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Bekanntmachung Nr. 2/24/53 – Einhundertundneunte Änderung der Bekanntmachung über Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

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Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 2/​24/​53
Einhundertundneunte Änderung der Bekanntmachung
über Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse
der Fischerei und der Aquakultur

Vom 23. Januar 2024

In das Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vom 28. August 2002 wird gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 der Fischetikettierungsverordnung vom 15. August 2002, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2015 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist, die nachfolgende Handelsbezeichnung aufgenommen:

Wissenschaftlicher Name Handelsbezeichnung
Scyllarides herklotsii Westafrikanischer Bärenkrebs

Zudem wird der nachfolgende wissenschaftliche Name neu gefasst:

Alter wissenschaftlicher Name Neuer wissenschaftlicher Name
Aspitrigla cuculus Chelidonichthys cuculus

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Inkrafttreten

Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Regelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.

Hamburg, den 23. Januar 2024

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Wessendorf

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