Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung Nr. 21/24/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission „g.g.A. Mecklenburger Landwein“
Bundespolitik

Bekanntmachung Nr. 21/24/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission „g.g.A. Mecklenburger Landwein“

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Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 21/​24/​51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten geografischen Angabe
gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013
in Verbindung mit
Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission
„g.g.A. Mecklenburger Landwein“

Vom 14. August 2024

Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den nachfolgenden Bescheid über den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe für bestimmte Erzeugnisse des Weinbaus (Anlage).

Die Veröffentlichung des Antrags ist erforderlich, da gegenüber der ersten Fassung (Bekanntmachung Nr. 05/​24/​51 vom 30. Januar 2024 (BAnz AT 05.03.2024 B5)) wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.

Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:

www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein 

Bonn, den 14. August 2024

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Schäfer

Anlage
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn

EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN
##512-04.10-5316-26.01##

Inselmühle Usedom GmbH Weingut Schloß Rattey
Stefan Schmidt
Schloßplatz 1
17349 Schönbeck Ortsteil Rattey

Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Postanschrift:
53168 Bonn
USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249
Bearbeitet von:
Grit Gestier
Referat 512
Telefon: +49 (0)228 6845-3222
Telefax: +49 (0)30 1810 6845-3985
guwein@ble.de
info@ble.de-mail.de
www.ble.de

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission

Ihr Antrag vom 8. Januar 2024 (Posteingang) auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe „Mecklenburger Landwein

Aktenzeichen: 512-04-10-5316-26.01 Mecklenburger Landwein
Bonn, den 14. August 2024
Seite 2 von 2

Sehr geehrter Herr Schmidt,

gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden

Bescheid

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Mecklenburger Landwein“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 erfüllt sind.

Begründung:

Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 (Posteingang) wurde unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines geänderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Mecklen­burger Landwein“ beantragt. Nach hiesiger Auffassung richtet sich die Antragsbefugnis für vor dem 13. Mai 2024 auf nationaler Ebene in zulässiger Weise eingereichte Anträge auch für das weitere Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung auf nationaler Ebene geltenden Recht. Wir weisen darauf hin, dass derzeit eine diesbezügliche Abstimmung mit der Kommission erfolgt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 05/​24/​51 vom 30. Januar 2024 (BAnz AT 05.03.2024 B5).

In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahmen der zuständigen Landesbehörden wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.

Mit E-Mail vom 12. Juli 2024 wurden geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.

Der Antrag wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register eAmbrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.

Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.

Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.

Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Adam

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn

EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN
##512-04.10-5316-26.01##

Verein der Privatwinzer zu Burg Stargard e.V.
c/​o Jürgen Dubberke
An den Schanzen 5
17094 Burg Stargard

Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Postanschrift:
53168 Bonn
USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249
Bearbeitet von:
Grit Gestier
Referat 512
Telefon: +49 (0)228 6845-3222
Telefax: +49 (0)30 1810 6845-3985
guwein@ble.de
info@ble.de-mail.de
www.ble.de

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission

Ihr Antrag vom 8. Januar 2024 (Posteingang) auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe „Mecklenburger Landwein

Aktenzeichen: 512-04-10-5316-26.01 Mecklenburger Landwein
Bonn, den 14. August 2024
Seite 4 von 2

Sehr geehrter Herr Dubberke,

gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden

Bescheid

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Mecklenburger Landwein“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 erfüllt sind.

Begründung:

Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 (Posteingang) wurde unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines geänderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Mecklenburger Landwein“ beantragt. Nach hiesiger Auffassung richtet sich die Antragsbefugnis für vor dem 13. Mai 2024 auf nationaler Ebene in zulässiger Weise eingereichte Anträge auch für das weitere Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung auf nationaler Ebene geltenden Recht. Wir weisen darauf hin, dass derzeit eine diesbezügliche Abstimmung mit der Kommission erfolgt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 05/​24/​51 vom 30. Januar 2024 (BAnz AT 05.03.2024 B5).

In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahmen der zuständigen Landesbehörden wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.

Mit E-Mail vom 12. Juli 2024 wurden geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.

