Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bekanntmachung Nr. 21/24/51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten geografischen Angabe
gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
in Verbindung mit
Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
„g.g.A. Mecklenburger Landwein“
Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den nachfolgenden Bescheid über den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe für bestimmte Erzeugnisse des Weinbaus (Anlage).
Die Veröffentlichung des Antrags ist erforderlich, da gegenüber der ersten Fassung (Bekanntmachung Nr. 05/24/51 vom 30. Januar 2024 (BAnz AT 05.03.2024 B5)) wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.
Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:
www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
Schäfer
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn
EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN Inselmühle Usedom GmbH Weingut Schloß Rattey |
Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Postanschrift: 53168 Bonn USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249 Bearbeitet von: Grit Gestier Referat 512 Telefon: +49 (0)228 6845-3222 Telefax: +49 (0)30 1810 6845-3985 guwein@ble.de info@ble.de-mail.de www.ble.de |
Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
Ihr Antrag vom 8. Januar 2024 (Posteingang) auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe „Mecklenburger Landwein“
Aktenzeichen: 512-04-10-5316-26.01 Mecklenburger Landwein
Bonn, den 14. August 2024
Seite 2 von 2
Sehr geehrter Herr Schmidt,
gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden
Bescheid
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Mecklenburger Landwein“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind.
Begründung:
Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 (Posteingang) wurde unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines geänderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Mecklenburger Landwein“ beantragt. Nach hiesiger Auffassung richtet sich die Antragsbefugnis für vor dem 13. Mai 2024 auf nationaler Ebene in zulässiger Weise eingereichte Anträge auch für das weitere Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung auf nationaler Ebene geltenden Recht. Wir weisen darauf hin, dass derzeit eine diesbezügliche Abstimmung mit der Kommission erfolgt.
Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 05/24/51 vom 30. Januar 2024 (BAnz AT 05.03.2024 B5).
In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahmen der zuständigen Landesbehörden wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.
Mit E-Mail vom 12. Juli 2024 wurden geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.
Der Antrag wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register eAmbrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.
Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.
Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.
Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Adam
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn
EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN Verein der Privatwinzer zu Burg Stargard e.V. |
Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Postanschrift: 53168 Bonn USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249 Bearbeitet von: Grit Gestier Referat 512 Telefon: +49 (0)228 6845-3222 Telefax: +49 (0)30 1810 6845-3985 guwein@ble.de info@ble.de-mail.de www.ble.de |
Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
Ihr Antrag vom 8. Januar 2024 (Posteingang) auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe „Mecklenburger Landwein“
Aktenzeichen: 512-04-10-5316-26.01 Mecklenburger Landwein
Bonn, den 14. August 2024
Seite 4 von 2
Sehr geehrter Herr Dubberke,
gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden
Bescheid
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Mecklenburger Landwein“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind.
Begründung:
Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 (Posteingang) wurde unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines geänderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Mecklenburger Landwein“ beantragt. Nach hiesiger Auffassung richtet sich die Antragsbefugnis für vor dem 13. Mai 2024 auf nationaler Ebene in zulässiger Weise eingereichte Anträge auch für das weitere Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung auf nationaler Ebene geltenden Recht. Wir weisen darauf hin, dass derzeit eine diesbezügliche Abstimmung mit der Kommission erfolgt.
Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 05/24/51 vom 30. Januar 2024 (BAnz AT 05.03.2024 B5).
In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahmen der zuständigen Landesbehörden wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.
Mit E-Mail vom 12. Juli 2024 wurden geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.
Der Antrag wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register eAmbrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.
Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.
Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.
Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Adam
Antrag auf Änderung der Produktspezifikation (Standardänderung)1
1 Eingetragener Name:
Mecklenburger Landwein
1.1 Registriernummer im Register der Europäischen Kommission2:
PGI-DE: A1290
1.2 Art der geografischen Angabe:
Geschützte geografische Angabe – g.g.A.
2 Antragsteller:
2.1 Name der juristischen oder natürlichen Person:
- a)
-
Inselmühle Usedom GmbH Weingut Schloß Rattey
- b)
-
Verein der Privatwinzer zu Burg Stargard e. V.
2.2 Vollständige Anschrift:
- a)
-
Schloßplatz 1,17349 Schönbeck Ortsteil Rattey
- b)
-
c/o Jürgen Dubberke, An den Schanzen 5, 17094 Burg Stargard
2.3 Rechtsform:
(bei juristischen Personen)
- a)
-
GmbH
- b)
-
e. V.
