis zur Höhe von insgesamt 26 Mio. EUR zu 85 % steuerfrei ist (Verschonungsabschlag bei Regelverschonung). Die Regelungen in den §§ 13a und 13b ErbStG haben eine große Bedeutung für die Agrarstruktur und eröffnen die Möglichkeit, zukunftsfähige Betriebe weiterzuführen. Sie sichern damit die Fortführung des Betriebs und den Erhalt der Arbeitsplätze. Allerdings wird regelmäßig vom Thünen-Institut für Betriebswirtschaft darauf hingewiesen, dass landwirtschaftliche Betriebe in der Form von juristischen Personen zur Umgehung einer Steuerpflicht von Nichtlandwirten erworben werden. Dies wurde auch in einem Hintergrundgespräch im Oktober 2022 im BMEL von überregionalen Agrarberatern bestätigt. Dies führt möglicherweise zu steigenden Kauf- und Pachtpreisen.

Die Lenkungswirkung der Boden- und Bodentransaktionsbesteuerung auf die Allokation landwirtschaftlicher Flächen, Eigentumsstrukturen und strukturelle Entwicklung ländlicher Räume im Vergleich zu den übrigen Einflussfaktoren auf dem Bodenmarkt ist bisher nur vereinzelt erforscht worden.

2.2 Gegenstand der wissenschaftlichen Bearbeitung

Das BMEL beabsichtigt, ein Forschungsvorhaben zu fördern, in dem die unter Nummer 2.1 genannten rechtlichen Regelungen hinsichtlich ihres Einflusses auf die Allokation landwirtschaftlicher Flächen, Eigentumsstrukturen und die strukturelle Entwicklung ländlicher Räume umfassend untersucht werden. Zu berücksichtigen sind dabei die übrigen Einflussfaktoren auf dem Bodenmarkt wie etwa Flächenverlust durch Verkehr und Siedlungsaktivitäten, Kapitalmarktzinsen, Tradition, Spekulation und Bevölkerungsdichte.

Insbesondere folgende zwei Forschungsfragen sind in die Analyse einzubeziehen:

Wie hoch ist die Zahlungsbereitschaft von landwirtschaftlichen Betrieben beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen im Zusammenhang mit der Auflösung von § 6b-Rücklagen? Welche Effekte können sich daraus für regionale Bodenmärkte ergeben?
Welche ökonomischen Vorteile können durch den gezielten Erwerb landwirtschaftlicher Flächen oder ganzer landwirtschaftlicher Betriebe sowie durch vorweggenommene Erbfolge im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer erreicht werden?

Methodik:

Mittels einer deduktiven Zahlungsbereitschaftsanalyse ist die Analyse von Bahrs aus dem Jahr 2003 zu aktualisieren. An weiterer Methodik kämen aus Sicht des Zuwendungsgebers beispielsweise Modellrechnungen anhand fiktiver Fallbeispiele und Expertengespräche unter anderem mit Steuerberaterinnen und Steuerberatern, Vertreterinnen und Vertretern von Gutachterausschüssen, Maklerinnen und Maklern, Landgesellschaften sowie der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH in Frage.

Weiterhin ist in der Skizze zu schildern, ob und auf welchem Weg anonymisierte personenbezogene Daten von regionalen Kaufpreissammlungen mit dem Fokus auf landwirtschaftlichen Käufern, die vorher verkauft haben, bezogen und ausgewertet werden können. Dem Zuwendungsgeber ist bewusst, dass der Datenzugang an dieser Stelle eine besondere Herausforderung darstellt.

Es handelt sich hierbei lediglich um eine exemplarische Darstellung von Methoden. Die Anwendung bzw. Anwendbarkeit steht in Abhängigkeit zum gewählten Studiendesign. Das Studiendesign wird im Rahmen der Aufgabenbeschreibung vom Zuwendungsgeber bewusst nicht konkret vorgegeben, ist aber in der Skizze in Form eines detaillierten Arbeitsplans darzulegen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht staatliche Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland, die nicht wirtschaftlich tätig sind oder ihre nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eindeutig von ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten über eine Trennungsrechnung abgrenzen können.

Bei nicht öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtungen ist der Nachweis der vorrangigen Forschungstätigkeit in geeigneter Weise zu erbringen.

Bundesforschungsinstitute aus dem Geschäftsbereich des BMEL sind von einer Teilnahme ausgeschlossen.

4 Rechtsgrundlage

Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, einschließlich der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (ANBest-P) und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 BHO, gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Es gilt deutsches Recht. Aus der Einreichung einer Skizze kann kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung geltend gemacht werden.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Forschungsdatenmanagementplan

Die Projektbeteiligten sind im Falle einer Projektförderung verpflichtet, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen, das im Förderportal des Bundes im Unterverzeichnis der BLE unter „Allgemeine Vordrucke“ abrufbar ist (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=formularschrank_​foerderportal&formularschrank=ble#t6). Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen.

Im Fall der Veröffentlichung von aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnissen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift soll diese so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

6 Teilnahmebedingungen

Antragstellende Einrichtungen müssen eine deutschsprachige Ansprechperson für das Projekt zur Verfügung stellen. Die Berichte sind in deutscher Sprache zu verfassen.