Der Antrag wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register eAmbrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.

Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.

Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.

Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Adam

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation (Standardänderung)1

1 Eingetragener Name:

Mecklenburger Landwein

1.1 Registriernummer im Register der Europäischen Kommission2:

PGI-DE: A1290

1.2 Art der geografischen Angabe:

Geschützte geografische Angabe – g.g.A.

2 Antragsteller:

2.1 Name der juristischen oder natürlichen Person:

a)
Inselmühle Usedom GmbH Weingut Schloß Rattey
b)
Verein der Privatwinzer zu Burg Stargard e. V.

2.2 Vollständige Anschrift:

a)
Schloßplatz 1,17349 Schönbeck Ortsteil Rattey
b)
c/​o Jürgen Dubberke, An den Schanzen 5, 17094 Burg Stargard

2.3 Rechtsform:

(bei juristischen Personen)

a)
GmbH
b)
e. V.

2.4 Telefon/​E-Mail:

a)
Telefon: 0175 2299992, s.schmidt@schlossrattey.de
b)
Telefon: 0171 5284585, jusidu@gmx.de

3 Name der anerkannten Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (Schutzgemeinschaft):

Keine Schutzgemeinschaft

4 Erläuterung des berechtigten Interesses:

Die den Antrag stellenden Weinerzeuger, eine GmbH und ein eingetragener Verein, sind alleinige Erzeuger im Gebiet der g.g.A Mecklenburger Landwein. Sie sind somit für die Erzeugung von mehr als zwei Drittel des in der g.g.A. erzeugten Weines verantwortlich. Sie haben ein berechtigtes Interesse gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 1308/​2013.

5 Änderungen:

5.1 Die Änderung bezieht sich auf:

(Mehrfachauswahl möglich)

Beschreibung des Weines/​der Weinbauerzeugnisse
Analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften
Spezifische önologische Verfahren
Abgrenzung des Gebietes
Hektarhöchstertrag
Keltertraubensorte
Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften/​Anforderungen von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation
Kontrollbehörde
Sonstiges

5.2 Beschreibung der Veränderungen:

a)
Beschreibung des Weines/​der Weinbauerzeugnisse und Analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften
Die Beschreibungen des Weines werden auf die wesentlichen Punkte reduziert. Das Erzeugnis Blanc de Noir wird gesondert beschrieben.
Der natürliche Mindestalkoholgehalt von Mecklenburger Landwein wird in einer gesonderten Nummer aufgeführt. Durch die Bezugnahme auf geltendes Recht ergeben sich folgende inhaltliche Änderungen. Der zulässige Gesamtzuckergehalt wird um die Bereiche lieblich und süß erweitert. Die Anreicherungsobergrenze wird für Weißwein auf 12,5 % und für Rotwein auf 13 % Gesamtalkoholgehalt angehoben.
b)
Spezifische önologische Verfahren
Die bisher aufgeführten analytischen Werte entsprechen den Vorgaben nach EU- und nationalem Recht. Ein genereller Verweis, „es gilt geltendes Recht“, wird vorgenommen.
c)
Abgrenzung des Gebietes
Die Abgrenzung des Gebietes wird auf die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen der Stadt Woldegk, Ortsteil Pasenow erweitert. Die Abgrenzung ergibt sich aus Karten, die unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.
d)
Keltertraubensorte
Die Liste der weißen Keltertraubensorten wird um die im Anbau befindlichen Sorten Solaris, Muscaris, Riesling, Donauriesling, Donauveltliner, Johanniter, Helios, Hibernal, Blütenmuskateller und Souvignier Gris erweitert. Die roten Keltertraubensorten werden um die Sorten Cabernet Cortis, Rondo, Cabernet Cantor und Monarch erweitert.
e)
Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften oder Anforderungen von einer die g.g.A. verwaltenden Organisation
Die bisher hier aufgeführte Regelung, dass mindestens 85 % der zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem geografischen Gebiet stammen müssen, entspricht den Vorgaben nach EU und nationalem Recht. Ein genereller Verweis, „es gilt geltendes Recht“, wird vorgenommen.
Mecklenburger Landwein darf nunmehr im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hergestellt werden. Zuvor war die Herstellung im nach gültigem Landesrecht definierten Weinanbaugebiet zulässig.
Um die Bezeichnung Mecklenburger Landwein auf dem Etikett verwenden zu dürfen, muss der Abfüller in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen sein.
f)
Kontrollbehörde
Die Angaben zur Kontrollbehörde und deren Aufgaben werden aktualisiert.
g)
Sonstiges
Redaktionelle Änderungen gemäß EU-Vorgaben. Hierzu zählen alle Änderungen, die geltendes Recht abbilden. Dies kann durch einen Verweis auf geltendes Recht oder durch Streichung der entsprechenden Passage erfolgen. Der Zusammenhang mit dem Gebiet wird an wenigen Stellen präzisiert.

