Bekanntmachung Nr. 21/22/33 über die Förderung von Vorhaben zur Minderung von Treibhausgasemissionen und zur Energieeinsparung durch Verfahren und technische Ansätze in der Pflanzenproduktion und Verarbeitung im Rahmen des Forschungs- und Innovationsprogramms „Klimaschutz in der Landwirtschaft“

Published On: Donnerstag, 23.03.2023By

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 21/​22/​33
über die Förderung von Vorhaben zur Minderung
von Treibhausgasemissionen und zur Energieeinsparung
durch Verfahren und technische Ansätze in der Pflanzenproduktion
und Verarbeitung im Rahmen des Forschungs- und Innovationsprogramms
„Klimaschutz in der Landwirtschaft“

Vom 19. Dezember 2022

Hintergrund und Ziele

Die Landwirtschaft ist in besonderem Maße vom Klimawandel betroffen: steigende Temperaturen, Extremwetterereignisse wie Dürren, Starkregen oder Überschwemmungen sowie ein verändertes Auftreten von Schadorganismen haben überwiegend negative Einflüsse auf die Tier- und Pflanzenproduktion und somit auf die landwirtschaftlichen Erträge. Dabei trägt der landwirtschaftliche Sektor als Verursacher von Treibhausgasen (THG) selbst zum Klimawandel und zur Verstärkung der negativen Klimafolgen bei. Wesentliche Treibhausgase sind Methan (CH4)-Emissionen aus der Tierhaltung sowie Lachgas (N2O)- und Kohlendioxid (CO2)-Emissionen aus landwirtschaftlich genutzten Böden. Zugleich birgt der Sektor aber auch Chancen und Potenziale, welche zur Minderung von Treibhausgasemissionen beitragen und Emissionen binden.

Zum Erhalt der Lebensgrundlagen und der Minderung des Klimawandels ist die Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen dringend erforderlich; hierzu kann und soll auch die Landwirtschaft ihren Beitrag leisten.

Bis zum Jahr 2045 soll Deutschland das Ziel der Klimaneutralität erreichen, um seinen Beitrag zu einer wirksamen Minderung des Klimawandels zu leisten. Die Bundesregierung legt hierzu im Bundes-Klimaschutzgesetz die Klimaschutzziele und maximalen Jahresemissionsmengen für einzelne Sektoren fest. Darin ist festgeschrieben, die Jahresemissionsmenge aus dem Sektor Landwirtschaft bis 2030 auf 56 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu reduzieren. Die Emissionsbilanz des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) soll im jährlichen Mittel mindestens minus 25 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente bis zum Jahr 2030 betragen.

Zur Erreichung der festgehaltenen Klimaschutzziele muss die Landwirtschaft einen ambitionierten Transformationsprozess zur Treibhausgasreduzierung durchlaufen. Dieser Prozess muss durch Forschung, Entwicklung und Innovation vorbereitet und begleitet werden. Auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse sollen effektive Klimaschutzmaßnahmen entwickelt, in der Praxis umgesetzt und, vor dem Hintergrund sich stetig ändernder Bedingungen, kontinuierlich weiterentwickelt werden.

Das Forschungs- und Innovationsprogramm „Klimaschutz in der Landwirtschaft“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist ein wichtiges, strategisches Element auf dem Weg zur Klimaneutralität. Eine gezielte Förderung schafft Möglichkeiten, mit denen Wirtschaft und Wissenschaft gemeinsam Potenziale für den landwirtschaftlichen Klimaschutz entwickeln und nutzen können.

Das Forschungs- und Innovationsprogramm „Klimaschutz in der Landwirtschaft“ des BMEL soll mit der Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben einen Beitrag zum Klimaschutz in der konventionellen und ökologischen Landwirtschaft leisten. Weitere Informationen zu dem Forschungs- und Innovationsprogramm finden Sie hier:

www.ble.de/​FuI-Klimaschutz_​Landwirtschaft

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Mit der Bekanntmachung zur Minderung von Treibhausgasemissionen und zur Energieeinsparung durch Verfahren und technische Ansätze in Pflanzenproduktion und Verarbeitung wird der Zweck verfolgt, Emissionen zu minimieren und somit zur Einhaltung der Klimaschutzziele der Bundesregierung beizutragen.