Die Bewilligung der Zuwendung setzt ein unmittelbares Eigeninteresse an der Durchführung des Vorhabens voraus. Es wird vom Zuwendungsempfänger eine finanzielle Beteiligung an den Ausgaben in angemessenem Umfang erwartet. Die Höhe der Zuwendung wird im Einzelfall festgesetzt.

Nachweise über die notwendigen Qualifikationen mindestens nach Maßgabe der folgenden Kriterien sind beizufügen:

Mindestens ein Mitglied des Projektteams muss über einen in der EU anerkannten Hochschulabschluss im Bereich Betriebswirtschaftslehre, Agrarökonomie, Rechtswissenschaften o. ä. verfügen. Dies ist zumindest per Eigenerklärung zu belegen.
Mindestens ein Mitglied des Projektteams muss über einschlägiges Fachwissen im Bereich Steuerrecht verfügen. Dies ist zumindest per Eigenerklärung zu belegen.

7 Verfahren

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung des geförderten Vorhabens zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

7.1 Projektträger

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist mit der Projektträgerschaft beauftragt.

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 324, Pflanzenbau, Modellvorhaben Pflanze, Ökonomie

Postanschrift: 53168 Bonn
Hausanschrift: Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Ansprechpartner: Jennifer Wetekam, Telefon: +49 (0) 2 28/​68 45 3171
Telefax: +49 (0) 30/​1810 6845 3106
E-Mail: projekttraeger-agrarforschung@ble.de

7.2 Gliederung und Umfang der Projektskizze

Umfang: Die Projektskizze sollte einen Umfang von 15 DIN-A4–Seiten nicht überschreiten (ohne Deckblatt und eventuelle Anhänge).

Die Skizze sollte folgende Informationen enthalten und nachfolgender Gliederung folgen:

a)
Deckblatt:

Bezug zur Bekanntmachung
Name und Adresse der Institution
Name und Kontaktdaten der Ansprechperson
b)
Zusammenfassung
c)
Ziel des Projektes
d)
Stand der Forschung
e)
Beschreibung des geplanten Vorhabens: Methodik, Vorgehensweise
f)
Arbeitsplan (chronologische Darstellung der geplanten Arbeiten)
g)
Finanzierungsplan

Personal
Sachausgaben
Reisen
Eigenanteil
h)
Kompetenz der antragstellenden Person bzw. der an der Durchführung der geplanten Arbeiten beteiligten Personen und Einrichtungen; Nachweise über bisherige Erfahrungen (Referenzen, Publikationen, sonstige Vorarbeiten).

Bei der Erstellung der Projektskizze ist darauf zu achten, dass folgende Punkte enthalten sind:

Beschreibung und Erläuterung des Vorhabens unter Bezugnahme auf die unter Nummer 2 beschriebenen Förderziele. In der Skizze ist insbesondere darzulegen, auf welchem Weg die erforderlichen Informationen ermittelt werden sollen und wie der Zugang zu den unterschiedlichen Akteuren erfolgt;
gegebenenfalls Darstellung der Arbeitsteilung zwischen Kooperationspartnern im Projekt;
ein FDMP gemäß Nummer 5.1 ist als Anhang beizufügen.

Bitte beachten Sie:

Ausgaben bzw. Kosten für allgemeine Einrichtungen (alle zur Grundausstattung zählenden Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände [zum Beispiel PC] sowie deren Wartung; Büroeinrichtungen, Handwerkszeug oder Ähnliches) sind nicht zuwendungsfähig. Einrichtungen, die zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt sind, dürfen im Rahmen der gewünschten Zuwendung nur Nettopreise angeben.

7.3 Vorlage von Projektskizzen

Das Einreichen von Projektskizzen ist

bis Montag, den 12. Februar 2024, 12.00 Uhr möglich.

Die unterschriebene Projektskizze ist als eingescanntes Dokument per E-Mail an die unter Nummer 7.1 angegebene Mailadresse zu übermitteln. Alternativ ist auch die Einreichung auf dem Postweg oder per Telefax/​Computerfax über die unter Nummer 7.1 angegebenen Kontaktdaten möglich. Verspätet eingereichte Skizzen werden nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist das Sendedatum der E-Mail bzw. der Posteingangsstempel der BLE.

Der frühestmögliche Vorhabenbeginn ist, vorbehaltlich der kassenmäßigen Verfügbarkeit der Haushaltsmittel, der 1. Mai 2024. Die maximale Projektlaufzeit beträgt zwölf Monate.

7.4 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der antragstellenden Person/​Einrichtung, Erfahrung, vorhandene Vorleistungen/​Ressourcen,
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Plausibilität des Ansatzes,
wirtschaftlicher Einsatz der beantragten Fördermittel im Hinblick auf den erwarteten Beitrag zum Entscheidungshilfebedarf des BMEL.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Skizzen unabhängige Expertise hinzuzuziehen.

Der Projektträger informiert die Skizzeneinreichenden über das Ergebnis. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreichenden eingeladen, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Bonn, den 30. November 2023

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Filipini

1
Bemessungsgrundlage für Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten).

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