5.3 Begründung der Veränderung:

a)
Beschreibung des Weines
Die bisherigen Beschreibungen des Weines und der organoleptischen Eigenschaften sind eher allgemein gefasst. Sie werden daher präzisiert. Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird in einer eigenen Nummer aufgeführt, um die Produktspezifikation übersichtlicher zu gestalten. Darüber hinaus werden die rechtlichen Möglichkeiten einer erhöhten Anreicherung und einer Ausweitung des zulässigen Gesamtzuckergehaltes ausgeschöpft.
b)
Spezifische önologische Verfahren
Da keine über das geltende EU- oder nationale Recht hinausgehenden Festlegungen bestehen, stellt der Verweis auf das geltende Recht eine hinreichend genaue Regelung dar.
c)
Abgrenzung des Gebietes
Das Mecklenburger Landweingebiet ist geprägt durch ein sanft hügliges Bodenrelief. Die Geologie im abgegrenzten Gebiet ist eine eiszeitlich geprägte Moränenlandschaft mit sandigen Lehmböden durchzogen von Kalkadern und reichlichen Flint- und Findlingsvorkommen. Das maritim beeinflusste Kontinentalklima prägt darüber hinaus die hier gewonnenen Weine. Für die Erweiterung des Gebietes auf die Stadt Woldegk, Ortsteil Pasenow gelten dieselben geografisch, geologisch und klimatischen Bedingungen. Der in der Produktspezifikation beschriebene Zusammenhang mit dem Gebiet bleibt erhalten.
d)
Keltertraubensorten
Die hier erstmals benannten Sorten befinden sich im Mecklenburger Anbaugebiet im Anbau und haben sich in Reife und Typizität bereits bewährt. Die aus den Rebsorten hergestellten Weine entsprechen den Vorgaben der Produktspezifikation, sind für die g.g.A. Mecklenburger Landwein typisch und runden die bestehende Eigenart der Mecklenburger Landweine ab.
e)
Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften/​Anforderungen von einer die g.g.A. verwaltenden Organisation
Da keine über das geltende EU- oder nationale Recht hinausgehenden Festlegungen bestehen, stellt der Verweis auf das geltende Recht eine hinreichend genaue Regelung dar.
f)
Kontrollbehörde
Die Bezeichnung und die Adresse der Kontrollbehörde hat sich geändert. Die nun zutreffenden Daten sind daher aufzunehmen und anzupassen. Die Zuständigkeit für Neuanpflanzungsgenehmigungen ist auf die BLE über­gegangen.
g)
Sonstiges
An einigen Stellen werden redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, um den EU-Vorgaben gerecht zu werden. Der Zusammenhang mit dem Gebiet wurde an wenigen Stellen präzisiert. Diese Änderungen gelten nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 als Standardänderungen, da sie den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet nicht aufheben.
Hiermit bestätige/​n ich/​wir, dass ich/​wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen haben.
Datum Unterschrift(en)

Einziges Dokument

1 Eingetragener Name

Mecklenburger Landwein

2 Art der geografischen Angabe

Geschützte Ursprungsbezeichnung – g.U.
Geschützte geografische Angabe – g.g.A.