Innovationen und technologischer Fortschritt in der Pflanzenproduktion und -verarbeitung sind Grundlage für eine starke Landwirtschaft, die ihren Beitrag zum Klimaschutz leistet. Landwirtinnen und Landwirte brauchen Werkzeuge, die es ihnen ermöglichen, den produktions- und verarbeitungsbedingten Ausstoß klimaschädlicher Gase zu vermindern.

Parallel müssen sektor- und gesellschaftsübergreifende Voraussetzungen untersucht und Anreize geschaffen werden, die den Klimaschutz für die Betriebe attraktiv machen und die Anwendung klimafreundlicher Innovationen im Sektor ermöglichen. Daher sollen auch sozioökonomische Fragestellungen zu innovativen Technologien und angepassten Managementsystemen in der Pflanzenproduktion und -verarbeitung untersucht werden.

Ziel ist es daher, die Erforschung und Entwicklung von Verfahren voranzutreiben, mit denen der Ausstoß klimaschädlicher Gase in der Pflanzenproduktion und -verarbeitung effizient gemindert oder vermieden wird. Gefördert werden Projekte, die erkennen lassen, dass sie einen direkten Beitrag zur Senkung der Emissionen leisten können oder einen entsprechenden deutlichen Impuls für die Praxis geben können.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe der vorliegenden Bekanntmachung, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ sowie auf Basis der Richtlinien:

Richtlinie des BMEL zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer für eine nachhaltige Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten vom 29. Juli 2015 (BAnz AT 04.08.2015 B1), die zuletzt am 6. Januar 2021 (BAnz AT 15.01.2021 B4) geändert worden ist

https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​FuI_​Klimaschutz/​Richtlinie_​FuI.pdf?_​_​blob=publicationFile
und

https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​FuI_​Klimaschutz/​Richtlinie_​FuI_​Aenderung.pdf?_​_​blob=publicationFile
Richtlinie des BMEL zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer im ökologischen Landbau vom 4. April 2016, die zuletzt am 6. Januar 2021 geändert worden ist

https:/​/​www.bundesprogramm.de/​was-wir-tun/​projekte-foerdern/​foerderung-von-forschungs-und-entwicklungsvorhaben

Alle genannten Richtlinien beruhen auf der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014.

Bei Nutzung genetischer Ressourcen, die unter die Anwendung des Nagoya-Protokolls fallen, und des traditionellen Wissens, das sich auf solche genetischen Ressourcen bezieht, weisen wir auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/​2014 vom 16. April 2014 und die damit verbundenen Dokumentationspflichten hin.

Wer Forschungsmittel für die Nutzung genetischer Ressourcen erhält und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 511/​2014 fällt, wird vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) seit dem 10. Mai 2018 dazu verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung abzugeben (siehe Allgemeinverfügung des BfN über die Abgabe der Sorgfaltserklärung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/​2014 vom 19. April 2018 (BAnz AT 09.05.2018 B9), auf die das BfN auf seinen Internetseiten verweist, siehe https:/​/​www.bfn.de/​themen/​nagoya-protokoll-nutzung-genetischer-ressourcen.html.

Eine Übersicht zu den Themen „Access and Benefit Sharing“ und „Nagoya-Protokoll“ hat auch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter https:/​/​www.genres.de/​access-and-benefit-sharing/​ zusammengestellt.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Module

Das BMEL beabsichtigt, auf Grundlage von den in Nummer 1.2 aufgeführten Richtlinien innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie gezielte Maßnahmen zum Wissenstransfer zu fördern, um den breitgefächerten Fragestellungen angemessen Rechnung zu tragen. Die Finanzierung erfolgt mit Mitteln aus dem Klima- und Transformationsfonds.

Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem geplanten Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist unter anderem die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmerinnen und Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

In den Skizzen ist unter dem Gliederungspunkt „Zielsetzung“ eine klare Zuordnung zu einem der zwei Module vorzunehmen. Der Projektträger behält sich vor, die Zuordnung anzupassen.

Modul A

Projekte im Modul A werden nach Maßgabe der in Nummer 1.2 genannten Richtlinie vom 29. Juli 2015, zuletzt geändert am 6. Januar 2021 und der Richtlinie vom 4. April 2016, zuletzt geändert am 6. Januar 2021, gefördert.

