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Bekanntmachung Nr. 22/22/32 über die Förderung von Vorhaben zur Minderung von Treibhausgasemissionen und zur Energieeinsparung durch klimaoptimierte Produktionssysteme in der Tierhaltung im Rahmen des Forschungs- und Innovationsprogramms „Klimaschutz in der Landwirtschaft“

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung Nr. 22/​22/​32
über die Förderung von
Vorhaben zur Minderung von Treibhausgasemissionen und zur Energieeinsparung
durch klimaoptimierte Produktionssysteme in der Tierhaltung
im Rahmen des Forschungs- und Innovationsprogramms
„Klimaschutz in der Landwirtschaft“

Vom 14. März 2023

Hintergrund und Ziele

Die Landwirtschaft ist in besonderem Maße vom Klimawandel betroffen: steigende Temperaturen, Extremwetterereignisse wie Dürren, Starkregen oder Überschwemmungen sowie ein verändertes Auftreten von Schadorganismen haben überwiegend negative Einflüsse auf die Tier- und Pflanzenproduktion und somit auf die landwirtschaftlichen Erträge. Dabei trägt der landwirtschaftliche Sektor als Verursacher von Treibhausgasen (THG) selbst zum Klimawandel und zur Verstärkung der negativen Klimafolgen bei. Wesentliche Treibhausgase sind Methan (CH4)-Emissionen aus der Tierhaltung sowie Lachgas (N2O)- und Kohlendioxid (CO2)-Emissionen aus landwirtschaftlich genutzten Böden. Zugleich birgt der Sektor aber auch Chancen und Potenziale, zur Minderung von Treibhausgasemissionen beizutragen und Emissionen zu binden.

Zum Erhalt der Lebensgrundlagen und der Minderung des Klimawandels ist die Reduzierung von Treibhausgasen aus der Landwirtschaft dringend erforderlich. Hierzu kann und soll auch die Landwirtschaft ihren Beitrag leisten.

Bis zum Jahr 2045 soll Deutschland das Ziel der Klimaneutralität erreichen, um seinen Beitrag zu einer wirksamen Minderung des Klimawandels zu leisten. Die Bundesregierung legt hierzu im Bundes-Klimaschutzgesetz die Klimaschutzziele und maximalen Jahresemissionsmengen für einzelne Sektoren fest. Darin ist festgeschrieben, die Jahresemissionsmenge aus dem Sektor Landwirtschaft bis 2030 auf 56 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu reduzieren. Die Emissionsbilanz des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) soll im jähr­lichen Mittel mindestens minus 25 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente bis zum Jahr 2030 betragen.

Zur Erreichung der festgehaltenen Klimaschutzziele muss die Landwirtschaft einen ambitionierten Transformationsprozess zur Treibhausgasreduzierung durchlaufen. Dieser Prozess muss durch Forschung, Entwicklung und Innovation vorbereitet und begleitet werden. Auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse sollen effektive Klimaschutzmaßnahmen entwickelt, in der Praxis erprobt und, vor dem Hintergrund sich stetig ändernder Bedingungen, kontinuierlich weiterentwickelt werden.

Das Forschungs- und Innovationsprogramm „Klimaschutz in der Landwirtschaft“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist ein wichtiges, strategisches Element auf dem Weg zur Klimaneutralität. Eine gezielte Förderung schafft Möglichkeiten, mit denen Wirtschaft und Wissenschaft gemeinsam Potenziale für den landwirtschaftlichen Klimaschutz entwickeln und nutzen können.

Das Forschungs- und Innovationsprogramm „Klimaschutz in der Landwirtschaft“ des BMEL soll mit der Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben einen Beitrag zum Klimaschutz in der konventionellen und ökologischen Landwirtschaft leisten. Weitere Informationen zu dem Forschungs- und Innovationsprogramm finden Sie hier:

www.ble.de/​Ful-Klimaschutz_​Landwirtschaft 

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Mit der Bekanntmachung zur Minderung von Treibhausgasemissionen und zur Energieeinsparung durch klimaoptimierte Produktionssysteme in der Tierhaltung wird das Ziel verfolgt, Emissionen aus der Tierproduktion zu minimieren und somit zur Einhaltung der Klimaschutzziele der Bundesregierung beizutragen.