2.4 Telefon/E-Mail:
- a)
-
Telefon: 0175 2299992, s.schmidt@schlossrattey.de
- b)
-
Telefon: 0171 5284585, jusidu@gmx.de
3 Name der anerkannten Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (Schutzgemeinschaft):
Keine Schutzgemeinschaft
4 Erläuterung des berechtigten Interesses:
Die den Antrag stellenden Weinerzeuger, eine GmbH und ein eingetragener Verein, sind alleinige Erzeuger im Gebiet der g.g.A Mecklenburger Landwein. Sie sind somit für die Erzeugung von mehr als zwei Drittel des in der g.g.A. erzeugten Weines verantwortlich. Sie haben ein berechtigtes Interesse gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 1308/2013.
5 Änderungen:
5.1 Die Änderung bezieht sich auf:
(Mehrfachauswahl möglich)
⊠ | Beschreibung des Weines/der Weinbauerzeugnisse |
⊠ | Analytische und/oder organoleptische Eigenschaften |
☐ | Spezifische önologische Verfahren |
⊠ | Abgrenzung des Gebietes |
☐ | Hektarhöchstertrag |
⊠ | Keltertraubensorte |
⊠ | Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften/Anforderungen von einer die g.U./g.g.A. verwaltenden Organisation |
⊠ | Kontrollbehörde |
⊠ | Sonstiges |
5.2 Beschreibung der Veränderungen:
- a)
-
Beschreibung des Weines/der Weinbauerzeugnisse und Analytische und/oder organoleptische EigenschaftenDie Beschreibungen des Weines werden auf die wesentlichen Punkte reduziert. Das Erzeugnis Blanc de Noir wird gesondert beschrieben.Der natürliche Mindestalkoholgehalt von Mecklenburger Landwein wird in einer gesonderten Nummer aufgeführt. Durch die Bezugnahme auf geltendes Recht ergeben sich folgende inhaltliche Änderungen. Der zulässige Gesamtzuckergehalt wird um die Bereiche lieblich und süß erweitert. Die Anreicherungsobergrenze wird für Weißwein auf 12,5 % und für Rotwein auf 13 % Gesamtalkoholgehalt angehoben.
- b)
-
Spezifische önologische VerfahrenDie bisher aufgeführten analytischen Werte entsprechen den Vorgaben nach EU- und nationalem Recht. Ein genereller Verweis, „es gilt geltendes Recht“, wird vorgenommen.
- c)
-
Abgrenzung des GebietesDie Abgrenzung des Gebietes wird auf die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen der Stadt Woldegk, Ortsteil Pasenow erweitert. Die Abgrenzung ergibt sich aus Karten, die unter www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.
- d)
-
KeltertraubensorteDie Liste der weißen Keltertraubensorten wird um die im Anbau befindlichen Sorten Solaris, Muscaris, Riesling, Donauriesling, Donauveltliner, Johanniter, Helios, Hibernal, Blütenmuskateller und Souvignier Gris erweitert. Die roten Keltertraubensorten werden um die Sorten Cabernet Cortis, Rondo, Cabernet Cantor und Monarch erweitert.
- e)
-
Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften oder Anforderungen von einer die g.g.A. verwaltenden OrganisationDie bisher hier aufgeführte Regelung, dass mindestens 85 % der zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem geografischen Gebiet stammen müssen, entspricht den Vorgaben nach EU und nationalem Recht. Ein genereller Verweis, „es gilt geltendes Recht“, wird vorgenommen.Mecklenburger Landwein darf nunmehr im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hergestellt werden. Zuvor war die Herstellung im nach gültigem Landesrecht definierten Weinanbaugebiet zulässig.Um die Bezeichnung Mecklenburger Landwein auf dem Etikett verwenden zu dürfen, muss der Abfüller in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen sein.
- f)
-
KontrollbehördeDie Angaben zur Kontrollbehörde und deren Aufgaben werden aktualisiert.
- g)
-
SonstigesRedaktionelle Änderungen gemäß EU-Vorgaben. Hierzu zählen alle Änderungen, die geltendes Recht abbilden. Dies kann durch einen Verweis auf geltendes Recht oder durch Streichung der entsprechenden Passage erfolgen. Der Zusammenhang mit dem Gebiet wird an wenigen Stellen präzisiert.
