Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bekanntmachung Nr. 2/24/53
Einhundertundneunte Änderung der Bekanntmachung
über Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse
der Fischerei und der Aquakultur
In das Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vom 28. August 2002 wird gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 der Fischetikettierungsverordnung vom 15. August 2002, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2015 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist, die nachfolgende Handelsbezeichnung aufgenommen:
Wissenschaftlicher Name | Handelsbezeichnung |
---|---|
Scyllarides herklotsii | Westafrikanischer Bärenkrebs |
Zudem wird der nachfolgende wissenschaftliche Name neu gefasst:
Alter wissenschaftlicher Name | Neuer wissenschaftlicher Name |
---|---|
Aspitrigla cuculus | Chelidonichthys cuculus |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.
Inkrafttreten
Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Regelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
Wessendorf
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