Innovationen und technologischer Fortschritt in der Nutztierhaltung sind Grundlage für eine starke Landwirtschaft, die ihren Beitrag zum Klimaschutz leistet. Landwirtinnen und Landwirte brauchen Werkzeuge, die es ihnen ermöglichen, den produktionsbedingten Ausstoß klimaschädlicher Gase zu vermindern.

Parallel müssen sektor- und gesellschaftsübergreifende Voraussetzungen untersucht und Anreize geschaffen werden, die den Klimaschutz für die Betriebe ökonomisch, sozial und nachhaltig attraktiv machen und die Anwendung klimafreundlicher Innovationen im Sektor ermöglichen.

Ziel ist es daher, die Erforschung und Entwicklung von Innovationen voranzutreiben, mit denen der Ausstoß klimaschädlicher Gase auch im Verhältnis zum Gesamtsystem (Zirkularität) ermittelt sowie bewertet und sowohl in der konventionellen als auch in der ökologischen Tierproduktion effizient gemindert oder vermieden wird. Gefördert werden Projekte, die erkennen lassen, dass sie einen direkten Beitrag zur Senkung der Emissionen leisten oder einen entsprechenden deutlichen Impuls für die Praxis geben können.

Darüber hinaus sollen sozioökonomische Fragestellungen zu innovativen Technologien und angepassten Managementsystemen in der Tierhaltung untersucht werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe der vorliegenden Bekanntmachung, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ sowie auf Basis der Förderprogramme/​Richtlinien:

Programm zur Innovationsförderung des BMEL (https:/​/​www.ble.de/​innovationsfoerderung-bmel)
Bundesprogramm Nutztierhaltung (www.ble.de/​Nutztierhaltung)
Richtlinie des BMEL zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer für eine nachhaltige Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten vom 29. Juli 2015 (BAnz AT 04.08.2015 B1), die durch die Änderung der Richtlinie vom 6. Januar 2021 (BAnz AT 15.01.2021 B4) geändert worden ist.

https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​Ful_​Klimaschutz/​Richtlinie_​Ful.pdf?_​_​blob=publicationFile

und
https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​Ful_​Klimaschutz/​Richtlinie_​Ful_​Aenderung.pdf?_​_​blob=publicationFile

Alle genannten Programme/​Richtlinien beruhen auf der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (siehe auch Nummer 5).

Bei Nutzung genetischer Ressourcen, die unter die Anwendung des Nagoya-Protokolls fallen, und des traditionellen Wissens, das sich auf solche genetischen Ressourcen bezieht, weisen wir auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/​2014 vom 16. April 2014 und die damit verbundenen Dokumentationspflichten hin.

Wer Forschungsmittel für die Nutzung genetischer Ressourcen erhält und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 511/​2014 fällt, wird vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) seit dem 10. Mai 2018 dazu verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung abzugeben (siehe Allgemeinverfügung des BfN über die Abgabe der Sorgfaltserklärung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/​2014 vom 19. April 2018 (BAnz AT 09.05.2018 B9), auf die das BfN auf seinen Internetseiten verweist (siehe https:/​/​www.bfn.de/​themen/​nagoya-protokoll-nutzung-genetischer-ressourcen.html).

Eine Übersicht zum Thema Access and Benefit Sharing und Nagoya-Protokoll hat auch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter https:/​/​www.genres.de/​access-and-benefit-sharing zusammengestellt.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Module

Das BMEL beabsichtigt, auf Grundlage von bestehenden Förderprogrammen und Richtlinien innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie gezielte Maßnahmen zum Wissenstransfer zu fördern, um den breitgefächerten Fragestellungen angemessen Rechnung zu tragen.

Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem geplanten Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist unter anderem die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

In den Skizzen ist unter dem Gliederungspunkt „Zielsetzung“ eine klare Zuordnung zu einem der folgenden drei Module vorzunehmen. Der Projektträger behält sich vor, die Zuordnung anzupassen.

Weiterführende Informationen (Weblink) zu den einzelnen Programmen und Richtlinien sind in Nummer 1.2 aufgeführt.

Modul A

Projekte im Modul A werden nach Maßgabe des Programms zur Innovationsförderung des BMEL gefördert. Die Finanzierung erfolgt mit Mitteln aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF).

Mit der Förderung soll die Entwicklung innovativer wettbewerbsfähiger Produkte, Verfahren und Dienstleistungen im Bereich der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse unterstützt werden. Im Vordergrund stehen die Innovation und ihr Beitrag zur Ermöglichung einer wirtschaftlichen Verwertung der Forschungsergebnisse. Die zu entwickelnden Innovationen sollen durch klimaoptimierte Produktionssysteme einen Beitrag zur Minderung von Treibhausgasemissionen und zur effizienteren Energienutzung, speziell der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien, leisten. Dazu zählt unter anderem die Optimierung des Wirtschaftsdüngermanagements bei der Lagerung, der Einsatz angepasster Fütterungsstrategien und -konzepte sowie züchterische Maßnahmen. Ziel dieses Moduls ist vornehmlich die Unterstützung von technischen und nichttechnischen Innovationen in Deutschland. Die Vorhaben sollen dabei die Gesichtspunkte der Ressourcenschonung und der Nachhaltigkeit berücksichtigen sowie zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beitragen.

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen, Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse in den genannten Anwendungsfeldern erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/​oder Dienstleistungen führen sowie Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Zum Projektstart und -ende ist daher der Technologiereifegrad (Technology Readiness Level [TRL]) anzugeben (siehe https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​Innovationen/​Merkblatt-Technologiereifegrade).

Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, soweit eine substanzielle Wirtschaftsbeteiligung sichergestellt ist.

Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Bekanntmachung sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.

In diesem Fördermodul können auch Forschungsvorhaben unter Einbindung von internationalen Partnern eingereicht werden, die vor allem die internationale Vernetzung der beteiligten deutschen Wirtschaftspartner stärkt. Die Projektteile des internationalen Partners können dabei nicht über eine Zuwendung gefördert werden und sollten daher von den assoziierten Projektpartnern selbst oder von anderer Seite übernommen werden.

Vorhaben, die den Fördergegenstand von Modul A ansprechen, sind von einer Förderung in den Modulen B und C ausgeschlossen.

Ansprechpartnerinnen für Modul A sind in der BLE Frau Dr. Anne Grothmann (Telefon: 0228/​6845-3843, E-Mail: Anne.Grothmann@ble.de) und Frau Miriam Guse (Telefon: 0228/​6845-2760, E-Mail: Miriam.Guse@ble.de).

Modul B

Projekte im Modul B werden nach Maßgabe des Bundesprogramms Nutztierhaltung des BMEL gefördert. Die Finanzierung erfolgt mit Mitteln aus dem Klima- und Transformationsfonds. Das Modul B zielt vorrangig auf die Förderung von Vorhaben der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung über alle Produktionsstufen hinweg ab, die bei bestehenden Haltungsbedingungen im konventionellen Bereich ansetzen. Dies schließt jedoch auch Fragestellungen ökologischer Haltungssysteme, sofern sie auf konventionelle Verfahren anwendbar sind, sowie die Bündelung verschiedener interdisziplinärer Ansätze ein.

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie Unternehmen, insbesondere KMU, mit Niederlassung in Deutschland.

Die Ergebnisse aus den geförderten Vorhaben sind offenzulegen und müssen der Verbesserung der Nutztierhaltung dienen sowie dem gesamten Sektor unentgeltlich zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind die Ergebnisse im Rahmen von verständlichen und zielgruppenadäquaten Fachinformationen in Abstimmung mit dem Bundesinformationszentrum für Landwirtschaft auf der Wissensplattform der Nutztierhaltung darzustellen.