5.3 Begründung der Veränderung:
- a)
-
Beschreibung des WeinesDie bisherigen Beschreibungen des Weines und der organoleptischen Eigenschaften sind eher allgemein gefasst. Sie werden daher präzisiert. Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird in einer eigenen Nummer aufgeführt, um die Produktspezifikation übersichtlicher zu gestalten. Darüber hinaus werden die rechtlichen Möglichkeiten einer erhöhten Anreicherung und einer Ausweitung des zulässigen Gesamtzuckergehaltes ausgeschöpft.
- b)
-
Spezifische önologische VerfahrenDa keine über das geltende EU- oder nationale Recht hinausgehenden Festlegungen bestehen, stellt der Verweis auf das geltende Recht eine hinreichend genaue Regelung dar.
- c)
-
Abgrenzung des GebietesDas Mecklenburger Landweingebiet ist geprägt durch ein sanft hügliges Bodenrelief. Die Geologie im abgegrenzten Gebiet ist eine eiszeitlich geprägte Moränenlandschaft mit sandigen Lehmböden durchzogen von Kalkadern und reichlichen Flint- und Findlingsvorkommen. Das maritim beeinflusste Kontinentalklima prägt darüber hinaus die hier gewonnenen Weine. Für die Erweiterung des Gebietes auf die Stadt Woldegk, Ortsteil Pasenow gelten dieselben geografisch, geologisch und klimatischen Bedingungen. Der in der Produktspezifikation beschriebene Zusammenhang mit dem Gebiet bleibt erhalten.
- d)
-
KeltertraubensortenDie hier erstmals benannten Sorten befinden sich im Mecklenburger Anbaugebiet im Anbau und haben sich in Reife und Typizität bereits bewährt. Die aus den Rebsorten hergestellten Weine entsprechen den Vorgaben der Produktspezifikation, sind für die g.g.A. Mecklenburger Landwein typisch und runden die bestehende Eigenart der Mecklenburger Landweine ab.
- e)
-
Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften/Anforderungen von einer die g.g.A. verwaltenden OrganisationDa keine über das geltende EU- oder nationale Recht hinausgehenden Festlegungen bestehen, stellt der Verweis auf das geltende Recht eine hinreichend genaue Regelung dar.
- f)
-
KontrollbehördeDie Bezeichnung und die Adresse der Kontrollbehörde hat sich geändert. Die nun zutreffenden Daten sind daher aufzunehmen und anzupassen. Die Zuständigkeit für Neuanpflanzungsgenehmigungen ist auf die BLE übergegangen.
- g)
-
SonstigesAn einigen Stellen werden redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, um den EU-Vorgaben gerecht zu werden. Der Zusammenhang mit dem Gebiet wurde an wenigen Stellen präzisiert. Diese Änderungen gelten nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 als Standardänderungen, da sie den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet nicht aufheben.
⊠ | Hiermit bestätige/n ich/wir, dass ich/wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen haben. |
Datum | Unterschrift(en) | |
Einziges Dokument
1 Eingetragener Name
Mecklenburger Landwein
2 Art der geografischen Angabe
☐ | Geschützte Ursprungsbezeichnung – g.U. |
⊠ | Geschützte geografische Angabe – g.g.A. |
3 EU-Registriernummer
PGI-DE: A1290
4 Mitgliedstaat, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört
Bundesrepublik Deutschland
5 Kategorie von Weinbauerzeugnissen
⊠ | Wein | ☐ | Perlwein |
☐ | Likörwein | ☐ | Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure |
☐ | Schaumwein | ☐ | Teilweise gegorener Traubenmost |
☐ | Qualitätsschaumwein | ☐ | Wein aus eingetrockneten Trauben |
☐ | Aromatischer Qualitätsschaumwein | ☐ | Wein aus überreifen Trauben |
6 Beschreibung des Weines/der Weine
Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):
Erzeugnis: Wein, weiß
Die weißen Mecklenburger Landweine sind sorten- und lageabhängig von frischer und lebendiger Säure, weisen eine sortentypische Struktur auf und überzeugen auch in einer Cuvée mit fruchtigem bis vollmundigem Charakter. Die Weißweine sind sortentypisch von hellgelber bis strohgelber Farbe, gelegentlich mit einem schwachen grünlichen Schimmer.