3 EU-Registriernummer

PGI-DE: A1290

4 Mitgliedstaat, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört

Bundesrepublik Deutschland

5 Kategorie von Weinbauerzeugnissen

Wein Perlwein
Likörwein Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
Schaumwein Teilweise gegorener Traubenmost
Qualitätsschaumwein Wein aus eingetrockneten Trauben
Aromatischer Qualitätsschaumwein Wein aus überreifen Trauben

6 Beschreibung des Weines/​der Weine

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

Erzeugnis: Wein, weiß

Die weißen Mecklenburger Landweine sind sorten- und lageabhängig von frischer und lebendiger Säure, weisen eine sortentypische Struktur auf und überzeugen auch in einer Cuvée mit fruchtigem bis vollmundigem Charakter. Die Weißweine sind sortentypisch von hellgelber bis strohgelber Farbe, gelegentlich mit einem schwachen grünlichen Schimmer.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Wein, rot

Je nach Rebsorte und Ausbaumethode hat roter Mecklenburger Landwein eine kirschrote, dunkelrote oder rubinrote Farbe. Die Aromen erinnern an reife rote Beerenfrüchte, Backpflaumen und Cassis. Beim Ausbau im Holzfass oder Barrique werden diese von leichten bis kräftigeren Holztönen untermalt. Der Gerbstoffkomplex ist gut strukturiert eingebunden. Die leichten bis mittelschweren Rotweine sind fruchtbetont und präsentieren sich nach durchlaufenem biologischen Säureabbau rund und samtig.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Wein, rosé

Roséfarbener Mecklenburger Landwein ist von hellroter bis lachsroter Farbe und wird ausschließlich aus roten Rebsorten hell gekeltert. Im Geruch finden sich Fruchtaromen, die typisch sind für die zur Herstellung verwendeten Rotweinsorten. Diese Fruchtaromenkomplexe erinnern an Erdbeer, Cassis oder Kirsche. Die Roséweine präsentieren sich sortenrein oder in einer Cuvée insgesamt frisch und fruchtig mit einem ausgewogenen Gerbstoffgehalt.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Wein, Blanc de Noir

Von Trauben der Rebsorten Regent und Cabernet Cortis wird auch Blanc de Noir hergestellt, der eine ausgewogene Säure, anklingende Gerbstoffnuancen und eine für Weißwein typische Farbe aufweist.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

7 Traditionelle Bezeichnung

a)
☐ Winzersekt
⊠ Landwein
☐ Prädikatswein
☐ Qualitätslikörwein, ergänzt durch b. A.
☐ Qualitätsperlwein, ergänzt durch b. A.
☐ Sekt b. A.
☐ Qualitätswein, auch ergänzt durch b. A.
b)
☐ Affentaler
☐ Classic
☐ Ehrentrudis
☐ Federweißer
☐ Hock
☐ Liebfrau(en)milch
☐ Riesling-Hochgewächs
☐ Schillerwein
☐ Weißherbst
☐ Badisch Rotgold

8 Weinbereitungsverfahren

Erzeugnis: Wein

8.1 Spezifische önologische Verfahren zur Bereitung des Weines/​der Weine, einschlägige Einschränkungen für die Weinbereitung:

Spezifische önologische Verfahren:
Es gilt geltendes Recht.

Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung:
Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine dürfen nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden.

Anbauverfahren:
Es gilt geltendes Recht.

8.2 Hektarhöchsterträge in hl/​ha:

90 hl/​ha

9 Zugelassene Keltertraubensorte(n)

Weiße Rebsorten:

Huxelrebe, Müller Thurgau, Ortega, Phoenix, Weißer Elbling, Blütenmuskateller, Donauriesling, Donauveltliner, Helios, Hibernal, Johanniter, Muscaris, Riesling, Solaris, Souvignier Gris.

Rote Rebsorten:

Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Regent, Cabernet Cantor, Cabernet Cortis, Monarch, Rondo.

10 Kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebietes

Zur geschützten geografischen Angabe gehören die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen der Gemeinde Schönbeck Ortsteil Rattey, der Stadt Woldegk, Ortsteil Pasenow und der Stadt Burg Stargard im Landkreis Mecklenburger Seenplatte.

Die genaue Abgrenzung ist unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar.