Vorhaben, die den Fördergegenstand von Modul B ansprechen, sind von einer Förderung in den Modulen A und C ausgeschlossen.

Ansprechpartner für Modul B ist in der BLE Herr Dr. Manuel Krommweh (Telefon: 0228/​6845-2900, E-Mail: Manuel.Krommweh@ble.de).

Modul C

Projekte im Modul C werden nach Maßgabe der in Nummer 1.2 genannten Richtlinie vom 29. Juli 2015, geändert am 6. Januar 2021, gefördert. Die Finanzierung erfolgt mit Mitteln aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF).

Über das Modul C werden anwendungsorientierte Vorhaben vornehmlich im Bereich der Grundlagenforschung sowie des Wissenstransfers gefördert. Die Vorhaben behandeln sozioökonomische Fragestellungen im Zusammenhang mit der THG-Minderung und Energieeinsparung durch klimaoptimierte Produktionssysteme in der Tierhaltung. Es kann sich dabei um einzelbetriebliche, (agrar-)strukturelle und gesellschaftliche Fragestellungen handeln.

Die geförderten Vorhaben zeichnen sich durch ein hohes Maß an Inter- und Transdisziplinarität aus, indem sie disziplin- und fachübergreifend und unter Anwendung von Multiakteursansätzen im bestehenden Umfeld umsetzbare und nachhaltige Lösungen erarbeiten. Die Forschungsvorhaben sollen außerdem den Wissenstransfer sowie die politische gesellschaftliche und/​oder ökonomische Anschlussfähigkeit der Forschungsergebnisse sicherstellen. Die Fragestellungen können sich sowohl auf konventionelle als auch auf ökologische Produktionssysteme beziehen.

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie KMU mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. In diesem Fördermodul können auch Forschungsvorhaben unter Einbindung von internationalen Partnern eingereicht werden, die vor allem die internationale Vernetzung der beteiligten deutschen Wirtschaftspartner stärkt. Die Projektteile des internationalen Partners können dabei nicht über eine Zuwendung gefördert werden und sollten daher von den assoziierten Projektpartnern selbst oder von anderer Seite übernommen werden.

Vorhaben, die den Fördergegenstand von Modul C ansprechen, sind von einer Förderung in den Modulen A und B ausgeschlossen.

Ansprechpartnerinnen für Modul C sind in der BLE Frau Carolin Winzer (Telefon: 0228/​6845-3922, E-Mail: carolin.winzer@ble.de) und Frau Jana Schaffrath (Telefon: 0228/​6845-3405, E-Mail: jana.schaffrath@ble.de).

3 Gegenstand der Förderung

Mit vorliegender Bekanntmachung sollen Forschungs- und Innovationsvorhaben gefördert werden, wobei neue Lösungsideen genauso wie bereits angestoßene Ansätze aufgegriffen und weiterentwickelt werden sollen, die möglichst effektiv zur Erreichung der gesetzlichen Klimaschutzvorgaben beitragen. Dabei werden innovative Vorhaben unterstützt, die Lösungen und Verfahren für einen effizienten Klimaschutz in der Landwirtschaft liefern.

Das BMEL beabsichtigt daher im Rahmen des neuen Forschungs- und Innovationsprogramms „Klimaschutz in der Landwirtschaft“ gezielt Vorhaben zu unterstützen, die die Erreichung der Klimaziele in den kommenden Jahren vorantreiben. Der Schwerpunkt der Vorhaben soll dabei auf der Minderung von THG-Emissionen und der Energieeinsparung liegen. Diese sind durch klimaoptimierte Produktionssysteme und Managementmaßnahmen in der Tierhaltung zu erzielen.