Analysemerkmale:
Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.
Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-% | |
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-% | |
Mindestgesamtsäure (in Milliäquivalent/l oder g/l ausgedrückt als Weinsäure) |
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/l | |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
Erzeugnis: Wein, rot
Je nach Rebsorte und Ausbaumethode hat roter Mecklenburger Landwein eine kirschrote, dunkelrote oder rubinrote Farbe. Die Aromen erinnern an reife rote Beerenfrüchte, Backpflaumen und Cassis. Beim Ausbau im Holzfass oder Barrique werden diese von leichten bis kräftigeren Holztönen untermalt. Der Gerbstoffkomplex ist gut strukturiert eingebunden. Die leichten bis mittelschweren Rotweine sind fruchtbetont und präsentieren sich nach durchlaufenem biologischen Säureabbau rund und samtig.
Analysemerkmale:
Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.
Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-% | |
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-% | |
Mindestgesamtsäure (in Milliäquivalent/l oder g/l ausgedrückt als Weinsäure) |
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/l | |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
Erzeugnis: Wein, rosé
Roséfarbener Mecklenburger Landwein ist von hellroter bis lachsroter Farbe und wird ausschließlich aus roten Rebsorten hell gekeltert. Im Geruch finden sich Fruchtaromen, die typisch sind für die zur Herstellung verwendeten Rotweinsorten. Diese Fruchtaromenkomplexe erinnern an Erdbeer, Cassis oder Kirsche. Die Roséweine präsentieren sich sortenrein oder in einer Cuvée insgesamt frisch und fruchtig mit einem ausgewogenen Gerbstoffgehalt.
Analysemerkmale:
Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.
Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-% | |
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-% | |
Mindestgesamtsäure (in Milliäquivalent/l oder g/l ausgedrückt als Weinsäure) |
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/l | |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
Erzeugnis: Wein, Blanc de Noir
Von Trauben der Rebsorten Regent und Cabernet Cortis wird auch Blanc de Noir hergestellt, der eine ausgewogene Säure, anklingende Gerbstoffnuancen und eine für Weißwein typische Farbe aufweist.
Analysemerkmale:
Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.
Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-% | |
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-% | |
Mindestgesamtsäure (in Milliäquivalent/l oder g/l ausgedrückt als Weinsäure) |
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/l | |
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
7 Traditionelle Bezeichnung
- a)
-
☐ Winzersekt⊠ Landwein☐ Prädikatswein☐ Qualitätslikörwein, ergänzt durch b. A.☐ Qualitätsperlwein, ergänzt durch b. A.☐ Sekt b. A.☐ Qualitätswein, auch ergänzt durch b. A.
- b)
-
☐ Affentaler☐ Classic☐ Ehrentrudis☐ Federweißer☐ Hock☐ Liebfrau(en)milch☐ Riesling-Hochgewächs☐ Schillerwein☐ Weißherbst☐ Badisch Rotgold
8 Weinbereitungsverfahren
Erzeugnis: Wein
8.1 Spezifische önologische Verfahren zur Bereitung des Weines/der Weine, einschlägige Einschränkungen für die Weinbereitung:
⊠ | Spezifische önologische Verfahren: |
Es gilt geltendes Recht. |
⊠ | Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung: |
Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine dürfen nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden. |
⊠ | Anbauverfahren: |
Es gilt geltendes Recht. |
8.2 Hektarhöchsterträge in hl/ha:
90 hl/ha
9 Zugelassene Keltertraubensorte(n)
Weiße Rebsorten:
Huxelrebe, Müller Thurgau, Ortega, Phoenix, Weißer Elbling, Blütenmuskateller, Donauriesling, Donauveltliner, Helios, Hibernal, Johanniter, Muscaris, Riesling, Solaris, Souvignier Gris.
Rote Rebsorten:
Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Regent, Cabernet Cantor, Cabernet Cortis, Monarch, Rondo.
10 Kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebietes
Zur geschützten geografischen Angabe gehören die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen der Gemeinde Schönbeck Ortsteil Rattey, der Stadt Woldegk, Ortsteil Pasenow und der Stadt Burg Stargard im Landkreis Mecklenburger Seenplatte.
Die genaue Abgrenzung ist unter www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar.
