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Bekanntmachung Nr. 23/22/32 über die Förderung von Innovationen zur Optimierung und Erweiterung von Agri-Photovoltaik-Systemen im Rahmen des Forschungs- und Innovationsprogramms „Klimaschutz in der Landwirtschaft“

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung Nr. 23/​22/​32
über die Förderung von
Innovationen zur Optimierung und Erweiterung von Agri-Photovoltaik-Systemen
im Rahmen des Forschungs- und Innovationsprogramms
„Klimaschutz in der Landwirtschaft“

Vom 8. März 2023

Hintergrund

Die Folgen des Klimawandels erfordern umfangreiche Veränderungen, die auch den Sektor Landwirtschaft betreffen. Einerseits steht die Landwirtschaft vor der Herausforderung, die Emission von Treibhausgasen (THG) zu verringern. Gleichzeitig sind aufgrund des Klimawandels und der damit verbundenen Klimafolgen wie steigende Temperaturen, Extremwetterereignisse sowie ein verändertes Auftreten von Schadorganismen Anpassungen der bisherigen Produktionssysteme notwendig, um weiterhin hohe Erträge und Qualitäten gewährleisten zu können.

Darüber hinaus erfordert die gesamtgesellschaftliche Aufgabe der Energiewende ebenso Anstrengungen der Landwirtschaft, um den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzubringen und den Verbrauch fossiler Energieträger zu reduzieren. Doch ob bei der Errichtung von Windkraftanlagen oder Photovoltaikanlagen auf Freiflächen oder beim Anbau von Biomasse für Bioenergie, regelmäßig entsteht hierbei in Deutschland aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit landwirtschaftlich nutzbarer Flächen eine Konkurrenz zwischen der Energieerzeugung und der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte.

Agri-Photovoltaik (Agri-PV) stellt eine Schlüsseltechnologie dar, um diesen Nutzungskonflikt zu entschärfen und die gleichzeitige Produktion von regenerativer Energie und landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf ein und derselben Fläche zu ermöglichen. Zudem kann eine Agri-PV-Anlage den auf den Flächen angebauten Kulturen Schutz vor Extremwetterereignissen wie lang anhaltender Trockenheit oder sehr starken Niederschlägen und Hagel bieten. Um auch künftig ein hohes Ertragsniveau sowie hohe Qualitäten im Pflanzenbau unter den schwieriger werdenden Bedingungen durch den Klimawandel zu halten, und das bei gleichzeitig möglichst maximiertem Stromertrag auf derselben Fläche, müssen geeignete Maßnahmen zur Optimierung und Erweiterung von Agri-PV-Systemen entwickelt und angewendet werden.

Ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Bewältigung dieser Herausforderungen ist eine anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, bei der Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis zusammenwirken, um gemeinsam Innovationen voranzutreiben, die bedingt durch den Klimawandel und die Energiewende erforderlich geworden sind. Hierdurch wird es Landwirtinnen und Landwirten ermöglicht, ihre Betriebe an die neuen Anforderungen anzupassen und damit maßgeblich zu den notwendigen Transformationsprozessen beizutragen.

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben wurde durch das Bundes-Klimaschutzgesetz1 normiert. Darin ist festgeschrieben, die Jahresemissionsmenge aus dem Sektor Landwirtschaft bis 2030 auf 56 Millionen Tonnen Kohlendioxid (CO2)-Äquivalente zu reduzieren. Darüber hinaus soll die Emissionsbilanz des Sektors „Landnutzung, Lannutzungsänderung und Forstwirtschaft“ im jährlichen Mittel mindestens minus 25 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente bis zum Jahr 2030 betragen. Bis zum Jahr 2045 soll Deutschland Treibhausgasneutralität erreicht haben.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat zehn Maßnahmen2 entwickelt, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen für die Land- und Forstwirtschaft eingehalten werden. Durch Forschung, Entwicklung und Innovationen soll die Umsetzung dieser Maßnahmen vorbereitet und begleitet werden. Das Forschungs- und Innovationsprogramm „Klimaschutz in der Landwirtschaft“ des BMEL ist dabei ein wichtiges, strategisches Element (www.ble.de/​Ful-Klimaschutz_​Landwirtschaft). Der Punkt „Energieeffizienz in der Landwirtschaft“, der auch den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien in landwirtschaftlichen Unternehmen vorsieht, soll ebenfalls durch diese Bekanntmachung adressiert werden.