Das Modul adressiert anwendungsorientierte und praxisrelevante Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die einen Beitrag zur Minderung der THG-Emissionen in der Pflanzenproduktion (Acker- und Gartenbau, Grünland) leisten; außerdem Vorhaben, die durch emissionsarme Verarbeitungsschritte zum Angebot ernährungsphysiologisch wertvoller, eiweißreicher pflanzenbasierter Nahrungsmittel beitragen. Bereits während der Projektlaufzeit sollen die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Maßnahmen vorsehen, welche durch zielgruppengerechte Wissensvermittlung die Umsetzung der jeweiligen THG-Minderungsmaßnahmen in der Praxis realisieren.

Neben Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung sollen insbesondere praxisorientierte Projekte – auch mit modellhaftem Charakter – und ein möglichst rascher Wissenstransfer von Forschungsergebnissen in landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe, Verarbeitungsbetriebe, Beratung, Praxis, Bevölkerung und Politik gefördert werden. Es ist erwünscht, dass der Wissenstransfer im Rahmen der Projekte realisiert wird. Hierzu zählen die Entwicklung, Erstellung und Erprobung neuer, konkreter Praxisanleitungen für Maßnahmen und die Definition von Methoden im Bereich der Minderung von THG-Emissionen in der Pflanzenproduktion (Acker- und Gartenbau, Grünland) und in der Verarbeitung zum Angebot ernährungsphysiologisch wertvoller, eiweißreicher pflanzenbasierter Nahrungsmittel.

Antragsberechtigt sind Forschungseinrichtungen sowie kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Bei Verbundprojekten ist von den Partnern eine Projektkoordinatorin oder ein Projektkoordinator zu benennen, der dem zuständigen Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner dient.

Vorhaben, die den Fördergegenstand von Modul A ansprechen, sind von einer Förderung in Modul B ausgeschlossen.

Ansprechpartnerinnen für Modul A sind in der BLE Frau Dr. Golombek (Telefon: 0228/​6845-2879, E-Mail: sabine.golombek-strassburg@ble.de) und Frau Dr. Groß-Spangenberg (Telefon: 0228/​6845-2916, E-Mail: Annegret.Gross-Spangenberg@ble.de).

Modul B

Projekte im Modul B werden nach Maßgabe der in Nummer 1.2 genannten Richtlinie vom 29. Juli 2015, die zuletzt am 6. Januar 2021 geändert worden ist, gefördert.

Über das Modul B werden anwendungsorientierte Vorhaben vornehmlich im Bereich der Grundlagenforschung sowie des Wissenstransfers gefördert. Die Vorhaben und Maßnahmen behandeln sozioökonomische Fragestellungen im Zusammenhang mit der THG-Minderung und Energieeinsparung durch Verfahren und technische Ansätze in der Pflanzenproduktion und -verarbeitung. Es kann sich dabei um einzelbetriebliche, (agrar-) strukturelle und gesellschaftliche Fragestellungen handeln.

Die geförderten Vorhaben und Maßnahmen zeichnen sich durch ein hohes Maß an Inter- und Transdisziplinarität aus, indem sie disziplin- und fachübergreifend und unter Anwendung von Multiakteursansätzen im bestehenden Umfeld umsetzbare und nachhaltige Lösungen erarbeiten. Die Forschungsvorhaben sollen außerdem den Wissenstransfer sowie die politische, gesellschaftliche und/​oder ökonomische Anschlussfähigkeit der Forschungsergebnisse sicherstellen.

Die Fragestellungen können sich sowohl auf konventionelle als auch auf ökologische Produktionssysteme beziehen.

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. In diesem Fördermodul können auch Forschungsvorhaben unter Einbindung von internationalen Partnern eingereicht werden, die vor allem die internationale Vernetzung der beteiligten deutschen Wirtschaftspartnerinnen und Wirtschaftspartner stärkt. Die Projektteile der internationalen Partnerin oder des internationalen Partners können dabei nicht über eine Zuwendung gefördert werden und sollten daher von den assoziierten Projektpartnern selbst oder von anderer Seite übernommen werden. Vorhaben, die den Fördergegenstand von Modul B ansprechen, sind von einer Förderung in Modul A ausgeschlossen.