11 Beschreibung des Zusammenhangs/der Zusammenhänge mit dem geografischen Gebiet
11.1 Geografische Verhältnisse
11.1.1 Landschaft und Morphologie
Die Landschaft von Mecklenburg-Vorpommern ist durch die eiszeitlichen Einflüsse gekennzeichnet, die sich in Grund- und Endmoränen als Ergebnis der letzten Eiszeit manifestieren. Die Besonderheit der Weinbaugebiete in Mecklenburg wird geprägt durch das hüglige Bodenrelief zwischen den Helpter und Brohmer Bergen und im Lindetal, den sandigen Lehmboden und das typische Klima im östlichen Landesteil. Der Mecklenburger Weinbau war historisch an einzelne Güter in kirchlichem oder weltlichem Besitz gebunden. Die verstreut liegenden Flächen sind oft durch mündliche Überlieferung oder Flurnamen bezeichnet. Bei der Wiederbelebung der Weinbautradition wurde vorrangig auf traditionelle Standorte zurückgegriffen. Heute stehen die Rebanlagen überwiegend auf den sonnenzugewandten flachen und mittleren Hanglagen.
11.1.2 Geologie
Die Geologie ist eiszeitlich geprägt. Dies gilt insbesondere für das Relief der Moränenlandschaft, aber auch für die stark verschießenden Böden mit Punktzahlen von 15 bis zu 50 mit den Bodenarten Sand, lehmiger Sand und sandiger Lehm mit wechselndem Steingehalt. Charakteristisch ist die Hügeligkeit, die durch zahlreiche eingesprengte Seen und verzweigte Flussläufe aufgelockert wird. Großflächige unterirdische Lehmschichten halten das Niederschlagswasser in den sandigen Lehmböden.
11.2 Klima
Besonderheiten des Klimas sind die warmen bis heißen und trockenen Sommer als Ausdruck der kontinentalen Lage, geprägt durch eine hohe Sonnenscheindauer im Sommer und Herbst. Die etwas kürzere Vegetationsperiode wird durch gezielte Sortenwahl früher und frostharter Sorten sowie die meist sichere Sommerwitterung ausgeglichen. Durch die starke Gliederung der Landschaft entstehen für den Weinanbau günstige Mikroklimate.
Während der Reifephase kommt die lange Sonnenscheindauer der Traubenqualität und dem Zuckeraufbau zugute. Die eiszeitlich geprägten Böden sind gut erwärmbar, so dass Weine erzeugt werden, die bei höheren Säuregehalten über die intensive Zuckereinlagerung während des Sommers mittlere bis höhere Alkoholgehalte aufweisen.
12 Weitere Bedingungen für die Aufmachung, Etikettierung sowie alle sonstigen wesentlichen Anforderungen
Rechtsrahmen:
☐ | EU-Recht |
⊠ | Einzelstaatliches Recht |
☐ | Von einer die g.U./g.g.A. verwaltenden Organisation |
Art der Bedingung (falls zutreffend):
☐ | Abweichung in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet |
☐ | Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet |
⊠ | Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften |
Beschreibung:
Um die Bezeichnung „Mecklenburger Landwein“ auf dem Etikett verwenden zu dürfen, muss der Abfüller in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen worden sein.
Rechtsrahmen:
☐ | EU-Recht |
⊠ | Einzelstaatliches Recht |
☐ | Von einer die g.U./g.g.A. verwaltenden Organisation |
Art der Bedingung (falls zutreffend):
☐ | Abweichung in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet |
☐ | Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet |
⊠ | Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften |
Beschreibung:
Wird eine Rebsorte und/oder ein Jahrgang in der Kennzeichnung verwendet, müssen die für die Rebsorte beziehungsweise für den Jahrgang typischen sensorischen Merkmale erkennbar sein.
Rechtsrahmen:
☐ | EU-Recht |
⊠ | Einzelstaatliches Recht |
☐ | Von einer die g.U./g.g.A. verwaltenden Organisation |
Art der Bedingung (falls zutreffend):
⊠ | Abweichung in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet |
☐ | Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet |
☐ | Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften |
Beschreibung:
Mecklenburger Landwein wird ausschließlich im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hergestellt.