Durch eine möglichst hohe Eigennutzung der erzeugten Energie sollen die THG-Emissionen in der Landwirtschaft gemindert und somit eine ressourcenschonende und nachhaltige Landwirtschaft gefördert werden. Mit der darüber hinaus erzeugten Energie soll der Beitrag der Landwirtschaft zur gesetzlich verankerten Treibhausgasneutralität Deutschlands bis 2045 und zur Energiewende gefördert werden. Ebenso soll durch den Einsatz von Agri-PV-Systemen die Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft gegenüber den Folgen des Klimawandels gestärkt und durch die doppelte Landnutzung das Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe diversifiziert und nachhaltig gesichert oder erhöht werden.

Ziel dieser Bekanntmachung ist es, Innovationen zur Optimierung und Erweiterung von Agri-PV-Systemen zu unterstützen. Im Vordergrund steht dabei die angewandte Entwicklung von Verfahren, Strategien und Systemen sowie Produkten, die technologische und pflanzenbauliche Verbesserungspotentiale von Agri-PV ansprechen und somit einen substantiellen Beitrag zur Energieeinsparung und Energieproduktion bei gleichzeitig aufrechterhaltener landwirtschaftlicher Nutzung leisten (Modul A).

Darüber hinaus sollen mit der Förderung die mit Agri-PV-Systemen verbundenen Transformationsprozesse sowie Voraussetzungen und Folgen insbesondere für die Landwirtschaft und den ländlichen Raum unter soziologischen und ökonomischen Gesichtspunkten wissenschaftlich untersucht werden. Die Forschungsergebnisse dienen unter anderem der Bewertung und Folgenabschätzung von Agri-PV-Systemen hinsichtlich wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Aspekte und sollen auch als Orientierung für die Politik und Praxis dienen (Modul B).

Das BMEL beabsichtigt aus den genannten Gründen im Rahmen seines Forschungs- und Innovationsprogramms „Klimaschutz in der Landwirtschaft“ nach den Maßgaben des Programms zur Innovationsförderung (https:/​/​www.ble.de/​ptble/​innovationsfoerderung-bmel/​) beziehungsweise den Maßgaben der in Nummer 1.2 genannten Richtlinie vom 29. Juli 2015, geändert am 06. Januar 2021, entsprechende Vorhaben zu fördern. Die Finanzierung erfolgt mit Mitteln aus dem Klima- und Transformationsfonds3.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- beziehungsweise Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie auf Basis der Förderprogramme/​Richtlinien:

Programm zur Innovationsförderung
(https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​Innovationen/​ProgrammInnovationsfoerderung.pdf
Richtlinie des BMEL zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer für eine nachhaltige Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaft­lichen Produkten vom 29. Juli 2015 (BAnz AT 04.08.2015 B1), die zuletzt am 6. Januar 2021 (BAnz AT 15.01.2021 B4) geändert worden ist.
(https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​Ful_​Klimaschutz/​Richtlinie_​Ful.pdf?_​_​blob=publicationFile
und
https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​Ful_​Klimaschutz/​Richtlinie_​Ful_​Aenderung.pdf?_​_​blob=publicationFile)

gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Module

Das BMEL beabsichtigt, auf Grundlage der in Nummer 1.2 aufgeführten Richtlinien, innovative Foschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie gezielte Maßnahmen zum Wissenstransfer zu fördern, um den breitgefächerten Fragestellungen angemessen Rechnung zu tragen. Die Finanzierung erfolgt mit Mitteln aus dem Klima- und Transformationsfonds.

Bei Einreichung der Projektskizze ist unter dem Gliederungspunkt „Zielsetzung“ eine Zuordnung zu einem der folgenden beiden Module vorzunehmen (siehe Nummer 5.2). Der Projektträger behält sich vor, die Zuordnung anzupassen.