Die Vorhaben sollen einen integrierten Ansatz verfolgen, der über die Befassung mit Einzelproblemen hinausreicht und mögliche Synergieeffekte im Hinblick auf eine Reduktion der THG-Emissionen bewertet. Die Ausgangslage und die Problemfelder sind konkret darzustellen sowie mögliche Lösungsstrategien zu beschreiben. Vorhaben im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung sollten außerdem die politischen und gesellschaftlichen Forderungen nach mehr Tierwohl, -gesundheit und -schutz berücksichtigen.

Darüber hinaus sollen sozioökonomische Fragestellungen, die mit der Minderung von THG-Emissionen in der Tierproduktion in Zusammenhang stehen, geklärt werden.

Mit der vorliegenden Bekanntmachung werden in den Modulen A und B ausschließlich innovative Vorhaben unterstützt, die zu einer Reduzierung der THG-Emissionen und zur Energieeinsparung innerhalb der Produktionssysteme beitragen. Diese bestehen insbesondere in

einem optimierten Wirtschaftsdüngermanagement zur Vermeidung von THG-Emissionen bei der Lagerung (Ab­deckung, Kühlung, Beeinflussung des Flüssigmist-pH-Werts, Zusatzstoffe);
baulich-technischen bzw. verfahrenstechnischen Maßnahmen durch

den Einsatz innovativer Stallklimatechnik, Bodengestaltung, Entmistungstechnik,
die Optimierung von Produktionssystemen (Weidehaltung, Besatzdichte und anderes);
einer verbesserten Energienutzung durch

eine Erhöhung der Energieeffizienz (z. B. Wärmetauscher, Nutzung von Wärmeenergie aus Flüssigmist),
weitere Energieeinsparung durch neue technische Entwicklungen,
die Entwicklung innovativer Produkte zur Nutzung erneuerbarer Energien im direkten Zusammenhang mit Stallgebäuden;
angepassten Fütterungsstrategien und -konzepten bei allen Nutztieren durch

die Rationsgestaltung,
eine bedarfsgerechte und nährstoffoptimierte Fütterung,
den Einsatz von Futterzusatzstoffen,
die Optimierung von Futterlagermanagement und Futterqualität sowie die Vermeidung von Futterverlusten,
die Verbesserung der Futterkonservierung,
den Einsatz wirtschaftseigener Futtermittel;
züchterischen Maßnahmen

unter Einbeziehung der Merkmalserfassung zur Reduktion der THG-Emissionen,
durch Entwicklung und Anwendung neuer Formen der Leistungsprüfung (Integration von Emissionsmessungen, Identifizierung neuer Phänotypen und Optimierung von etablierten Phänotypen, Genotypisierung),
durch die Nutzung vorhandener tiergenetischer Ressourcen in den Zuchtprogrammen mit besonderer Berücksichtigung einheimischer Rassen,
hinsichtlich Mikrobiomzusammensetzung – auch im zirkulären Kreislauf – und ihr Einfluss auf die THG-Emissionen.

Diese Auflistung ist exemplarisch. Es wird erwartet, dass weitere, innovative Lösungsansätze und Ideen entwickelt und getestet werden.

Bei der Entwicklung der Projektskizze sowie der Skizzeneinreichung sind grundsätzlich alle vorhandenen nationalen und internationalen Erkenntnisse sowie bereits etablierte Messmethoden (z. B. das VERA-Testprotokoll für Haltungs- und Managementsysteme) zum Nachweis von Emissionen bzw. Emissionsminderungen zu berücksichtigen. Die Projektskizze sollte eine quantitative Einschätzung des THG-Minderungspotenzials in Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr beinhalten.

In Modul C werden inter- und transdisziplinäre Vorhaben sowie Maßnahmen zum Wissenstransfer zu sozioökonomischen Fragestellungen unterstützt. Untersucht werden die ökonomischen und sozialen Voraussetzungen sowie Auswirkungen oben genannter und weiterer Klimaschutzmaßnahmen in Produktionssystemen der Tierhaltung sowie damit in Zusammenhang stehende Verfahren und Managementsysteme. Dies sind insbesondere:

Einzelbetriebliche ökonomische Fragestellungen, z. B.