13 Kontrollen
Für die Kontrolle zuständige Behörden oder Zertifizierungsstellen:
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Mecklenburg-Vorpommern
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin
Telefon/E-Mail:
Telefon: +49 (0)3 85/588-0
Telefax: +49 (0)3 85/5 88-1 60 24
E-Mail: poststelle@lm.mv-regierung.de
14 Link zur Produktspezifikation
www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein
⊠ | Hiermit bestätige/n ich/wir, dass ich/wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen haben. |
Datum | Unterschrift(en) | |
„Mecklenburger Landwein“
Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe
1 Geschützter Name
„Mecklenburger Landwein“
2 Kategorie von Weinbauerzeugnissen
Wein
3 Beschreibung des Weines/der Weine
3.1 Analytisch
Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/34 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen beziehungsweise dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:
- –
-
Vorhandener Alkoholgehalt: Es gilt geltendes Recht.
- –
-
Gesamtalkoholgehalt: Es gilt geltendes Recht.
- –
-
Gesamtzuckergehalt: Es gilt geltendes Recht.
- –
-
Gesamtsäure: Es gilt geltendes Recht.
- –
-
Gehalte an flüchtiger Säure: Es gilt geltendes Recht.
- –
-
Gesamtschwefeldioxidgehalt: Es gilt geltendes Recht.
3.2 Natürlicher Mindestalkoholgehalt
Der natürliche Mindestalkoholgehalt beträgt 6 Vol.-%.
3.3 Organoleptisch
Der Mecklenburger Landwein ist ein für Norddeutschland, insbesondere das Gebiet zwischen den Höhenzügen Helpter und Brohmer Berge und das Lindetal, gebietstypischer Wein, der in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
Die Weine sind durch eine feinfruchtige Säure und ein harmonisches Geschmacksbild gekennzeichnet. Sie werden trocken bis süß ausgebaut.
Der Wechsel von warmer und kühler Witterung in der Reifephase führt zu einer gebietstypischen Note aus Alkoholgehalt, Säure und Gerbstoffen.
Weißwein
Die weißen Mecklenburger Landweine sind sorten- und lageabhängig von frischer und lebendiger Säure, weisen eine sortentypische Struktur auf und überzeugen auch in einer Cuvée mit fruchtigem bis vollmundigem Charakter. Die Weißweine sind sortentypisch von hellgelber bis strohgelber Farbe, gelegentlich mit einem schwachen grünlichen Schimmer.
Roséwein
Roséfarbener Mecklenburger Landwein ist von hellroter bis lachsroter Farbe und wird ausschließlich aus roten Rebsorten hell gekeltert. Im Geruch finden sich Fruchtaromen, die typisch sind für die zur Herstellung verwendeten Rotweinsorten. Diese Fruchtaromenkomplexe erinnern an Erdbeer, Cassis oder Kirsche. Die Roséweine präsentieren sich sortenrein oder in einer Cuvée insgesamt frisch und fruchtig mit einem ausgewogener Gerbstoffgehalt.
Rotwein
Je nach Rebsorte und Ausbaumethode hat roter Mecklenburger Landwein eine kirschrote, dunkelrote oder rubinrote Farbe. Die Aromen erinnern an reife rote Beerenfrüchte, Backpflaumen und Cassis. Beim Ausbau im Holzfass oder Barrique werden diese von leichten bis kräftigeren Holztönen untermalt. Der Gerbstoffkomplex ist gut strukturiert eingebunden. Die leichten bis mittelschweren Rotweine sind fruchtbetont und präsentieren sich nach durchlaufenem biologischen Säureabbau rund und samtig.
Blanc de Noir
Von Trauben der Rebsorten Regent und Cabernet Cortis wird auch Blanc de Noir hergestellt, der eine milde Säure, anklingende Gerbstoffnuancen und eine für Weißwein typische Farbe aufweist.
4 Abgrenzung des Gebietes
Zur geschützten geografischen Angabe gehören die im historischen „Stargarder Land“ zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen der Gemeinde Schönbeck Ortsteil Rattey, der Stadt Woldegk, Ortsteil Pasenow und der Stadt Burg Stargard im Landkreis Mecklenburger Seenplatte.
Die genaue Abgrenzung ist unter www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar.
5 Traditionelle Begriffe
Die obligatorische Kennzeichnung mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ wird durch die Nennung des Namens der g.g.A. bereits erfüllt.
6 Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung
6.1 Spezifische önologische Verfahren: Es gilt geltendes Recht.
6.2 Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung:
Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine dürfen nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden.
6.3 Anbauverfahren: Es gilt geltendes Recht.
7 Höchstertrag je Hektar
Der Hektarhöchstertrag ist auf 90 hl/ha festgesetzt.