Weiterführende Informationen (Weblink) zu den einzelnen Programmen und Richtlinien sind in Nummer 1.2 aufgeführt.

Modul A – Forschung und Entwicklung innovativer Techniken und Verfahren

Projekte im Modul A werden nach Maßgabe des Programms zu Innovationsförderung des BMEL gefördert. Die Finanzie­rung erfolgt mit Mitteln aus dem Klima- und Transformationsfonds.

Ziel dieses Moduls ist die Unterstützung innovativer Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung, die den aktuellen Forschungs- und Entwicklungsbedarf von Agri-PV-Systemen aufgreifen und zur Optimierung und Erweiterung dieser Technologie beitragen. Mit der Förderung soll die Entwicklung innovativer, international wettbewerbsfähiger Produkte, Verfahren und Leistungen auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse unterstützt werden. Vorhaben, die den Fördergegenstand von Modul B ansprechen, sind von einer Förderung in Modul A ausgeschlossen.

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen, Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse in den genannten Anwendungsfeldern erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/​oder Dienstleistungen führen sowie Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und/​oder Wirtschaft aufzeigen. Die angestrebten Ergebnisse der Vorhaben müssen einen maßgeblichen Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz leisten. Zum Projektstart und -ende ist daher der Technologiereifegrad (Technology Readiness Level [TRL]) anzugeben (siehe https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​Innovationen/​Merkblatt-Technologiereifegrade).

Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Ebenfalls antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland, soweit eine substanzielle Wirtschaftsbeteiligung sichergestellt wird.

Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem eventuell geplanten Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist unter anderem die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmerinnen und Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Die Förderung umfasst die gesamte Breite der landwirtschaftlichen Produktion und Ernährung, unabhängig davon, ob die Wirtschaftsweise konventioneller, integrierter oder ökologischer Art ist.

Die Antragstellung von Start-ups wird begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien beziehungsweise Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.

In diesem Fördermodul können auch Forschungsvorhaben unter Einbindung von internationalen Partnern eingereicht werden, die vor allem die internationale Vernetzung der beteiligten deutschen Wirtschaftspartner stärkt. Die Projektteile des internationalen Partners können dabei nicht über eine Zuwendung gefördert werden und sollten daher von den assoziierten Projektpartnern selbst oder von anderer Seite übernommen werden.

Ansprechperson für Modul A ist in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE):

Herr Robert Stöger (Telefon: 0228/​6845-3557, E-Mail: robert.stoeger@ble.de)

Modul B – Sozioökonomische Fragestellungen

Projekte im Modul B werden nach Maßgabe der in Nummer 1.2 genannten Richtlinie vom 29. Juli 2015, geändert am 6. Januar 2021, gefördert. Die Finanzierung erfolgt mit Mitteln aus dem Klima- und Transformationsfonds.

Es werden vornehmlich anwendungsorientierte Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung sowie des Wissenstransfers gefördert. Die Vorhaben und Maßnahmen behandeln sozioökonomische Fragestellungen im Zusammenhang mit der THG-Minderung sowie der Energieeinsparung und -erzeugung durch Agri-PV-Systeme. Es kann sich dabei um einzelbetriebliche, (agrar-)strukturelle und gesellschaftliche Fragestellungen handeln.

Die geförderten Vorhaben und Maßnahmen zeichnen sich durch ein hohes Maß an Inter- und Transdisziplinarität aus, indem sie disziplin- und fachübergreifend und unter Anwendung von Multiakteursansätzen im bestehenden Umfeld umsetzbare und nachhaltige Lösungen erarbeiten. Die Forschungsvorhaben sollen außerdem den Wissenstransfer sowie die politische, gesellschaftliche und/​oder ökonomische Anschlussfähigkeit der Forschungsergebnisse sicherstellen.

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem eventuell geplanten Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus.