Ansprechpartnerinnen für Modul B in der BLE sind Frau Carolin Winzer (Telefon: 0228/​6845-3922, E-Mail: carolin.winzer@ble.de) und Frau Jana Schaffrath (Telefon: 0228/​6845-3405, E-Mail: jana.schaffrath@ble.de).

3 Gegenstand der Förderung

Mit dieser Bekanntmachung sollen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gefördert werden, die einen Beitrag zur Minderung der THG-Emissionen in der Pflanzenproduktion (Acker- und Gartenbau, Grünland) leisten; außerdem Vorhaben, die durch emissionsarme Verarbeitungsschritte zum Angebot ernährungsphysiologisch wertvoller, eiweißreicher pflanzenbasierter Nahrungsmittel beitragen.

Bereits während der Projektlaufzeit sollen die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Maßnahmen vorsehen, um durch zielgruppengerechte Wissensvermittlung die Umsetzung der jeweiligen THG-Minderungsmaßnahmen in der Praxis zu realisieren.

Darüber hinaus sollen sozioökonomische Fragestellungen, die mit der Minderung der THG-Emissionen in der Pflanzenproduktion in Zusammenhang stehen, geklärt werden.

Modul A

Durch angepasste Anbautechniken sollen die THG-Emissionen, insbesondere die Lachgasemissionen, vermindert werden. Bewertungen der Potenziale zur Minderung der verschiedenen THG-Emissionsquellen in der Pflanzenproduktion ermöglichen eine klimaeffiziente Wahl von Maßnahmen. Ziel sind emissionsarme, praktikable und wirtschaftliche Anbausysteme, die zu einer Netto-THG-Minderung beitragen. Bei den Vorhaben soll als Rahmenbedingung beachtet werden, dass der Humusgehalt im Boden mindestens erhalten, möglichst aber gesteigert werden soll. Humuserhalt und -aufbau an sich stehen nicht im Zentrum der angestrebten Projekte.

Eine Ausdehnung der Leguminosen-Anbaufläche in Deutschland führt durch die Einsparung von Stickstoff-Düngemitteln grundsätzlich zu einer Verringerung der THG-Emissionen. Daher werden in dieser Bekanntmachung Verfahren adressiert, die die Wettbewerbsfähigkeit von Leguminosen steigern und Innovationen für den erfolgreichen Anbau von Leguminosen entwickeln.

Der CO2-Fußabdruck der menschlichen Ernährung kann durch eine Steigerung des Konsums pflanzlicher proteinhaltiger Produkte als Ersatz für tierische Nahrungsmittel erheblich gesenkt werden. Innovative Techniken und Verfahren für die emissionsarme Verarbeitung heimischer Leguminosen zu gesunden Nahrungsmitteln werden daher gefördert.

Die Vorhaben sollen die anwendungsrelevanten Erkenntnisse in die Praxis transferieren.

Folgende Bereiche stehen im Fokus der Bekanntmachung:

a)
Verminderung der THG-Emissionen durch angepasste Anbaumaßnahmen in Acker- und Gartenbau sowie Grünland

Weiterentwicklung bodenemissionsmindernder Anbauverfahren (Bodenbearbeitung; Management von Ernterückständen; …);
Optimierung emissionsarmer Düngerausbringungsverfahren für organische Stickstoff-Dünger;
Entwicklung von präzisen Düngungsstrategien (Düngungstechnik; Software; Erfassung des Düngerbedarfs; …);
Entwicklung von Strategien zur Verbesserung der Stickstoffeffizienz im Anbausystem (Erfassung der Stickstoff-Dynamik im Kontext mit anderen Nährstoffen): bedarfsgerechte Analysetechnik; Fruchtfolgegestaltung; Berücksichtigung von Bearbeitungszeitpunkten; Anbau von Leguminosen; Düngemitteleinsatz; Bodenbearbeitung; Ernterückstände; Sortenwahl;
Bewertung der Potenziale von Anbaumaßnahmen bei der Reduktion der Lachgasemission in der Pflanzenproduktion.
b)
Verminderung des CO2-Fußabdrucks proteinhaltiger Lebensmittel durch verstärkten Einsatz und verbesserte Produktions- und Verarbeitungstechnik heimischer Leguminosen