8 Zugelassene Keltertraubensorten
Weiße Rebsorten:
Blütenmuskateller, Donauriesling, Donauveltliner, Weißer Elbling, Helios, Hibernal, Huxelrebe, Johanniter, Müller-Thurgau, Muscaris, Ortega, Phoenix, Riesling, Solaris, Souvignier Gris.
Rote Rebsorten:
Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Cabernet Cantor, Cabernet Cortis, Monarch, Regent, Rondo.
9 Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ergibt
9.1 Geografische Verhältnisse
9.1.1 Landschaft und Morphologie
Die Landschaft von Mecklenburg-Vorpommern ist durch die eiszeitlichen Einflüsse gekennzeichnet, die sich in Grund- und Endmoränen als Ergebnis der letzten Eiszeit manifestieren. Die Besonderheit der Weinbaugebiete in Mecklenburg wird geprägt durch das hüglige Bodenrelief zwischen den Helpter und Brohmer Bergen und im Lindetal, den sandigen Lehmböden und das typische Klima im östlichen Landesteil. Der Mecklenburger Weinbau war historisch an einzelne Güter in kirchlichem oder weltlichem Besitz gebunden. Die verstreut liegenden Flächen sind oft durch mündliche Überlieferung oder Flurnamen bezeichnet. Bei der Wiederbelebung der Weinbautradition wurde vorrangig auf traditionelle Standorte zurückgegriffen. Heute stehen die Rebanlagen überwiegend auf den sonnenzugewandten flachen und mittleren Hanglagen.
9.1.2 Geologie
Die Geologie ist eiszeitlich geprägt. Dies gilt insbesondere für das Relief der Moränenlandschaft, aber auch für die stark verschießenden Böden mit Punktzahlen von 15 bis zu 50 mit den Bodenarten Sand, lehmiger Sand und sandiger Lehm mit wechselndem Steingehalt.
Charakteristisch ist die abwechslungsreiche Hügeligkeit, die durch zahlreiche eingesprengte Seen und verzweigte Flussläufe aufgelockert wird. Großflächige unterirdische Lehmschichten halten das Niederschlagswasser in den sandigen Lehmböden.
9.2 Klima
Besonderheiten des Klimas sind die warmen bis heißen und trockenen Sommer als Ausdruck der kontinentalen Lage, geprägt durch eine hohe Sonnenscheindauer im Sommer und Herbst. Die etwas kürzere Vegetationsperiode wird durch gezielte Sortenwahl früher und frostharter Sorten sowie die meist sichere Sommerwitterung ausgeglichen. Durch die starke Gliederung der Landschaft entstehen für den Weinanbau günstige Mikroklimate.
Während der Reifephase kommt die lange Sonnenscheindauer der Traubenqualität und dem Zuckeraufbau zugute. Die eiszeitlich geprägten Böden sind gut erwärmbar, so dass Weine erzeugt werden, die bei höheren Säuregehalten über die intensive Zuckereinlagerung während des Sommers mittlere bis höhere Alkoholgehalte aufweisen.
10 Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)
Mecklenburger Landwein wird ausschließlich im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hergestellt. Um die Bezeichnung „Mecklenburger Landwein“ auf dem Etikett verwenden zu dürfen, muss der Abfüller in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen worden sein.
Wird eine Rebsorte und/oder ein Jahrgang in der Kennzeichnung verwendet, müssen die für die Rebsorte beziehungsweise für den Jahrgang typischen sensorischen Merkmale erkennbar sein.
11 Name und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben
11.1 Name und Anschrift
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Mecklenburg-Vorpommern
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin
Telefon/E-Mail:
Telefon: +49 (0)385 / 588-0
Telefax: +49 (0)3 85385 /588-16024
E-Mail: poststelle@lm.mv-regierung.de
11.2 Aufgaben
11.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederanpflanzungen
Die Kontrolle der Ausübung der Genehmigung der von der BLE erteilten Neuanpflanzungsrechte obliegt dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern.
Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Herstellung von Mecklenburger Landwein verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.
11.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen
Die Weinbaubetriebe melden dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.
Kontrolle der Produktspezifikationen
Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinerzeuger im Weinbaugebiet Stargarder Land ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.
- 1
- Gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/33
- 2
- Zutreffendes bitte auswählen
Kommentar hinterlassen