Entwicklung des Betriebszweigs Tierhaltung und Fleischverarbeitung,
Auswirkungen auf Arbeitsabläufe, -organisation und -bedarf,
Diversifizierung der Betriebs- und Vermarktungsstrukturen, Auswirkungen auf den An- und Verkauf von Betriebsmitteln, Produkten und Dienstleistungen,
Auswirkungen auf den Bestand und die Nutzung von Gebäuden, Maschinen und technischen Anlagen sowie auf Investitionsentscheidungen,
Folgen für die kurz-, mittel- und langfristige Rentabilität, Stabilität und Liquidität der Betriebe;
Einzelbetriebliche soziale Fragestellungen, z. B.

Betriebserhalt und -ausrichtung, Generationenkonflikte, Möglichkeiten der sozioökonomischen Beratung bei der Begleitung von umstellungsbedingten betrieblichen und familiären Transformationsprozessen, Prozessoptimierung,
Möglichkeiten des alternativen Einsatzes von Arbeitskräften innerhalb und außerhalb des Betriebs,
Qualifizierungs- und Ausbildungsbedarf von Landwirten in Bezug auf Klimaschutzmaßnahmen in der Tierproduktion;
(Agrar-)strukturelle Fragestellungen, z. B.

Entwicklung von landwirtschaftlichen Betriebsstrukturen mit Bezug zur Tierhaltung auf regionaler und/​oder überregionaler Ebene,
besondere Berücksichtigung regionaler Rassen als identitätsstiftende Faktoren der regionalen Landwirtschaft,
wirtschaftliche Regionalentwicklung, Erhalt von Arbeitsplätzen und Vermögenswerten;
Gesellschaftliche Fragestellungen, z. B.

Verhältnis zwischen produzierenden sowie konsumierenden Personen,
Verbraucherinformation und -verhalten,
öffentliche Wahrnehmung des Themas „Klimaoptimierte Produktionssysteme in der Tierhaltung“ (z. B. im Hinblick auf die Reduktion der Nutztierbestände),
Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen in Produktionssystemen in der Tierhaltung auf Lebensmittelpreise,
Bewertung der Gemeinwohlleistung von Klimaschutzmaßnahmen in der Tierhaltung, die durch landwirtschaft­liche Betriebe erbracht werden.

Diese Auflistung ist exemplarisch. Es können weitere Fragestellungen in diesem Sinne, die hier nicht aufgeführt sind, behandelt werden.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden Vorhaben, die ausschließlich der Klimaanpassung dienen, nicht berücksichtigt.

Die Projektskizzen sollten, soweit möglich, eine quantitative Einschätzung des THG-Minderungspotentials in Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr beinhalten.

4 Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie Unternehmen, insbesondere KMU, mit Niederlassung in Deutschland. Es können sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben gefördert werden. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Die Förderung umfasst die gesamte Breite der landwirtschaftlichen Produktion und Ernährung, unabhängig von der Bewirtschaftungsform.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich entweder nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) oder nach Artikel 21 bzw. 31 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Im Fall einer Projektförderung ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren „profi-Online“ zur vereinfachten Projektabwicklung verpflichtend.

Des Weiteren verpflichten sich die Projektbeteiligten im Fall einer Projektförderung, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nach­nutzung zu ermöglichen, zur Verfügung zu stellen. Dort werden die Daten der wissenschaftlichen Gemeinschaft archiviert und dokumentiert zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungs­datenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen (Modul A und B: https:/​/​www.ble.de/​innovationsfoerderung_​merkblatt-fdmp; Modul C: https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​Ful_​Klimaschutz/​Merkblatt_​FDMP.pdf?_​_​blob=publicationFile&v=2). Von einer Veröffent­lichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen. Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.

Im Fall der Veröffentlichung von aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnissen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift soll diese so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

7 Verfahren

7.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger beauftragt (https:/​/​www.ble.de).