Es können sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben gefördert werden. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

In diesem Fördermodul können auch Forschungsvorhaben unter Einbindung von internationalen Partnern eingereicht werden, die vor allem die internationale Vernetzung der beteiligten deutschen Wirtschaftspartner stärkt. Die Projektteile des internationalen Partners können dabei nicht über eine Zuwendung gefördert werden und sollten daher von den assoziierten Projektpartnern selbst oder von anderer Seite übernommen werden.

Bei Verbundprojekten ist von den Partnern eine Projektkoordinatorin oder ein Projektkoordinator zu benennen, die beziehungsweise der dem zuständigen Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner dient.

Die Ergebnisse aus den geförderten Vorhaben sind offenzulegen.

Die Fragestellungen können sich sowohl auf konventionelle als auch ökologische Produktionssysteme beziehen.

Ansprechpersonen für Modul B sind in der BLE Frau Carolin Winzer (Telefon: 0228/​6845-3922, E-Mail: carolin.winzer@ble.de) und Frau Jana Schaffrath (Telefon: 0228/​6845-3405, E-Mail: jana.schaffrath@ble.de).

3 Gegenstand der Förderung

Mit der vorliegenden Bekanntmachung werden, auf Grundlage der maßgeblichen Förderprogramme und Richtlinien, innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unterstützt, die zur Optimierung und Erweiterung von Agri-PV-Systemen beitragen.

Darüber hinaus sollen sozioökonomische Fragestellungen, die mit der Minderung von THG-Emissionen durch Agri-PV-Systeme in Zusammenhang stehen, geklärt werden.

Innovationspotential wird insbesondere in den folgenden, beispielhaft aufgeführten Fördergegenständen gesehen:

Modul A

3.1 Technologie

Entwicklung und Erprobung neuer Modul- und Zelltechnologien wie z. B. wellenlängenspezifisch arbeitende PV-Zellen;
Entwicklung leicht rückbaubarer und möglichst wenig invasiver Sockelsysteme sowie konstruktive Verbesserungen der Unterkonstruktion. Ziel ist eine stabile und leichte Unterkonstruktion, die mit möglichst wenig Schädigungen des Bodens, wie z. B. dessen Verdichtung, Degradation oder Erosion, errichtet werden kann;
Einbindung von Agri-PV in ein Wassermanagement sowie eine Wasserrückführung mit effizienten Bewässerungstechnologien und Maßnahmen zur Erhöhung der Wassernutzungseffizienz;
Intelligente Einbindung elektronisch betriebener Arbeitsgeräte und Anlagen (z. B. Traktoren, Selbstfahrer und ander­weitige Arbeitsgeräte und Anlagen) mit dem Ziel, die Eigennutzung des erzeugten Stroms zu maximieren, gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme innovativer Speichertechnologien.

3.2 Anbaukulturen und Anbautechniken

Untersuchungen zur Verschattungstoleranz insbesondere hinsichtlich Ertrag und Qualität verschiedener Kulturen und Sorten dieser Kulturpflanzenarten sowie Untersuchungen zur Schutzfunktion von Agri-PV-Anlagen für die jeweiligen Kulturen;
Untersuchungen zum Einfluss auf das Mikroklima und die Verbreitung von Krankheiten, Schadinsekten und deren Antagonisten sowie die Entwicklung Agri-PV-spezifischer Kontrollstrategien und Pflanzenschutzmaßnahmen;
Untersuchungen zum Einfluss auf das Bodenleben und die Humusbildung sowie die Entwicklung Agri-PV-spezifischer sowie ressourcen- und bodenschonender Bearbeitungs- und Düngemaßnahmen;
Untersuchungen zum Einfluss auf die Biodiversität und Nutzung möglicher Optimierungspotentiale;
Maßnahmen zur Erhöhung des Stromertrages bei bifazialen Modulen insbesondere im Winter durch Vermeidung von kahlen Böden, z. B. durch den Anbau einer stark reflektierenden Zwischenfrucht oder anderweitige Erhöhung der reflektierten Strahlung.