11 Beschreibung des Zusammenhangs/​der Zusammenhänge mit dem geografischen Gebiet

11.1 Geografische Verhältnisse

11.1.1 Landschaft und Morphologie

Die Landschaft von Mecklenburg-Vorpommern ist durch die eiszeitlichen Einflüsse gekennzeichnet, die sich in Grund- und Endmoränen als Ergebnis der letzten Eiszeit manifestieren. Die Besonderheit der Weinbaugebiete in Mecklenburg wird geprägt durch das hüglige Bodenrelief zwischen den Helpter und Brohmer Bergen und im Lindetal, den sandigen Lehmboden und das typische Klima im östlichen Landesteil. Der Mecklenburger Weinbau war historisch an einzelne Güter in kirchlichem oder weltlichem Besitz gebunden. Die verstreut liegenden Flächen sind oft durch mündliche Überlieferung oder Flurnamen bezeichnet. Bei der Wiederbelebung der Weinbautradition wurde vorrangig auf traditionelle Standorte zurückgegriffen. Heute stehen die Rebanlagen überwiegend auf den sonnenzugewandten flachen und mittleren Hanglagen.

11.1.2 Geologie

Die Geologie ist eiszeitlich geprägt. Dies gilt insbesondere für das Relief der Moränenlandschaft, aber auch für die stark verschießenden Böden mit Punktzahlen von 15 bis zu 50 mit den Bodenarten Sand, lehmiger Sand und sandiger Lehm mit wechselndem Steingehalt. Charakteristisch ist die Hügeligkeit, die durch zahlreiche eingesprengte Seen und verzweigte Flussläufe aufgelockert wird. Großflächige unterirdische Lehmschichten halten das Niederschlagswasser in den sandigen Lehmböden.

11.2 Klima

Besonderheiten des Klimas sind die warmen bis heißen und trockenen Sommer als Ausdruck der kontinentalen Lage, geprägt durch eine hohe Sonnenscheindauer im Sommer und Herbst. Die etwas kürzere Vegetationsperiode wird durch gezielte Sortenwahl früher und frostharter Sorten sowie die meist sichere Sommerwitterung ausgeglichen. Durch die starke Gliederung der Landschaft entstehen für den Weinanbau günstige Mikroklimate.

Während der Reifephase kommt die lange Sonnenscheindauer der Traubenqualität und dem Zuckeraufbau zugute. Die eiszeitlich geprägten Böden sind gut erwärmbar, so dass Weine erzeugt werden, die bei höheren Säuregehalten über die intensive Zuckereinlagerung während des Sommers mittlere bis höhere Alkoholgehalte aufweisen.

12 Weitere Bedingungen für die Aufmachung, Etikettierung sowie alle sonstigen wesentlichen Anforderungen

Rechtsrahmen:

EU-Recht
Einzelstaatliches Recht
Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation

Art der Bedingung (falls zutreffend):

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet
Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Um die Bezeichnung „Mecklenburger Landwein“ auf dem Etikett verwenden zu dürfen, muss der Abfüller in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen worden sein.

Rechtsrahmen:

EU-Recht
Einzelstaatliches Recht
Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation

Art der Bedingung (falls zutreffend):

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet
Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Wird eine Rebsorte und/​oder ein Jahrgang in der Kennzeichnung verwendet, müssen die für die Rebsorte beziehungsweise für den Jahrgang typischen sensorischen Merkmale erkennbar sein.

Rechtsrahmen:

EU-Recht
Einzelstaatliches Recht
Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation

Art der Bedingung (falls zutreffend):

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet
Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Mecklenburger Landwein wird ausschließlich im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hergestellt.