Modul A

Postadresse:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 322 – Innovationen
53168 Bonn

Hausanschrift:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 322 – Innovationen
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

E-Mail: innovation@ble.de
De-Mail: info@ble.de-mail.de

Modul B

Postadresse:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 323 – Tierhaltung, Modellvorhaben Tier
Projektträger – Bundesprogramm Nutztierhaltung
53168 Bonn

Hausanschrift:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 323 – Tierhaltung, Modellvorhaben Tier
Projektträger – Bundesprogramm Nutztierhaltung
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

E-Mail: bunth@ble.de
De-Mail: info@ble.de-mail.de

Modul C

Postadresse:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 334 – Klima, Welternährung, Internationale Zusammenarbeit
53168 Bonn

Hausanschrift:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 334 – Klima, Welternährung, Internationale Zusammenarbeit
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

E-Mail: klima-soziooekonomie@ble.de
De-Mail: info@ble.de-mail.de

7.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit den in Nummer 2 angegebenen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern Kontakt aufzunehmen.

Bei Verbundprojekten ist von den Partnern ein Projektkoordinator zu benennen, der für das Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de im Formularschrank der BLE abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline.

Dem Verwertungsplan kommt in den Skizzen besondere Bedeutung zu. Soweit möglich sollten in den Projektskizzen auch Folgenabschätzungen für die beabsichtigten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen aufgeführt werden.

Für Skizzen in Modul A ist der Leitfaden für die Skizzeneinreichung (https:/​/​www.ble.de/​DE/​Projektfoerderung/​Foerderungen-Auftraege/​Innovationen/​Programm-BMEL/​Vorlagen-Hinweise/​vorlagen-hinweise_​node.html im Abschnitt „Vorlagen und Hinweise für Skizzeneinreicher“) zu beachten. Skizzen in Modul A sind über folgenden Link einzureichen:

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=FUIKLIMASCHUTZ&

Für Skizzen in Modul B ist der Leitfaden für die Skizzeneinreichung (https:/​/​www.ble.de/​Nutztierhaltung im Bereich „Zum Herunterladen“) zu beachten. Skizzen in Modul B sind über folgenden Link einzureichen:

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=FUIKLIMASCHUTZ;&v=2).

Für Skizzen in Modul C ist der Leitfaden für die Skizzeneinreichung (https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​FuI_​Klimaschutz/​Leitfaden_​Skizzeneinreichung_​FuI_​SOE.pdf?_​_​blob=publicationFile „Zum Herunterladen“) zu beachten. Skizzen in Modul C sind über folgenden Link einzureichen:

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=FUIKLIMASCHUTZ&b=KLIMA_​10&t=SKI

Die Skizzen sind in deutscher Sprache abzufassen.

In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen bis spätestens

Donnerstag, den 22. Juni 2023, um 12.00 Uhr (Ausschlussfrist)

über „easy-Online“ beim Projektträger einzureichen.

Damit Ihre Online-Bewerbung rechtsgültig gestellt ist, muss neben der fristgemäßen elektronischen Einreichung zusätzlich die komplette, unterschriebene Projektskizze bis spätestens zum 6. Juli 2023 auf postalischem Weg bei der in Nummer 7.1 angegebenen Adresse des Projektträgers eingehen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Skizzeneinreicherin oder des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partnerinnen oder Partner), vorhandene Vorleistungen/​Ressourcen,
Beitrag zu den Zielen und Schwerpunkten der Bekanntmachung,
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad1 und Plausibilität des Ansatzes,
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Innovationskraft,
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation2 von Wirtschaft und Wissenschaft,
überzeugender Verwertungsplan mit konkreten Verwertungszielen, hohe3 Praxisrelevanz, möglicher Transfer der Ergebnisse in die Praxis,
Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen unabhängige Expertinnen und Experten hinzuzuziehen, unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMEL und hat empfehlenden Charakter.

Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicherinnen und Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach Prüfung über eine Förderung entschieden wird.

8 Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 14. März 2023

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Wolfgang Zornbach

1
gilt nicht für die Module B und C
2
für Modul C optional
3
für Modul C optional

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