Modul B

3.3 Sozioökonomische Fragestellungen

Wirtschaftlichkeitsanalysen sowie Studien zu möglichen Nutzungskonzepten und der Integration in bestehende einzelbetriebliche Strukturen sowie Handlungsempfehlungen (Analyse von Hemmnissen und Erfolgsfaktoren für die Landwirtin oder den Landwirt auf Betriebsebene sowie Vermarktungsmodelle);
Analysen zur Erarbeitung von Konzepten für eine bessere Einbindung und Akzeptanz der anliegenden Bevölkerung (Bürgerpartizipationsmodelle, Konzepte der Öffentlichkeitsbeteiligung), z. B. durch Nutzung des erzeugten Stroms für die Gemeinde;
Wissenstransfer von der Forschung in die Praxis; Analyse der Beratungsangebote bezüglich Agri-PV für interessierte Betriebe.

Diese Auflistung ist exemplarisch. Es können weitere einzelbetriebliche, (agrar-)strukturelle und/​oder gesellschaftliche Fragestellungen in diesem Sinne, die hier nicht aufgeführt sind, behandelt werden.

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich entweder nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) oder nach Artikel 21 bzw. 31 der Verordnung (EG) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen und -voraussetzungen

Im Rahmen dieser Richtlinie ist eine Förderung von Vorhaben mit einer Laufzeit von längstens drei Jahren vorgesehen. Daher können Vorhaben, für deren Umsetzung eine Agri-PV-Anlage erforderlich ist, nur dann gefördert werden, wenn die benötigte Agri-PV-Anlage zum Projektstart für das Vorhaben bereitsteht. Weiterhin wird die Entwicklung zu gentechnischen Methoden und gentechnisch veränderten Kulturpflanzen von der Förderung ausgeschlossen.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschung und Entwicklungs-Vorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Im Fall einer Projektförderung ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren „profi-Online“ zur vereinfachten Projektabwicklung verpflichtend.

Des Weiteren verpflichten sich die Projektbeteiligten im Fall einer Projektförderung, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) mit dem Ziel zur Verfügung zu stellen, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungsdaten­management betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforder­lichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen (Modul A: https:/​/​www.ble.de/​innovationsfoerderung_​merkblatt-fdmp/​). Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP (Modul B: https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​Ful_​Klimaschutz/​Merkblatt_​FDMP.pdf?_​_​blob=publicationFile&v=2) darzulegen.

Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.

Im Fall der Veröffentlichung von aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnissen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift soll diese so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Mono­graphien.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

6 Verfahren

6.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger beauftragt (https:/​/​www.ble.de/​):

Modul A – Innovationsförderung

Postadresse:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger Referat 321 – Innovationen
53168 Bonn 

Hausanschrift:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger
Referat 321 – Innovationen
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn 

E-Mail: innovation@ble.de
De-Mail: info@ble.de-mail.de

Modul B – Sozioökonomische Fragestellungen

Postadresse:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 334
53168 Bonn 

Hausanschrift:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger
Referat 334
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn 

E-Mail: klima-soziooekonomie@ble.de
De-Mail: info@ble.de-mail.de

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​.

Für Modul A nutzen Sie bitte folgenden Link, um Skizzen über „easy-Online“ einzureichen:

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=FUIKLIMASCHUTZ&b=KLIMA_​02&t=SKI

Für Modul B nutzen Sie bitte folgenden Link, um Skizzen über „easy-Online“ einzureichen:

https:/​/​foerderport55al.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=FUIKLIMASCHUTZ&b=KLIMA_​03&t=SKI

6.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen bis spätestens

Mittwoch, den 7. Juni 2023, um 12.00 Uhr (Ausschlussfrist),

über „easy-Online“ beim Projektträger einzureichen.