Entwicklung innovativer, auf heimischen Körnerleguminosen (inklusive Nebenprodukten) basierender Lebensmittel mit energie- und verfahrenstechnisch effizienten Techniken;
Analyse und/​oder Entwicklung von Möglichkeiten zur klimaneutralen Trocknung von Grünfutter und Körnerleguminosen;
Technische Verfahren der Aufbereitung/​Separierung des Ernteguts bei Mischkulturanbau mit Leguminosen;
Verfahren der mechanischen Beikrautregulierung in Mischkultur und in Reinanbau-Systemen von Leguminosen;
Entwicklung von belastbaren Ertragserfassungsmethoden von Grünleguminosen für Praktikerinnen und Praktiker als Grundlage für Empfehlungen zum optimierten Management;
Erfassung des THG-Minderungspotenzials heimischer Leguminosen;
Entwicklung von Schätzwerten zur Messung und/​oder Berechnung der Stickstoff-Nachlieferung durch Leguminosen;
Effizientere Nutzung oder Weiterverarbeitung von Nebenprodukten.

Die Projektskizzen sollten, soweit möglich, eine quantitative Einschätzung des THG-Minderungspotenzials in Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr beinhalten.

Modul B

Sozioökonomische Fragestellungen

Untersucht werden die ökonomischen und sozialen Voraussetzungen sowie Auswirkungen der im Modul A genannten und weiterer Klimaschutzmaßnahmen in der Pflanzenproduktion/​-Verarbeitung sowie damit in Zusammenhang stehende Verfahren und Managementsysteme. Es werden inter- und transdisziplinäre Vorhaben sowie Maßnahmen zum Wissenstransfer unterstützt.

Dies sind insbesondere:

Einzelbetriebliche ökonomische Fragestellungen:

Entwicklung des Betriebszweigs Pflanzenbau und -verarbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Fruchtfolgegestaltung,
Auswirkungen auf Arbeitsabläufe, -organisation und -bedarf,
Diversifizierung der Betriebs- und Vermarktungsstrukturen, Auswirkungen auf den An- und Verkauf von Betriebsmitteln, Produkten und Dienstleistungen,
Auswirkungen auf den Bestand und die Nutzung von Gebäuden, Maschinen und technischen Anlagen sowie auf Investitionsentscheidungen,
Folgen für die kurz-, mittel- und langfristige Rentabilität, Stabilität und Liquidität der Betriebe.
Einzelbetriebliche soziale Fragestellungen:

Betriebserhalt und -ausrichtung, Generationenkonflikte, Möglichkeiten der sozioökonomischen Beratung bei der Begleitung von umstellungsbedingten betrieblichen und familiären Transformationsprozessen, Prozessoptimierung,
Möglichkeiten des alternativen Einsatzes von Arbeitskräften innerhalb und außerhalb des Betriebes,
Qualifizierungs- und Ausbildungsbedarf von in Landwirtschaft und Gartenbau tätigen Personen in Bezug auf Klimaschutzmaßnahmen im Pflanzenbau.
(Agrar-) strukturelle Fragestellungen:

Entwicklung von land- und gartenbaulichen Betriebsstrukturen auf regionaler und/​oder überregionaler Ebene,
wirtschaftliche Regionalentwicklung, Erhalt von Arbeitsplätzen und Vermögenswerten.
Gesellschaftliche Fragestellungen:

Verhältnis zwischen produzierenden und konsumierenden Personen,
Verbraucherinformation und -verhalten,
öffentliche Wahrnehmung des Themas „Pflanzenproduktion und Verarbeitung“ (z. B. Leguminosen als alternative Proteinquelle für die Humanernährung),
Auswirkungen der Klimaschutzmaßnahmen in der Pflanzenproduktion auf Lebensmittelpreise,
Bewertung der Gemeinwohlleistung von Klimaschutzmaßnahmen in der Pflanzenproduktion, die durch land- und gartenbauliche Betriebe erbracht werden.

Diese Auflistung ist exemplarisch. Es können weitere Fragestellungen in diesem Sinne, die hier nicht aufgeführt sind, behandelt werden.

Die Projektskizzen sollten, soweit möglich, eine quantitative Einschätzung des THG-Minderungspotenzials in Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr beinhalten.