13 Kontrollen

Für die Kontrolle zuständige Behörden oder Zertifizierungsstellen:

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Mecklenburg-Vorpommern
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin

Telefon/​E-Mail:

Telefon: +49 (0)3 85/​588-0
Telefax: +49 (0)3 85/​5 88-1 60 24
E-Mail: poststelle@lm.mv-regierung.de 

14 Link zur Produktspezifikation

www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein

Hiermit bestätige/​n ich/​wir, dass ich/​wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen haben.
Datum Unterschrift(en)

„Mecklenburger Landwein“
Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe

1 Geschützter Name

„Mecklenburger Landwein“

2 Kategorie von Weinbauerzeugnissen

Wein

3 Beschreibung des Weines/​der Weine

3.1 Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/​34 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen beziehungsweise dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

Vorhandener Alkoholgehalt: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtalkoholgehalt: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtzuckergehalt: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtsäure: Es gilt geltendes Recht.
Gehalte an flüchtiger Säure: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtschwefeldioxidgehalt: Es gilt geltendes Recht.

3.2 Natürlicher Mindestalkoholgehalt

Der natürliche Mindestalkoholgehalt beträgt 6 Vol.-%.

3.3 Organoleptisch

Der Mecklenburger Landwein ist ein für Norddeutschland, insbesondere das Gebiet zwischen den Höhenzügen Helpter und Brohmer Berge und das Lindetal, gebietstypischer Wein, der in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

Die Weine sind durch eine feinfruchtige Säure und ein harmonisches Geschmacksbild gekennzeichnet. Sie werden trocken bis süß ausgebaut.

Der Wechsel von warmer und kühler Witterung in der Reifephase führt zu einer gebietstypischen Note aus Alkoholgehalt, Säure und Gerbstoffen.

Weißwein

Die weißen Mecklenburger Landweine sind sorten- und lageabhängig von frischer und lebendiger Säure, weisen eine sortentypische Struktur auf und überzeugen auch in einer Cuvée mit fruchtigem bis vollmundigem Charakter. Die Weißweine sind sortentypisch von hellgelber bis strohgelber Farbe, gelegentlich mit einem schwachen grünlichen Schimmer.

Roséwein

Roséfarbener Mecklenburger Landwein ist von hellroter bis lachsroter Farbe und wird ausschließlich aus roten Rebsorten hell gekeltert. Im Geruch finden sich Fruchtaromen, die typisch sind für die zur Herstellung verwendeten Rotweinsorten. Diese Fruchtaromenkomplexe erinnern an Erdbeer, Cassis oder Kirsche. Die Roséweine präsentieren sich sortenrein oder in einer Cuvée insgesamt frisch und fruchtig mit einem ausgewogener Gerbstoffgehalt.

Rotwein

Je nach Rebsorte und Ausbaumethode hat roter Mecklenburger Landwein eine kirschrote, dunkelrote oder rubinrote Farbe. Die Aromen erinnern an reife rote Beerenfrüchte, Backpflaumen und Cassis. Beim Ausbau im Holzfass oder Barrique werden diese von leichten bis kräftigeren Holztönen untermalt. Der Gerbstoffkomplex ist gut strukturiert eingebunden. Die leichten bis mittelschweren Rotweine sind fruchtbetont und präsentieren sich nach durchlaufenem biologischen Säureabbau rund und samtig.

Blanc de Noir

Von Trauben der Rebsorten Regent und Cabernet Cortis wird auch Blanc de Noir hergestellt, der eine milde Säure, anklingende Gerbstoffnuancen und eine für Weißwein typische Farbe aufweist.

4 Abgrenzung des Gebietes

Zur geschützten geografischen Angabe gehören die im historischen „Stargarder Land“ zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen der Gemeinde Schönbeck Ortsteil Rattey, der Stadt Woldegk, Ortsteil Pasenow und der Stadt Burg Stargard im Landkreis Mecklenburger Seenplatte.

Die genaue Abgrenzung ist unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar.

5 Traditionelle Begriffe

Die obligatorische Kennzeichnung mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ wird durch die Nennung des Namens der g.g.A. bereits erfüllt.

6 Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

6.1 Spezifische önologische Verfahren: Es gilt geltendes Recht.

6.2  Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung:

Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine dürfen nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden.

6.3 Anbauverfahren: Es gilt geltendes Recht.

7 Höchstertrag je Hektar

Der Hektarhöchstertrag ist auf 90 hl/​ha festgesetzt.