Damit Ihre Online-Bewerbung rechtsgültig gestellt ist, muss neben der fristgemäßen elektronischen Einreichung zusätzlich die komplette, unterschriebene Projektskizze bis spätestens zum 21. Juni 2023 auf postalischem Weg bei der in Nummer 6.1 für das jeweilige Modul angegebenen Adresse des Projektträgers eingehen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Für Skizzen, die in Modul A eingereicht werden, ist Folgendes zu beachten:

Die Projektskizze, die in deutscher Sprache abzufassen ist, muss alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Experten- und Expertinnengremium eine fachliche Stellungnahme zu erlauben. Für das Einreichen einer Projektskizze ist deshalb eine Projektbeschreibung erforderlich, in der auf maximal 15 DIN-A4-Seiten (Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 Punkt, Zeilenabstand: 1,2-fach) substanzielle Angaben zu den inhaltlichen Schwerpunkten des geplanten Vorhabens zu machen sind. Dazu gehört auch eine quantitative Einschätzung des THG-Minderungspotenzials in Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr durch die angestrebte Innovation.

Bei Verbundprojekten ist von den Partnerinnen oder Partnern eine Projektkoordinatorin oder ein Projektkoordinator zu benennen, der für das geplante Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechperson dient.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden.

Die Projektbeschreibung ist folgendermaßen zu gliedern:

1.
Deckblatt mit Titel des Vorhabens und Akronym,
2.
Zielsetzung und Motivation, wissenschaftliche und technische Ziele; angestrebte Innovation unter begründeter Angabe des Technologiereifegrades (Technology Readiness Level [TRL]) zum Projektstart und -ende; Bezug des Vorhabens zu den in der Bekanntmachung genannten Fördergegenständen (maximal zwei Seiten),
3.
Stand der Wissenschaft und der Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, eigene Vorarbeiten (maximal drei Seiten),
4.
Arbeitsplan (maximal fünf Seiten),
5.
Zeitplan (maximal zwei Seiten),
6.
Erfolgsaussichten und Verwertung (maximal zwei Seiten),
7.
Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung (maximal eine Seite).

Als Anhang ist zusätzlich beizufügen:

Kurzdarstellung der Projektpartnerinnen oder Projektpartner,
Vorkalkulationen/​Finanzierungspläne,
Verwertungsplan „Skizzenphase“,
Forschungsdatenmanagementplan „Skizzenphase“.

Der „Leitfaden für die Skizzeneinreichung“ und die Erläuterung der Technologiereifegrade (https:/​/​www.ble.de/​DE/​Projektfoerderung/​Foerderungen-Auftraege/​Innovationen/​Programm-BMEL/​Vorlagen-Hinweise/​vorlagen-hinweise_​node.html im Abschnitt „Vorlagen und Hinweise für Skizzeneinreicher“) sind dabei zu beachten.

Für Skizzen, die im Modul B eingereicht werden, ist der Leitfaden für die Skizzeneinreichung (https:/​/​www.ble.de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Projektfoerderung/​FuI_​Klimaschutz/​Leitfaden_​Skizzeneinreichung_​FuI_​SOE.pdf?_​_​blob=publicationFile im Bereich „Zum Herunterladen“) zu beachten.

6.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Skizzeneinreicherin oder des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partnerinnen oder Partner), vorhandene Vorleistungen/​Ressourcen,
Beitrag zu den Zielen und Schwerpunkten der Bekanntmachung,
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad4 und Plausibilität des Ansatzes,
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Innovationskraft,
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation5 von Wirtschaft und Wissenschaft,
überzeugender Verwertungsplan mit konkreten Verwertungszielen, hohe5 Praxisrelevanz,
Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen unabhängige Expertinnen und Experten hinzuzuziehen, unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMEL und hat empfehlenden Charakter.

Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicherinnen und Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach Prüfung über eine Förderung entschieden wird.

7 Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 8. März 2023

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Wolfgang Zornbach

1
Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist https:/​/​www.gesetze-im-internet.de/​ksg/​BJNR251310019.html
2
BMEL (2021) „BMEL-Klimaschutzmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft“ https:/​/​www.bmel.de/​DE/​themen/​landwirtschaft/​klimaschutz/​klimamassnahmen-klimaschutzprogramm2030.html
3
Bundesregierung (2022) „Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds““ https:/​/​www.bundesregierung.de/​breg-de/​themen/​deutsche-einheit/​klima-und-transformationsfonds-2065714
4
Für Modul B nicht relevant
5
Für Modul B optional

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