4 Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie kleine und mittlere Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland. Es können sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben gefördert werden. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Die Förderung umfasst die gesamte Breite der landwirtschaftlichen Produktion und Verarbeitung, unabhängig von der Bewirtschaftungsform.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Im Fall einer Projektförderung ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren „profi-Online“ zur vereinfachten Projektabwicklung verpflichtend.

Des Weiteren verpflichten sich die Projektbeteiligten im Fall einer Projektförderung, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) mit dem Ziel zur Verfügung zu stellen, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen (Modul A: https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​Eiweisspflanzenstrategie/​Merkblatt_​FDMP.pdf?_​_​blob=publicationFile e; Modul B: https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​FuI_​Klimaschutz/​Merkblatt_​FDMP.pdf?_​_​blob=publicationFile&v=2). Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen. Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.

Im Fall der Veröffentlichung von aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnissen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift soll diese so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

7 Verfahren

7.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger beauftragt (https:/​/​www.ble.de/​).

Modul A

Postadresse:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger – Referat 335 – Eiweißpflanzen, biologische Vielfalt, Humus
53168 Bonn

Hausanschrift:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger – Referat 335 – Eiweißpflanzen, biologische Vielfalt, Humus
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

E-Mail: eps@ble.de
De-Mail: info@ble.de-mail.de

Modul B

Postadresse:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 334 – Klima, Welternährung, Internationale Zusammenarbeit
53168 Bonn

Hausanschrift:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

E-Mail: klima-soziooekonomie@ble.de
De-Mail: info@ble.de-mail.de

7.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit den in Nummer 2 angegebenen Ansprechpartnerinnen Kontakt aufzunehmen.

Bei Verbundprojekten ist von den Partnerinnen oder Partnern eine Projektkoordinatorin oder ein Projektkoordinator zu benennen, der für das Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartnerin oder als Ansprechpartner dient.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​

Dem Verwertungsplan kommt in den Skizzen besondere Bedeutung zu. Soweit möglich, sollten in den Projektskizzen auch Folgenabschätzungen für die beabsichtigten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen aufgeführt werden.

Skizzen in Modul A sind über folgenden Link einzureichen: https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=FUIKLIMASCHUTZ&b=KLIMA_​06&t=SKI

Für Skizzen in Modul A sind der Skizzenleitfaden

https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​Eiweisspflanzenstrategie/​Skizzenleitfaden_​FuI-Klimaschutz_​Pflanze.pdf?_​_​blob=publicationFile

und das Beiblatt

https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​Eiweisspflanzenstrategie/​Skizzenleitfaden-Beiblatt_​FuI-Klimaschutz_​Pflanze.pdf?_​_​blob=publicationFile

zu beachten.

Skizzen in Modul B sind über folgenden Link einzureichen: https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=FUIKLIMASCHUTZ&b=KLIMA_​07&t=SKI

Für Skizzen in Modul B ist der Leitfaden für die Skizzeneinreichung (https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​FuI_​Klimaschutz/​Leitfaden_​Skizzeneinreichung_​FuI_​SOE.pdf?_​_​blob=publicationFile) zu beachten.

Die Skizzen sind in deutscher Sprache abzufassen.

In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen bis spätestens

Donnerstag, den 15. Juni 2023, um 12.00 Uhr (Ausschlussfrist),

über „easy-Online“ bei dem Projektträger einzureichen.

Damit Ihre Online-Bewerbung rechtsgültig gestellt ist, muss neben der fristgemäßen elektronischen Einreichung zusätzlich die komplette, unterschriebene Projektskizze bis spätestens zum 29. Juni 2023 auf postalischem Weg bei der in Nummer 7.1 angegebene Adresse des Projektträgers eingehen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Skizzeneinreicherin oder des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partnerinnen oder Partner), vorhandene Vorleistungen/​Ressourcen,
Beitrag zu den Zielen und Schwerpunkten der Bekanntmachung,
wissenschaftliche Qualität, Erfolgsaussichten des Vorhabens und Plausibilität des Ansatzes,
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Innovationskraft,
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
überzeugender Verwertungsplan mit konkreten Verwertungszielen, hohe Praxisrelevanz,
Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen unabhängige Expertinnen und Experten hinzuzuziehen, unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMEL und hat empfehlenden Charakter.

Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicherinnen und Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach Prüfung über eine Förderung entschieden wird.

8 Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 19. Dezember 2022

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Dr. Natt

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