8 Zugelassene Keltertraubensorten

Weiße Rebsorten:

Blütenmuskateller, Donauriesling, Donauveltliner, Weißer Elbling, Helios, Hibernal, Huxelrebe, Johanniter, Müller-Thurgau, Muscaris, Ortega, Phoenix, Riesling, Solaris, Souvignier Gris.

Rote Rebsorten:

Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Cabernet Cantor, Cabernet Cortis, Monarch, Regent, Rondo.

9 Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EU) Nummer 1308/​2013 Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ergibt

9.1 Geografische Verhältnisse

9.1.1 Landschaft und Morphologie

Die Landschaft von Mecklenburg-Vorpommern ist durch die eiszeitlichen Einflüsse gekennzeichnet, die sich in Grund- und Endmoränen als Ergebnis der letzten Eiszeit manifestieren. Die Besonderheit der Weinbaugebiete in Mecklenburg wird geprägt durch das hüglige Bodenrelief zwischen den Helpter und Brohmer Bergen und im Lindetal, den sandigen Lehmböden und das typische Klima im östlichen Landesteil. Der Mecklenburger Weinbau war historisch an einzelne Güter in kirchlichem oder weltlichem Besitz gebunden. Die verstreut liegenden Flächen sind oft durch mündliche Überlieferung oder Flurnamen bezeichnet. Bei der Wiederbelebung der Weinbautradition wurde vorrangig auf traditionelle Standorte zurückgegriffen. Heute stehen die Rebanlagen überwiegend auf den sonnenzugewandten flachen und mittleren Hanglagen.

9.1.2 Geologie

Die Geologie ist eiszeitlich geprägt. Dies gilt insbesondere für das Relief der Moränenlandschaft, aber auch für die stark verschießenden Böden mit Punktzahlen von 15 bis zu 50 mit den Bodenarten Sand, lehmiger Sand und sandiger Lehm mit wechselndem Steingehalt.

Charakteristisch ist die abwechslungsreiche Hügeligkeit, die durch zahlreiche eingesprengte Seen und verzweigte Flussläufe aufgelockert wird. Großflächige unterirdische Lehmschichten halten das Niederschlagswasser in den sandigen Lehmböden.

9.2 Klima

Besonderheiten des Klimas sind die warmen bis heißen und trockenen Sommer als Ausdruck der kontinentalen Lage, geprägt durch eine hohe Sonnenscheindauer im Sommer und Herbst. Die etwas kürzere Vegetationsperiode wird durch gezielte Sortenwahl früher und frostharter Sorten sowie die meist sichere Sommerwitterung ausgeglichen. Durch die starke Gliederung der Landschaft entstehen für den Weinanbau günstige Mikroklimate.

Während der Reifephase kommt die lange Sonnenscheindauer der Traubenqualität und dem Zuckeraufbau zugute. Die eiszeitlich geprägten Böden sind gut erwärmbar, so dass Weine erzeugt werden, die bei höheren Säuregehalten über die intensive Zuckereinlagerung während des Sommers mittlere bis höhere Alkoholgehalte aufweisen.

10 Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)

Mecklenburger Landwein wird ausschließlich im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hergestellt. Um die Bezeichnung „Mecklenburger Landwein“ auf dem Etikett verwenden zu dürfen, muss der Abfüller in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen worden sein.

Wird eine Rebsorte und/​oder ein Jahrgang in der Kennzeichnung verwendet, müssen die für die Rebsorte beziehungsweise für den Jahrgang typischen sensorischen Merkmale erkennbar sein.

11 Name und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kon­trolliert, und ihre besonderen Aufgaben

11.1 Name und Anschrift

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Mecklenburg-Vorpommern
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin

Telefon/​E-Mail:

Telefon: +49 (0)385 /​ 588-0
Telefax: +49 (0)3 85385 /​588-16024
E-Mail:  poststelle@lm.mv-regierung.de 

11.2 Aufgaben

11.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederanpflanzungen

Die Kontrolle der Ausübung der Genehmigung der von der BLE erteilten Neuanpflanzungsrechte obliegt dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern.

Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Herstellung von Mecklenburger Landwein verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.

11.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinerzeuger im Weinbaugebiet Stargarder Land ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

1
Gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/​33
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